Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 48 vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918
Zehnte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zehnte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Zehnte
Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom
10. Dezember 2015
Die
Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung
am 10. Dezember 2015 in Bonn gemäß §§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973;
2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel
1
Die
Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S.
621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom
4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 23 SGB VIII“ die Wörter “und
während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die
Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt“ eingefügt.
b)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen“ eingefügt.
2.
Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,
Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:
a)
In § 2 Absatz 2 wird in der Tabelle „Bezeichnung/Mitglieder der Umlagegruppe“
die dritte Tabellenzeile wie folgt gefasst:
LS1 (Kinder
in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen
sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen) |
das
Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in
Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als
Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen
i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für
Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in
Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund
landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2,
2a SGB VII) sowie das
Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB
VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich
zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften
Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen
sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von
Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind |
b)
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „LA1“ werden die Wörter
„- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs.
1 Nr. 12 SGB VII)“ durch die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „LA2“ werden die Wörter
„- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes
Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Einrichtungen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB
VII)“ durch die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei
Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.
cc)
Im Abschnitt „LS1“ werden die Wörter „- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen
und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB
VII)“ durch die Wörter „– Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und
während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an
vorschulischen Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen
erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ ersetzt.
c)
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „KA1“ werden die Wörter
„- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig
sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs.
1 Nr. 12 SGB VII)“ durch die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz
unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an
Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der
satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1
Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.
bb) Im Abschnitt „KA2“ werden die Wörter
„- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder
an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII), soweit diese nicht der Umlagegruppe
KA4 zuzurechnen sind“ durch die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur
Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser
Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen,
die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr.
12 SGB VII), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind“ ersetzt.
d)
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßgeblich
sind die bis zum 30. Juni des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für das der
Haushaltsplan aufgestellt wird, für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik
Nordrhein-Westfalen.“
e)
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 185 Abs.
2, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII“ durch die Angabe „§§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn.
2, 2a SGB VII“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur
Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse
stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern
der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund
landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden
Tagespflegepersonen durch.“
Artikel
2
Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc, Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa
und bb treten mit Wirkung vom 22. April 2015, Artikel
1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa und bb
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt
am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bonn,
den 10. Dezember 2015
Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung
B i e w a l d
Der Vorsitzende des
Vorstandes
E t s c h e n b
e r g
GENEHMIGUNG
Der
von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10.
Dezember 2015 beschlossene Zehnte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB
IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
Düsseldorf,
14. Dezember 2015
V
A 4 – 6196
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
F r i e d r i c h
Siegel
GV.
NRW. 2015 S. 909