Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 48 vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918

Zehnte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Zehnte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Zehnte Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Dezember 2015

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2015 in Bonn gemäß §§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 4. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 23 SGB VIII“ die Wörter “und während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt“ eingefügt.

b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „teilnehmen“ die Wörter „, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen“ eingefügt.

2. Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) In § 2 Absatz 2 wird in der Tabelle „Bezeichnung/Mitglieder der Umlagegruppe“ die dritte Tabellenzeile wie folgt gefasst:

LS1

(Kinder in Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen)

das Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Aufwendungen für Kinder in Tageseinrichtungen i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, als Träger der Aufwendungen für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen i.S.v. § 23 SGB VIII betreut werden und als Träger der Aufwendungen für Kinder, die an vorschulischen Sprachförderungskursen teilnehmen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 8a, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII)

sowie

das Land Nordrhein-Westfalen, Unternehmen nach §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129a SGB VII, Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für welche die Unfallkasse nach anderen Vorschriften Unfallversicherungsträger geworden ist und die dem Landesbereich zuzuordnen sind (Artikel 4 § 11 UVNG), soweit diese Sachkostenträger von Kindertageseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII sind

b) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt „LA1“ werden die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ durch die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.

bb) Im Abschnitt „LA2“ werden die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ durch die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen des Landes Nordrhein-Westfalen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.

cc) Im Abschnitt „LS1“ werden die Wörter „- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ durch die Wörter „– Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen und während der Betreuung durch Tagespflegepersonen sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII)“ ersetzt.

c) § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im Abschnitt „KA1“ werden die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ durch die Wörter „- Personen, die im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)“ ersetzt.

bb) Im Abschnitt „KA2“ werden die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind“ durch die Wörter „- Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen teilnehmen, einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII), soweit diese nicht der Umlagegruppe KA4 zuzurechnen sind“ ersetzt.

d) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Maßgeblich sind die bis zum 30. Juni des Jahres, welches vor dem Jahr liegt, für das der Haushaltsplan aufgestellt wird, für die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen verfügbaren aktuellsten Erhebungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen.“

e) § 4 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII“ durch die Angabe „§§ 185 Abs. 2, 128 Abs. 1 Nrn. 2, 2a SGB VII“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Feststellung der Versichertenzahlen nach Satz 1 und 2 führt die Unfallkasse stichtagsbezogene Abfragen bei den Trägern der Einrichtungen, bei den Trägern der vorschulischen Sprachförderungskurse, an denen Versicherte auf Grund landesrechtlicher Regelungen teilnehmen, sowie bei den betreuenden Tagespflegepersonen durch.“

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 22. April 2015, Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 und Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Bonn, den 10. Dezember 2015

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

B i e w a l d

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

GENEHMIGUNG

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10. Dezember 2015 beschlossene Zehnte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 14. Dezember 2015

V A 4 – 6196

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

F r i e d r i c h

Siegel

GV. NRW. 2015 S. 909