Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 48 vom 29.12.2015 Seite 885 bis 918
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen (Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
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Gesetz
über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
(Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
Vom 17. Dezember 2015
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
(Hafensicherheitsgesetz – HaSiG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
§ 2
Anwendungsbereich
§ 3
Begriffsbestimmungen
§ 4
Zuständigkeit und Aufgaben
§ 5
Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 6
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
§ 7
Festlegung der Gefahrenstufen
Teil 2
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen
§ 8
Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage
§ 9
Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 10
Risikobewertung für die Hafenanlage
§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 12
Sicherheitserklärung
Teil 3
Gefahrenabwehr in Häfen
§ 13
Risikobewertung für den Hafen
§ 14
Festlegung der Hafengrenzen
§ 15
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
§ 16
Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen
Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 17
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
§ 18
Datenerhebung
§ 19
Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten
§ 20
Feststellung der Zuverlässigkeit
§ 21
Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung
personenbezogener Daten
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Gebühren
§ 24
Erlass von Rechtsverordnungen
§ 25
Einschränkung von Grundrechten
§ 26
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
Dieses
Gesetz dient der Sicherheit in den nordrhein-westfälischen Häfen und
Hafenanlagen, insbesondere dem Schutz vor Sabotageakten und terroristischen
Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Es dient der Ausführung
sowie der Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit
diese nicht bereits unmittelbar gelten:
1.
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober
2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L
310 vom 25.11.2005, S. 28), die durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
2.
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6),
3.
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
vom 1. November 1974 (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt durch Gesetz vom 22.
Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist (SOLAS-Übereinkommen),
4.
Internationaler Code für Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl.
2003 II S. 2018) (ISPS-Code).
§ 2
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz findet Anwendung
1. auf
Hafenanlagen, in denen
a)
Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
b) Frachtschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
abgefertigt
werden, soweit es sich hierbei um Seeschiffe handelt, die in der Auslandsfahrt
eingesetzt werden,
2. auf
Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden und
3. auf
im Einzelfall festgelegte, außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen
liegende, zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung.
(2)
Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich
freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11
eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten haben. Soweit sich in
Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1 solche Hafenanlagen nach Satz 1
befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem
Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe
im Sinne des Absatzes 1 abgefertigt werden.
(3) Die
Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses
Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur bis zu zwölf Seeschiffe im Sinne
des Absatzes 1 pro Kalenderjahr abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss
ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des § 10 und des
ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(4)
Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die
Hafensicherheitsbehörde die Grenzen des Hafens gemäß § 14 so festgelegt, dass
der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne des Absatzes 1
umfasst, so finden die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes für die
Gefahrenabwehr keine Anwendung. § 14 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Es
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Hafen“ ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere
Hafenanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst und dessen
Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie
2005/65/EG festgelegt werden,
2.
„Hafenanlage“ ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen
stattfindet,
3.
„abfertigen“ bedeutet die Ladung und Löschung von Fracht, die Vorbereitung des
Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Liege- und Wartezeiten
und der Reparatur des Schiffes, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen
sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen,
4.
„Gefahrenstufe“ bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes
Ereignis im Sinne von Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder
dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Dabei bezeichnet
a)
„Gefahrenstufe 1“ die Gefahrenstufe, bei der zu jeder Zeit ein Mindestmaß an
zweckmäßigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten ist,
b)
„Gefahrenstufe 2“ die Gefahrenstufe, bei der aufgrund des erhöhten Risikos
eines sicherheitsrelevanten Ereignisses für einen bestimmten Zeitraum
zusätzliche zweckmäßige Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten
sind,
c)
„Gefahrenstufe 3“ die Gefahrenstufe, bei der für einen begrenzten Zeitraum weitere
spezielle Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechtzuerhalten sind; diese
Stufe gilt, wenn ein sicherheitsrelevantes Ereignis wahrscheinlich ist oder
unmittelbar bevorsteht, auch wenn das genaue Ziel unter Umständen nicht bekannt
ist,
5.
„Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ bedeutet die Gesamtheit von
Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von
Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen
oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum
Schiff stehen,
6.
„Betreiber einer Hafenanlage“ ist der Rechtsträger, der Schiffe an einer
Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder
Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für
Schiffe ausgewiesen sind oder ohne diesbezügliche Zweckbestimmung als
Liegeplatz genutzt werden,
7.
„Betreiber eines Hafens“ ist, wer die Sachherrschaft und Organisationsgewalt
über den Hafen innehat.
§ 4
Zuständigkeit und Aufgaben
(1)
Hafensicherheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für das gesamte
Landesgebiet Nordrhein-Westfalens die Bezirksregierung Düsseldorf als
Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert
worden ist.
(2) Die
Hafensicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit der Häfen
und Hafenanlagen im Sinne des § 2 abzuwehren, soweit nicht eine abweichende
Aufgabenzuweisung gemäß Absatz 3 besteht. Dazu nimmt sie insbesondere gemäß §
10 und § 13 Risikobewertungen vor, legt gemäß § 14 die Hafengrenzen fest,
genehmigt beziehungsweise erstellt gemäß § 11 und § 15 Pläne zur
Gefahrenabwehr, überwacht deren Einhaltung und führt Übungen gemäß Anhang III
der Richtlinie 2005/65/EG durch. Ihr obliegt zudem die Durchführung von
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Maßgabe des Teils 4.
(3) Der
zuständigen Polizeibehörde obliegt die Durchführung von Kontrollen im Hafen.
Die polizeilichen Aufgaben gemäß dem Polizeigesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 5
Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Häfen und
deren angrenzende Bereiche einschließlich der dortigen Flächen und Einrichtungen
sowie Hafenanlagen nach § 2 Absatz 1 bis 3 auch ohne vorherige Anmeldung und
Absprache zu betreten und zu besichtigen. Sie kann von den Betreibern der Häfen
und der Hafenanlagen sowie von den Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen
der Flächen und Einrichtungen in den Häfen und den angrenzenden Bereichen
insbesondere Auskunft über die für die Risikobewertungen nach § 10 und § 13
sowie für die Festlegung der Hafengrenzen nach § 14 relevanten Belange und die
Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen verlangen.
(2) Die
Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber dem Betreiber eines Hafens oder dem
Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 sowie gegenüber den
Nutzern, Eigentümern und Verantwortlichen von Flächen und Einrichtungen im
Hafen im Einzelfall Anordnungen treffen, wenn diese den ihnen obliegenden
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommen oder eine Gefährdung des
Hafens, der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes
ein Einschreiten der Behörde erfordert.
(3) Die
Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage das Zusammenwirken
mit Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 des ISPS-Codes dem ISPS-Code
unterliegen, untersagen, wenn und solange für die Hafenanlage kein genehmigter
Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 vorliegt oder der Betreiber die ihm nach
diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.
(4) Die
Hafensicherheitsbehörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen
treffen, soweit die zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder des
Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der
Behörde erfordert.
(5) Die
zuständige Polizeibehörde darf in den örtlichen Bereichen nach § 2 Absatz 1 zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 4 Absatz 3 Personen anhalten, befragen und
verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden
sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf
die Polizei zur Inaugenscheinnahme von Land- und Wasserfahrzeugen insbesondere
die Kofferräume öffnen sowie Ladeflächen, Lade- und Personenbeförderungsräume,
Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten. Die polizeilichen Befugnisse
gemäß dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
§ 6
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde kann einem Schiff das Einlaufen in den Hafen
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses die
Sicherheit von Personen, Schiffen, des Hafens, der Hafenanlage oder sonstigen
Sachen von bedeutendem Wert unmittelbar gefährdet. Die Hafensicherheitsbehörde
kann anstelle eines Einlaufverbots im Sinne des Satzes 1 auch andere
Anordnungen treffen.
(2) Die
Hafensicherheitsbehörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen
sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen
oder verholen lassen.
(3) Der
Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der Hafensicherheitsbehörde
getroffenen Anordnungen zu befolgen.
§ 7
Festlegung der Gefahrenstufen
Die
Hafensicherheitsbehörde legt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde
auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und
verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über
die Gefährdung der Sicherheit von Häfen und Hafenanlagen oder einlaufenden
Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 die geltenden Gefahrenstufen für
die Häfen oder Teilbereiche der Häfen sowie für die Hafenanlagen fest. Die
landesweite Festlegung von Gefahrenstufen erfolgt im Einvernehmen mit dem für
Inneres zuständigen Ministerium.
Teil 2
Gefahrenabwehr in Hafenanlagen
§ 8
Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage
(1) Die
Verantwortlichkeiten in der Hafenanlage richten sich im Einzelnen nach den
Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils
A sowie den nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004
verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.
(2) Der
Betreiber einer Hafenanlage hat alle ihm nach dem Plan zur Gefahrenabwehr
obliegenden Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der
Sicherheitsmaßnahmen für den laufenden Betrieb.
(3)
Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen
mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer
dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von
sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die
sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem
SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im
Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen
Betreiber verantwortlich.
(4)
Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 3 Nummer 6 mehrere
Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der
Hafensicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 9
Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der
Betreiber einer Hafenanlage hat eine fachlich und persönlich geeignete
beauftragte Person für die Gefahrenabwehr sowie mindestens eine geeignete
Vertretung zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Die
beauftragte Person für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach
Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr.
(2) Die
beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
1. über
Fachkenntnisse gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes verfügen,
2. an
einer diesbezüglichen fachlichen Ausbildung nach Absatz 3 teilgenommen haben
und dies durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung nachweisen und
3.
zuverlässig im Sinne von § 20 sein.
(3) Die
Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung,
die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum
Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung der
beauftragten Person für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebestätigung aus, die
mindestens den Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des Teilnehmers, die
Bezeichnung der Qualifizierungseinrichtung, den Schulungszeitraum und das
Ausstelldatum sowie Angaben zu Art und Lehrinhalt der Schulung enthalten muss.
(4)
Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer
vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil
B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den
Betreiber der Hafenanlage benannten Person zur beauftragten Person für die
Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben
nach der Durchführung des Verfahrens gemäß Teil 4 Zweifel an der
Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zur beauftragten
Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen.
§ 10
Risikobewertung für die Hafenanlage
(1) Die
Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die
regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der
Hafensicherheitsbehörde durchgeführt.
(2) Der
Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
1.
grundsätzlich nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen
und deren Besichtigung zu gewähren und
2.
Auskunft über die in Teil B Absatz 15 des ISPS-Codes aufgeführten
Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen
alle dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach
Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde einen Bericht
nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen und die Ergebnisse dem
Hafenanlagenbetreiber bekannt zu machen.
(4) Der
Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde
unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der
Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere
erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung,
eintreten.
(5) Die
Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten
Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren
vorgenommen werden.
§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der
Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts zur
Risikobewertung nach § 10 Absatz 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der
jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16
des ISPS-Codes zu erstellen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in
der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die
einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung von Teil B Absatz 16
des ISPS-Codes abzufassen. Dabei sind die Regelungen in Teil B Absatz 16.3 und
16.8 des ISPS-Codes verbindlich. Die Hafensicherheitsbehörde kann dem Betreiber
der Hafenanlage eine angemessene Frist für die Erstellung oder Fortschreibung
des Plans zur Gefahrenabwehr setzen.
(2)
Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 17 Absatz 1 und
3 kann der Betreiber der Hafenanlage einen anderen Rechtsträger mit der
Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung
bedienen.
(3) Der
Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und wesentliche Änderungen bedürfen
der Genehmigung durch die Hafensicherheitsbehörde. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn der Plan zur Gefahrenabwehr den sich aus dem Bericht zur
Risikobewertung nach § 10 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für
die Hafenanlage genügt. Die Hafensicherheitsbehörde beteiligt im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens unter fachlichen Gesichtspunkten die zuständige
Polizeibehörde sowie die örtliche Ordnungsbehörde und den Träger der Brandschutzbedarfsplanung.
Sie stellt der zuständigen Polizeibehörde nach Erteilung der Genehmigung eine
Ausfertigung des Plans zur Gefahrenabwehr zur Verfügung.
(4)
Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das
Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 2 Absatz 1 unzulässig. Über
Ausnahmen und die in einem solchen Fall einzuhaltenden Anforderungen
entscheidet die Hafensicherheitsbehörde.
(5) Der
Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan
zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch für alle
organisatorischen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie die zeitgerechte
Durchführung von Schulungen und Übungen gemäß der genehmigten
Gefahrenabwehrplanung. Die Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die
Umsetzung bestimmter Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(6) Der
Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde
jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese
die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Durchführung oder
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene
Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen in Begleitung
von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(7) Die
Hafensicherheitsbehörde stellt eine Erklärung über die Einhaltung der
Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nummer 62 und
63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes aus.
§ 12
Sicherheitserklärung
(1) Die
beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung
einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein
Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des
Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Die
Hafensicherheitsbehörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung und die
Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen in den Fällen des § 11
Absatz 4 Satz 2 sowie für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle
verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des
SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der
Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht
sichergestellt werden kann.
(3) Zur
Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind unbeschadet der Fälle des § 11 Absatz 4 Satz
2 regelmäßig die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
und die beauftragte Person für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet.
Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person
verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für
die Hafenanlage vorübergehend keine beauftragte Person für die Gefahrenabwehr
nach § 9 benannt ist.
(4) Der
Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr
aufzubewahren und diese auf Verlangen der Hafensicherheitsbehörde vorzulegen.
Teil 3
Gefahrenabwehr in Häfen
§ 13
Risikobewertung für den Hafen
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde führt unter Beachtung des Anhangs I der Richtlinie
2005/65/EG eine Risikobewertung durch. Sie soll den besonderen Gegebenheiten in
den für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen angemessen Rechnung tragen.
Dabei hat sie die Gefahrenabwehrpläne für im Hafengebiet befindliche
Hafenanlagen ergänzend zu berücksichtigen.
(2) Die
Nutzer, Eigentümer und Verantwortlichen der Flächen und Einrichtungen in den
für die Gefahrenabwehr relevanten Bereichen sind verpflichtet, der
Hafensicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
1. nach
Anmeldung und Absprache den Zutritt zu den Flächen und Einrichtungen und deren
Besichtigung zu gewähren und
2.
Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu
geben, soweit sie hierzu Angaben machen können, und auf Verlangen alle dazu
erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.
(3) Nach
Abschluss der Risikobewertung hat die Hafensicherheitsbehörde im Benehmen mit
der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen Ordnungsbehörde und den
Trägern der Brandschutzbedarfs- und der Gefahrenabwehrplanung für
Großschadensereignisse hierüber einen Bericht zu erstellen.
(4) Der
Betreiber eines Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer von Flächen im
Hafen sind dazu verpflichtet, die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu
unterrichten, wenn sich die Art, die Nutzung oder die Zweckbestimmung von
Flächen und Einrichtungen im Hafen ändert oder sonstige wesentliche
Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen
in der Geschäftsführung des Hafenbetriebs, eintreten.
(5) Die
Hafensicherheitsbehörde hat die Risikobewertung bei sicherheitsrelevanten
Änderungen anzupassen. Eine Überprüfung muss mindestens einmal in fünf Jahren
vorgenommen werden.
§ 14
Festlegung der Hafengrenzen
(1) Nach
Durchführung der Risikobewertung gemäß § 13 legt die Hafensicherheitsbehörde
die Hafengrenzen entsprechend der Zielsetzung des § 1 fest und macht die
Festsetzung öffentlich bekannt. Auf die öffentliche Bekanntmachung der
Hafensicherheitsbehörde hat die Gemeinde, in deren Gebiet sich der Hafen
befindet, durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des § 2 Absatz
4 gibt die Hafensicherheitsbehörde ihre Festlegung, dass die Grenzen des Hafens
mit den Grenzen der Hafenanlage übereinstimmen, abweichend von Satz 1 dem
Betreiber der Hafenanlage bekannt. Das Hafengebiet kann von bereits bestehenden
Festlegungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften abweichen.
(2) Bei wesentlichen
Veränderungen der Struktur oder Nutzung des festgelegten Hafengebiets oder der
hieran angrenzenden Flächen mit Auswirkung auf die Zielsetzung des § 1 legt die
Hafensicherheitsbehörde die Hafengrenzen unter Beachtung der Vorgaben des
Absatzes 1 neu fest.
§ 15
Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
gemäß § 13 durchgeführten Risikobewertung einen Plan zur Gefahrenabwehr im
Hafen und schreibt diesen fort. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen trägt den
besonderen Gegebenheiten verschiedener Bereiche des Hafens in angemessener
Weise Rechnung und bezieht die Pläne zur Gefahrenabwehr für im Hafengebiet
befindliche Hafenanlagen mit ein. Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen enthält
insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen
und muss entsprechend der Größe und Bedeutung des Hafens den Vorgaben des
Anhangs II der Richtlinie 2005/65/EG genügen.
(2) Die
Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr durch die Hafensicherheitsbehörde
erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Polizeibehörde sowie der örtlichen
Ordnungsbehörde und den Trägern der Brandschutzbedarfs- und der
Gefahrenabwehrplanung für Großschadensereignisse. Die Hafensicherheitsbehörde
hört den Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im
Hafen zu den sie betreffenden Aspekten des Plans zur Gefahrenabwehr an. Nach
der Fertigstellung gibt die Hafensicherheitsbehörde den Plan zur Gefahrenabwehr
den in Satz 1 genannten Behörden bekannt.
(3) Die
Durchführung der im Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen für die jeweiligen
Gefahrenstufen vorgesehenen Zugangskontrollen im Hafen obliegt der örtlich
zuständigen Polizeibehörde.
(4) Der
Betreiber des Hafens sowie die sonstigen Eigentümer und Nutzer im Hafen sind
verpflichtet, die ihnen nach dem Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden, von ihrer
Eigensicherungspflicht umfassten Maßnahmen durchzuführen. Die
Hafensicherheitsbehörde kann im Einzelfall für die Umsetzung bestimmter
Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(5) Der
Betreiber des Hafens und die sonstigen Rechtsträger innerhalb des Hafens sind
verpflichtet, der Hafensicherheitsbehörde jederzeit Zutritt zu ihren Flächen
und Einrichtungen und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die
Einhaltung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang
mit der Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind
deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Häfen in Nordrhein-Westfalen in
Begleitung von Beschäftigten der Hafensicherheitsbehörde zu betreten.
(6) Die
Hafensicherheitsbehörde hat den Plan zur Gefahrenabwehr bei
sicherheitsrelevanten Änderungen unter Berücksichtigung der durch Übungen
gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. Der Hafenbetreiber, die sonstigen
Eigentümer der Hafenflächen und die Nutzer im Hafen haben hierzu der
Hafensicherheitsbehörde entsprechende Änderungen anzuzeigen. Der Plan zur
Gefahrenabwehr im Hafen wird durch die Hafensicherheitsbehörde regelmäßig,
höchstens im Abstand von fünf Jahren, überprüft.
§ 16
Beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Der
Hafenbetreiber hat der Hafensicherheitsbehörde eine fachlich und persönlich
geeignete beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie mindestens
eine geeignete Vertretung zu benennen und diese nach Zustimmung durch die
Hafensicherheitsbehörde zu bestellen. Die Hafensicherheitsbehörde stimmt einer
Bestellung zu, wenn die benannte Person die Voraussetzungen des Absatzes 3
erfüllt.
(2) Die beauftragte
Person für die Gefahrenabwehr im Hafen nimmt die Aufgaben einer Kontaktstelle
für alle Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen wahr. Es ist eine enge
Zusammenarbeit zwischen allen beauftragten Personen für die Gefahrenabwehr
innerhalb eines Hafengebiets sicherzustellen. Eine beauftragte Person für die
Gefahrenabwehr im Hafen kann für mehrere Häfen zuständig sein.
(3) Die
beauftragte Person für die Gefahrenabwehr im Hafen sowie deren Vertretung müssen
1. über
die Fachkenntnisse entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 1 verfügen,
2.
entsprechend § 9 Absatz 2 Nummer 2 an einer fachlichen Ausbildung teilgenommen
haben und hierüber eine Teilnahmebescheinigung nachweisen,
3. über
weitere fachspezifische Informationen bezüglich der Anforderungen, Organisation
und Umsetzung der Gefahrenabwehr in einem Hafengebiet verfügen, die im
Einzelfall von der Hafensicherheitsbehörde auf geeignete Weise vermittelt oder
bereitgestellt werden und
4.
zuverlässig im Sinne von § 20 sein.
§ 9
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 17
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum
Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Häfen und Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen
und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe ist unter Berücksichtigung der
beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der mit einem Beschäftigungsverhältnis
verbundenen Zugriffsmöglichkeiten auf besonders schutzwürdige Daten oder Einrichtungen
die Zuverlässigkeit folgender Personen festzustellen:
1.
Personen, die als beauftragte Person für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
gemäß § 9 oder im Hafen gemäß § 16 eingesetzt werden,
2.
Personen, die an der Erstellung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage mitwirken oder ansonsten Zugriff auf diesbezügliche Daten haben und
3.
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem
Plan zur Gefahrenabwehr für den Hafen oder die Hafenanlage haben oder in
besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die
Hafensicherheitsbehörde dies für erforderlich hält.
(2) Die
Überprüfung entfällt,
1. wenn
die betroffene Person innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten
Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20.
April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, oder einer erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder der jeweils entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde,
2. wenn
die betroffene Person ohne verbleibende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit einer
zumindest gleichwertigen Überprüfung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union unterzogen worden ist, für die Gültigkeitsdauer der
anlässlich dieser Überprüfung erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung,
höchstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren seit der Durchführung der
gleichwertigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder
3. bei
öffentlichen Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einsicht in Risikoberichte
und Gefahrenabwehrpläne nehmen oder Häfen und Hafenanlagen betreten sowie im
Einsatzfall bei Beschäftigten der Rettungsdienste und des Brand- und
Katastrophenschutzes.
(3) Die
jeweilige Tätigkeit nach Absatz 1 darf erst aufgenommen und der Einsatz in
einem entsprechenden Tätigkeitsbereich im Sinne des Absatzes 1 darf erst
erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch die
Hafensicherheitsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellt wurde.
(4)
Sofern in den nordrhein-westfälischen Häfen die Betroffenen im Sinne des
Absatzes 1 Nummer 3 erst im Rahmen der Risikobewertung gemäß § 13 ermittelt
werden, ist deren Zuverlässigkeit festzustellen, bevor der Plan zur
Gefahrenabwehr für den Hafen gemäß § 15 erstellt wird, spätestens jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung des Risikoberichts gemäß § 13
Absatz 3.
§ 18
Datenerhebung
(1) Zur
Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Hafensicherheitsbehörde die Identität
der betroffenen Person feststellen.
(2) Zum
Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung darf die Hafensicherheitsbehörde die für
den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort der betroffenen Person
zuständige Polizeibehörde des Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt
des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen
ersuchen, vorhandene Informationen im Sinne des § 20 zu übermitteln. Die Daten
dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer
regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Das Ersuchen
erstreckt sich auf
1. die
Personenfahndungsdateien,
2. die
Kriminalaktennachweise und
3. die
polizeilichen Staatsschutzdateien.
Bei der
Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt die Abfrage des
nachrichtendienstlichen Informationssystems. Die beteiligte Polizeibehörde des
Landes Nordrhein-Westfalen, das Landeskriminalamt des Landes
Nordrhein-Westfalen sowie die Verfassungsschutzbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen teilen der Hafensicherheitsbehörde sämtliche für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit relevanten Erkenntnisse mit.
(3) Hat
die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem
anderen Bundesland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die in diesem
Bundesland zuständige Polizeivollzugsbehörde und an die Verfassungsschutzbehörde
des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hatte die betroffene Person in den
letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze auch in
anderen Bundesländern, so können neben den in Absatz 2 genannten Behörden des
Landes Nordrhein-Westfalen auch die für diese Wohnsitze zuständigen
Polizeivollzugsbehörden um die Übermittlung dort vorhandener bedeutsamer
Informationen im Sinne des § 20 ersucht werden.
(4) Hat
die betroffene Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthaltsort innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 an die für
den Unternehmenssitz des Arbeitgebers zuständige Polizeivollzugs- und die
Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Hat auch
der Arbeitgeber der betroffenen Person keinen Unternehmenssitz innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, so ist das Ersuchen nach Absatz 2 ausschließlich an
das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen zu richten. Satz 2 gilt
entsprechend in den Fällen, in denen die betroffene Person innerhalb der
letzten zehn Jahre vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wohnsitze im Ausland
hatte.
(5) Die
Hafensicherheitsbehörde ersucht darüber hinaus, soweit im Einzelfall erforderlich,
die folgenden Stellen um Auskunft über vorhandene, für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen im Sinne des § 20:
1. die
Polizeivollzugsbehörden,
2. das
Bundeskriminalamt,
3. das
Zollkriminalamt,
4. den
Bundesnachrichtendienst,
5. den
Militärischen Abschirmdienst,
6. den
gegenwärtigen Arbeitgeber und
7. bei
ausländischen betroffenen Personen die zuständige Ausländerbehörde im Hinblick
auf Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch
die betroffene Person.
(6)
Bestehen auf Grund der durch die beteiligten Stellen übermittelten
Informationen Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen
Person, kann die Hafensicherheitsbehörde zusätzlich zur Behebung dieser Zweifel
bei den Strafverfolgungsbehörden Auskünfte einholen. Sie kann von der
betroffenen Person selbst weitere Informationen einholen oder gegebenenfalls
deren Vorlage verlangen.
§ 19
Mitwirkung, Verfahren und Benachrichtigungspflichten
(1) Die
Betreiber von Häfen und Hafenanlagen sowie die Arbeitgeber von Personen im
Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind verpflichtet, der
Hafensicherheitsbehörde die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehenden
Beschäftigten mitzuteilen.
(2)
Personen im Sinne des § 17 Absatz 1 beantragen die Durchführung der
Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Hafensicherheitsbehörde.
(3) In
dem Antrag sind von der betroffenen Person anzugeben:
1. der
Name, einschließlich früherer Namen,
2. der
Geburtsname,
3.
sämtliche Vornamen,
4. das
Geschlecht,
5. das
Geburtsdatum,
6. der
Geburtsort und das Geburtsland,
7. die
Wohnsitze der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung, hilfsweise der
gewöhnliche Aufenthaltsort,
8. die
Staatsangehörigkeit,
9. die
Personalausweis- oder Passnummer,
10. der Arbeitgeber,
11. die
vorgesehene Tätigkeit und
12.
sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Sachverhalte im
Sinne des § 20.
(4) Die
betroffene Person ist verpflichtet, an ihrer Überprüfung mitzuwirken und
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie
oder eine der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten.
(5) Die
Überprüfung wird durch den Antrag der betroffenen Person eingeleitet. Sie ist
über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sowie über das
Recht, Angaben im Sinne des Absatzes 4 verweigern zu können, rechtzeitig vorher
zu belehren. Darüber hinaus ist die betroffene Person bei Antragstellung über
den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie über die Stellen
nach § 18, bei denen Daten und Informationen abgefragt werden, und die Stellen,
die nach den Absätzen 8 und 9 über das Ergebnis der Überprüfung und die zu
Grunde liegenden Erkenntnisse informiert werden, zu unterrichten.
(6)
Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1, so erhält die
betroffene Person von der Hafensicherheitsbehörde einen schriftlichen Bescheid
über die Unbedenklichkeit. Der Bescheid wird unter Berücksichtigung der
Anforderung an die regelmäßige Erneuerung der Überprüfung gemäß Absatz 12
befristet.
(7)
Soweit die eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, gibt
die Hafensicherheitsbehörde der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung
Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Erkenntnissen zu äußern. Die Anhörung hat
den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse zu gewährleisten und im Falle
von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des
Untersuchungszwecks auszuschließen. Stammen die Erkenntnisse von einer der in §
18 Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5 und 7 oder Absatz 6 Satz 1 genannten
Behörden, so ist hinsichtlich der Bekanntgabe der Erkenntnisse das Einvernehmen
dieser Stellen erforderlich. § 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, findet Anwendung.
(8)
Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt
werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen. In diesen Fällen wird der
betroffenen Person die Entscheidung mit den maßgeblichen Gründen durch
schriftlichen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt. Die
Begründung hat den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse und Tatsachen
zu gewährleisten und im Falle von Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden
eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen. Absatz 7 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Hafensicherheitsbehörde unterrichtet das Landeskriminalamt
des Landes Nordrhein-Westfalen über die Durchführung der
Zuverlässigkeitsüberprüfung.
(9) Die
Hafensicherheitsbehörde unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde des Landes
Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie
setzt den betreffenden Arbeitgeber, bei dem die Tätigkeit oder der Einsatz
erfolgt beziehungsweise erfolgen soll, über das Ergebnis der
Zuverlässigkeitsüberprüfung in Kenntnis. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden
Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere
Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die
Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der
Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind.
(10)
Werden der Hafensicherheitsbehörde nach festgestellter Zuverlässigkeit und
Erlass des Bescheids über die Unbedenklichkeit Tatsachen bekannt, die Zweifel
an der Zuverlässigkeit einer in § 17 Absatz 1 genannten Person begründen, so
hat sie deren Zuverlässigkeit von Amts wegen neu zu überprüfen. Die gemäß § 18
beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitgeber haben
die Hafensicherheitsbehörde unverzüglich zu unterrichten, falls sie von solchen
Tatsachen Kenntnis erlangen oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig
erweisen. Absatz 7 und § 18 Absatz 6 gelten entsprechend.
(11)
Führt die neue Überprüfung zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit, die nicht
ausgeräumt werden können, ist der nach Absatz 6 erteilte Bescheid über die
Unbedenklichkeit aufzuheben. Im Falle dieser Aufhebung gelten die Absätze 8 und
9 entsprechend.
(12)
Unbeschadet des Absatzes 10 ist die Feststellung der Zuverlässigkeit von den in
§ 17 Absatz 1 genannten Personen im Abstand von fünf Jahren nach Bekanntgabe
des letzten Überprüfungsergebnisses neu zu beantragen. Hat die betroffene
Person die erneute Feststellung der Zuverlässigkeit spätestens drei Monate vor
Ablauf der fünf Jahre seit der Bekanntgabe des letzten Überprüfungsergebnisses
beantragt, so gilt sie bis zum Abschluss der neuerlichen
Zuverlässigkeitsüberprüfung als zuverlässig.
(13) Für
die Auskunftserteilung an die betroffene Person und die Akteneinsicht durch
diese findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom
7. März 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5
April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, entsprechende Anwendung.
§ 20
Feststellung der Zuverlässigkeit
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf
Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
(2) In
der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
1. wenn
die betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung
wegen eines Verbrechens verurteilt wurde,
2. wenn die
betroffene Person innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer vorsätzlichen
Straftat, die eine besondere Schwere oder hinsichtlich der Art oder Umstände
eine ausgeprägte Verantwortungslosigkeit in einer besonderen Pflichtenstellung
oder sonstige charakteristische Merkmale erkennen lässt, die im Zusammenhang
mit der beabsichtigten Tätigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr in Häfen und
Hafenanlagen oder mit dem hieran geknüpften Verantwortungsbereich von
besonderer Bedeutung sind, zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens sechs
Monaten verurteilt wurde oder
3. wenn
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person einzeln
oder als Mitglied einer Partei, eines Vereins oder einer Organisation
Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)
geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder innerhalb der letzten zehn
Jahre verfolgt oder unterstützt hat.
(3) Die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 liegen insbesondere bei Straftaten nach
den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit vor.
(4) Bei
Verurteilungen und Bestrebungen nach Absatz 2, die länger als zehn Jahre zurück
liegen, oder bei Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im konkreten Einzelfall
zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der Häfen und
Hafenanlagen oder der in den Häfen abzufertigenden Schiffe Zweifel an der
Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben.
Als
sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- und Strafverfahren,
2. der
Verdacht der Tätigkeit für fremde Nachrichtendienste,
3.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt oder
4.
Betäubungsmittel- und gegebenenfalls Alkoholabhängigkeit.
(5)
Darüber hinaus können weitere Umstände, wie insbesondere das Zusammentreffen
mehrfacher Verurteilungen zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten oder zu
Geldstrafen für verschiedene Straftaten oder auch Berufsverbote, im Einzelfall
zur Unzuverlässigkeit der betroffenen Person führen.
§ 21
Zweckbindung, Nutzung, Verarbeitung, Berichtigung, Sperrung und Löschung
personenbezogener Daten
(1) Die
Hafensicherheitsbehörde darf die nach § 18 und § 19 Absatz 10 Satz 2 erhobenen
personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit
verwenden.
(2) Die
in § 18 genannten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die in § 18
Absatz 5 Nummer 6 genannte Stelle dürfen zum Zwecke ihrer Benachrichtigungs-
und Übermittlungspflichten Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und
Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die
Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen darf zu diesem Zweck
die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre
Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten
personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und
übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen
Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet
sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur
Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.
(3)
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder
unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen oder
unvollständigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind
personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise
kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten
unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind.
(4) Die
im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen
Daten sind von der Hafensicherheitsbehörde und von den nach § 18 Absatz 2 und 4
beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 18 Absatz 5
Nummer 6 Beteiligten zu löschen
1. zu
dem Zeitpunkt, in dem der Unbedenklichkeitsbescheid seine Gültigkeit verliert,
es sei denn, die betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung
ihrer Zuverlässigkeit gestellt oder
2. ein
Jahr nachdem die Zuverlässigkeit verneint worden ist, es sei denn, die
betroffene Person hat erneut einen Antrag auf Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit
gestellt.
Zur
Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die Hafensicherheitsbehörde die in
Satz 1 genannten Behörden und Stellen bei Eintritt der Voraussetzungen nach den
Nummern 1 und 2. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre
Speicherung unzulässig ist.
(5) Wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, sind die Daten zu
sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit
Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Absatz 3 Anordnungen der Hafensicherheitsbehörde nicht befolgt,
2. gegen
seine Pflicht verstößt, der Hafensicherheitsbehörde eine beauftragte Person für
die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage gemäß § 9 Absatz 1 oder im Hafen gemäß §
16 Absatz 1 sowie mindestens eine geeignete Vertretung zu benennen oder diese
zu bestellen,
3. gegen
seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 10 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2
verstößt,
4.
seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Absatz 4 oder § 13 Absatz 4 nicht
nachkommt,
5. gegen
seine Pflicht verstößt, einen Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 1
innerhalb einer durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist zu erarbeiten
oder fortzuschreiben,
6.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im
Sinne des § 2 Absatz 1 abfertigt oder gegen die Anforderungen der
Hafensicherheitsbehörde im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4
Satz 2 verstößt,
7. gegen
seine Pflicht verstößt, die ihm gemäß dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr
obliegenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 5 oder § 15 Absatz 4 innerhalb einer
durch die Hafensicherheitsbehörde gesetzten Frist durchzuführen,
8.
entgegen seiner Pflicht gemäß § 11 Absatz 6 oder § 15 Absatz 5 ein Betreten
oder Besichtigen nicht ermöglicht,
9. gegen
seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht gemäß § 12 Absatz 4 verstößt,
10.
entgegen § 17 Absatz 3 eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 1 aufnimmt, ohne
dass seine Zuverlässigkeit durch die Hafensicherheitsbehörde festgestellt wurde,
11.
entgegen § 17 Absatz 3 entweder als Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten oder
als Verantwortlicher für eine Hafenanlage gegenüber Dritten die Aufnahme einer
Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 oder den Einsatz in einem Tätigkeitsbereich im
Sinne des § 17 Absatz 1 anordnet oder zulässt,
12. als
Betreiber eines Hafens oder einer Hafenanlage oder als Arbeitgeber einer Person
im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gegen seine Mitwirkungspflichten nach
§ 19 Absatz 1 verstößt,
13. als
Person im Sinne des § 17 Absatz 1 gegen seine Mitwirkungspflichten nach § 19
Absatz 2, 3, 4 oder 12 verstößt oder entgegen § 19 Absatz 4 nicht
wahrheitsgemäße Angaben macht oder
14. als
Arbeitgeber gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 19 Absatz 10 Satz 2 oder
seine Pflicht zum Löschen personenbezogener Daten nach § 21 Absatz 4 verstößt.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(2)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die Hafensicherheitsbehörde
nach § 4 Absatz 1.
§ 23
Gebühren
Die
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Hafensicherheitsbehörde richtet
sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) geändert worden
ist.
§ 24
Erlass von Rechtsverordnungen
Das für
den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln und
2.
Umfang und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 9 Absatz 3
sowie das Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen festzulegen.
§ 25
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses
Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), auf Berufsfreiheit (Artikel 12
des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
§ 26
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), das durch Gesetz
vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 135) geändert worden ist, außer Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Dezember 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m
a n n
(L.
S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt
D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2015 S. 910