Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970
29. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
29. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
29. Verordnung zur
Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 15. Dezember
2015
Auf
Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet
die Landesregierung:
Artikel 1
Der
Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2015 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In
den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2, 2.9.5.3, 2.9.5.4, 2.9.5.7 und 2.9.5.8 wird
jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
2. In
der Tarifstelle 8.1.8.4 werden nach dem Wort „Pflanzenschutzgesetz“ die Wörter
„vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung
(PflSchG)“ eingefügt.
3. In
der Tarifstelle 8.1.8.4.1 werden die Wörter „nach § 22 Pflanzenschutzgesetz“
durch die Angabe „(§ 22 PflSchG)“ ersetzt.
4. In
der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird nach dem Wort „Sachkundenachweises“ die Angabe
„(§ 9 Absatz 2 PflSchG)“ eingefügt.
5. Nach
der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird folgende Tarifstelle 8.1.8.4.3 eingefügt:
„8.1.8.4.3
Entscheidung
über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres
zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird
für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit
anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als
Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)
werden gesondert berechnet.“
6. Die
bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.3 wird Tarifstelle 8.1.8.4.4 und nach dem Wort
„Pflanzenschutz“ wird die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.
7. Die
bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.4 wird Tarifstelle 8.1.8.4.5 und nach dem Wort
„Pflanzenschutz“ wird die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.
8. Die
Tarifstelle 8.2 wird wie folgt gefasst:
„8.2
Fischereiangelegenheiten
8.2.1
Amtshandlungen
nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni
1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils
geltenden Fassung (LFischG)
8.2.1.1
Erteilung
eines Jahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8
8.2.1.2
Erteilung
eines Fünfjahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24
8.2.1.3
Erteilung
eines Jugendfischereischeins (§§ 32 und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 4
8.2.1.4
Erteilung
eines Sonderfischereischeins (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 8
8.2.1.5
Erteilung
eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre (§§ 32a und 36 LFischG)
Gebühr: Euro 24
8.2.1.6
Erteilung
eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu
Tarifstellen 8.2.1.1 bis 8.2.1.5) (§ 36 LFischG)
Gebühr: Euro 5
8.2.1.7
Genehmigung
für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages (§§ 14 und 15 LFischG)
Gebühr: Euro 50
8.2.1.8
Abrundung
von Fischereibezirken (§ 21 LFischG)
Gebühr: Euro 55 bis 300
8.2.1.9
Genehmigung
für fischereiliche Veranstaltungen (§ 50 LFischG)
Gebühr: Euro 20
8.2.2
Amtshandlungen
nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung
8.2.2.1
Ablegen
der Fischereiprüfung (§ 3 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 50
8.2.2.2
Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts (§ 3
Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 15
8.2.2.3
Wiederholung
eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 30
8.2.2.4
Ersatzausstellung
oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis (§ 8 Fischerprüfungsordnung)
Gebühr: Euro 35
8.2.3
Amtshandlungen
nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der
jeweils geltenden Fassung (LFischVO)
8.2.3.1
Genehmigung
des Fischfangs mit Elektrizität (§ 10 LFischVO)
Gebühr: Euro 20
8.2.3.2
Lehrgang
Elektrofischfang (§ 11 LFischVO)
Gebühr: Euro 230
8.2.4
Amtshandlungen
nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November
1972 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung (FischWiAusbV)
8.2.4.1
Kurs I
Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150
8.2.4.2
Kurs II
Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150
8.2.4.3
Kurs III
Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150
8.2.4.4
Kurs IV
Vermarkten (Teil 2), Marketing (§ 4 FischWiAusbV)
Gebühr: Euro 150
8.2.5
Durchführung
von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in
Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen (§ 7
Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils
geltenden Fassung und § 3 LFischG)
Gebühr: Die Gebühren werden nach der
Anlage 5 zum Gebührentarif berechnet.“
9. In
den Tarifstellen 10.1.1.1 und 10.1.1.2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe
„150“ ersetzt.
10. In
der Tarifstelle 10.3.1 werden nach dem Wort „Rettungsassistenten“ ein Komma und
das Wort „Notfallsanitäter“ eingefügt.
11. In
der Tarifstelle 10.4.6 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „25“ ersetzt.
12. Die
Tarifstelle 10.14.11 wird aufgehoben.
13. Die
Tarifstelle 10.14.12 wird die Tarifstelle 10.14.11 und wie folgt gefasst:
„10.14.11
Überprüfung
nach dem Heilpraktikergesetz
a)
Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130
b)
schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210
c)
mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90
d)
Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der antragstellenden Person)
Gebühr: Euro 40“.
14. Die
Tarifstellen 10.14.13 bis 10.14.16 werden die Tarifstellen 10.14.12 bis
10.14.15.
15. In
der Tarifstelle 11.2.1 wird in Satz 1 die Textstelle vor Buchstabe a wie folgt
gefasst:
„Entscheidung
über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder
Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1
Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der
jeweils geltenden Fassung:“.
16. In
der Tarifstelle 11.2.2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6“ durch die Angabe „Anhang 2
Abschnitt 3 Nummer 3.2 zur“ ersetzt.
17. In
der Tarifstelle 11.2.3 wird die Textzeile wie folgt gefasst:
„Entscheidung
über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2
Betriebssicherheitsverordnung“.
18. Nach
der Tarifstelle 11.2.3 wird folgende Tarifstelle 11.2.4 eingefügt:
„11.2.4
Entscheidung
über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2
Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
19. Die
bisherige Tarifstelle 11.2.4 wird Tarifstelle 11.2.5 und die Angabe „§ 15 Abs.
17“ wird durch die Angabe „§ 19 Absatz 6“ ersetzt.
20. Nach
der Tarifstelle 11.2.5 wird folgende Tarifstelle 11.2.6 eingefügt:
„11.2.6
Entscheidung
über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
21. In
der Tarifstelle 11.7.6 wird das Wort „fluorierender“ durch das Wort
„fluorierter“ ersetzt.
22. Die
Tarifstelle 11.8.15 wird wie folgt gefasst:
„11.8.15
Prüfung
der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Absatz 1
a) Gebühr: Euro 75
b) Gebühr: Einmalig Euro 100 im
Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.9.7
Sofern
die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann
die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent
verringert werden.“
23. Die
Tarifstelle 11.8.18 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
b) In
Buchstabe b wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
24. Die
Tarifstelle 11.8.19 wird wie folgt gefasst:
„11.8.19
Entscheidung
über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 60 pro Person
+ ein
Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem
Vorgang“.
25. In
der Tarifstelle 11.9.6 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „150 bis 500“
ersetzt.
26. Die
Tarifstelle 11.9.7 wird wie folgt gefasst:
„11.9.7
Prüfung
der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen nach § 13 Absatz 1
a) Gebühr: Euro 75
b) Gebühr: Einmalig Euro 100 im
Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.8.15
Sofern
die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann
die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent
verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“
27. Die
Tarifstelle 11.9.23 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
b) In
Buchstabe b wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
28. Die
Tarifstelle 11.9.26 wird wie folgt gefasst:
„11.9.26
Entscheidung
über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2
Gebühr: Euro 60 pro Person
+ ein
Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem
Vorgang“.
29. In
der Tarifstelle 13.1.1 wird die Textzeile wie folgt gefasst:
„Entscheidungen
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder
Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich
anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich
anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich
anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte
Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter
Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin
(FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ und die Feststellung der
Gleichwertigkeit“.
30. Nach
der Tarifstelle 13.1.1 werden die folgenden Tarifstellen 13.2 und 13.2.1
eingefügt:
„13.2
Nicht
reglementierte Berufe
13.2.1
Entscheidungen
im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 4 ff. des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme
oder Ausübung des Berufs „Verwaltungsfachangestellte oder
Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie
der Fachrichtung Kommunalverwaltung“, „Fachangestellte oder Fachangestellter
für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen
Bereich“ oder „Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der Landesverwaltung
sowie im kommunalen Bereich“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 800“.
31. Die
Tarifstelle 15b.6.4 wird wie folgt gefasst:
„15b.6.4
Stellungnahme
zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der
Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz
1 LG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die
vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze
für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Anmerkung:
Die
Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die den Zulassungsbescheid erteilt.
Diese hat die Aufwendungen bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren
zu berücksichtigen.“
32. Nach
der Tarifstelle 15b.6.4 wird folgende Tarifstelle 15b.6.5 eingefügt:
„15b.6.5
Prüfung
der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der
festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die
vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze
für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.“
33. In
der Tarifstelle 15g wird das Wort „Kerntechnische“ durch die Wörter
„Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche“ ersetzt.
34. In
der Tarifstelle 15g.2 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Luft, Boden,
Bewuchs,“ eingefügt.
35. Nach
der Tarifstelle 15g.2 wird folgende Tarifstelle 15g.3 eingefügt:
„15g.3
Kontaminations-
und Ortsdosisleistungsmessungen
a)
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000
b)
Ortsdosisleistungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500“.
36. Die
Tarifstelle 16.8 wird wie folgt gefasst:
„16.8
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen
nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953)
in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013)
und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der
jeweils geltenden Fassung (PflSchG)“.
37. In
der Tarifstelle 16.8.4 wird nach dem Wort „Sachkunde“ die Angabe „(§ 9 Absatz 4
PflSchG)“ eingefügt.
38. In
der Tarifstelle 16.8.4.1 wird nach dem Wort „Dritte“ die Angabe „(§ 9 Absatz 4
PflSchG)“ eingefügt.
39. In
der Tarifstelle 16.8.4.2 wird nach dem Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ die
Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.
40. In
der Tarifstelle 16.8.5 wird nach dem Wort „Sachkundenachweises“ die Angabe „(§
9 Absatz 2 PflSchG)“ eingefügt.
41. Nach
der Tarifstelle 16.8.5 wird folgende Tarifstelle 16.8.6 eingefügt:
„16.8.6
Entscheidung
über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die
Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres
zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die
Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird
für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit
anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als
Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten)
werden gesondert berechnet.“
42. In
der Tarifstelle 18.1 wird die Angabe „Euro 65“ durch die Wörter „Stundensatz
gehobener Dienst“ ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:
„Anmerkung:
Für die
Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten,
jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“
43. In
der Tarifstelle 18.2 wird das Wort „Euro“ gestrichen.
44. In
der Tarifstelle 18.3 wird das Wort „Euro“ gestrichen.
45. In
der Tarifstelle 18b.1 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „500 bis 2
000“ ersetzt.
46. In
der Tarifstelle 21.1.2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „1 050“ ersetzt.
47. In
der Tarifstelle 21.1.3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt.
48. In
der Tarifstelle 21.1.5 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „1 050“ ersetzt.
49. In
der Tarifstelle 23.6.10 wird die Angabe „23.6.5.1.1 bis 23.6.5.1.4“ durch die
Angabe „den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.
50. Die
Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:
a) In
Buchstabe a wird die Angabe „0,88“ durch die Angabe „0,98“ ersetzt.
b) In
Buchstabe b wird die Angabe „0,96“ durch die Angabe „1,00“ ersetzt.
c) In Buchstabe
d wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe „0,17“ ersetzt.
d) In
Buchstabe e wird die Angabe „3,90“ durch die Angabe „4,00“ ersetzt.
e) In
Buchstabe f wird die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,26“ und die Angabe
„0,00130“ durch die Angabe „0,00126“ ersetzt.
f) In
Buchstabe g wird die Angabe „0,82“ durch die Angabe „2,15“ und die Angabe
„0,00082“ durch die Angabe „0,00215“ ersetzt.
g) In
Buchstabe h wird die Angabe „1,27“ durch die Angabe „0,00“ ersetzt und die
Angabe „(je kg Truthühner = Euro 0,00127)“ gestrichen.
51. In
der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Angabe „10,39“ durch die
Angabe „8,34“ ersetzt.
52. In
der Tarifstelle 25.2.2 wird die Angabe „10 bis 250“ durch die Angabe „50 bis 5
000“ ersetzt.
53. In
der Tarifstelle 28.3 werden nach der Überschrift folgende Wörter
eingefügt:
„Amtshandlungen
nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung“.
54. Die
Tarifstelle 28.3.1 wird wie folgt gefasst:
„28.3.1
Entscheidung
über die Genehmigung (Teilgenehmigung) (§§ 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 28.1.8.1“.
55. In
der Tarifstelle 28.3.2 werden die Wörter „nach § 5 des Abgrabungsgesetzes“
durch die Angabe „(§ 5 Abgrabungsgesetz)“ ersetzt und die Angabe „v. H.“ durch
das Wort „Prozent“ ersetzt.
56. In
der Tarifstelle 28.3.3 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Satz 2
Abgrabungsgesetz (§6 Absatz 4))“ ersetzt.
57. In
der Tarifstelle 28.3.4 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des
Abgrabungsgesetzes“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz)“
ersetzt.
58. Die
Tarifstelle 28.3.5 wird wie folgt gefasst:
„28.3.5
Abnahme
von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der
Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.8.1 und 28.1.8.3“.
59. In
der Tarifstelle 28.3.6 werden die Wörter „nach §§ 3,7 des Abgrabungsgesetzes“
gestrichen und nach den Wörtern „Vor- und Nachbereitung“ werden die Wörter „(§§
3 und 7 Abgrabungsgesetz)“ eingefügt.
60. Nach
der Tarifstelle 28.3.6 wird folgende Tarifstelle 28.3.7 eingefügt:
„28.3.7
Anordnung
zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000
in
besonderen Fällen bis Euro 50 000“.
61. In
der Tarifstelle 29.1.1 werden nach der Angabe „ (WFNG NRW)“ ein Komma und das
Wort „Wohnplätzen“ und nach dem Wort „bestehender“ die Wörter „Einrichtungen
und“ eingefügt.
62. In
der Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe a werden nach der Angabe „ (WFNG NRW)“ ein
Komma und das Wort „Wohnplätzen“ und nach dem Wort „bestehender“ die Wörter
„Einrichtungen und“ eingefügt.
63. Die
Tarifstelle 29.1.18 wird aufgehoben.
64. In
der Tarifstelle 29.1.23 wird die Angabe „2,50 bis 10“ durch die Angabe „5 bis
20“ ersetzt.
65. In
der Überschrift und Inhaltsüberschrift der Anlage 5 zum Gebührentarif wird
jeweils die Angabe „8.2.9“ durch die Angabe „8.2.5“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2015
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m
a n n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S.
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