Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970

29. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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29. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

29. Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 15. Dezember 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2015 (GV. NRW. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2, 2.9.5.3, 2.9.5.4, 2.9.5.7 und 2.9.5.8 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

2. In der Tarifstelle 8.1.8.4 werden nach dem Wort „Pflanzenschutzgesetz“ die Wörter „vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)“ eingefügt.

3. In der Tarifstelle 8.1.8.4.1 werden die Wörter „nach § 22 Pflanzenschutzgesetz“ durch die Angabe „(§ 22 PflSchG)“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird nach dem Wort „Sachkundenachweises“ die Angabe „(§ 9 Absatz 2 PflSchG)“ eingefügt.

5. Nach der Tarifstelle 8.1.8.4.2 wird folgende Tarifstelle 8.1.8.4.3 eingefügt:

„8.1.8.4.3

Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

6. Die bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.3 wird Tarifstelle 8.1.8.4.4 und nach dem Wort „Pflanzenschutz“ wird die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.

7. Die bisherige Tarifstelle 8.1.8.4.4 wird Tarifstelle 8.1.8.4.5 und nach dem Wort „Pflanzenschutz“ wird die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.

8. Die Tarifstelle 8.2 wird wie folgt gefasst:

8.2
Fischereiangelegenheiten

8.2.1

Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung (LFischG)

8.2.1.1

Erteilung eines Jahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)

Gebühr: Euro 8

8.2.1.2

Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins (§§ 31 und 36 LFischG)

Gebühr: Euro 24

8.2.1.3

Erteilung eines Jugendfischereischeins (§§ 32 und 36 LFischG)

Gebühr: Euro 4

8.2.1.4

Erteilung eines Sonderfischereischeins (§§ 32a und 36 LFischG)

Gebühr: Euro 8

8.2.1.5

Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre (§§ 32a und 36 LFischG)

Gebühr: Euro 24

8.2.1.6

Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins (zu Tarifstellen 8.2.1.1 bis 8.2.1.5) (§ 36 LFischG)

Gebühr: Euro 5

8.2.1.7

Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages (§§ 14 und 15 LFischG)

Gebühr: Euro 50

8.2.1.8

Abrundung von Fischereibezirken (§ 21 LFischG)

Gebühr: Euro 55 bis 300

8.2.1.9

Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen (§ 50 LFischG)

Gebühr: Euro 20

8.2.2

Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung

8.2.2.1

Ablegen der Fischereiprüfung (§ 3 Fischerprüfungsordnung)

Gebühr: Euro 50

8.2.2.2

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts (§ 3 Fischerprüfungsordnung)

Gebühr: Euro 15

8.2.2.3

Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung (§ 8 Fischerprüfungsordnung)

Gebühr: Euro 30

8.2.2.4

Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis (§ 8 Fischerprüfungsordnung)

Gebühr: Euro 35

8.2.3

Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung (LFischVO)

8.2.3.1

Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität (§ 10 LFischVO)

Gebühr: Euro 20

8.2.3.2

Lehrgang Elektrofischfang (§ 11 LFischVO)

Gebühr: Euro 230

8.2.4

Amtshandlungen nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136) in der jeweils geltenden Fassung (FischWiAusbV)

8.2.4.1

Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten (§ 4 FischWiAusbV)

Gebühr: Euro 150

8.2.4.2

Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten (§ 4 FischWiAusbV)

Gebühr: Euro 150

8.2.4.3

Kurs III Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten (Teil I) (§ 4 FischWiAusbV)

Gebühr: Euro 150

8.2.4.4

Kurs IV Vermarkten (Teil 2), Marketing (§ 4 FischWiAusbV)

Gebühr: Euro 150

8.2.5

Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen (§ 7 Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung und § 3 LFischG)

Gebühr: Die Gebühren werden nach der Anlage 5 zum Gebührentarif berechnet.“

9. In den Tarifstellen 10.1.1.1 und 10.1.1.2 wird die Angabe „130“ durch die Angabe „150“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 10.3.1 werden nach dem Wort „Rettungsassistenten“ ein Komma und das Wort „Notfallsanitäter“ eingefügt.

11. In der Tarifstelle 10.4.6 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

12. Die Tarifstelle 10.14.11 wird aufgehoben.

13. Die Tarifstelle 10.14.12 wird die Tarifstelle 10.14.11 und wie folgt gefasst:

„10.14.11

Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

b) schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

c) mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90

d) Rücktritt oder Terminverschiebung (auf Wunsch der antragstellenden Person)

Gebühr: Euro 40“.

14. Die Tarifstellen 10.14.13 bis 10.14.16 werden die Tarifstellen 10.14.12 bis 10.14.15.

15. In der Tarifstelle 11.2.1 wird in Satz 1 die Textstelle vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

„Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung:“.

16. In der Tarifstelle 11.2.2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6“ durch die Angabe „Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 zur“ ersetzt.

17. In der Tarifstelle 11.2.3 wird die Textzeile wie folgt gefasst:

„Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung“.

18. Nach der Tarifstelle 11.2.3 wird folgende Tarifstelle 11.2.4 eingefügt:

„11.2.4

Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

19. Die bisherige Tarifstelle 11.2.4 wird Tarifstelle 11.2.5 und die Angabe „§ 15 Abs. 17“ wird durch die Angabe „§ 19 Absatz 6“ ersetzt.

20. Nach der Tarifstelle 11.2.5 wird folgende Tarifstelle 11.2.6 eingefügt:

„11.2.6

Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung

Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

21. In der Tarifstelle 11.7.6 wird das Wort „fluorierender“ durch das Wort „fluorierter“ ersetzt.

22. Die Tarifstelle 11.8.15 wird wie folgt gefasst:

„11.8.15

Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Absatz 1

a) Gebühr: Euro 75

b) Gebühr: Einmalig Euro 100 im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.9.7

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.“

23. Die Tarifstelle 11.8.18 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

24. Die Tarifstelle 11.8.19 wird wie folgt gefasst:

„11.8.19

Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3

Gebühr: Euro 60 pro Person

+ ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang“.

25. In der Tarifstelle 11.9.6 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „150 bis 500“ ersetzt.

26. Die Tarifstelle 11.9.7 wird wie folgt gefasst:

„11.9.7

Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 13 Absatz 1

a) Gebühr: Euro 75

b) Gebühr: Einmalig Euro 100 im Zusammenhang mit Verfahren nach Tarifstelle 11.8.15

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die Mindestgebühr kann dabei unterschritten werden.“

27. Die Tarifstelle 11.9.23 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „10“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

28. Die Tarifstelle 11.9.26 wird wie folgt gefasst:

„11.9.26

Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2

Gebühr: Euro 60 pro Person

+ ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang“.

29. In der Tarifstelle 13.1.1 wird die Textzeile wie folgt gefasst:

„Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH)/staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit“.

30. Nach der Tarifstelle 13.1.1 werden die folgenden Tarifstellen 13.2 und 13.2.1 eingefügt:

„13.2

Nicht reglementierte Berufe

13.2.1

Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 4 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung sowie der Fachrichtung Kommunalverwaltung“, „Fachangestellte oder Fachangestellter für Bürokommunikation im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich“ oder „Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement im Bereich der Landesverwaltung sowie im kommunalen Bereich“ und die Feststellung der Gleichwertigkeit

Gebühr: Euro 60 bis 800“.

31. Die Tarifstelle 15b.6.4 wird wie folgt gefasst:

„15b.6.4

Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Anmerkung:

Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die den Zulassungsbescheid erteilt. Diese hat die Aufwendungen bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.“

32. Nach der Tarifstelle 15b.6.4 wird folgende Tarifstelle 15b.6.5 eingefügt:

„15b.6.5

Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (§ 17 Absatz 7 BNatSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.“

33. In der Tarifstelle 15g wird das Wort „Kerntechnische“ durch die Wörter „Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche“ ersetzt.

34. In der Tarifstelle 15g.2 werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Luft, Boden, Bewuchs,“ eingefügt.

35. Nach der Tarifstelle 15g.2 wird folgende Tarifstelle 15g.3 eingefügt:

„15g.3

Kontaminations- und Ortsdosisleistungsmessungen

a) Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen

Gebühr: Euro 100 bis 1 000

b) Ortsdosisleistungsmessungen

Gebühr: Euro 100 bis 500“.

36. Die Tarifstelle 16.8 wird wie folgt gefasst:

„16.8

Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

Amtshandlungen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchSachkV 2013) und dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung (PflSchG)“.

37. In der Tarifstelle 16.8.4 wird nach dem Wort „Sachkunde“ die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.

38. In der Tarifstelle 16.8.4.1 wird nach dem Wort „Dritte“ die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.

39. In der Tarifstelle 16.8.4.2 wird nach dem Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ die Angabe „(§ 9 Absatz 4 PflSchG)“ eingefügt.

40. In der Tarifstelle 16.8.5 wird nach dem Wort „Sachkundenachweises“ die Angabe „(§ 9 Absatz 2 PflSchG)“ eingefügt.

41. Nach der Tarifstelle 16.8.5 wird folgende Tarifstelle 16.8.6 eingefügt:

„16.8.6

Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)

Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 30 Minuten. Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallende Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.“

42. In der Tarifstelle 18.1 wird die Angabe „Euro 65“ durch die Wörter „Stundensatz gehobener Dienst“ ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„Anmerkung:

Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.“

43. In der Tarifstelle 18.2 wird das Wort „Euro“ gestrichen.

44. In der Tarifstelle 18.3 wird das Wort „Euro“ gestrichen.

45. In der Tarifstelle 18b.1 wird die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „500 bis 2 000“ ersetzt.

46. In der Tarifstelle 21.1.2 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „1 050“ ersetzt.

47. In der Tarifstelle 21.1.3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „250“ ersetzt.

48. In der Tarifstelle 21.1.5 wird die Angabe „950“ durch die Angabe „1 050“ ersetzt.

49. In der Tarifstelle 23.6.10 wird die Angabe „23.6.5.1.1 bis 23.6.5.1.4“ durch die Angabe „den Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3“ ersetzt.

50. Die Tarifstelle 23.8.5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,88“ durch die Angabe „0,98“ ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,96“ durch die Angabe „1,00“ ersetzt.

c) In Buchstabe d wird die Angabe „0,15“ durch die Angabe „0,17“ ersetzt.

d) In Buchstabe e wird die Angabe „3,90“ durch die Angabe „4,00“ ersetzt.

e) In Buchstabe f wird die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,26“ und die Angabe „0,00130“ durch die Angabe „0,00126“ ersetzt.

f) In Buchstabe g wird die Angabe „0,82“ durch die Angabe „2,15“ und die Angabe „0,00082“ durch die Angabe „0,00215“ ersetzt.

g) In Buchstabe h wird die Angabe „1,27“ durch die Angabe „0,00“ ersetzt und die Angabe „(je kg Truthühner = Euro 0,00127)“ gestrichen.

51. In der Tarifstelle 23.8.5.2 wird in Buchstabe c die Angabe „10,39“ durch die Angabe „8,34“ ersetzt.

52. In der Tarifstelle 25.2.2 wird die Angabe „10 bis 250“ durch die Angabe „50 bis 5 000“ ersetzt.

53. In der Tarifstelle 28.3 werden nach der Überschrift folgende Wörter eingefügt:

„Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung“.

54. Die Tarifstelle 28.3.1 wird wie folgt gefasst:

„28.3.1

Entscheidung über die Genehmigung (Teilgenehmigung) (§§ 3, 4 (§ 6) Abgrabungsgesetz)

Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.8.1“.

55. In der Tarifstelle 28.3.2 werden die Wörter „nach § 5 des Abgrabungsgesetzes“ durch die Angabe „(§ 5 Abgrabungsgesetz)“ ersetzt und die Angabe „v. H.“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

56. In der Tarifstelle 28.3.3 werden die Wörter „nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abgrabungsgesetzes (§ 6 Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Satz 2 Abgrabungsgesetz (§6 Absatz 4))“ ersetzt.

57. In der Tarifstelle 28.3.4 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Abgrabungsgesetzes“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz)“ ersetzt.

58. Die Tarifstelle 28.3.5 wird wie folgt gefasst:

„28.3.5

Abnahme von genehmigten Abgrabungen (§§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz)

Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 28.1.8.1 und 28.1.8.3“.

59. In der Tarifstelle 28.3.6 werden die Wörter „nach §§ 3,7 des Abgrabungsgesetzes“ gestrichen und nach den Wörtern „Vor- und Nachbereitung“ werden die Wörter „(§§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz)“ eingefügt.

60. Nach der Tarifstelle 28.3.6 wird folgende Tarifstelle 28.3.7 eingefügt:

„28.3.7

Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz)

Gebühr: Euro 50 bis 5 000

in besonderen Fällen bis Euro 50 000“.

61. In der Tarifstelle 29.1.1 werden nach der Angabe „ (WFNG NRW)“ ein Komma und das Wort „Wohnplätzen“ und nach dem Wort „bestehender“ die Wörter „Einrichtungen und“ eingefügt.

62. In der Tarifstelle 29.1.4 Buchstabe a werden nach der Angabe „ (WFNG NRW)“ ein Komma und das Wort „Wohnplätzen“ und nach dem Wort „bestehender“ die Wörter „Einrichtungen und“ eingefügt.

63. Die Tarifstelle 29.1.18 wird aufgehoben.

64. In der Tarifstelle 29.1.23 wird die Angabe „2,50 bis 10“ durch die Angabe „5 bis 20“ ersetzt.

65. In der Überschrift und Inhaltsüberschrift der Anlage 5 zum Gebührentarif wird jeweils die Angabe „8.2.9“ durch die Angabe „8.2.5“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Dezember 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2015 S. 933