Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970

Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
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Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung

2030
20301
203012
630

Gesetz
zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen
für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
im Land Nordrhein-Westfalen und
zur Entfristung der Altersteilzeitregelung

Vom 17. Dezember 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen
für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
im Land Nordrhein-Westfalen und
zur Entfristung der Altersteilzeitregelung

2030

Artikel 1

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 15a Absatz 1 und 4 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.“

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und früheren Beamten.

(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1 und 2 erhöht sich um Zeiten

1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,

2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung,

3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder

4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.

(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht

1. für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 22 Absatz 1,

2. für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, oder

3. für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt war.

Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt.

(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar

1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten oder

2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.

(9) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten

1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,

2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,

3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde,

4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

3. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Nummer 3 wird Nummer 2.

4. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

㤠110a
Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 15a Absatz 2, 3, 5 und 7 bis 9 LBG gelten entsprechend.

(2) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung.“

630

Artikel 2

Änderung der Landeshaushaltsordnung

§ 48 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die Absatzangabe „(2)“ wird gestrichen.

20301

Artikel 3

Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird aufgehoben.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie über die auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1“ gestrichen.

203012

Artikel 4

Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei

Die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 42, ber. S. 216 und S. 922), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
zugleich für den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2015 S. 938