Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 49 vom 30.12.2015 Seite 919 bis 970
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)
203013
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in
Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige
des Landes Nordrhein-Westfalen (APOAHVollz)
Vom 22. Dezember 2015
Auf
Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht |
|
Teil 1 |
|
§ 1 |
Laufbahnbefähigung |
§ 2 |
Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 |
Bewerbung |
§ 4 |
Eignungsfeststellungsverfahren |
§ 5 |
Einstellung und Zulassung |
§ 6 |
Rechtsstellung |
Teil 2 |
|
§ 7 |
Ausbildungsziel |
§ 8 |
Dauer der Ausbildung |
§ 9 |
Vorzeitige Entlassung |
§ 10 |
Ausbildungsgang |
§ 11 |
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung |
§ 12 |
Praktische Ausbildung |
§ 13 |
Schulische Ausbildung |
§ 14 |
Bewertung der Leistungen |
§ 15 |
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung |
Teil 3 |
|
§ 16 |
Zweck und Art der Laufbahnprüfung |
§ 17 |
Prüfungsausschuss |
§ 18 |
Prüfungsverfahren |
§ 19 |
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung |
§ 20 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 21 |
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung |
§ 22 |
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen |
§ 23 |
Schlussentscheidung |
§ 24 |
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses |
§ 25 |
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumen der Prüfungstermine |
§ 26 |
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen |
§ 27 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 28 |
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten |
§ 29 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Laufbahnbefähigung
(1)
Die Befähigung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes besitzt,
wer die Ausbildung und Prüfung gemäß den nachfolgenden Vorschriften erfolgreich
abgeschlossen hat.
(2)
Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den
allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen in der für die Bewerberin oder Bewerber geltenden Fassung
erworben hat. Die Beamtinnen und Beamten, die nach Satz 1 in die Laufbahn des
Abschiebungshaftvollzuges eingestellt oder versetzt werden und noch über keine
Kenntnisse oder Fertigkeiten in Bezug auf die besonderen Anforderungen des
Abschiebungshaftvollzuges verfügen, sind nach ihrer Einstellung oder Versetzung
angemessen fortzubilden; die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an
diesen Fortbildungen teilzunehmen.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Zur
Ausbildung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes bei
Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes
Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum
Beamten erfüllt,
2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht
für die Laufbahn geeignet ist,
3. mindestens
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
c) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist und
4. das 20. Lebensjahr vollendet hat und nach Abschluss der Ausbildung
einschließlich der Laufbahnprüfung die für die spätere Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe geltende gesetzliche oder individuelle Altersgrenze
noch nicht überschreiten würde. Gegebenenfalls darf eine
Einstellung nur erfolgen, wenn vorher eine Ausnahme nach der Laufbahnverordnung
in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist.
§ 3
Bewerbung
(1)
Die Bewerbung ist an die Bezirksregierung als Einstellungsbehörde zu richten,
in deren Bezirk die Unterbringungseinrichtung gelegen ist, bei der die
Beschäftigung gewünscht wird.
(2)
Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf;
2. eine beglaubigte Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls
Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen
des § 2 Nummern 2 und 3 dieser Verordnung nachgewiesen werden;
3. beglaubigte Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der
Schulentlassung;
4.
erweitertes polizeiliches Führungszeugnis;
5. eine Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist;
6. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind;
7. wenn vorliegend, ein Nachweis über den Erwerb des deutschen Sportabzeichens
innerhalb der letzten zwölf Monate.
(3)
Besteht bereits ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Justizvollzugsdienst bei
Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, ist die Bewerbung
auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den
Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung
einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu äußern.
(4)
Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die
Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, ist unter
Rückgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die übrigen Bewerberinnen und
Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.
§ 4
Eignungsfeststellungsverfahren
(1)
Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für
die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes erforderlichen körperlichen,
gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.
(2)
Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei der Bezirksregierung im Bezirk
der belegenden Einrichtung eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.
(3)
Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter des für Ausbildung
zuständigen Dezernates der Bezirksregierung oder eine oder einer von dieser
oder diesem bestimmte Mitarbeiterin oder bestimmten Mitarbeiter. Der Kommission
gehören daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in der
Bezirksregierung tätigen Bediensteten von der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden bestimmt werden: die Leiterin oder der Leiter des für den
Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates der Bezirksregierung, die
Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Abschiebungshaftvollzugsdienstes ,
eine Psychologin oder ein Psychologe und die Gleichstellungsbeauftragte. Als
Psychologin oder Psychologe kann auch eine nicht bei der Bezirksregierung
beschäftigte Person bestellt werden.
(4)
Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es
umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit
der Kommission.
(5)
Die körperliche Eignung wird regelmäßig durch das erfolgreiche Absolvieren des
vom Justizministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei
Justizvollzugseinrichtungen festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise
kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zwölf Monate erworbenen
deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.
(6)
Zur Eignungsfeststellung kann sich die Kommission der Amtshilfe von
Justizvollzugseinrichtungen und deren Personal bedienen.
(7)
Die Kommission stellt fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die
angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.
(8)
Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das
Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbeschäftigtenverhältnis bei Justizvollzugseinrichtungen
des Landes Nordrhein-Westfalen, das nach den dort geltenden Vorschriften
durchgeführt wurde.
§ 5
Einstellung und Zulassung
(1)
Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen
Einstellungsermächtigungen und der ihr eingeräumten Ausbildungskapazität bei
der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Bewerberinnen und Bewerber
regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu. Zur
Bestimmung der bei der Justizvollzugsschule einzuräumenden Ausbildungskapazität
meldet die Einstellungsbehörde nach Abstimmung mit der Justizvollzugsschule
ihren Ausbildungsbedarf über das für Innere zuständige Ministerium frühzeitig
beim Justizministerium an.
(2)
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum
Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden
Unterlagen;
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch
der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem
für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die
Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft
geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form;
3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung,
4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen.
§ 6
Rechtsstellung
(1)
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet „Vollzugsobersekretäranwärterin“ beziehungsweise „Vollzugsobersekretäranwärter“.
(2)
Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetzes vom
21.April 2009 (GV. NRW.S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW.S. 874) geändert worden ist, zu leisten. Über die
Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu
nehmen.
Teil 2
Ausbildung
(1)
Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden
Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer
Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der
Lage sind, in den Aufgabengebieten der Laufbahnen des Abschiebungshaftvollzuges
und des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen selbstständig und mit sozialem Verständnis an der Erfüllung
der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.
(2)
Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt
und den Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffasst.
(3)
Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in
einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen
Gesellschaft zu gewährleisten. Höchster Respekt vor der Menschenwürde und ein
verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen gehören zu
den unbedingten Ausbildungszielen.
(4) Während der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsausübung im Vollzugsdienst zu richten. Während der Ausbildungsabschnitte des Abschiebungshaftvollzuges ist den besonderen Anforderungen an den Abschiebungshaftvollzug, die sich vor dem Hintergrund von Flucht und Migration ergeben, Rechnung zu tragen. Den Anwärterinnen und Anwärtern sind die kulturellen, religiösen, geschichtlichen, geopolitischen, ethnischen und sozialen Zusammenhänge, die Flucht und Migration aus den Herkunftsländern zugrunde liegen, sowie Kenntnisse und Fertigkeiten zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Konfliktpotentiale zu vermitteln. Die Ausbildung vermittelt auch Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit besonderen psychischen Belastungssituationen der Untergebrachten, insbesondere das Erkennen von und den Umgang mit Traumata. Die Ausbildung vermittelt auch die rechtlichen Grundlagen des Abschiebungshaftvollzugs mit ihren rechtlichen Bezügen zum Asyl- und Ausländerrecht.
Die
besonderen theoretischen Ausbildungsinhalte nach den Sätzen 2 bis 5 werden von
Lehrkräften vermittelt, welche die Einstellungsbehörde der Justizvollzugsschule
Nordrhein-Westfalen vorschlägt.
§ 8
Dauer der Ausbildung
(1)
Die Ausbildung dauert einschließlich der Prüfung zwei Jahre.
(2)
Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten und beim
erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann die Einstellungsbehörde die
Ausbildung um insgesamt höchstens ein Jahr verlängern. Der Vorbereitungsdienst
soll insgesamt höchstens drei Jahre dauern.
(3)
Über eine Verlängerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten
Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde.
§ 9
Vorzeitige Entlassung
(1)
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die
Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher
Hinsicht nicht erfüllt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Eine
Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist insbesondere zu
entlassen, wenn sie oder er eine Prüfungsleistung auch nach Wiederholung nicht
mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt oder die maximale Zeitvorgabe
des Studiums gemäß § 8 Absatz 2 überschreitet.
(2)
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
§ 10
Ausbildungsgang
(1)
Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die
praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen und in
Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes
Nordrhein-Westfalen und durch Hospitationen, die schulische Ausbildung an der
Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen.
(2) Die regelmäßige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:
Ausbildungsabschnitt Dauer
Praktische
Ausbildung I: zweieinhalb Monate
Abschiebungshaftvollzug in einer
Unterbringungseinrichtung,
Schulische Ausbildung I: drei Monate,
Praktische
Ausbildung II: zwei Monate im
Erwachsenenvollzug und zwei Monate im
Abschiebungshaftvollzug,
Schulische Ausbildung II: drei Monate,
Praktische Ausbildung III: fünfeinhalb Monate, davon ein Monat Hospitation in der Psychiatrie, ein Monat Hospitation bei einer Zentralen Ausländerbehörde oder einer Bundesamtsaußenstelle für Migration und Flüchtlinge, ein Monat im Jugendvollzug oder Jugendarrestvollzug, ein Monat im offenen Justizvollzug und eineinhalb Monate im Abschiebungshaftvollzug einer Unterbringungseinrichtung,
Schulische Ausbildung III: drei Monate,
Praktische Ausbildung IV: drei Monate Abschiebungshaftvollzug in einer Unterbringungseinrichtung.
Über
Abweichungen entscheidet das für Innere zuständige Ministerium, soweit die
praktische Ausbildung im Justizvollzug betroffen ist, im Einvernehmen mit dem
Justizministerium.
§ 11
Verantwortung für die Ausbildung, Lehrkräfte und Praxisanleitung
(1)
Für die praktische Ausbildung und deren Inhalte im Abschiebungshaftvollzug ist
die Leiterin oder der Leiter des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen
Dezernates der Einstellungsbehörde, für die schulische Ausbildung die Leiterin
oder der Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen, im Einvernehmen
mit der Einstellungsbehörde, bezogen auf die Lerninhalte des
Abschiebungshaftvollzuges , verantwortlich.
(2)
Die Einstellungsbehörde bestellt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters
des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates aus dem Kreis der
geeigneten und berufserfahrenen Angehörigen des
Abschiebungshaftvollzugsdienstes, befristet auf zwei Jahre, mindestens eine
Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten für die praktische
Ausbildung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.
(3)
Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters
des für den Abschiebungshaftvollzug zuständigen Dezernates geeignete
Bedienstete der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige zu Lehrkräften
für den Unterricht während der praktischen Ausbildung und zu
Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz in der
Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Justizvollzugseinrichtung
bestimmt neben der Ausbildungsleitung nach den für den Justizvollzug geltenden
Vorschriften geeignete Bedienstete zu Lehrkräften für den Unterricht während
der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am
Arbeitsplatz des Justizvollzuges.
(5)
Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anwärterin oder den
Anwärter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem
Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut.
(1)
Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen
die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes
bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.
(2)
Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das
Justizministerium durch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt
die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch
einen Ausbildungsplan.
(3)
Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet.
Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.
(4)
Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die
verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der
Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsenenvollzug soll kein Erholungsurlaub
gewährt werden.
(5)
Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch
zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.
(6)
Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem
jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten
werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut
zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein
selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(7)
Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im
Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der
Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.
(8)
Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit
der oder dem Ausbildungsbeauftragten bzw. der Ausbildungsleitung bei der
Justizvollzugseinrichtung ergänzt.
(9)
Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch
Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche
Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.
§ 13
Schulische Ausbildung
(1)
Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.
(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:
1.
Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts;
b) Grundzüge des Beamtenrechts;
c) Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechts;
d) Vollzugsrecht im Justizvollzug,
e) Rechtliche Grundlagen des Abschiebungshaftvollzuges, einschließlich deren
rechtlicher Bezüge zum Asyl- und Ausländerrecht,
2.
Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
a) Vollzugspraxis im Abschiebungshaftvollzug einschließlich des Umgangs mit
besonderen Konfliktlagen und fluchtbedingten Erkrankungen im
Abschiebungshaftvollzug;
b) Vollzugspraxis im Justizvollzug;
c) Vollzugsverwaltungskunde (Abschiebungshaftvollzug);
d) Justizvollzugsverwaltungskunde;
e) Dokumentation und Berichtswesen im Justizvollzug (einschließlich der Grundzüge
vollzugsspezifischer IT-Verfahren),
3.
Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung, Behandlung
sowie Erziehung und Förderung (Justizvollzug) und Rahmenbedingungen des
Abschiebungshaftvollzugs:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie;
b) Pädagogik;
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit;
d) kulturelle, religiöse, geschichtliche, geopolitische, ethnische und soziale
Zusammenhänge, die Flucht und Migration zugrunde liegen
(Abschiebungshaftvollzug),
4.
Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I);
b) Gewaltprävention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III);
c) Sicherungstechniken und Waffenkunde,
5.
Fachgebiet 5 - Gesundheitsförderung:
a) Sport;
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe,
(3)
Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgemäßen wissenschaftlichen
Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht
hauptamtlichen Lehrkräften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.
(4)
Der Unterricht umfasst regelmäßig 27 Schulstunden in der Woche für die
Ausbildung des Justizvollzuges. Zusätzlicher wöchentlicher Unterricht entfällt
auf die Lerninhalte des Abschiebungshaftvollzuges: auf die Vollzugspraxis im
Abschiebungshaftvollzug weitere zwei Schulstunden, auf die Verwaltungskunde im
Abschiebungshaftvollzug eine weitere Schulstunde und auf die Lerninhalte des
Faches gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) und des Faches gemäß Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe d) bis zu vier weitere Schulstunden. Zusätzlich zum Unterricht
können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll
hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im
Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5)
Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des
Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und
Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne des
Justizvollzuges werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen
der Zustimmung des Justizministeriums. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne für
die Ausbildungsinhalte des Abschiebungshaftvollzuges werden von der
Einstellungsbehörde erstellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Inneres
zuständigen Ministeriums.
§ 14
Bewertung der Leistungen
(1)
Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind anhand
der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
1. 16 bis 18 Punkte - eine besonders hervorragende Leistung = sehr gut;
2. 13 bis 15 Punkte - eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegende Leistung = gut;
3. 10 bis 12 Punkte - eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung = vollbefriedigend;
4. 7 bis 9 Punkte - eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen entspricht = befriedigend;
5. 4 bis 6 Punkte - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen
Anforderungen noch entspricht = ausreichend;
6. 1 bis 3 Punkte - eine mit erheblichen Mängeln behaftete, im Ganzen nicht
mehr brauchbare Leistung = mangelhaft;
7. 0 Punkte - eine völlig unbrauchbare Leistung = ungenügend.
Zwischennoten
und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet
werden.
(2)
Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei
Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
§ 15
Voraussetzungen für die Laufbahnprüfung
(1)
Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der
Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach „Grundlagen der Kommunikation“ des
Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu
fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht
überschreiten. Die Arbeiten zu den beiden Fächern gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2
Buchstaben a) und b) und zu den beiden Fächern gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2
Buchstaben c) und d) sowie zu den beiden Fächern gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e) und gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d) können jeweils
fächerübergreifend in einer schriftlichen Arbeit zusammengefasst werden. Die
Bearbeitungszeit bei fächerübergreifenden Klausuren kann abweichend von Satz 2
bis zu drei Zeitstunden betragen. Fächerübergreifende Arbeiten werden von den
unterrichtenden Lehrkräften gemeinsam erstellt.
(2)
In allen Fachgebieten können weitere Aufgaben auch zur schriftlichen
Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung fließt in die nicht schriftliche
Note ein. Sämtliche Arbeiten werden durch die zuständige Lehrkraft, sofern
gemeinsame fächerübergreifende Arbeiten mit anderen Lehrkräften erstellt
werden, durch diese gemeinsam bewertet, die sich auch darüber abstimmen,
welchen prozentualen Anteil das jeweilige Fach in der Gesamtnote der Arbeit
hat. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten
zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(3)
Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht
schriftlichen Leistungen in allen Fächern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu
bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor,
wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verhältnis 50:50
gebildet.
(4)
Für die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese
errechnet sich aus den in den einzelnen Fächern erzielten Noten der schulischen
Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen
Mittelwerts. Die Gesamtnote fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(5)
Über die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils
ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anwärterinnen und
Anwärtern ausgehändigt und das Original der Einstellungsbehörde für die
Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der
Justizvollzugsschule.
(6)
Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen
und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungen sowie die
Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter unter Berücksichtigung von Erkenntnissen
der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom
Justizministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Entsprechend
wird für die auf die Abschiebungshaftvollzugsausbildung entfallenden Abschnitte
verfahren, das Muster ist entsprechend anzuwenden. Eine Abschrift des
Leistungsnachweises ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen. Eine
Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule für die Ausbildungsakte zugeleitet.
(7)
Für die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese
errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote
fließt zu 15 Prozent in die Laufbahnprüfung ein.
(8)
Hat die Anwärterin oder der Anwärter in den schulischen Ausbildungsabschnitten
und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils
mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (erreicht, entscheidet die
Einstellungsbehörde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule und der
Einstellungsbehörde über die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.
(9)
Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der
Laufbahnprüfung, wenn
1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte
gemäß Absätze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte beträgt,
2. während jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der vom
Justizministerium für den allgemeinen Vollzugsdienst bei
Justizvollzugseinrichtungen festgelegte Fitness-Test erfolgreich absolviert
wurde,
3.
der sichere Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren
Handhabung nachgewiesen sind und
4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Über
Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die Leitung
der Justizvollzugsschule im Einzelfall.
(10)
Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die
Einstellungsbehörde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule über
die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anwärterin oder
ein Anwärter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in
einem Ausbildungsjahr auf, ist zu prüfen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels
gefährdet ist.
§ 16
Zweck und Art der Laufbahnprüfung
(1)
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des
allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und für die
Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes geeignet ist.
(2)
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der
schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen Teil der Prüfung voraus.
§ 17
Prüfungsausschuss
(1)
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der
Einstellungsbehörde gebildet wird. Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse
eingerichtet werden.
(2)
Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelmäßig
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes der
Einstellungsbehörde. Ein Mitglied ist eine im Justizvollzug tätige Fachkraft
der Pädagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des gehobenen Vollzugs-
und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen. Ein weiteres Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter
des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, ein weiteres Mitglied ist eine in die schulische
Ausbildung des Abschiebungshaftvollzugsdienstes eingebundene Fachkraft der
Einstellungsbehörde sowie ein weiteres Mitglied eine Beamtin oder Beamter des
Abschiebungshaftvollzugsdienstes der Einstellungsbehörde.
(3)
Das für das Innere zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils
widerruflich für die Dauer von fünf Jahren, die Mitglieder aus dem
Justizvollzug mit Zustimmung des Justizministeriums. Eine Wiederbestellung ist
zulässig. Die Bestellung erlischt regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem
Beamten- oder dem Beschäftigtenverhältnis.
(4)
Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuss mit
Stimmenmehrheit. § 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 bleiben unberührt.
(5)
Der Prüfungsausschuss untersteht der Aufsicht des für das Innere zuständigen
Ministeriums. Die Prüfungstätigkeit wird unabhängig ausgeübt.
(6)
Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchführung des Prüfungsverfahrens.
§ 18
Prüfungsverfahren
(1)
Der schriftliche Teil der Prüfung wird am Ende des letzten schulischen
Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelfällen kann die Prüfung bis
spätestens zum 31. Mai des Prüfungsjahres nachgeholt werden.
(2)
Der mündliche Teil der Prüfung wird regelmäßig in der letzten Woche des
praktischen Ausbildungsabschnittes IV, spätestens am 30. Juni des
Prüfungsjahres, abgenommen.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Termine für den
schriftlichen und für den mündlichen Teil der Prüfung im Einvernehmen mit der
Leitung der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Prüfung.
(4)
Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem mündlichen Teil der Prüfung dient
ausschließlich der Prüfungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-,
Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.
(5)
Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der Praxis des
Justizvollzugs und des Abschiebungshaftvollzugs sowie Verwaltungsakten unter
Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und
vervielfältigt werden.
§ 19
Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1)
Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten)
zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3
zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. Für die Bearbeitung
jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Werden Fächer des
Justizvollzuges und des Abschiebungshaftvollzuges in einer Aufgabe gemeinsam
geprüft, kann die Bearbeitungsdauer der einzelnen Aufgaben bis zu einer halben
Stunde erhöht werden. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 kann für alle
Ausbildungsinhalte des Abschiebungshaftvollzuges eine vierte Aufgabe gestellt
werden. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt
gegeben.
(2)
Die Aufgaben werden für die auf den Justizvollzug entfallenden Fächer der
Fachgebiete von der oder dem Vorsitzenden des für den allgemeinen
Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen zuständigen Prüfungsausschusses
in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt. Die Aufgaben
für die auf die Ausbildung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst entfallenden
Fächer der Fachgebiete werden vom Prüfungsausschuss nach § 17 Absatz 1
gestellt. Erstreckt sich, sofern Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung findet, eine
Aufgabe innerhalb eines Fachgebiets auf die Inhalte der Ausbildung sowohl für
den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen- als auch für
den Abschiebungshaftvollzugsdienst, werden von den verantwortlichen Prüfungsausschüssen
gemeinsame Aufgaben erstellt. Es ist hierbei festzulegen, welchen prozentualen
Anteil an der Gesamtnote einer Aufgabe auf die Fächer des Justizvollzugs und
des Abschiebungshaftvollzugs entfallen.
(3)
Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche
Lehrkräfte der Justizvollzugsschule. Für die Aufsicht bei den schriftlichen
Prüfungen die auf den Abschiebungshaftvollzug entfallen, können hauptamtliche
Bedienstete der Einstellungsbehörde herangezogen werden.
(4)
Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift
nach einem vom Justizministerium vorgegebenen Muster an, entsprechend wird für
schriftliche Prüfungen, die auf den Abschiebungshaftvollzug entfallen,
verfahren.
§ 20
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1)
Jede Aufgabe (Aufsichtsarbeit) aus der Ausbildung für den allgemeinen
Vollzugsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen wird regelmäßig von den beiden
aus dem Justizvollzug bestellten Mitgliedern, die Arbeiten aus dem Abschiebungshaftvollzug
von den beiden weiteren aus diesem Bereich bestellten Mitgliedern des
Prüfungsausschuss unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Sofern
gemeinsame Aufgaben aus Fächern des Justizvollzuges und des
Abschiebungshaftvollzuges erstellt wurden, werden die Prüfungsteile des
Justizvollzuges und des Abschiebungshaftvollzuges entsprechend Satz 1 getrennt
bewertet und nach dem nach § 19 Absatz 2 Satz 4 festgelegten Prozentanteil der
einzelne Prüfungsteile aus den Teilnoten eine Gesamtnote gebildet.
(2)
Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach
Beratung im Prüfungsausschuss abschließend, ohne an die Vorbewertung gebunden
zu sein.
(3)
Aus den Noten der Prüfungsarbeiten bildet der Prüfungsausschuss unter Beachtung
von § 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnprüfung
eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem
mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung insgesamt nicht
bestanden.
(4)
Die Bewertung der Arbeiten wird der Anwärterin oder dem Anwärter mindestens
zwei Wochen vor dem mündlichen Teil der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
§ 21
Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung
(1)
Der mündliche Teil der Prüfung ist eine Einzelprüfung mit einer Dauer von 30
Minuten.
(2)
Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet
erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen
Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des
Abschiebungshaftvollzugsdienstes auftreten können.
(3)
Die möglichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sind mehrere
Prüfungsausschüsse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der
Prüfungsausschüsse einvernehmlich festgelegt.
(4)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Bediensteten,
die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen
Prüfung gestatten.
§ 22
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1)
Die mündliche Prüfungsleistung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
unter Beachtung von § 14 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die
Gesamtnote der Laufbahnprüfung eingeht.
(2)
Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Prüfung insgesamt nicht
bestanden.
§ 23
Schlussentscheidung
(1)
Nach Abschluss aller Prüfungen und einer Schlussberatung setzt der
Prüfungsausschuss unter Beachtung von § 14 nach der erreichten Punktzahl eine
Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest und erklärt die Prüfung mit „ausreichend“,
„befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ für bestanden oder
mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für nicht bestanden. Ist die Prüfung gemäß §
20 Absatz 3 Satz 2 oder gemäß § 22 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in
der Schlussentscheidung vermerkt. Eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.
(2)
Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der Anwärterin oder dem Anwärter mündlich bekannt.
(3)
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Laufbahnprüfung bestanden wird.
(4)
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestanden, so
endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das
Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
§ 24
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses
(1)
Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die
aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. Name und Anwesenheit des Prüflings;
4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;
6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;
7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2)
Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und
den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.
(3)
Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei
bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.
§ 25
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumen der Prüfungstermine
(1)
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
ohne genügende Entschuldigung
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. zur mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
3. von der Prüfung zurücktritt.
(2)
Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit ohne genügende
Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als „ungenügend“.
(3)
Liefert die Anwärterin oder der Anwärter eine Aufsichtsarbeit mit genügender
Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle
Aufsichtsarbeiten in einem neuen Prüfungstermin bis zum 31. Mai des Folgejahres
neu anzufertigen.
(4)
Ist die Anwärterin oder der Anwärter für ein Nichterscheinen oder nicht
rechtzeitiges Erscheinen zum mündlichen Teil der Prüfung genügend entschuldigt,
so hat sie oder er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen
Prüfungstermin abzulegen.
(5)
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich
gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht
werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die
Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1)
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht
oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält,
kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen
oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben. Einzelne Prüfungsleistungen, bei
denen die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht oder zu täuschen versucht hat,
kann der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“ bewerten. Der Prüfungsausschuss
kann die Anwärterin oder den Anwärter auch von der Teilnahme an der Prüfung
ausschließen. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.
(2)
Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung
hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war.
War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbehörde zu berichten. Diese kann
die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb
einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
(1)
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie
als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist
vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen
werden.
(2)
Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt maximal ein Jahr. Art und Dauer der
weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde.
§ 28
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
Ein
Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der
Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich
ihrer Bewertung, nehmen.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020
außer Kraft.
Düsseldorf,
den 22. Dezember 2015
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2015 S. 940