Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 44 vom 24.9.1997 Seite 313 bis 318

Zweite Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen
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Zweite Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

20303

Zweite Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 2. September 1997

Aufgrund des § 86 Abs. 1 und 2 und des § 101 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 102), wird verordnet:

Artikel I
Änderung der Verordnung über den Mutterschutz
für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1995 (GV. NW. S. 86), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4. für Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;“

2. In § 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, sofern nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“

3. § 10 erhält folgende Fassung:

㤠10

Die §§ 1 bis 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden.“

Artikel II
Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung

Die Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung- ErzUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NW. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1996 (GV. NW. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

„a) die Mutter des Kindes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen oder durch Rechtsverordnung oder aufgrund einer Rechtsverordnung länger nicht beschäftigt werden darf,“

2. In § 3 wird in Absatz 1 als Satz 4 angefügt:

„Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.“

Artikel III
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung- EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1996 (GV. NW. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 werden in Satz 2 die Wörter „wegen Dienstunfähigkeit (§ 45 Abs. 1 LBG) oder“ gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative verfällt der Urlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

3. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11
Urlaub im Anschluß an eine Heil- oder Badekur

Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluß an eine Heil- oder Badekur ist zu entsprechen.“

4. § 12 wird gestrichen.

Artikel IV
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richte rinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung- SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird in Absatz 4 das Wort „Kultusministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ ersetzt.

2. In § 9 wird in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils das Wort „Entwicklungshilfe“ durch das Wort „Entwicklungszusammenarbeit“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Für eine Heilkur, die nach einem amtsärztlichen Zeugnis zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten tritt an die Stelle des amtsärztlichen Zeugnisses das polizeiärztliche Zeugnis der zuständigen Polizei(Vertrags)ärztin oder des zuständigen Polizei(Vertrags)arztes. Das gleiche gilt bei einer nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Badekur, einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligten Kur oder einer von einem Sozialversicherungsträger bewilligten Badekur; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses ist nicht erforderlich. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden im 2. Halbsatz die Wörter „obere Schulaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

5. § 18 erhält folgende Fassung:

㤠18
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte.“

Artikel V
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. September 1997

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L. S.)

Der Innenminister

Franz-Josef K n i o l a

GV. NW. 1997 S. 314