Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 4 vom 12.2.2016 Seite 77 bis 88
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
212
2128
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Vom 2. Februar 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
212
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
§ 1 Zuständige Stellen
§ 2 Landeskommission
§ 3 Verfahren
§ 4 Transplantationsbeauftragte
§ 5 Auskunftserteilung
§ 6 Kosten
§ 7 Inkrafttreten“.
2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:
„§ 1
Zuständige Stellen
Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, sind insbesondere folgende Stellen zuständig:
1. die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
2. die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
3. die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
4. die Krankenhäuser sowie
5. die Transplantationsbeauftragten (§ 4).“
3. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden die §§ 2 und 3.
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
„§ 4
Transplantationsbeauftragte
(1) Entnahmekrankenhäuser gemäß § 9a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bestellen mindestens eine nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin oder einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt in Leitungsfunktion zur oder zum Transplantationsbeauftragten, die beziehungsweise der die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Absatz 3 besitzt. Aufgabe der Transplantationsbeauftragten ist insbesondere, darauf hinzuwirken, dass
1. die Entnahmekrankenhäuser ihren Verpflichtungen nach § 9a Absatz 2 und §
11 Absatz 4 des Transplantationsgesetzes nachkommen,
2. verbindliche, schriftliche Handlungsanweisungen für den Ablauf einer
Organspende vorliegen, die insbesondere Maßnahmen zur Hirntoddiagnostik, zur
intensivmedizinischen Vorbereitung einer Organentnahme, zur Klärung des Willens
der Patientin bzw. des Patienten, zu Gesprächen mit Angehörigen und zur
frühestmöglichen Einbeziehung der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz
2 des Transplantationsgesetzes beinhalten,
3. die Angehörigen von Organspenderinnen und -spendern in angemessener Weise
begleitet werden, wobei die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren der
Koordinierungsstelle hinzugezogen werden können,
4. alle Todesfälle durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung im
Entnahmekrankenhaus der oder dem Transplantationsbeauftragten übermittelt,
dokumentiert und im Rahmen der Qualitätssicherung mit der Koordinierungsstelle
ausgewertet werden. Diese erfolgt auf Basis der jeweils am 31. März eines
Jahres im Rahmen der Finanzierungsregelung für Transplantationsbeauftragte
fälligen Berichterstattung der Entnahmekrankenhäuser an die zentrale
Koordinierungsstelle und einer zusätzlichen Datenlieferung zu den Todesfällen
durch primäre oder sekundäre Hirnschädigung am 30. September eines Jahres an
die Koordinierungsstelle für die Region Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Transplantationsbeauftragten beraten die Angehörigen ergebnisoffen und begleiten sie im Falle der Entscheidung zur Organspende beratend. Sie tragen dafür Sorge, dass alle an der Pflege Beteiligten im notwendigen Umfang Zugang zu Fortbildung, insbesondere zu medizinischen und ethischen Fragen und Supervision erhalten. Die Transplantationsbeauftragen sind gemäß § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dafür verantwortlich, dass das ärztliche und pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird.
(3) Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weisungsunabhängig und haben ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen. Sie sind unmittelbar der Krankenhausleitung gemäß § 31 Absatz 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702) in der jeweils geltenden Fassung unterstellt. Die Krankenhausleitung unterstützt die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und stellt ihnen die dafür notwendigen Informationen sowie personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung. Zudem fördert sie die regelmäßige fachspezifische Fortbildung der Transplantationsbeauftragten. Zur Sicherstellung ihrer Qualifikation sind die Transplantationsbeauftragten verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach ihrer Benennung eine curriculäre Fortbildung zum Thema Organspende nachzuweisen. Für bereits benannte Transplantationsbeauftragte beginnt die Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Die Transplantationsbeauftragten sind soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.“
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Auskunftserteilung
Auf Verlangen hat der Krankenhausträger dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oder dessen Beauftragten schriftlich Auskunft zu erteilen über
1. die Zahl der im Krankenhaus verstorbenen Patientinnen und Patienten, die
als potenzielle Organspenderinnen oder Organspender in Frage gekommen wären,
2. durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Transplantationsgesetzes.“
6. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die §§ 6 und 7.
2128
Artikel 2
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
In § 9 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 302) geändert worden ist, wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 2. Februar 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 78