Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 45 vom 26.9.1997 Seite 319 bis 324

Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Sechste Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 10. Juni 1997

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des VKZVKG vom 18. Dezember 1996 (GV. NW. S. 567), hat der Verwaltungsrat der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeinde verbände gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung in seiner Sitzung am 10. Juni 1997 wie folgt beschlossen:

I.

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NW. 1986 S. 71), zuletzt geändert durch die Fünfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 18. Mai 1995 (GV. NW. S. 1185), wird wie folgt geändert:

1 .Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach § 36 erhält die Inhaltsübersicht folgende Fassung:

„Abschnitt IX:
Beihilfekasse

§ 37 Leistungen der Beihilfekasse

§ 38 Beginn der Beihilfegewährung

§ 39 Kündigung

§ 40 Umlage und Erstattung

§ 41 Umlagegruppen

§ 42 Bemessungsgrundlage

§ 43 Festsetzung und Zahlung der Umlage für die Beihilfekasse

§ 44 Rücklage der Beihilfekasse

§ 45 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der Beihilfekasse

§ 46 Beihilfefestsetzung für Landesbedienstete

Abschnitt X:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 47 Versorgung nach dem G 131

§ 48 Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften"

§ 49 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

§ 50 Öffentliche Bekanntmachung

§ 51 Durchführungsvorschriften

§ 52 Inkrafttreten“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) 1Die Versorgungskasse nimmt darüber hinaus auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) in deren Namen und Auftrag die Aufgaben der Beihilfen-Festsetzungsstellen für Beihilfeberechtigte wahr. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet. 3Die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen erfolgen durch eine Sonderkasse (Beihilfekasse, Abschnitt IX). 4Das Vermögen der Beihilfekasse haftet nur für die Verbindlichkeiten der Beihilfekasse. 5Die Versorgungskasse haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Beihilfekasse. 6Die Beihilfekasse trägt die anteiligen Verwaltungskosten. 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung.

„(2)1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) Fraktionen des Landtags Nordrhein-Westfalen,

d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen,

e) juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeinde verbände überwiegend beteiligt sind,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse, die unter e) bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts im Bereich des Landschaftsverbands Rheinland haben. 2 Die Mitgliedschaft kann sich auf die Beihilfekasse (§ 2 Abs. 2) beschränken. 3Die Zulassung der unter e) genannten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf neben der Zustimmung des Verwaltungsrates der Genehmigung des Innenministeriums.“

4. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2. erhält folgende Fassung:

„2.der Haushaltsplan, die Jahresrechnung (Entlastung des Leiters und des Geschäftsführers) sowie die Aufstellung eines Wirtschaftsplans anstelle eines Haushaltsplans und die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,“

b) In Nummer 9. wird die Zahl „41“ durch die Zahl „51“ ersetzt.

c) Nach Nummer 10. wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11. angefügt:

„11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.“

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte „nach Maßgabe dieser Satzung“ gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„2 Anstelle eines Haushaltsplanes kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden.“

6. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „der Innenminister“ durch die Wörter „das Innenministerium“ und in Absatz 2 werden das Wort „Innenministers“ durch das Wort „Innenministeriums“ ersetzt.

7. In § 16 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.“

8. In § 23 werden die Wörter „dem Bundeskindergeldgesetz“ durch die Wörter „den kindergeldrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

9. In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ durch die Wörter „der kindergeldrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.

10. In § 29 Absatz 7 Satz 4 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

11. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

4Hat der Verwaltungsrat beschlossen, daß anstelle eines Haushaltsplans ein Wirtschaftsplan aufzustellen ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), sind die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die Beihilfekasse.“

12. Nach § 36 wird folgender neuer Abschnitt IX eingefügt:

„Abschnitt IX
Beihilfekasse

§ 37
Leistungen der Beihilfekasse

(1)1 Die Versorgungskasse übernimmt auf Antrag für ihre Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern dieser Einrichtungen zu gewähren sind. 2 Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfe nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren ist.

(2) 1Diese Leistungen werden im Namen und im Auftrag des Mitglieds gewährt.2 Die Beihilfekasse trifft im Namen des Mitglieds die notwendigen Entscheidungen. 3 Eine Vertretung in Rechtsstreitigkeiten setzt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht voraus.4 Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen.5 Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse die für die Festsetzung der Beihilfen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen. 2Die Anträge sind bei erstmaliger Antragstellung und bei Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mit einer Bestätigung des Mitgliedes zu versehen, daß die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind.

§ 38
Beginn der Beihilfegewährung

(1) Die Beihilfekasse kann die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor dem Beitritt zur Beihilfekasse begründet wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Beihilfeleistung im Erstattungswege gewährt wird.

§ 39
Kündigung

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 37 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. 3Ebenso steht der Beihilfekasse eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu.

§ 40
Umlage und Erstattung

(1)1 Die für Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden, soweit nicht durch Beschluß des Verwaltungsrates der Erstattungsweg eröffnet ist, durch Umlage aufgebracht. 2§ 32 Absatz 3 bis Absatz 5 gilt entsprechend. 3 Für das Umlageverfahren der Beihilfekasse gelten im übrigen die Vorschriften der §§ 41 bis 43.

(2) Der Verwaltungsrat kann die Umlagefinanzierung generell und in besonderen Gemeinschaften auf Spitzenrisiken (Übersteigen eines bestimmten Betrages durch die Summe der Beihilfen für einen Beihilfeberechtigten pro Haushaltsjahr) begrenzen und, soweit ein solches Risiko nicht betroffen ist, die Finanzierung im Erstattungswege regeln.

(3) Bei einer Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zu.

§ 41
Umlagegruppen

Der Leiter der Kasse bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes bestimmter Gruppen von Beihilfeberechtigten Umlagegruppen.

§ 42
Bemessungsgrundlage

(1) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Anspruchsberechtigten.

2Sie wird in den einzelnen Gruppen in gleichen Beträgen erhoben.

(2) Anspruchsberechtigte, die wegen einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitkräfte) nur einen anteiligen Beihilfeanspruch haben, sind nur diesem Anteil entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres.

§ 43
Festsetzung und Zahlung der Umlage für die Beihilfekasse

Der Umlagesatz ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der Beihilfekasse im Laufe des Jahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 42 genannten Bemessungsgrundlage.

§ 44
Rücklage der Beihilfekasse

(1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich des Umlageverfahrens bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2 Der Durchschnitt der Monatsaufwendungen ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.

(2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2 Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen. 3§ 20 GemHVO findet keine Anwendung. 4 § 35 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Beihilfekasse jeder Überschuß aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwandt werden.

§ 45
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung
der Beihilfekasse

Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 42) des einzelnen Mitglieds im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen."

§ 46
Beihilfefestsetzung für Landesbedienstete

Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann die Beihilfekasse auf Veranlassung eines Mitglieds die diesem obliegende Beihilfefestsetzung für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen.

13. Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X.

14. Die bisherigen §§ 37 bis 42 werden §§ 47 bis 52.

II.

Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.

Cochem, den 10. Juni 1997

H e u k a m p

Vorsitzender des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 14. August 1997 - III A 4 - 37.65.20 - 4310/97 - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekanntgemacht.

Köln, den 29. August 1997

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NW. 1997 S. 320