Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 23.3.2016 Seite 159 bis 184

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
 

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

203010

Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Vom 3. März 2016

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst vom 1. Juni 2010 (GV. NRW. S. 302), die durch Verordnung vom 5. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Staatsarchivinspektoranwärterinnen“ durch die Wörter „Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen“ und das Wort „Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „jeweilige Ausbildungsarchiv“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Als Ausbildungsarchive sind neben dem Landesarchiv Nordrhein-Westfallen das LWL-Archivamt für Westfalen (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) und das LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum (Landschaftsverband Rheinland) zugelassen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einstellung erfolgt durch eines der in § 3 Absatz 3 genannten Ausbildungsarchive.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen legt im Benehmen mit den übrigen Ausbildungsarchiven die jeweiligen Einstellungsjahre fest.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für das Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den Ausbildungsarchiven abweichende Regelungen treffen.“

4. In § 5 werden nach dem Wort „Einstellung“ die Wörter „in den Vorbereitungsdienst“ eingefügt und die Wörter „zum Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „zur Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder zum Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständige Ausbildungsarchiv“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständige Ausbildungsarchiv“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Vorzeitige Entlassung

Besteht eine Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin oder ein Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter die fachwissenschaftliche Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft auch nach Wiederholung (§ 12 Absatz 4) nicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist.“

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das zuständige Ausbildungsarchiv trifft unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständigen Ausbildungsarchiv“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständige Ausbildungsarchiv“ und die Wörter „den Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „ Der Staatsarchivinspektoranwärter untersteht“ durch die Wörter „Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter unterstehen“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Staatsarchivinspektoranwärter ist“ durch die Wörter „Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständigen Ausbildungsarchive bestellen jeweils eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Laufbahnbefähigung zum gehobenen oder höheren Archivdienst zur Ausbildungsleitung. Im Landesarchiv NRW gehört die Ausbildungsleitung einer Fachabteilung an.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Der Einsatz der durch die jeweiligen Ausbildungsarchive bestellten Ausbildenden kann übergreifend für alle Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterinnen und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter eines Einstellungsjahrgangs erfolgen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

10. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „ebenso wie die Zuordnung der Inhalte zu den einzelnen Studienabschnitten“ eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten gliedern sich in folgende Abschnitte:
1. Verwaltungswissenschaft (4 Monate),
2. Geschichtswissenschaften (4 Monate) und
3. Archivwissenschaft (14 Monate).“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Grundstudium I“ durch die Wörter „Der Abschnitt Verwaltungswissenschaft“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Grundstudium II und das Hauptstudium“ durch die Wörter „Die Abschnitte Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft“ und die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ und die Wörter „setzt der Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „setzen die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Staatsarchivinspektoranwärter hat“ durch die Wörter „Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter haben“ und die Wörter „im Grundstudium I“ durch die Wörter „in Verwaltungswissenschaft an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Grundstudium II und das Hauptstudium“ durch die Wörter „Geschichtswissenschaften und Archivwissenschaft“ und die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständigen Ausbildungsarchiv“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zuweisung zu einem anderen Ausbildungsarchiv (§ 3 Absatz 3) ist im Einvernehmen zulässig.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „zuständige Ausbildungsarchiv“ und die Wörter „den Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Staatsarchivinspektoranwärter erhält“ durch die Wörter „Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter erhalten“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsarchivinspektoranwärter ist“ durch die Wörter „Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ und die Wörter „dem Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

14. In § 15 werden die Wörter „dem Staatsarchivinspektoranwärter“ durch die Wörter „der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und dem Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter“ ersetzt.

15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „im Einvernehmen mit den übrigen Ausbildungsarchiven“ eingefügt und nach dem Wort „ein“ wird der Punkt durch die Wörter „in dem jedes Ausbildungsarchiv durch ein ordentliches Mitglied vertreten sein soll.“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Beamten des höheren Archivdienstes“ durch die Wörter „Archivarinnen oder Archivaren mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Archivdienst“ und nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einer Archivarin oder einem Archivar mit Laufbahnbefähigung für den gehobenen Archivdienst im Lande Nordrhein-Westfalen und einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten der allgemeinen öffentlichen Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, die oder der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts und der öffentlichen Finanzwirtschaft vorweisen kann, als Beisitzerin oder Beisitzer“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden wird durch die Leitung eines anderen Ausbildungsarchivs wahrgenommen.“

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besteht“ durch die Wörter „setzt sich zusammen“ ersetzt und nach dem Wort „Archivbestand“ werden die Wörter „und der Bewertung eines Bestandes“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Thema“ durch die Wörter „Die Themen“, das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ und das Wort „Ausbildungsleitung“ durch die Wörter „jeweiligen Ausbildungsleitungen nach gemeinsam festzulegenden Kriterien“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „dem Kandidaten“ die Wörter „der Kandidatin oder“ und vor den Wörtern „dem Vorsitzenden“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsleitung“ durch das Wort „Ausbildungsleitungen“ ersetzt.

17. In § 22 Absatz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der oder“ eingefügt und das Wort „bestimmt“ wird durch die Wörter „bestimmen die ausbildenden Archive und“ ersetzt.

18. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Grundstudium I“ durch die Wörter „der Verwaltungswissenschaft“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Archivwesen“ durch die Wörter „Hochschule für Archivwissenschaft“ ersetzt.

19. In § 26 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Personalakten“ die Wörter „der jeweils zuständigen Ausbildungsarchive“ eingefügt.

20. In § 29 werden die Wörter „des Staatsarchivinspektoranwärters“ durch die Wörter „der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und des Staats- oder Landesarchivinspektoranwärters“ ersetzt.

21. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. März 2016

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Christina  K a m p m a n n

GV. NRW. 2016 S. 160