Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 9 vom 23.3.2016 Seite 159 bis 184
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
20320
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Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 17. März 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
20323
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 69h folgende Angaben
eingefügt:
„§ 69i Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bis zum Ablauf des
Jahres 2018
§ 69j Übergangsvorschrift zur Anrechnung des Zuschlags nach § 72b des
Übergeleiteten Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 69k Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bei Behörden im Sinne
des Polizeiorganisationsgesetzes“.
2. Nach § 69h werden die folgenden §§ 69i, 69j und 69k eingefügt:
„§ 69i
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bis zum Ablauf des Jahres
2018
Werden Versorgungsberechtigte im Rahmen der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst verwendet (§ 53 Absatz 8 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus bis zum Ablauf des Jahres 2018 erzielten Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen.
§ 69j
Übergangsvorschrift zur Anrechnung des Zuschlags nach § 72b
des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Zuschlag nach § 72b des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 7.
§ 69k
Übergangsvorschrift zur Anrechnung von Einkünften bei Behörden
im Sinne des Polizeiorganisationsgesetzes
Werden Versorgungsberechtigte bei Behörden gemäß § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), in der jeweils geltenden Fassung im öffentlichen Dienst verwendet (§ 53 Absatz 8 Satz 2 und 3), so gelten die hieraus erzielten Einkünfte bis zum Ablauf des Jahres 2019 nicht als Erwerbseinkommen.“
20320
Artikel 2
Änderung des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
Das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72a folgende Angabe
eingefügt:
„§ 72b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen
Fällen“.
2. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
„§ 72b
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils
geltenden Fassung wird ein Zuschlag längstens bis zum 31. Dezember 2019
gewährt, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30.
November 2019 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht
oder erreicht hat und
2. ihre oder seine ausgeübte oder zu übertragende Funktion zur Herbeiführung
eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und
zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der durch Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in Landesrecht übergeleiteten Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in einer Freistellungsphase.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 trifft bei Beamtinnen und
Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landschaftsverbandes Lippe und des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für das Innere zuständige Ministerium als
Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder
4. der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 17. März 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
sowie für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
und den Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
und den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den Justizminister
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 182