Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 10 vom 6.4.2016 Seite 185 bis 194
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I |
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zugehörige Anlagen : |
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
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Zweite Verordnung zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
Vom 16. März 2016
Auf
Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des für Schulen
zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Sicherung von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen“.
b) Nach
§ 46 wird folgender § 47 eingefügt:
„§ 47 Sicherung von Schullaufbahnen“.
c) Die
bisherige Angabe „§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ wird „§ 48
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2. Dem §
4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und
mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für
begrenzte Zeit jahrgangsübergreifend erteilt werden.“
3. In §
6 Absatz 3 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „sowie die Ergebnisse
zentraler Lernstandserhebungen“ gestrichen.
4. Dem §
11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Wechsel zum Gymnasium nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt
die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 voraus.“
5. Dem §
12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend beim Wechsel auf das Gymnasium oder beim
Wechsel in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz
8 Nummer 1 am Ende der Erprobungsstufe.“
6. Dem §
15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 47 eingerichtet ist, bieten im
Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Arbeitslehre an.“
7. § 29
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse
10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25
Absatz 3 vorliegen.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die
Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine
Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der
Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3
vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des §
26.“
8. In §
40 Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 25)“ durch die
Angabe „Klasse 10“ ersetzt.
9. In §
41 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „und des Bildungsgangs
der Grundebene des § 20 Absatz 8 Nummer 2“ eingefügt.
10. § 42
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und des Bildungsgangs der Hauptschule
auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Sekundarschule nach § 20 Absatz
8 Nummer 1“ gestrichen.
b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Grund- oder“ gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Bildungsgang der Hauptschule der
Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und der Grundebene der
Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2“ gestrichen.
11. § 43
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der entsprechenden Bildungsgänge der“
durch die Wörter „des Bildungsgangs der Realschule der“ und die Wörter „der
Grundebene“ durch die Wörter „des Bildungsgangs der Erweiterungsebene“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
12. Die
Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Sicherungen von Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen“.
13. Nach
§ 46 wird folgender § 47 eingefügt:
„§ 47
Sicherung von Schullaufbahnen
(1) Ist
an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (§ 132c
des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden
ist), kann eine Schülerin oder ein Schüler dieser Schule ihre oder seine
Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn
1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen
Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen
Wechsel beantragen,
2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule
versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der
Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3)
oder
3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (§ 50
Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes).
(2) Für
Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5
und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Schülerinnen
und Schülern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer
Differenzierung unterrichtet. Unterricht in äußerer Differenzierung kann im
Umfang von bis zu einem Drittel der Stundentafel erfolgen. Der
Wahlpflichtunterricht Arbeitslehre ist für diesen Bildungsgang verpflichtend.
Eine der Ergänzungsstunden ist für das Fach Deutsch zu verwenden.
(3) Ein
Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend § 13
möglich.
(4) Eine
Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse
9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2. Sind
dabei die Versetzungsvoraussetzungen für die Klasse 10 Typ B (§ 25 Absatz 3
entsprechend) erfüllt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der
Realschule über. Andernfalls erfolgt der Übergang in die Klasse 10 gemäß § 25
Absätze 1 und 2.
(5) Für
den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 gilt § 41 Absatz 1
entsprechend.“
14. Der
bisherige § 47 wird § 48.
15. Die
Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
16. Die
Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 16. März 2016
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L ö h r m
a n n
GV. NRW. 2016 S. 186