Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 10 vom 6.4.2016 Seite 185 bis 194
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes |
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege im Gebiet des Rheinlandes
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Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege
im Gebiet des Rheinlandes
Vom
15.
März
2016
Die
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat am 15. März 2016 auf
Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) folgende Satzung beschlossen:
§
1
Den Kreisen und
kreisfreien Städten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den
kreisangehörigen Gemeinden im räumlichen Zuständigkeitsbereich des
Landschaftsverbandes Rheinland, soweit sie Aufgaben der öffentlichen
Jugendhilfe wahrnehmen (örtliche Jugendämter), deren öffentlich geförderte
Tagespflegepersonen im räumlichen Zuständigkeitsbereich des
Landschaftsverbandes Rheinland tätig sind und die die Voraussetzungen der
Richtlinien des Landschaftsverbandes Rheinland zur „Förderung der Inklusion in
der Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wird als
freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine Pauschale zur
Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderung in
der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale) gemäß der obengenannten Richtlinien gewährt.
§
2
Die zusätzliche
LVR-IBIK-Pauschale unterstützt, ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen der
Kindertagespflegepersonen, die örtlichen Jugendämter im Sinne einer
Anschubfinanzierung beim Aufbau qualitätssichernder Strukturen in der der
Kindertagespflege.
§
3
Unter den
Voraussetzungen der Richtlinien über die Förderung der Inklusion in der
Kindertagespflege wird die inklusive LVR-IBIK-Pauschale in Höhe von 5 000 € je
Kind mit (drohender) Behinderung als zweckgebundener Festbetrag für ein
Kindergartenjahr gewährt.
Antragsverfahren,
Zuwendungsvoraussetzungen und Nachweis und Prüfung der Verwendung der
inklusiven LVR-IBIK-Pauschale bestimmen sich nach den jeweils geltenden
Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“.
§
4
Nicht
zweckentsprechend verwendete inklusive LVR-IBIK-Pauschalen werden gemäß der
Richtlinien zur „Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege“ von den
örtlichen Jugendämtern zurückgefordert.
§
5
Der
Landschaftsverband Rheinland gewährt die Fördermittel freiwillig im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel für das jeweilige Kindergartenjahr. Der
Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem
Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes über die Förderung.
§ 6
Förderungen
nach dieser Satzung werden ausschließlich für die Kindergartenjahre 2016/2017
und 2017/2018 gewährt.
§ 7
Diese Satzung
tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Köln, den 15.
März 2016
Prof. Dr. W i l h e l m
Vorsitzender
der
Landschaftsversammlung Rheinland
L
u b e k
Direktorin
des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführerin der Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden
Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz
3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
– eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
– der Direktor des
Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher
beanstandet oder
– der Form- oder
Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Köln, den 15.
März 2016
Die
Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV.
NRW. 2016 S. 193