Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 11 vom 29.4.2016 Seite 195 bis 206

Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung
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Verordnung zur Änderung der Denkmallisten-Verordnung

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Verordnung zur Änderung
der Denkmallisten-Verordnung

Vom 2. März 2016

Auf Grund des § 3 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), der durch § 51 des Gesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:

Artikel 1

§ 4 der Denkmallisten-Verordnung vom 13. März 2015 (GV. NRW. S. 430) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde durch. Bei der Sachverhaltsaufklärung und der Anhörung der Beteiligten kann sie sich der Hilfe der Unteren Denkmalbehörden bedienen. Die Bezirksregierung erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes.“

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 2. März 2016

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2016 S. 196