Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 46 vom 7.10.1997 Seite 325 bis 330
Bekanntmachung der Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
Bekanntmachung
der Genehmigung der 6. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
Vom 3. April 1997
Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks
Detmold hat in seiner Sitzung am 11.12.1995 die Aufstellung der 6.
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk
Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn, - Darstellung von Bereichen zum
Schutz der Natur auf dem Gebiet der Städte Bad Lippspringe,
Steinheim sowie der Gemeinde Altenbeken -
beschlossen.
Diese Änderung habe ich mit Erlaß vom 3.4.1997 - VI B 1 - 60.36.11 -
gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3
des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 6. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Oberbereich Paderborn, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der
Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den Kreisen
Höxter und Paderborn sowie der Gemeinde Altenbeken
und den Städten Bad Lippspringe und Steinheim
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 26. August
1997
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
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