Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 13 vom 13.5.2016 Seite 229 bis 238

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
über die Anerkennung von
ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen

Vom 26. April 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
über die Anerkennung von
ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 13a gilt auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.“

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.“

3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind.“

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“

6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.“

7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind.“

b) Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
„Wurden die vorgelegten Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt, können diese abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Fristablauf gemäß § 13 Absatz 3 wird in diesen Fällen nicht gehemmt.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Schweiz“ durch die Wörter „einem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.“

10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:

§ 13a
Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und der Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission.

(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,

1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,

2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und

3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Urteilsverkündung alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, L 241 vom 10.9.2013, S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

(6) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere Zuständigkeiten, zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 13b
Partieller Berufszugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(3) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen.

(4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.“

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen die Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.“

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.“

7123

Artikel 2

Gesetz über den Europäischen Berufsausweis

§ 1
Europäischer Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen oder zum Nachweis der Anerkennung erworbener Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.  Er wird für Berufe ausgestellt, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (Abl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist.

§ 2
Antragsverfahren

(1) Der Europäische Berufsausweis wird auf Antrag ausgestellt. Antragsberechtigt sind Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Berufsqualifikationsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden, soweit sie ihren Beruf im Land Nordrhein-Westfalen ausüben oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die antragstellende Person hat die Wahl, alternativ zur Beantragung eines Europäischen Berufsausweises die Dienstleistungserbringung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften durchzuführen oder für die beabsichtigte Niederlassung die Berufsanerkennung zu beantragen. Sie kann für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises in einer eigenen Datei im Binnenmarktinformationssystem ein gesichertes persönliches Konto für die elektronische Einreichung eines Antrags auf einen Europäischen Berufsausweis einrichten.

(3) Die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises erfolgt internetgestützt über das Binnenmarktinformationssystem. In begründeten Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung möglich. Dem Antrag sind die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) vorgegebenen Unterlagen beizufügen.

(4) Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen gegebenenfalls noch fehlen. Soweit erforderlich stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle unterstützenden Bescheinigungen aus, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft, ob die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Bestehen begründete Zweifel über die eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates von der ausstellenden Stelle oder von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangen. Stellt die antragstellende Person erneut einen Antrag, ist die zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet, auf die bereits in der Datei des Binnenmarktinformationssystems enthaltenen Angaben zurückzugreifen, soweit sie noch gültig sind.

§ 3
Niederlassung und Dienstleistungserbringung

(1) Ist eine Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat beabsichtigt, prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates den Antrag und die in der Datei des Binnenmarktinformationssystems hinterlegten Unterlagen und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen aus. Dies gilt nur für Berufe, die nicht die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und nicht unter die automatische Anerkennung fallen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates stellt den Europäischen Berufsausweis innerhalb von drei Wochen aus. Die Frist beginnt nach § 2 Absatz 3 mit dem Eingang der fehlenden Unterlagen oder, wenn keine Unterlagen fehlen, nach Ablauf einer Woche nach Eingang des Antrags. Anschließend informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienstleistung erbracht werden soll, und die antragstellende Person. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises ist verpflichtet, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über wesentliche Änderungen der in der Datei des Binnenmarktinformationssystems gespeicherten Daten zu informieren. Dazu gehört insbesondere, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Berufsausweises die Dienstleistung in einem anderen oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erbringen will oder wenn die Dienstleistungen über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbracht werden sollen. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der oder den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis. Soll die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden, darf die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen.

(2) Bei einer beabsichtigten Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder bei einer Dienstleistungserbringung, die unter Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG fällt, prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb eines Monats die in der Datei des Binnenmarktinformationssystems gespeicherten Unterlagen. Diese Frist beginnt nach § 2 Absatz 3 mit dem Eingang der fehlenden Unterlagen oder, wenn keine Unterlagen fehlen, nach Ablauf einer Woche nach Eingang des Antrags. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt den Antrag auf Ausstellung des Berufsausweises dann der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und informiert die antragstellende Person über den Verfahrensstand. Anfragen von einer zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates nach weiteren Informationen oder nach beglaubigten Kopien sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb von zwei Wochen zu beantworten.

(3) Ist die Niederlassung oder die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt, entscheidet die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates bei Ausbildungen, die der automatischen Anerkennung nach Artikel 21 der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, bei Ausbildungen auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG oder auf Grund gemeinsamer Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG innerhalb eines Monats nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Antrags über die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Bei begründeten Zweifeln kann sie über die Monatsfrist nach Satz 1 hinaus weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates anfordern. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um zwei Wochen und kann einmal erneut um zwei Wochen verlängert werden, sofern dies insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger unbedingt notwendig ist. Die zuständige Behörde informiert die antragstellende Person hierüber.

(4) Ist die Niederlassung oder die Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beabsichtigt und unterliegt die Ausbildung nicht der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und kann ein Europäischer Berufsausweis nicht ausgestellt werden, weil die in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Ausbildung sich von der deutschen Ausbildung wesentlich unterscheidet, entscheidet die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Antrags über Ausgleichsmaßnahmen. Bei begründeten Zweifeln kann die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates weitere Informationen oder beglaubigte Kopien über Ausbildungsnachweise anfordern. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um zwei Wochen und kann, einmal erneut um zwei Wochen verlängert werden, sofern dies insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger notwendig ist. Die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates informiert die antragstellende Person hierüber.

§ 4
Verwaltungsverfahren; zuständige Behörde

(1) Bei Berufen, welche die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen, die unter die automatische Anerkennung fallen, trifft die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises. Erhält die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates die erforderlichen Informationen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht, ist der Antrag abzulehnen. Trifft die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates keine Entscheidung innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 2 und 3 oder erfolgt für die beantragte Dienstleistungserbringung keine Überprüfung der Berufsqualifikation, gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird in diesem Fall automatisch über das Binnenmarktinformationssystem der antragstellenden Person übermittelt.

(2) Der Europäische Berufsausweis ist so lange gültig, wie dessen Inhaberin oder Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der Datei des Binnenmarktinformationssystems enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.

(3) Die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten speichern Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in der entsprechenden Datei des Binnenmarktinformationssystems. Zu den Angaben gehören

1. die Staatsangehörigkeit,

2. der betroffene Beruf,

3. Informationen über die zuständige Behörde oder das Gericht, das eine Beschränkung oder Untersagung der Berufsausübung getroffen hat,

4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Über die Eintragungen sind die betroffene Inhaberin oder der betroffene Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die Behörden, die Zugang zur Datei des Binnenmarktinformationssystems haben, zu informieren. Informationen, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. Die Verpflichtung, Vorwarnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG auszusprechen, wird hiervon nicht berührt.

(4) Auf Antrag informiert die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der Datei des Binnenmarktinformationssystems. Die Inhaberin oder der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises sind jederzeit berechtigt, von der zuständigen Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden Datei des Binnenmarktinformationssystems zu verlangen, ohne dass der Inhaberin oder dem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Die zuständige Behörde informiert die Inhaberin oder den Inhaber über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises und danach alle zwei Jahre. Wurde der Antrag nach § 2 Absatz 2 internetgestützt über das Binnenmarktinformationssystems gestellt, erfolgt die Information alle zwei Jahre automatisch über das Binnenmarktinformationssystems.
Artikel 4e Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ist zu beachten.

(5) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zu bestimmen.

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

2120

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU“ durch die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person

1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.“

c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen.“

2. Nach § 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Satz 1 findet auch Anwendung für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Die Überprüfungen der Sprachkenntnisse dürfen erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises beziehungsweise nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Sprachprüfung erteilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Werden keine ausreichenden  Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache nachgewiesen, sind die Gründe dafür im Bescheid näher zu erläutern.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4
Fortbildung und Berufsordnung
“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln. Zu den Berufspflichten gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Berufspflichten regeln, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

1. der Einhaltung der Schweigepflicht,

2. der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,

3. der Werbung,

4. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

5. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen und

6. der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.“

2120

Artikel 4

Änderung des Landesaltenpflegegesetzes

Das Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1
Zuständigkeit

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes, der Altenpflegehilfeausbildung und des Berufsanerkennungsverfahrens zu regeln.“

2. § 6 Absatz 1 wird aufgehoben.

2010

Artikel 5

Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen
(EA-Gesetz NRW)1

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Einheitliche Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Aufgaben, die nach bestehenden und zukünftigen Rechtsakten der Europäischen Union von einem Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG zu erbringen sind.

§ 2
Zuständigkeit und Aufsicht

(1) Die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners wird durch die Bezirksregierung Detmold wahrgenommen.

(2) Die Fachaufsicht über den Einheitlichen Ansprechpartner führt das für Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 3
Gebühren und Auslagen

Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit weder Gebühren noch Auslagen von der antragsstellenden oder auskunftssuchenden Person.

§ 4
Elektronische Verfahrensabwicklung, Informationsbereitstellung und Datensicherheit

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner nutzt und betreibt ein Internetportal zur Informationsbereitstellung und elektronischen Verfahrensabwicklung. Dieses enthält ein elektronisches Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystem, das die Entgegenahme der Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen ermöglicht. Die zuständigen Fachbehörden sind verpflichtet, ihre darin enthaltenen Daten einzupflegen und regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Zuständigkeit der Fachbehörde folgt aus den jeweiligen Fachgesetzen.

(2) Den Einheitlichen Ansprechpartner trifft eine umfassende Dokumentationspflicht hinsichtlich des Eingangs von Anzeigen, Anträgen, Willenserklärungen und Unterlagen sowie deren Weiterleitung an die zuständigen Fachbehörden und Stellen und des Eingangs von Mitteilungen sowie deren Weitergabe, sodass ein Nachweis im Verwaltungsverfahren geführt werden kann. Zu diesem Zweck und soweit es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners liegenden übrigen Aufgaben erforderlich ist, darf er die bei ihm eingegangen personenbezogenen Daten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verarbeiten.

(3) Soweit die qualifizierte oder dienstleistungserbringende Person den Einheitlichen Ansprechpartner zur Verfahrensabwicklung in Anspruch nimmt, können Rechte nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482) geändert worden ist, auch gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, wer im Einzelfall für die Verarbeitung der betreffenden Daten verantwortlich ist. Der Einheitliche Ansprechpartner leitet den Antrag an die jeweilige zuständige Stelle weiter und setzt die Nutzer in Kenntnis. Auf ihr Verlangen sind die Auskünfte der zuständigen Stelle über den Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln.

(4) Das Zusammenwirken zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Fachbehörden und Stellen, insbesondere die Weiterleitung der Antragsdaten, Dokumente, Bescheide und Informationen zu den jeweiligen Verfahrensständen, erfolgt grundsätzlich entweder durch Datenübertragung mittels elektronischer Datenschnittstelle oder durch die Nutzung des elektronischen Antragsannahme- und Antragsverwaltungssystems des Einheitlichen Ansprechpartners.

(5) Der Einheitliche Ansprechpartner hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

§ 5
Mitteilungspflichten

(1) Sofern Antragstellerinnen und Antragsteller ein Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln und eine Genehmigung erhalten haben, haben sie diesen unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:

1. Änderungen der Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind oder

2. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeiten der Genehmigungsregelung unterworfen sind.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner ist  dazu verpflichtet, die nach Absatz 1 erlangten Informationen unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden weiterzuleiten.

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium die technischen Anforderungen für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen dem Einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Fachbehörden zu bestimmen und

2. zur Ausführung von Bundesrecht, das in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2006/123/EG und 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009,
S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, fällt, die Geltung der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, sowie Entscheidungsfristen anzuordnen.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) außer Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag erstmalig bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

2122

Artikel 6

Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. an Kammerangehörige und Dienstleistende auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230).“

b) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.

2. § 39 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.“

3. § 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40

(1) Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(2) Ist die im Ausland abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 15 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen] geändert worden ist, abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.

(4) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat.“

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Befreiungen für Teilbereiche ärztlicher Weiterbildungen, die bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden, dürfen höchstens bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung gewährt werden, sofern bereits die frühere fachärztliche Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen wurde. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Kammer im Einzelfall.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

7123

Artikel 7

Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin“ oder „staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ oder „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“.

2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Voraussetzungen des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 über die staatliche Anerkennung (https://jfmk.de/pub2011/TOP_7.2_Staatliche_Anerkennung_von_Bachelorab-schluessen.pdf) sowie eventueller Folgebeschlüsse zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagogen erfüllt und bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten die einschlägigen, in Nordrhein-Westfalen gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigt und“.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 26. April 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Rainer  S c h m e l t z e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e


1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,  S. 132) geändert worden ist.

GV. NRW. 2016 S. 230