Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 14 vom 27.5.2016 Seite 239 bis 248

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

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Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Vom 11. Mai 2016

Auf Grund des § 52 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:

Artikel 1

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Sekundarstufe I oder II gemäß § 43 APO S I“ gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine Unterrichtsstunde im Sinne dieser Verordnung wird mit 45 Minuten berechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen. Die festgelegten Wochenstundenzahlen für die einzelnen Kurse bleiben verbindlich.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 11 werden die Absätze 3 bis 12.

3. In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „ausgewählten“ gestrichen.

4. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

5. In § 9 Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

6. In § 11 Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „zweistündige“ durch die Wörter „zwei- oder dreistündige“ ersetzt.

7. In § 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und in den in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprachen“ gestrichen.

8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 6“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird nach der Zahl „19“ die Angabe „und § 23“ angefügt.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 19 Absatz 1 Satz1 gilt entsprechend.“

10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beziehungsweise“ durch das Wort „bis“ ersetzt.

11. In § 33 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.“

12. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Im Fach Sport als viertes Abiturprüfungsfach ergibt sich die Note der praktischen Prüfung gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

13. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mindestens zweijährigen“ gestrichen.

14. In § 43 Absatz 1 werden nach dem Wort „Fachprüfungsausschüsse“ die Wörter „,denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird,“ eingefügt.

15. § 44 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Mai 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 245