Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 18 vom 27.6.2016 Seite 309 bis 440
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Anlage zu Artikel 30 (gültig ab 1. August 2016) |
Anlage 1 zu Artikel 2 |
Anlage 10 bis Anlage 13 zu Artikel 2 |
Anlage 12 bis 13 zu Artikel 29 |
Anlage 14 zu Artikel 2 |
Anlage 14 zu Artikel 29 |
Anlage 15 zu Artikel 2 |
Anlage 15 zu Artikel 29 |
Anlage 15 zu Artikel 29 |
Anlage 16 zu Artikel 2 |
Anlage 16 zu Artikel 29 |
Anlage 17 zu Artikel 2 |
Anlage 2 zu Artikel 2 |
Anlage 3 zu Artikel 2 |
Anlage 4 bis 5 zu Artikel 2 |
Anlage 6 bis 8 zu Artikel 29 |
Anlage 6 bis 8 zu Artikel 29 |
Anlage 6 bis 9 zu Artikel 2 |
Anlage 6 und 7 zu Artikel 29 |
Anlage 8 bis 11 zu Artikel 29 |
Anlage 9 bis 12 zu Artiklel 29 |
Anlagen 16 bis 19 zu Artikel 29 |
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW)
1102
1103
2030
20301
203011
20302
20320
20323
20340
211
221
223
312
315
316
46
630
790
(Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW)
Vom 14. Juni 2016
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW)
2030
Artikel 1
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 -
Allgemeine Vorschriften
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 -
Beamtenverhältnis
§
3 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§
4 Beamtenverhältnis auf Zeit
§
5 Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§
6 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§
7 Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
§
8 Erwerb der fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§
9 Laufbahnverordnung
§
10 Sicherung der Mobilität
§
11 Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und
auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
§
12 Andere Bewerberinnen oder Bewerber
§
13 Probezeit
§
14 Einstellung
§
15 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
§
16 Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
§
17 Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
§
18 Mitgliedschaft im Parlament
§
19 Beförderung
§
20 Nachteilsausgleich
§
21 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§
22 Laufbahnwechsel
§
23 Aufstieg
Abschnitt 3 -
Wechsel innerhalb des Landes
§
24 Abordnung
§
25 Versetzung
§
26 Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
Abschnitt 4 -
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§
27 Entlassung
§
28 Entlassungsverfahren
§
29 Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
§
30 Gnadenerweis
§
31 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§
32 Hinausschieben des Ruhestandeintritts
§
33 Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
§
34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§
35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§
36 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
§
37 Einstweiliger Ruhestand
§
38 Beginn des einstweiligen Ruhestands
§
39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
§
40 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§
41 Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Abschnitt 5 -
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§
42 Fortbildung und Personalentwicklung
§
43 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§
44 Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
§
45 Dienstkleidung
§
46 Diensteid
§
47 Befreiung von Amtshandlungen
§
48 Pflicht zur Nebentätigkeit
§
49 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§
50 Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
§
51 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
§
52 Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
§
53 Meldung von Nebeneinnahmen
§
54 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§
55 Ersatzpflicht des Dienstherrn
§
56 Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
§
57 Regelung der Nebentätigkeit
§
58 Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
§
59 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§
60 Arbeitszeit
§
61 Mehrarbeit
§
62 Fernbleiben vom Dienst
§
63 Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
§
64 Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
§
65 Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
§
66 Altersteilzeit
§
67 Familienpflegezeit
§
68 Informationspflicht
§
69 Benachteiligungsverbot
§
70 Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
§
71 Erholungsurlaub
§
72 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
§
73 Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
§
74 Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitsschutz
§
75 Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen
§
76 Behördliches Gesundheitsmanagement
§
77 Führung der Amtsbezeichnung
§
78 Zusatz zur Amtsbezeichnung
§
79 Leistungen des Dienstherrn
§
80 Pflicht zum Schadensersatz
§
81 Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
§
82 Ersatz von Sachschäden
§
83 Personalakten - allgemein
§
84 Beihilfeakten
§
85 Anhörung
§
86 Akteneinsicht
§
87 Vorlage und Auskunft
§
88 Entfernung von Personalaktendaten
§
89 Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
§
90 Aufbewahrung
§
91 Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
§
92 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
§
93 Beteiligung der Spitzenorganisationen
§
94 Errichtung Landespersonalausschuss
§
95 Zusammensetzung
§
96 Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
§
97 Aufgaben
§
98 Geschäftsordnung
§
99 Verfahren
§
100 Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
§
101 Beweiserhebung, Amtshilfe
§
102 Beschlüsse
Abschnitt 6 -
Rechtsweg
§
103 Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
§
104 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§
105 Zustellung
Abschnitt 7 -
Besondere Beamtengruppen
§
106 Beamtinnen und Beamte des Landtags
§
107 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§
108 Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
§
109 Polizeivollzugsdienst
§
110 Laufbahn, Arbeitszeit
§
111 Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
§
112 Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
§
113 Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
§
114 Eintritt in den Ruhestand
§
115 Dienstunfähigkeit
§
116 Feuerwehrtechnischer Dienst
§
117 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und Technischer
Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
§
118 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
§
119 Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
§
120 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen
§
121 Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
§
122 Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
§
123 Sonderregelungen
§
124 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§
125 Nebentätigkeit
Abschnitt 8 -
Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und
-empfänger bei der Umbildung von Körperschaften
§
126 Eingliederung von Körperschaften
§
127 Rechtsfolgen der Umbildung
§
128 Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten
§
129 Vorbereitung der Umbildung
§
130 Rechtstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Abschnitt 9 -
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
131 Laufbahnbefähigung
§
132 Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die
neue Laufbahngruppenstruktur
§
133 Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
§
134 Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
§
135 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§
136 Satzungen
§
137 Rechtsverordnungen
§
138 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit das
Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils
geltenden Fassung keine anderweitige Regelung enthält.
(2)
Die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar erklären.
(3)
Die Landesregierung kann Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung das Recht verleihen, Beamtinnen und
Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit).
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Oberste Dienstbehörde ist
1.
für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des
Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,
2.
für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die
Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und
3.
für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.
Satz
1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und
deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste
Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die
Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur
Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in
Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2)
Dienstvorgesetzte Stelle ist
1.
für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch
Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
2.
für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das
Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und
3.
für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch
Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.
Absatz
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3)
Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für
Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere
dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.
(4)
Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die
beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr
nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung
eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre
Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamtinnen und Beamte
der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach
den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
(5)
Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer
vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen
Verwaltung.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
§ 3
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
(1)
Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die
beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften –
übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das
Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung
durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt
nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung,
Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend
vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(2)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erlässt die oberste
Dienstbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts liegt die
Zuständigkeit bei der obersten Aufsichtsbehörde.
§ 4
Beamtenverhältnis auf Zeit
Die
Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit
werden durch Gesetz bestimmt. Durch Rechtsverordnung des für Inneres
zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums kann zugelassen werden,
dass für einzelne Verwaltungszweige und Aufgabengebiete der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an Stelle von
Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit Beamtinnen und Beamte auf Zeit berufen
werden. Die Zeitdauer muss bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und der
Gemeindeverbände zwölf Jahre betragen, bei den Beamtinnen und Beamten der
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss
sie mindestens sechs Jahre betragen. Über die Berufung auf Zeit darf frühestens
sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Soweit Gesetze oder
Verordnungen nicht anderes bestimmen, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit
nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er
unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder
ernannt werden soll.
§ 5
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
(1)
Es gibt Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer
Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und
derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der
Vorbereitungsdienst.
(2)
Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach
Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu
einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt
richtet sich nach den in § 6 normierten Zugangsvoraussetzungen. Besondere
fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3)
Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind:
1.
Gesundheit,
2.
technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftlicher Dienste),
3.
nichttechnische Dienste,
4.
Bildung und Wissenschaft.
Die
Zuordnung der bisherigen Laufbahnen und der fachlichen Schwerpunkte zu den
jeweiligen Laufbahnen besonderer Fachrichtung erfolgt nach Maßgabe der
Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Die Laufbahnbefähigung gilt für alle innerhalb einer Fachrichtung
wahrzunehmenden Ämter einer Laufbahngruppe, soweit nicht für einzelne Ämter
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend
erforderlich ist oder besondere Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2 (Erwerb der
fachlichen Voraussetzungen bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung) gefordert
worden sind.
§ 6
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1)
Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu
fordern:
1.
für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, der erfolgreiche Besuch einer
Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als
gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene
Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3.
für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein
gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden
Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer
Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer
gleichstehenden Hochschule,
4.
für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen
Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
(2)
Als weitere Voraussetzung für den Zugang zu den Laufbahnen mit
Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene
Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung
erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtung ist zusätzlich zu den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3 Buchstabe b und 4 eine
hauptberufliche Tätigkeit notwendig.
(3)
Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 7
Anforderungen an den Vorbereitungsdienst
(1)
Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen
und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten; die
für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für Gruppen
von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der
Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird,
wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Auf Laufbahnbewerberinnen
und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für die
Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 und
des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79
entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach §
1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils
geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
verpflichten.
(2)
Die für die Ordnung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde erlässt für
die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und für die der Aufsicht
unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem für
Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der
Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Maßgabe der
Verordnung nach § 9 Absatz 1 Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der
Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere
geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
2.
der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
3. die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner
regelmäßigen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen,
4.
die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
5.
die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
6.
die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
7.
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
8.
das Verfahren der Prüfung,
9.
die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der
Prüfungsergebnisse,
10.
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des
Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
11.
die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
12. die Bildung der Prüfungsausschüsse,
13.
die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.
Ferner
kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze
festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 14
Absatz 3 und 6 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 14
Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind Ämter einer
Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden,
bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die für die Ordnung der
Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Besondere fachgesetzliche Regelungen
bleiben unberührt.
(3)
Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9
Absatz 1 Regelungen zur beruflichen Entwicklung über eine modulare
Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch
ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach § 22 Absatz 2
vorsehen.
§ 8
Erwerb der fachlichen Voraussetzung bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung
(1)
Die Einrichtung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung setzt voraus, dass die
Ausbildungsinhalte eines Vorbereitungsdienstes mindestens gleichwertig durch
Kenntnisse und Fähigkeiten aus einer hauptberuflichen Tätigkeit ersetzt werden
können. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz
2, die den Erwerb der Befähigung durch einen Vorbereitungsdienst vorschreibt,
ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber in die entsprechende
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach
den Vorschriften über Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtung erworben
haben. Die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.
(2)
Als hauptberufliche Tätigkeit können nur solche Tätigkeiten anerkannt werden,
die nach den Grundsätzen der funktionsbezogenen Bewertung gleichwertige
Kenntnisse und Fertigkeiten des auszuübenden Amtes vermitteln. Nähere
Bestimmungen hierzu trifft die Laufbahnverordnung. Sie kann insbesondere
Regelungen treffen über
1.
Art und Umfang der hauptberuflichen Tätigkeit,
2.
weitere über § 6 hinausgehende Qualifikationen.
(3)
In der Rechtsverordnung nach § 9 können von § 6 abweichende
Bildungsvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn besonderer Fachrichtung
Bildung und Wissenschaft geregelt werden.
(4)
Für die Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann die oberste Dienstbehörde
Regelungen nach § 7 Absatz 3 treffen.
§ 9
Laufbahnverordnung
(1)
Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der
einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen
der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung). Dabei sind auch nach Maßgabe
der §§ 5 bis 23 insbesondere zu regeln
1.
die Voraussetzungen für die Einrichtung und Ausgestaltung von Laufbahnen,
insbesondere Regelungen zum Befähigungserwerb sowie die Feststellung der bei
einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung,
2.
Mindestanforderungen an einen Vorbereitungsdienst, insbesondere seine Dauer,
seine Kürzung durch Anrechnung und seine Verlängerung sowie seinen Abschluss,
3.
Mindestanforderungen an eine hauptberufliche Tätigkeit,
4.
Art, Dauer und Berechnung der Probezeit, ihre Verlängerung und die Anrechnung
von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit sowie die Dauer der Mindestprobezeit,
5.
Beförderungsvoraussetzungen,
6.
die in der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, sowie die davon
abweichende vorzeitige Beförderung auf der Grundlage einer Qualifizierung oder
eines Studiums,
7.
die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
8.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und Bewerber,
9.
der Verzicht auf eine erneute Probezeit, die in einem früheren Richter- oder
Beamtenverhältnis bereits abgeleistet worden ist,
10.
der Verzicht auf das erneute Durchlaufen von Laufbahnämtern, die in einem
früheren Richter- oder Beamtenverhältnis bereits erreicht worden sind,
11.
die inhaltlichen Anforderungen für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung bei
einem Laufbahnwechsel sowie die Ausgestaltung des Laufbahnwechsels,
12.
Kosten und Kostenerstattung für eine berufliche Qualifizierung oder ein Studium
und
13.
Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung oder Übernahme ins
Beamtenverhältnis.
(2)
Absatz 1 und die §§ 5 bis 16 und 19 bis 23 gelten nicht für Beamtinnen und
Beamte auf Zeit.
§ 10
Sicherung der Mobilität
(1)
Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene
Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer
Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei
dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches
Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht
bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die
Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen
abhängig gemacht werden.
(2)
Für die vor dem 1. April 2009 erworbenen Laufbahnbefähigungen trifft die
Laufbahnverordnung nähere Regelungen.
(3)
Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem
Dienstherrn versetzt werden soll, ist von der einstellenden oder aufnehmenden
Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Für den Bereich der Landesverwaltung erfolgt die Feststellung mit Zustimmung
der für die Ausgestaltung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Regelungen des § 14 Absatz 3 des
Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4)
Die Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber, welche durch den
Landespersonalausschuss eines anderen Landes oder des Bundes festgestellt
wurde, wird in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt. In diesen Fällen ist die
Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss des Landes
Nordrhein-Westfalen festzustellen.
§ 11
Anerkennung der Laufbahnbefähigung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG und
auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikation
1.
auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30. 9. 2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S.
28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115) die zuletzt durch
die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden
ist oder
2.
nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine
Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation,
die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes
nicht erfassten Drittstaat erworben ist,
anerkannt
werden.
(2)
Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen,
regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der
Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch
Rechtsverordnung. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine
Anwendung. Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 7
regeln.
(3)
Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn
erforderlichen Maße beherrscht werden.
§ 12
Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber
(1)
Von anderen Bewerberinnen oder von anderen Bewerbern (§ 3 Absatz 1 Satz 2)
dürfen die für die Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung
(Vorbereitungsdienst oder hauptberufliche Tätigkeit) und Laufbahnprüfung nicht
gefordert werden.
(2)
Für andere Bewerberinnen und andere Bewerber kann Art und Umfang der zu
fordernden Lebens- und Berufserfahrung in der Laufbahnverordnung bestimmt
werden.
(3)
Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in
der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss
festgestellt; die Feststellung ist nicht zulässig in den Fällen des § 3 Absatz
1 Satz 2 Halbsatz 2.
§ 13
Probezeit
(1)
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in einer Probezeit unter
Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten oberhalb von zwölf Monaten
wiederholt, zu beurteilen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Ein
Verzicht auf eine Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist mit Ausnahme der
Einstellung früherer Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamter nicht
zulässig.
(2)
Die Probezeit kann bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern durch den
Landespersonalausschuss gekürzt werden.
(3)
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder als Lehrkraft an Ersatzschulen und
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes
oder eines Landes dient, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit
einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt
der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt.
(4)
Das Nähere regelt die Laufbahnverordnung.
§ 14
Einstellung
(1)
Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in
den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich
nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1
zulassen.
(2)
Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten
Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als
Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende Gründe überwiegen; ist die Landesregierung die für die Ernennung
zuständige Behörde, so ist maßgebend der Zuständigkeitsbereich der obersten
Landesbehörde, die den Einstellungsvorschlag macht; Beamtinnen und Beamte in
einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines
Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, werden bei der Ermittlung der
Beschäftigungsanteile nicht berücksichtigt. Für die Verleihung laufbahnfreier
Ämter gilt Satz 1 Halbsatz 1 und 2 entsprechend; in diesen Fällen treten an die
Stelle der Laufbahn die jeweiligen Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und
gleicher Amtsbezeichnung. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 1
maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung
regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.
Für
Beförderungen gilt § 19 Absatz 6.
(3)
Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf
Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4)
Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren
Beamtinnen und Beamten.
(5)
Die Höchstaltersgrenze der Absätze 3 und 4 erhöht sich um Zeiten
1.
der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes,
2.
der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2; ber. S. 92) in der
jeweils geltenden Fassung,
3.
der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder
4.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 des
Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils
geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen
Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen
ist.
In
den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um
jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt
bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine
berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der
jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
(6)
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils
geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt
werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet
in diesen Fällen keine Anwendung.
(7)
§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung
bleibt unberührt.
(8)
Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber an Ersatzschulen dürfen in das
Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des
Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils
geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber dürfen eingestellt werden, wenn
sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 5 findet in diesen
Fällen keine Anwendung.
(9)
Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
1.
für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 21 Absatz 1,
2.
für den Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder
3.
für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Anschluss an die
Beendigung eines Vorbereitungsdienstes, wenn bei dessen Beginn für die
Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze
festgelegt war.
Ein
Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die
Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem sie oder er den
Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet
hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung
erfolgt.
(10)
Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen
werden, und zwar
1.
für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches
dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu
gewinnen, zu behalten oder
2.
für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der
Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß
verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen
ließe.
Ein
erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere
vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der
öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(11)
Über die Ausnahmen gemäß Absatz 10 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2.
der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes
Ruhr das für Inneres zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3.
der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den
Fällen der auf Gruppen bezogenen Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 die
Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde und
4.
der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
(12)
Der Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529,
3672) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden auf
1.
alle Personen,
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes stehen,
b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben oder
c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und
2.
alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§ 15
Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Ein
Beamtenverhältnis auf Probe ist in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
§ 16
Zuständigkeit und Wirkung der Ernennung
(1)
Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2)
Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder
Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt. Die Ernennungsurkunde einer
kommunalen Wahlbeamtin oder eines kommunalen Wahlbeamten darf erst ausgehändigt
werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach
den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine
gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.
(3)
Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam,
wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4)
Mit der Ernennung erlischt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn.
§ 17
Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder rücknehmbarer Ernennung
(1)
In den Fällen des § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die Nichtigkeit
festzustellen und dies der oder dem Ernannten oder im Falle des Todes den
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben. Sobald
der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der oder dem Ernannten jede
weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; im Fall des § 8 Absatz 1
Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes ist sie zu verbieten.
Das
Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall
1.
des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche
Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,
2.
des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der
Ernennung oder
3.
des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes die Zulassung einer
Ausnahme
abgelehnt
worden ist.
Die
bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der
oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung
wirksam gewesen wäre. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
(2)
In den Fällen des § 12 des Beamtenstatusgesetzes muss die Ernennung innerhalb
einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen werden, nachdem die
dienstvorgesetzte Stelle von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis
erlangt hat. Vor der Rücknahme ist die Beamtin oder der Beamte zu hören, soweit
dies möglich ist. Die Rücknahmeerklärung ist der Beamtin oder dem Beamten und
im Falle des Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich
bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 18
Mitgliedschaft im Parlament
Legt
eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem
Beamtenverhältnis wegen einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im
Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes ruhen oder die oder der wegen einer Mitgliedschaft in einer
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ohne Besoldung beurlaubt ist,
das Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich anschließend erneut um einen
Sitz im Europäischen Parlament, im Bundestag, im Landtag oder in einer
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines
anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen
Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Dies gilt entsprechend
für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 19
Beförderung
(1)
Beförderungen sind die
1.
Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und
anderer Amtsbezeichnung,
2.
Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher
Amtsbezeichnung und
3.
Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und
anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen
gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2)
Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3.
vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das
bisherige Amt nicht zu durchlaufen war.
Innerhalb
von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.
Abweichend
von Nummer 2 kann die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ohne
Mitwirkung des Landespersonalausschusses befördert werden.
(3)
Vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer
Erprobungszeit, für die durch Rechtsverordnung nach § 9 und § 110 Absatz 1 eine
Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist, darf die Beamtin oder der
Beamte nicht befördert werden. Dies gilt nicht für Beförderungen in Ämter,
deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen,
Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 37
oder Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind; in den Rechtsverordnungen nach Satz 1
können weitere Ausnahmen für Fälle des Aufstiegs zugelassen werden, wenn diesen
eine Prüfung vorausgeht.
(4)
Regelmäßig zu durchlaufende Beförderungsämter dürfen mit Ausnahme von
Beförderungen auf der Grundlage von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter
Halbsatz nicht übersprungen werden.
(5)
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz
2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.
(6)
Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes
vorzunehmen. Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines
Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Von einer im Wesentlichen gleichen
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der
Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der
Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Satz
2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung
zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen
Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil
in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden
Beförderungsämter unterschreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen
Beförderungsamt 50 Prozent noch nicht erreicht hat. Ist mit der Beförderung die
Vergabe eines Dienstpostens mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion verbunden,
gilt Satz 4 bezogen auf die angestrebte Funktion. Abweichend von Satz 4 ist
maßgeblich der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den
Beförderungsvorschlag macht, wenn die Landesregierung die für die Beförderung
zuständige Behörde ist. Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 4 maßgeblichen
Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste
Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 20
Nachteilsausgleich
(1)
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern unter
achtzehn Jahren oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der
beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig
auswirken.
(2)
Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder
eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit
erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder
Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von
drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad der fachlichen
Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben,
zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für
die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002
(BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der
tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3)
Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1.
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren
oder
2.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen Angehörigen
ist
eine Beförderung ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von §
19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres
seit Beendigung der Probezeit möglich. Das Ableisten der regelmäßigen Probezeit
bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht während eines Vorbereitungsdienstes, wenn
dieser im Beamtenverhältnis auf Probe durchgeführt wird.
(4)
Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige
Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei, für ehemalige Soldatinnen und Soldaten
nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung und dem
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung sowie für ehemalige
Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden
Fassung und Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für die Teilnahme an
Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung
NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 21
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
(1)
Ein Amt mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 7 wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei
Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung der Probezeit zulassen;
die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem
Beamten eine leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist,
können auf die Probezeit angerechnet werden. Beurlaubungszeiten ohne
Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung und
Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten gelten nicht als Probezeit. Für die
Berechnung der Probezeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt die Regelung zur
Probezeit in Abschnitt 1 der Laufbahnverordnung entsprechend. Es ist nicht
zulässig, die Probezeit zu verlängern.
(2)
In ein Amt nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis
auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden
könnte.
Eine
Richterin oder ein Richter darf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz
1 nur berufen werden, wenn sie oder er zugleich zustimmt, bei Fortsetzung des
Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben
Gerichtszweiges verwendet zu werden.
(3)
Vom Tag der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe
die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt
im Beamtenverhältnis oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden
ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als
stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(4)
Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf
Probe nach Absatz 1, bleiben die für die Beamtinnen und Beamten auf Probe
geltenden Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(5)
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten
das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
übertragen; eine erneute Berufung der Beamtin oder des Beamten in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres
ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch
auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6)
§ 19 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
(7)
Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
im Landesdienst die
a) Ämter der erstmalig als Referatsleiterin oder Referatsleiter in den obersten
Landesbehörden oder den diesen angegliederten Dienststellen eingesetzten
Beamtinnen oder Beamten sowie die mindestens der Besoldungsordnung B 4
angehörenden Ämter der in den obersten Landesbehörden oder den diesen
angegliederten Dienststellen tätigen Beamtinnen und Beamten,
b)
mindestens der Besoldungsgruppe A 15 oder der Besoldungsordnung B angehörenden
Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe
sowie von Justizvollzugsanstalten,
c)
der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der
Leiterinnen und Leiter von Teilen (Abteilungen oder Gruppen) der den obersten
Landesbehörden nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
d)
Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei den Polizeibehörden,
e)
Ämter der Leiterinnen und Leiter öffentlicher Schulen sowie der Leiterinnen und
Leiter von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung,
f)
Ämter der als Leiterinnen oder Leiter einer Oberfinanzdirektion eingesetzten
Beamtinnen oder Beamten, die zugleich Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamte sind,
sowie das Amt der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen,
2.
im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiterinnen und
Leiter von Organisationseinheiten, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten oder einer anderen Wahlbeamtin oder einem anderen
Wahlbeamten oder dieser
oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar
unterstehen, sofern in der Hauptsatzung allgemein für diese Ämter die
Übertragung auf Probe bestimmt ist und
3.
im Dienst der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Ämter, die nach Maßgabe
einer von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zu erlassenden
Rechtsverordnung dazu bestimmt werden.
Bei
jeder Beförderung in ein Amt, das von Buchstabe a bis e erfasst wird, ist
erneut eine Probezeit zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Beförderung nur
darauf beruht, dass sich die besoldungsrechtliche Zuordnung des Amtes ändert,
ohne dass dies mit einer Änderung der Funktion verbunden ist.
(8)
Absatz 1 gilt nicht für die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom
19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die
Ämter, die
1.
auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit
übertragen werden oder
2.
in § 37 Absatz 1 genannt sind.
(9)
Die Beamtin oder der Beamte führt während ihrer oder seiner Amtszeit nur die
Amtsbezeichnung des nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Wird das Amt nach Absatz
1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung nach Satz 1
mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
(10)
Die Beamtin oder der Beamte ist mit
1.
der Übertragung eines Amtes nach Absatz 8 bei demselben Dienstherrn oder
2.
Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses oder Richterverhältnisses auf
Lebenszeit
aus
dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.
§ 22
Laufbahnwechsel
(2)
Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn
zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der
Laufbahnwechsel nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
erforderlich ist.
(3)
Für den Aufstieg gilt § 23 in Verbindung mit den Regelungen des Laufbahnrechts.
(4)
Das Nähere regelt die Verordnung nach § 9.
§ 23
Aufstieg
(2)
Bei einem Aufstieg handelt es sich um eine Ernennung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4
des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Das Nähere regeln die Verordnungen nach § 9.
Abschnitt 3
Wechsel innerhalb des Landes
(2)
Beamtinnen und Beamte können, wenn hierfür ein dienstlicher Grund besteht,
vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit
an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeordnet werden.
(3)
Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder
teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet
werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer
Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu
einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(4)
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin
oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit
demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn
entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(5)
Vor der Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(6)
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist
schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das
Einverständnis vorliegt. Zur Zahlung der der Beamtin oder dem Beamten
zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem die Beamtin
oder der Beamte abgeordnet ist.
§ 25
Versetzung
(2)
Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die
Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein
dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung,
wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn
angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt
verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören.
(3)
Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen oder Beamte ohne ihre Zustimmung in
ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn, auch im
Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten
hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. § 22 bleibt unberührt.
(4)
Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn,
haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(5)
Werden die Beamtinnen und Beamten in ein Amt eines anderen Dienstherrn
versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf
die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten
finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden
Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In die
Verfügung ist aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt.
§ 26
Umbildung, Auflösung und Verschmelzung von Behörden
(2)
Ist bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der
Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden eine dem bisherigen
Amt entsprechende Verwendung nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte, deren
Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines
anderen Dienstherrn im Land Nordrhein-Westfalen versetzt werden. Das
Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das sie vor ihrem
bisherigen Amt innehatten.
Abschnitt 4
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 27
Entlassung
(2)
Beamtinnen und Beamte sind ferner zu entlassen, wenn sie als Beamtinnen und
Beamte auf Zeit ihrer Verpflichtung nach § 4 letzter Satz und § 119 Absatz 2
Satz 4 nicht nachkommen.
(3)
Das Verlangen, entlassen zu werden, muss schriftlich erklärt werden. Ein
Verlangen in elektronischer Form ist nicht zulässig. Die Erklärung kann,
solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht
zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
dienstvorgesetzten Stelle, mit Zustimmung der nach § 28 Absatz 1 Satz 1
zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(4) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat; eine Frist von drei Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
§ 28
Entlassungsverfahren
(2)
Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des
§ 27 Absatz 2 mit dem Ablauf der Amtszeit, im Übrigen mit dem Ende des Monats
ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt
worden ist.
(3)
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die
Erlaubnis nach § 77 Absatz 4 erteilt ist. Tritt die Entlassung im Laufe eines
Kalendermonats ein, so können die für den Entlassungsmonat gezahlten Dienst-
oder Anwärterbezüge der Beamtin oder dem Beamten belassen werden.
§ 29
Verlust der Beamtenrechte und Wiederaufnahmeverfahren
(2)
Im Fall des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Beamtinnen und
Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch
dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer
mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2 Satz 2). Bis zur Übertragung des neuen
Amtes erhalten sie die Leistungen des Dienstherrn, die ihnen aus ihrem
bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3)
Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder
auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung
ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte
die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung können
die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
§ 30
Gnadenerweis
(2)
Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so
gilt von diesem Zeitpunkt an § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes
entsprechend.
§ 31
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(2)
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947
geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65.
Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die nach
dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt
angehoben:
Geburtsjahr |
Anhebung um Monate |
Altersgrenze |
Monate |
1947 |
1 |
65 |
1 |
1948 |
2 |
65 |
2 |
1949 |
3 |
65 |
3 |
1950 |
4 |
65 |
4 |
1951 |
5 |
65 |
5 |
1952 |
6 |
65 |
6 |
1953 |
7 |
65 |
7 |
1954 |
8 |
65 |
8 |
1955 |
9 |
65 |
9 |
1956 |
10 |
65 |
10 |
1957 |
11 |
65 |
11 |
1958 |
12 |
66 |
0 |
1959 |
14 |
66 |
2 |
1960 |
16 |
66 |
4 |
1961 |
18 |
66 |
6 |
1962 |
20 |
66 |
8 |
1963 |
22 |
66 |
10 |
1964 |
24 |
67 |
0 |
Leiterinnen
und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit dem
Ende des Schulhalbjahres nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den
Ruhestand.
(3)
Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten, soweit sie nicht nach § 27 Absatz 2 entlassen
werden, ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt
eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben;
andernfalls sind sie entlassen.
(4)
Wer die Altersgrenze überschritten hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten
ernannt werden.
(5)
Erreichen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte
die Altersgrenze, so gelten sie in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand
getreten, in dem sie als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten würden. Die in den
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit gelten auch
mit Ablauf der Amtszeit als dauernd in den Ruhestand getreten.
§ 32
Hinausschieben des Ruhestandeintritts
(2)
Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte
erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der Beamtin oder des Beamten den
Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die jeweils ein Jahr und
insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Wahlbeamtinnen
und Wahlbeamten bedarf diese Entscheidung einer Zweidrittelmehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl des betreffenden Wahlgremiums.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer gesetzlich bestimmten besonderen
Altersgrenze entsprechend.
§ 33
Dienstunfähigkeit, Antragsruhestand
(2)
Beantragt die Beamtin oder der Beamte, sie oder ihn nach § 26 Absatz 1 Satz 1
des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand zu versetzen, so hat die
dienstvorgesetzte Stelle nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren
Gesundheitsbehörde zu erklären, ob sie sie oder ihn nach pflichtgemäßem
Ermessen für dauernd unfähig hält, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen.
Die nach § 36 Absatz 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung der dienstvorgesetzten
Stelle nicht gebunden, sie kann auch andere Beweise erheben.
(3)
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf
Lebenszeit oder auf Zeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt
werden
1.
frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,
2.
als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel
1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden
Fassung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Aus dienstlichen Gründen kann bei Leiterinnen und Leitern und Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
§ 34
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(2)
Die Entscheidung über die Zurruhesetzung trifft die nach § 36 Absatz 1
zuständige Stelle. Wird die Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten
festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Wird die Dienstunfähigkeit
festgestellt, so ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats, in
dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung
zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(3)
Behält die Beamtin oder der Beamte nach der Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3
wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung, so werden mit dem
Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter
die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen. Hat die Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 3 keinen
Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
§ 35
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(2)
Beantragt die Beamtin oder der Beamte nach Wiederherstellung ihrer oder seiner
Dienstfähigkeit, sie oder ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so
ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des
Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt
werden.
§ 36
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestands
(2)
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 und der §§ 38, 115 und § 123 Absatz 3, mit dem Ende des Monats, in dem
die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten
zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten kann ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
§ 37
Einstweiliger Ruhestand
1.
die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der
Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre,
2.
Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten,
3.
die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen
Abteilung,
4.
die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher,
5.
Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten,
soweit
sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2)
Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen
des § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5 an Stelle
des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
§ 38
Beginn des einstweiligen Ruhestands
§ 39
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
§ 40
Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 41
Voraussetzung für Eintritt in den Ruhestand
Abschnitt 5
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 42
Fortbildung und Personalentwicklung
(2)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu
erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem
Interesse teilzunehmen.
(3)
Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an für ihre
berufliche Tätigkeit förderlichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit dienstliche
Belange nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und
Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder
Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
beurlaubt sind.
(4)
Die dienstvorgesetzte Stelle ist verpflichtet, ein Personalentwicklungskonzept
zu erstellen und dies regelmäßig fortzuentwickeln. Dies kann auch in Form einer
Dienstvereinbarung geschehen.
(5) Die näheren Anforderungen an Personalentwicklungskonzepte und an Fortbildungsmaßnahmen können die Laufbahnverordnungen regeln.
§ 43
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 44
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes
§ 45
Dienstkleidung
§ 46
Diensteid
(2)
Der Eid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3)
Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Glaubens- oder Gewissensgründen die
Ablegung eines Eides ab, so kann sie oder er an Stelle der Worte „Ich schwöre“
die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4)
In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine
Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden
ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
Befreiung von Amtshandlungen
(2)
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen
Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 48
Pflicht zur Nebentätigkeit
§ 49
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
1.
zur Übernahme eines Nebenamtes,
2.
zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen
Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien
Berufes und
3.
zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein
sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform
betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.
Die
Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung gilt nicht
als Nebentätigkeit. Ihre Übernahme ist der dienstvorgesetzten Stelle vor
Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen
beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in
Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen
Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der
die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten
beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit
der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die
Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die
zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Im Falle
einer begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt Satz 3
mit der Maßgabe, dass die herabgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu
legen ist.
(3)
Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen und auf
längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen
Dienststelle.
(4) Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
§ 50
Nebentätigkeit bei Freistellung vom Dienst
§ 51
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit
1.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten
unterliegenden Vermögens,
2.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder
Vortragstätigkeit,
3.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige
Gutachtertätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen, die
als solche zu Beamtinnen oder Beamten ernannt sind, und Beamtinnen und Beamten
an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten außerhalb der öffentlichen
Hochschulen,
4.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in
a) Gewerkschaften und Berufsverbänden oder
b) Organen von Selbsthilfeeinrichtungen und
5.
die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
§ 52
Ausübung der Nebentätigkeit, Verfahren, Tätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
(2)
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§§ 49, 54) oder auf Zulassung einer
Ausnahme (Absatz 1 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das
Verlangen nach § 48 und nach Absatz 4 bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder
der Beamte hat die für die Entscheidungen erforderlichen Nachweise,
insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus, zu erbringen; sie oder er hat jede Änderung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3)
Der Vorschlag und die Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle (Absatz 1 Satz
1) sind aktenkundig zu machen.
(4)
Die Beamtin oder der Beamte ist auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle
verpflichtet, über Art und Umfang der von ihr oder ihm ausgeübten
Nebentätigkeit und die Höhe der dafür empfangenen Vergütung Auskunft zu geben.
(5)
Der Zeitraum gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt für
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte
mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31
Absatz 1 drei Jahre. Ein Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird
durch die letzte dienstvorgesetzte Stelle ausgesprochen; es endet spätestens
mit Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.
§ 53
Meldung von Nebeneinnahmen
§ 54
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
(2)
Die Genehmigung, Einrichtungen des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, um in
ihnen außerhalb der allgemeinen Dienststunden mit Personal des Dienstherrn
Nebentätigkeiten auszuüben, kann davon abhängig gemacht werden, dass dem
Personal ein angemessener Anteil an der Vergütung für die Nebentätigkeit
gewährt wird. Der Anteil ist nach dem Teil der Vergütung zu bemessen, der nach
Abzug des durch die Beamtin oder den Beamten entrichteten Entgelts (Absatz 1
Satz 2) verbleibt.
§ 55
Ersatzpflicht des Dienstherrn
§ 56
Beendigung von mit dem Amt verbundener Nebentätigkeit
§ 57
Regelung der Nebentätigkeit
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften
anzusehen sind oder ihm gleichstehen; dabei sollen Tätigkeiten bei
Einrichtungen und Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand
sind oder fortlaufend unterhalten werden oder von der öffentlichen Hand
zumindest wirtschaftlich beherrscht werden und Vergütungen jedenfalls mittelbar
aus Beiträgen der öffentlichen Hand fließen, der Tätigkeit im öffentlichen
Dienst gleichgestellt werden,
2.
in welchen Fällen von geringer Bedeutung oder bei welcher wiederkehrenden
Tätigkeit dieser Art die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als
allgemein erteilt gilt,
3.
welche nicht genehmigungspflichtigen oder allgemein genehmigten
Nebentätigkeiten der dienstvorgesetzten Stelle unter Angabe von Art und Umfang
sowie der voraussichtlich zu erwartenden Entgelte oder geldwerten Vorteile
anzuzeigen sind,
4.
in welchen Fällen für die Wahrnehmung von Aufgaben, die im Hauptamt erledigt
werden können oder für welche die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt entlastet
wird, eine Vergütung ausnahmsweise zugelassen wird,
5.
ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst
ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines
Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine
erhaltene Vergütung abzuführen hat,
6.
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in
Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn
zu entrichten ist; das Entgelt ist mindestens kostendeckend zu bemessen und
soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten
durch die Inanspruchnahme entsteht; es darf nur entfallen
a) bei der Wahrnehmung eines Nebenamtes,
b) wenn die Nebentätigkeit unentgeltlich durchzuführen ist oder
c) wenn die Kosten von einem Dritten in vollem Umfang getragen werden,
7.das
Nähere zu § 54 Absatz 2.
§ 58
Dienstaufgabe als Nebentätigkeit
§ 59
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§ 60
Arbeitszeit
(2)
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend
den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum
dürfen im Jahresdurchschnitt achtundvierzig Stunden einschließlich
Mehrarbeitsstunden nicht überschritten werden.
(3)
Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 sowie zu § 61 Absatz 1 regelt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung. Das gilt insbesondere für Regelungen
über
1.
die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
dienstfreie Zeiten,
3.
den Ort und die Zeit der Dienstleistung,
4.
den Bereitschaftsdienst,
5.
die Mehrarbeit in Einzelfällen,
6.
den Arbeitsversuch,
7.
Langzeitarbeitskonten,
ferner
für Regelungen der Pausen und der Dienststunden in der Landesverwaltung.
§ 61
Mehrarbeit
(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
§ 62
Fernbleiben vom Dienst
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ihren oder seinen Anspruch auf Dienstbezüge, so wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.
§ 63
Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
(2)
Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 49 Absatz 2 Satz 3 mit der
Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf
die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist.
(3)
Die dienstvorgesetzte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der
Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit
erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
§ 64
Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen
1.
mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
2.
einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
(BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen
Angehörigen.
Während
der Zeit des Urlaubs nach Satz 1, § 67 oder § 74 Absatz 2 kann Teilzeitbeschäftigung
auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden,
wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem
31. Dezember 2017 begonnen haben, kann aus den in Absatz 1 genannten Gründen
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
bewilligt werden, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und
den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung nach § 7 Absatz 2.
(3)
Urlaub nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 70 Absatz 1
insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Dabei
bleiben Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung während einer
Elternzeit nach § 74 Absatz 2 und einer Freistellung zur Pflege und Betreuung
von Angehörigen nach § 67 unberücksichtigt. Der Bewilligungszeitraum kann bei
Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden
Schuljahrs, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei
Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1.
(4)
Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. Ein Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung
ist auf Antrag zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung
der bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und
dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt entsprechend für eine
Verlängerung eines Urlaubs oder eine Rückkehr aus dem Urlaub mit dem Ziel, eine
Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
(5)
Während der Zeit des Urlaubs nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen
der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für
Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der
Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger
Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf
Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche
Krankenversicherung- (Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S.
2477, 2482) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung hat.
§ 65
Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
(2)
In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 64 kann die Ermäßigung der
Arbeitszeit oder die ununterbrochene Freistellung auch zu Beginn oder während
des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden. Der Bewilligungszeitraum
wird unterbrochen für die Dauer einer Elternzeit oder einer Familienpflege-
oder Pflegezeit. In Fällen von Teilzeitbeschäftigung nach § 67 erfolgt die
Ermäßigung der Arbeitszeit während der Pflegephase zu Beginn des
Bewilligungszeitraums.
(3)
Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die
vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit
Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des
Beamtenstatusgesetzes,
2.
bei Dienstherrnwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung
der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig
mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu
erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den
Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom
Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über
Arbeitszeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Beamtin oder der
Beamte verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt.
In
Fällen des § 64 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 64
Absatz 4.
§ 66
Altersteilzeit
1.
die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der
Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und
2.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben
sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung
Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern
personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Absatz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2)
Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder
der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung
vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird
(Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss
die Beamtin oder der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden
Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall
des § 64 Absatz 1 Satz 2 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst
leisten.
(3)
Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen
oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die
oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte
Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1.
Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2.
die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 Prozent der nach Absatz 1
maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern
personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4)
Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht
Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der
Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.
§ 67
Familienpflegezeit, Pflegezeit
1.
die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2.
die Dauer,
3.
den Entlassungsschutz,
4.
die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,
5.
die Teilzeitbeschäftigung,
6.
die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Für
die Dauer einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt § 64
Absatz 5 entsprechend.
§ 68
Informationspflicht
§ 69
Benachteiligungsverbot
§ 70
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs
Jahren oder
2.
nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis
zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt
werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der
Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung
genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten gegen Vergütung zu verzichten und
Tätigkeiten nach § 51 gegen Vergütung nur in dem Umfang auszuüben, wie sie oder
er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Ausnahmen von Satz 1 sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck der
Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann
zugelassen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des
Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht
entgegenstehen.
(3)
Urlaub nach Absatz 1 darf auch im Zusammenhang mit Urlaub nach § 64 Absatz 1
die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im
Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des
laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden. Der
Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. In den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder
dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung
zurückzukehren.
(4)
Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres
bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung.
§ 71
Erholungsurlaub
§ 72
Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
1.
die Anlässe für die Urlaubsgewährung,
2.
die Dauer des Sonderurlaubs,
3.
die Erteilung des Urlaubs (Gewährleistung des Dienstbetriebes, Widerruf,
Anrechnung auf den Erholungsurlaub),
4.
die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.
Sofern
eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach Satz 1 30 Tage insgesamt
im Kalenderjahr nicht überschreiten, werden für die Dauer dieser Beurlaubungen
Beihilfen gewährt.
(2)
Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber
für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag, zu der
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen
Vertretungskörperschaft zu, so ist ihr oder ihm auf ihren oder seinen Antrag
innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner
Wahl erforderliche Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für die Dauer der
Beurlaubung werden Beihilfen gewährt.
(3)
Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung sowie für die Tätigkeit als
Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist der
Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der
Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für die von einer
kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die
auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, sowie für Beamtinnen und Beamte,
die als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde Mitglied eines Regionalrates
sind.
§ 73
Folgen aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats
(2)
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende
Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden und deren oder dessen Amt
kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 16 Absatz 3 und die §§
32 bis 34 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3)
Einer oder einem in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes
gewählten Beamtin oder Beamten, deren oder dessen Amt mit dem Mandat vereinbar
ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf
30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, oder
2.
ein Urlaub ohne Leistungen des Dienstherrn zu gewähren;
der
Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt
werden. In den Fällen des Satzes 1 ist § 10 Absatz 6 Nummer 4, im Falle der
Nummer 2 ferner § 25 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
sinngemäß anzuwenden.
§ 74
Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz
1.
Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
2.
die Zahlung von Besoldung und Mutterschaftsgeld,
3.
Arbeitserleichterungen,
4.
Entlassungsverbote,
5.
die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
6.
die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.
(2)
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des
öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. Sie trifft
insbesondere Regelungen über
1.
die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
2.
die Dauer,
3.
den Entlassungsschutz,
4.
die Teilzeitbeschäftigung.
Für
die Dauer der Elternzeit gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.
(3) Die auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten entsprechend. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann ferner bestimmt werden, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange, insbesondere die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, dies zwingend erfordern, und wie in diesen Fällen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzes auf andere Weise gewährleistet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zulassen.
§ 75
Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
1.
Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte
Witwen oder Witwer und ihre versorgungsberechtigten Kinder sowie hinterbliebene
eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
3.
frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag oder
Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz und
4.
frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Anspruchs von Übergangsgeld
nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz.
(2)
Beihilfeberechtigte nach Absatz 1 erhalten für sich, ihrer oder ihren nicht
selbst beihilfeberechtigten Ehegattin oder Ehegatten oder eingetragene
Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner, wenn sie oder er nicht über
ein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen verfügt, sowie
ihre oder seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen
Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu
bestreitenden Eigenvorsorge. Soweit die selbst beihilfeberechtigte Ehegattin,
der selbst beihilfeberechtigte Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder
der eingetragene Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten als
Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter mit weniger als der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, erhält die Beihilfeberechtigte oder
der Beihilfeberechtigte keinen Ausgleich für die auf Grund der
Teilzeitbeschäftigung reduzierte Beihilfe der Ehegattin, des Ehegatten, der
eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners.
(3)
Beihilfeberechtigte erhalten Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen
für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer
Nutzen nachgewiesen sind
1.
zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung
und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes
(einschließlich Rehabilitation),
2.
zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
in Geburtsfällen,
4.
bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger
Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung und bei
künstlicher Befruchtung sowie
5.
in Pflegefällen.
(4)
Beihilfen dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie zusammen mit von
dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen
Aufwendungen nicht überschreiten. Dabei sind insbesondere Ansprüche auf
Heilfürsorge, auf Krankenpflege und auf sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche
auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund
arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie
ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen;
Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden.
(5)
Aufwendungen für die Inanspruchnahme von gesondert berechneter Unterkunft und
Verpflegung sowie gesondert berechneten ärztlichen oder zahnärztlichen
Leistungen im Rahmen von stationären, teilstationären oder vor- und
nachstationären Behandlungen sind jeweils nach Abzug folgender
Eigenbeteiligungen beihilfefähig:
bei
Inanspruchnahme
1. von gesondert berechneten ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen zehn
Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr,
2.
von gesondert berechneter Unterkunft und Verpflegung 15 Euro täglich für
höchstens 30 Tage im Kalenderjahr.
Aufwendungen,
die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, sind nur in der Höhe
beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der
Maximalversorgung entstehen würden. Hiervon sind als Eigenbeteiligung für die
Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten und ihre oder seine
berücksichtigungsfähigen Angehörigen jeweils 25 Euro täglich für höchstens 30
Tage im Kalenderjahr in Abzug zu bringen.
(6)
Beihilfeberechtigte können je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen entstehen, zu
einer vertretbaren – den Familienstand, die Anzahl der Kinder und die
Besoldungsgruppe berücksichtigenden – pauschalen Selbstbeteiligung an den
Aufwendungen (Kostendämpfungspauschale) herangezogen werden.
(7)
Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen
(Bemessungssatz) oder als Pauschalen (Zuschuss) gezahlt. Der Bemessungssatz
beträgt für Beihilfeberechtigte mindestens 50 Prozent, für Ehegattinnen und Ehegatten,
eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger höchstens 70 Prozent, für
berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen
höchstens 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig,
beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten 70 Prozent,
bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einer oder einem von ihnen. In
besonderen Härtefällen kann eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorgesehen
werden; dies gilt nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte für sich und
ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen für ambulante und
stationäre Krankheits- und Pflegefälle keinen ausreichenden Versicherungsschutz
nachweisen kann.
(8)
Das Finanzministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung. Darin können
unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen unter
Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge Bestimmungen getroffen
werden
1.
hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen der oder des
Beihilfeberechtigten im Sinne des Absatzes 2,
2.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfeleistungen
a) durch die Einführung von Höchstgrenzen,
b) durch die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,
c) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für
Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein
anerkannten oder unwirtschaftlichen Methoden,
d) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Behandlungen
außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, ärztliche und zahnärztliche
(einschließlich implantologische) und kieferorthopädische sowie
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,
psychotherapeutische Leistungen, Heilpraktikerleistungen, die Beschäftigung von
Pflege- und Hauspflegekräften, für stationäre Pflege, stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen, stationäre Müttergenesungskuren oder
Mutter-/Vater-Kind–Kuren, ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, nicht
verschreibungspflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel,
unwirtschaftliche oder unwirksame Arzneimittel, Medizinprodukte sowie Heil- und
Hilfsmittel,
e) durch Regelungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der
Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder
Lebenspartners,
f) durch die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen,
die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden
sind,
g) in Todesfällen,
3.
über die Höhe der Kostendämpfungspauschale und
4.
hinsichtlich des Verfahrens über die Verwendung einer elektronischen
Gesundheitskarte, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in
Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist.
(9)
Kostendämpfungspauschale und Eigenbehalte nach Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie
Eigenbehalte, die durch die Begrenzung von zahntechnischen Leistungen
entstehen, dürfen die Belastungsgrenze von 2 Prozent der Jahresdienstbezüge
oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Jahresbezüge ist der
Bruttobetrag maßgebend. Variable Bezügebestandteile, kinderbezogene Anteile im
Familienzuschlag sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des
Beihilfeberechtigten bleiben außer Ansatz.
Behördliches Gesundheitsmanagement
(2)
Die oberste Dienstbehörde erstellt ein Rahmenkonzept für das
Gesundheitsmanagement und entwickelt dieses regelmäßig fort. Für die in § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten erstellt die
dienstvorgesetzte Stelle das Rahmenkonzept.
(3)
Jede Behörde entwickelt in diesem Rahmen ihr eigenes Konzept oder einen Katalog
zum Behördlichen Gesundheitsmanagement. Für Schulen handelt die zuständige
obere Schulaufsichtsbehörde. Dabei sollen insbesondere gesundheitsbelastende
Faktoren identifiziert werden sowie Möglichkeiten diesen zu begegnen.
Gesundheitsrelevante Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der
Personal- und Organisationsentwicklung, der Gesundheitsförderung sowie der
Mitarbeiterführung sollen aufeinander abgestimmt werden.
§ 77
Führung der Amtsbezeichnung
(2)
Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder
ihm übertragenen Amtes. Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes
führen. Sie oder er hat jedoch keinen Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung.
Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf die Beamtin oder der Beamte die
bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in
ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26) gelten Absatz 3 Satz 2 und 3
entsprechend.
(3)
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei Eintritt in den
Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ und
die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird
ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen
Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben
Endgrundgehalt (§ 15 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) an wie das bisherige
Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit
dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“ führen. Ändert sich die Bezeichnung des
früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4)
Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die Erlaubnis
erteilt werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)“
sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere
Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist. Entsprechendes gilt bei Verlust der
Beamtenrechte.
(5)
Die Amtsbezeichnungen werden in männlicher und weiblicher Form geführt.
§ 78
Zusatz zur Amtsbezeichnung
§ 79
Leistungen des Dienstherrn
(2)
Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie
nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
(3)
§ 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)
in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend für sonstige Leistungen.
§ 80
Pflicht zum Schadensersatz
(2)
Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen
Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch
auf die Beamtin oder den Beamten über.
§ 81
Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn
1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit
oder
2.
infolge der Körperverletzung oder der Tötung
zur
Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur
Gewährung der Leistung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der
Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der
Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
§ 82
Ersatz von Sachschäden
(2)
Ersatz kann auch geleistet werden, wenn bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von
Rechten oder bei der Erfüllung von Pflichten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der
jeweils geltenden Fassung oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ein Schaden im
Sinne des Absatzes 1 eingetreten ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 83
Personalakten - allgemein
(2)
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der
Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der
Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im
automatisierten Abrufverfahren. Satz 1 gilt entsprechend für Beauftragte des
Dienstherrn, soweit sie zur Wahrnehmung besonderer Belange an
Personalentscheidungen zu beteiligen sind. Zugang zur Personalakte haben ferner
die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit
sie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse andernfalls
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder unter Gefährdung des Prüfzwecks
gewinnen könnten.
(3)
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der
Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten
können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn
diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der
Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung und die §§
67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl.
I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(4)
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber,
Beamtinnen und Beamte und ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit
dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und
sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des
Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen
der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.
§ 84
Beihilfeakten
§ 85
Anhörung
§ 86
Akteneinsicht
(2)
Einer oder einem Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten ist Einsicht zu
gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für
Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und
deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(3)
Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften,
Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; der Beamtin oder dem Beamten ist
auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4)
Die Beamtin oder der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten,
die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für ihr oder sein Dienstverhältnis
verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn
die Daten der oder des Betroffenen mit Daten Dritter oder
geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind,
dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich
ist. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 87
Vorlage und Auskunft
(2)
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten
erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung
des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der oder
des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der
Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3)
Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 88
Entfernung von Personalaktendaten
1.
falls diese sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu
vernichten oder
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm
nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei
Jahren zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für dienstliche
Beurteilungen.
Die
Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser
Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch
heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2)
Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte
sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der
Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 89
Verarbeitung und Übermittlung von Personalaktendaten
(2)
Personalaktendaten im Sinne des § 84 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und
organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3)
Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und
Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert
verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem
Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4)
Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen
und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5)
Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie
oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen
Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die
Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu
dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der
regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter
Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
§ 90
Aufbewahrung
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen
Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen
Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche
Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis
geendet hat; in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des
Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen
oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene
verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres oder
3.
wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in
dem der letzte Anspruch auf Versorgungsbezüge erloschen ist.
(2)
Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen,
Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen
wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung
ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu
dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden; dies gilt nicht für
Unterlagen über Beihilfen, soweit sie in einem elektronischen Verfahren
gespeichert werden.
(3)
Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte
Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit
eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten mindestens dreißig Jahre
aufzubewahren.
(4)
Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen den zuständigen
Archiven anzubieten. Die nicht übernommenen Personalakten sind zu vernichten.
(5)
Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden,
jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das
Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die
Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 91
Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung
(2)
Die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle handelt in
Vertretung des die Aufgabe übertragenden Dienstherrn.
(3)
Für die mit der Durchführung beauftragte personalverwaltende Stelle gelten die
Regelungen der §§ 83 bis 90 sowie § 50 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Tätigkeit der kommunalen
Versorgungskassen gemäß Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Land Nordrhein-Westfalen.
(5) Der Dienstherr kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Beihilfebearbeitung nach § 75 auch geeigneter Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. §§ 84 und 89 Absatz 2 sowie § 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 92
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über eine fiktive
Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Sofern in den Fällen des
Satzes 1 die Verleihung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder
einer Probezeit abhängig ist, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen und
können nähere Regelungen dazu getroffen werden, dass eine Erprobung oder
Probezeit für dieses Amt als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann,
wenn sich die Beamtin oder der Beamte in der tatsächlich wahrgenommenen
Funktion, die von ihren Anforderungen dem Beförderungsamt vergleichbar ist,
bewährt hat und dies festgestellt wurde.
(3)
Der Beamtin oder dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses
und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf ihren oder seinen Antrag ein
Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter
erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch
über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen
Auskunft geben.
§ 93
Beteiligung der Spitzenorganisationen
(2)
Jede Spitzenorganisation und das für Inneres zuständige Ministerium sowie das
Finanzministerium kommen regelmäßig zu gemeinsamen Gesprächen über allgemeine
Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse zusammen; ist ein anderes
Ministerium für eine solche Regelung zuständig, ist dieses hinzuzuziehen. Beide
Seiten können aus besonderem Anlass ein solches Gespräch verlangen, das
innerhalb eines Monats stattzufinden hat.
(3)
Spitzenorganisationen im Sinne der Absätze 1 und 2 und des § 53 des
Beamtenstatusgesetzes sind die für den Bereich des Landes gebildeten
Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Berufsverbänden, die für die Vertretung
der Belange von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 3 des
Beamtenstatusgesetzes erhebliche Bedeutung haben. Ihnen stehen die
Gewerkschaften und Berufsverbände gleich, die keinem solchen Zusammenschluss
angehören, aber die sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
§ 94
Errichtung Landespersonalausschuss
§ 95
Zusammensetzung
(2)
Je ein Mitglied und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch das
für Inneres zuständige Ministerium, das Finanzministerium, das
Justizministerium, das für Schulwesen und das für Soziales zuständige
Ministerium sowie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Landesrechnungshofs bestimmt.
(3)
Die übrigen acht ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag des für Inneres
zuständigen Ministeriums auf die Dauer von vier Jahren berufen, davon zwei
ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung
durch die Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände und sechs
ordentliche und sechs stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Benennung
durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande. Für jedes
zu berufende Mitglied und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen
je drei Beamtinnen oder Beamte benannt werden.
(4)
Die ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
müssen Beamtinnen oder Beamte der in § 1 bezeichneten Dienstherren sein.
(5)
Die den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande
zustehenden Sitze werden nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren verteilt.
Dabei sind die Zahlen der Mitglieder, die Beamtinnen oder Beamte der in § 1
bezeichneten Dienstherren sind, zugrunde zu legen.
(6)
Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für
Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.
§ 96
Unabhängigkeit, Ausscheiden der Mitglieder
(2)
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder
dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
(3)
§ 82 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des
Landespersonalausschusses in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit im
Landespersonalausschuss einen Schaden erleidet. Erleidet ein Mitglied des
Landespersonalausschusses in Ausübung oder infolge ihrer oder seiner Tätigkeit
im Landespersonalausschuss einen Unfall, so gelten die Vorschriften des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge entsprechend.
§ 97
Aufgaben
1.
in Einzelfällen oder allgemein Ausnahmen zugelassen werden
a) nach § 13 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5, § 21 Absatz
4,
b) im Landesdisziplinargesetz nach § 8 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3, § 9
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 sowie § 10 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2,
c) von Vorschriften der Verordnungen nach § 9 Absatz 1 und § 110 Absatz 1,
soweit diese die Entscheidung dem Landespersonalausschuss vorbehalten,
und
2.
andere Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 12
Absatz 3).
(2)
Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von
Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und
ihrer Handhabung machen.
(3)
Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung
weitere Aufgaben übertragen. Der Landespersonalausschuss kann nach Maßgabe der
Rechtsverordnung solche Aufgaben durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuss
wahrnehmen lassen, dessen Mitglieder nicht dem Landespersonalausschuss
angehören müssen. Für diesen Ausschuss gilt § 94 Satz 2, für seine Mitglieder §
96 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4)
Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die
Landesregierung jeweils zum Ablauf des in § 95 Absatz 3 Satz 1 genannten
Zeitraums zu unterrichten.
§ 98
Geschäftsordnung
§ 99
Verfahren
(2)
Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.
(3)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die
Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 100
Verhandlungsleitung, Geschäftsstelle
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
§ 101
Beweiserhebung, Amtshilfe
(1)
Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in
entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er
darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
(2)
Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu
leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen,
soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 102
Beschlüsse
(2)
Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis zusteht, binden
seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
Abschnitt 6
Rechtsweg
§ 103
Verwaltungsrechtsweg, Vorverfahren, Beschwerden
(2) Die Beamtin oder der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat sie oder er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 2 Absatz 5), so kann sie bei der nächsthöheren Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit Eingaben an den Landtag unmittelbar richten.
§ 104
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 105
Zustellung
Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen
§ 106
Beamtinnen und Beamte des Landtags
(2)
Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie oder er Beamtin oder
Beamter auf Lebenszeit ist.
(3)
§ 37 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die
Präsidentin oder der Präsident des Landtages tritt.
§ 107
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind
zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand
gegeben sind; es gilt jedoch keine Altersgrenze.
2.
§ 16 Absatz 3, §§ 24, 25, 32 Absatz 2, §§ 49 bis 54, 57, 60, 61, 75 und 79
finden keine Anwendung. Hauptberufliche Beamtinnen oder Beamte dürfen nach
Erreichen der Altersgrenze nicht zur Weiterführung ihrer bisherigen
Amtsaufgaben in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.
(2) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften. Für die Mitglieder eines von der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gewählten Ausschusses, die in dieser Eigenschaft zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten zu ernennen sind, nimmt die Aufsichtsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle wahr.
§ 108
Beamtinnen und Beamte des Landesrechnungshofs
§ 109
Polizeivollzugsdienst
(2)
In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt werden, wer das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 4, 5, 7 und 9 bis 11 gilt
entsprechend.
(3)
In das Beamtenverhältnis auf Widerruf darf eingestellt werden, wer das 37.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende
Anwendung.
(4)
Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, bestimmt das für
Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 110
Laufbahn, Arbeitszeit
1.
die Voraussetzungen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst,
2.
die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Zulassung zur Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der
Dauer der Ausbildung und der besonderen Anforderungen des höheren
Polizeivollzugsdienstes an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung,
3.
der Erwerb der Befähigung für den Laufbahnabschnitt II und III sowie
4.
die in § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 9 und 10 genannten Regelungsinhalte.
(2)
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen der Laufbahnverordnung durch Rechtsverordnung
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten. Dabei sind insbesondere zu regeln
1.
das Ziel, der Inhalt und die Ausgestaltung der Ausbildung für den
Laufbahnabschnitt II und III,
2.
das Verfahren für die Auswahl der Beamtinnen und Beamten, die zur beruflichen
Entwicklung in den nächsthöheren Laufbahnabschnitt zugelassen werden sollen
sowie
3.
die in § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 13 genannten Regelungsinhalte.
(3)
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung besondere
Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten, insbesondere über
1.
die Dauer, die Verlängerung und die Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit und
der Dienstschichten,
2.
unregelmäßige Arbeitszeiten,
3.
den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
4.
dienstfreie Zeiten,
5.
die Pausen, die Arbeitszeiteinteilung und die Dienststundenregelung.
(4)
Der Wechsel des Laufbahnabschnitts stellt einen Ernennungstatbestand nach § 8
Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes dar.
§ 111
Gemeinschaftsunterkunft, Verpflegung
§ 112
Dienstkleidung, Freie Heilfürsorge
(2)
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf freie
Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht, Elternzeit oder Pflegezeit nach
der auf Grund des § 74 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung oder Urlaub
nach § 72 Absatz 1 Satz 2 oder § 72 Absatz. 2 gewährt wird. Dies gilt auch während
einer Beurlaubung nach § 64 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, sofern die
Beamtin oder der Beamte nicht Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Heilfürsorge umfasst alle zu Erhaltung
oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen
Aufwendungen des Landes. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien
Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen des Landes, regelt das für
Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 113
Untersagen des Tragens der Dienstkleidung
(2)
Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung auf Grund des
Landesdisziplinargesetzes.
§ 114
Eintritt in den Ruhestand
(2)
Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für 25 Dienstjahre,
die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind
Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte ständig nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen
ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet
wird) vorsieht. Die Beamtin oder der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.
(3)
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des
60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
§ 115
Dienstunfähigkeit
(2)
Vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines
Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ist ein amtliches Gutachten der
unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten einer beamteten Polizeiärztin
oder eines beamteten Polizeiarztes einzuholen.
(3) Wird die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll sie oder er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 1 bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Soweit die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für die neue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat sie oder er die ihr oder ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Rechtsverordnungen zu den §§ 7 und 9 zu erwerben. § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
§ 116
Feuerwehrtechnischer Dienst
(2)
Es gelten § 112 Absatz 1 Satz 1, § 113, außerdem für die Beamtinnen und Beamten
in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamtinnen und
Beamten in den Feuerwehren des Landes § 110 Absatz 3 sowie für die Beamtinnen
und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 112 Absatz 1 Satz 2
entsprechend.
(3)
Die Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats,
in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(4)
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die
Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes. Diese
bestimmt neben den in § 9 genannten Regelungstatbeständen insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
2.
der Erwerb der Befähigung für die Laufbahngruppen des feuerwehrtechnischen
Dienstes,
3.
die Voraussetzungen für den Aufstieg in das erste Einstiegsamt der
Laufbahngruppe 2 (Laufbahnbefähigung im Wege des Aufstiegs),
4.
die Voraussetzungen für die Beförderung und
5.
in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines
Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.
§ 117
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen und
Technischer Aufsichtsdienst in untertägigen Bergwerksbetrieben
(2)
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit
auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt werden.
(3)
Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten
wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein
Gutachten einer oder eines vom Justizministerium bestellten beamteten
Vollzugsärztin oder Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen
oder Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von
bestimmten Diensten beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und
Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung.
(4)
Für die technischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten auf Lebenszeit,
die für die Sicherheit untertägiger Bergwerksbetriebe zuständig sind, gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 118
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte
(2)
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in
einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Sie sind nicht verpflichtet, sich einer
Wiederwahl zu stellen.
(3)
Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tage der Annahme der Wahl, frühestens mit
dem Ausscheiden der Vorgängerin oder des Vorgängers aus dem Amt, begründet
(Amtsantritt) und bedarf keiner Ernennung. Es endet mit Ablauf der Amtszeit.
Das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die zugrunde liegende Wahl unwirksam
ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl
vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine
Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können
belassen werden.
(4)
Für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gilt keine Altersgrenze. Auf den
Eintritt in den Ruhestand finden §§ 31 und 33 Absatz 3 keine Anwendung. Sie
treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1.
insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht und
das 45. Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht haben oder
3.
als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von acht Jahren
erreicht haben.
Anderenfalls
sind sie entlassen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3
Nummer 1 schließt neben den kraft Gesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch
solche Zeiten ein, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit anerkannt worden sind.
(5)
Ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts aus einem
früheren Beamtenverhältnis auf Zeit bleibt bestehen, auch wenn sich daran ein
Beamtenverhältnis auf Zeit nahtlos anschließt und dieses neue Beamtenverhältnis
durch Entlassung endet.
(6)
Auf abgewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister findet § 30 Absatz 3 Satz 3
des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit gilt
Absatz 4 entsprechend.
(7)
Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt im Falle der
Entlassung (§ 28) und der Versetzung in den Ruhestand (§ 36) sowie für
Entscheidungen nach § 57 und § 72 die Aufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 34 dieses Gesetzes, der §§ 27
und 37 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 54 Absatz 3 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes nimmt die Aufsichtsbehörde die Aufgaben der
dienstvorgesetzten Stelle wahr.
(8)
Bei Anwendung des § 88 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt ein am 30.
September 1999 bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit als ein unmittelbar
vorangehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne dieser
Vorschrift.
(9)
§ 24 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die in den Bundestag gewählt worden sind,
entsprechend.
(10)
Für Landrätinnen und Landräte gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.
Übrige kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte
(2)
Die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden für die Dauer von
acht Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Über die Berufung darf
frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle entschieden werden. Bei ihrer
erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit müssen sie unter
Berücksichtigung der Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 2 die Voraussetzungen
zur Ableistung einer Dienstzeit nach Satz 1 erfüllen können. Sie sind
verpflichtet, das Amt nach einer ersten und zweiten Wiederwahl weiterzuführen.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nichtig, wenn die ihr zugrunde
liegende Wahl unwirksam ist. Die bis zur rechtskräftigen Feststellung der
Unwirksamkeit der Wahl vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise
gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte.
(3)
Auf die übrigen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten finden im Falle der
Abberufung oder Abwahl § 38 dieses Gesetzes und § 30 Absatz 3 des
Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung. Mit Erreichen der Altersgrenze
oder mit Ablauf der Amtszeit gilt § 31 Absatz 1 bis 3 entsprechend. § 24 des
Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt für die übrigen
kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten, die in den Bundestag gewählt worden
sind, entsprechend.
§ 120
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen, Wahl der
hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats
(2)
Für Ernennungen gilt § 14 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die jeweiligen
Ämter mit gleichem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung demselben
Fachbereich zugeordnet sind und Professorinnen und Professoren und
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis in die Berechnung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 einbezogen
werden.
(3)
Bei der Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats findet § 4 Satz 4
keine Anwendung.
§ 121
Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub
(2)
Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit
verpflichtet sind, müssen ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit
nehmen.
§ 122
Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses
(2)
Professorinnen und Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden
Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines
Oberarztes oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses
darf zur Wahrnehmung der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes sechs
Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag
aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung
sind
1.
Urlaub nach § 64 oder § 70,
2.
Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
3.
Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine
außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte
wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst,
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit und Pflegezeit nach den Regelungen über die
Elternzeit und Pflegezeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über
den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist
oder
6.
Geburt oder die Adoption eines minderjährigen Kindes.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend im Fall einer
1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 4
Satz 1 und § 24 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.
September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, § 22 des
Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils
geltenden Fassung,
wenn
die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine
Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung
der Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und des
Absatzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz
4 Nummer 6 die Dauer von jeweils einem Jahr, nicht überschreiten. Mehrere
Verlängerungen nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 dürfen
insgesamt die Dauer von drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer
6 insgesamt die Dauer von zwei Jahren, nicht überschreiten. Verlängerungen nach
Absatz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen
zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Verlängerungen nach
Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 dürfen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs der
Verlängerungsmöglichkeiten nach den Sätzen 3 und 4 führen. Eine erneute
Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 31 Absatz 3
findet keine Anwendung. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte
entlassen.
(4)
Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professorinnen und
Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.
§ 123
Sonderregelungen
(2)
Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet
oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an
einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des
Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der
sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule
zusammengeschlossen wird oder wenn der Studiengang, in dem sie oder er
überwiegend tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere
Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der
aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung. Bei der
Auflösung, der Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder
der Aufgaben von Hochschulen des Landes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gelten für Professorinnen und
Professoren, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, §§ 24 und 25
entsprechend, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist.
(3)
Fällt der Monat, in dem eine Professorin oder ein Professor die Altersgrenze
erreicht, in die Vorlesungszeit, so tritt sie oder er abweichend von § 31
Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des letzten Monats der Vorlesungszeit in den Ruhestand.
Satz 1 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, deren Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit wegen der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als
Rektorin oder Rektor, Kanzlerin oder Kanzler, Präsidentin oder Präsident oder
Vizepräsidentin oder Vizepräsident ruht.
(4)
Professorinnen oder Professoren dürfen im Rahmen von § 77 Absatz 3 und 4 ihre
Amtsbezeichnung ohne Zusatz weiterführen. § 77 Absatz 2 Satz 3 findet nach der
Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten, zur Vizepräsidentin oder zum
Vizepräsidenten oder zur Rektorin oder zum Rektor, zur Prorektorin oder zum
Prorektor keine Anwendung.
§ 124
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(2)
Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die
Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 123 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2
gelten entsprechend.
§ 125
Nebentätigkeit
(2)
Das wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) hat nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2 und
3, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, der dienstvorgesetzten Stelle
vor Aufnahme unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der
voraussichtlich zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile anzuzeigen. Die
oberste Dienstbehörde kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige
allgemein verzichten.
(3)
Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium erlässt für das
wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 120) nach Anhörung der
Hochschulen im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministeriums und
dem Finanzministerium die Rechtsverordnung nach § 57 einschließlich näherer
Bestimmungen zu Absatz 1 und 2.
Abschnitt 8
Rechtstellung der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und
-empfänger bei der Umbildung von Körperschaften
§ 126
Eingliederung von Körperschaften
(2)
Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere
andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der
aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die
Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen
Körperschaften die einzelnen Beamtinnen oder Beamten zu übernehmen sind.
Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle
aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als
Gesamtschuldner.
(3)
Die Beamtinnen oder Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder
mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem
verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der
aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4)
Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder
mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen
wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder
mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer
Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere
Körperschaften übergehen.
§ 127
Rechtsfolgen der Umbildung
(2)
Im Falle des § 126 Absatz 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der
aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
schriftlich zu bestätigen.
(3)
In den Fällen des § 126 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft
verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll; die Verfügung
wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin
oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten;
kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu
entlassen.
(4)
Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
§ 128
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
(2)
Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der
Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf
übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamtinnen und Beamte auf
Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren
Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist des Satzes 1 beginnt
im Falle des § 126 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 126 Absatz 2
und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme
die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 126
Absatz 4. Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit
Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den
Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in
den Ruhestand getreten wären.
§ 129
Vorbereitung der Umbildung
§ 130
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(2)
In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der
Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 131
Laufbahnbefähigung
§ 132
Übergangsregelung für die Überführung von bestehenden Laufbahnen in die neue
Laufbahngruppenstruktur
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten
Einstiegsamt,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten
Einstiegsamt,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten
Einstiegsamt und
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten
Einstiegsamt.
§ 133
Übergang Altersteilzeit, Altersurlaub
(2)
Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012
angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsmaß.
§ 134
Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamtinnen und Beamten
1.
§ 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrinnen und Hochschullehrer im
Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen
und Fachhochschullehrer, § 202 Absatz 3 auch für Direktorinnen und Direktoren
der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
2.
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den
bisher geltenden Vorschriften beendet.
(2)
Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie
betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706 ), in der
vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes
gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift
in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
(3) Auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) weiterhin Anwendung.
§ 135
Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
(2)
Absatz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung.
Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor
noch nicht entpflichtet ist. Ist die Professorin oder der Professor vor der
Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach den Sätzen 1 und 2 gestellt zu
haben, so werden die Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe
berechnet, in die die Professorin oder der Professor zuletzt eingestuft war.
(3)
Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen
übergeleiteten ordentlichen Professorinnen und Professoren gilt § 32
entsprechend.
(4)
Die Rechtsverhältnisse der am 31. Dezember 1979 entpflichteten oder im
Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten im Sinne des Abschnitts XIII in
der vor dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung und der zu diesem Zeitpunkt
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten bleiben
unberührt.
§ 136
Satzungen
§ 137
Rechtsverordnungen
1.
nach Anhörung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags nähere
Vorschriften über die Aufstellung und Ausführung der Stellenpläne der Gemeinden
und der Gemeindeverbände erlassen,
2.
Ausnahmen von § 110 Absatz 1 zulassen für Bewerberinnen und Bewerber, die
unmittelbar in den Laufbahnabschnitt III der Polizeilaufbahn eingestellt
werden; die Bewerberinnen oder Bewerber müssen die Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 erfüllen.
§
138
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
20320
Artikel 2
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§
1 Geltungsbereich
§
2 Regelung durch Gesetz
§
3 Anspruch auf Besoldung
§
4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
§
5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§
6 Zahlungsweise
§
7 Verjährung von Ansprüchen
§
8 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§
9 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§
10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§
11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§
12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§
13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§
14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§
15 Rückforderung von Bezügen
§
16 Anpassung der Besoldung
§
17 Versorgungsrücklage
§
18 Dienstlicher Wohnsitz
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§
19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§
20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
§
21 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§
22 Landesbesoldungsordnungen A und B
§
23 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
§
24 Einstiegsämter
§
25 Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
§
26 Beförderungsämter
§
27 Obergrenzen für Beförderungsämter
§
28 Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder
beruflichen Schulen und Handwerkskammern; Beförderungsämter an Schulen
§
29 Bemessung des Grundgehalts
§
30 Berücksichtigungsfähige Zeiten
§
31 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen
§
32 Landesbesoldungsordnung W
§
33 Leistungsbezüge
§
34 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
§
35 Besondere Leistungsbezüge
§
36 Funktions-Leistungsbezüge
§
37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
§
38 Vergaberahmen
§
39 Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§
40 Landesbesoldungsordnung R
§
41 Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§
42 Grundlage des Familienzuschlags
§
43 Stufen des Familienzuschlags
§
44 Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage
§
45 Amtszulagen
§
46 Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden
unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
§
47 Strukturzulage
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§
48 Stellenzulagen
§
49 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
§
50 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
§
51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen,
Psychiatrischen Krankenanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der
Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen
§
52 Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
§
53 Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
§
54 Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines
anderen Landes
§
55 Stellenzulagen für Lehrkräfte
§
56 Weitere Stellenzulagen
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§
57 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
§
58 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
§
59 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§
60 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§
61 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
§
62 Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren
§
63 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§
64 Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
§
65 Zulage für besondere Erschwernisse
Unterabschnitt 4
Vergütungen
§
66 Mehrarbeitsvergütung
§
67 Sitzungsvergütung
§
68 Vergütung im Vollstreckungsdienst
Unterabschnitt 5
Zuschläge
§
69 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§
70 Zuschlag bei Altersteilzeit
§
71 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
§
71a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen
Fällen
Unterabschnitt 6
Sonstiges
§
72 Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§
73 Auslandsbesoldung
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§
74 Anwärterbezüge
§
75 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§
76 Anwärtersonderzuschläge
§
77 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§
78 Anrechnung anderer Einkünfte
§
79 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
§
80 Vermögenswirksame Leistungen
§
81 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
Abschnitt 8
Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
§
82 Aufwandsentschädigungen
§
83 Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§
84 Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§
85 Zuständigkeitsregelungen
§
86 Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
§
87 Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und
Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
§
88 Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
§
89 Künftig wegfallende Ämter
§
90 Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
§
91 Sonstige Übergangsregelungen
§
92 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§
93 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
1: Landesbesoldungsordnung A
Anlage
2: Landesbesoldungsordnung B
Anlage
3: Landesbesoldungsordnung R
Anlage
4: Landesbesoldungsordnung W
Anlage
5: Künftig wegfallende Ämter der Landesbesoldungsordnungen A, B, C und H
Anlage
6: Grundgehaltsätze (Landesbesoldungsordnung A)
Anlage
7: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung B)
Anlage
8: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung R)
Anlage
9: Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung W)
Anlage
10: Grundgehaltssätze - auslaufend - (Landesbesoldungsordnung C)
Anlage
11: Grundgehaltssätze - auslaufend - (fortgeltende Landesbesoldungsordnung H)
Anlage
12: Anwärtergrundbeträge
Anlage
13: Familienzuschlag
Anlage
14: Amtszulagen und Strukturzulage
Anlage
15: Stellenzulagen und andere Zulagen
Anlage
16: Auslandsbesoldung
Anlage
17: Überleitungsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2)
Von diesem Gesetz sind ausgenommen:
1.
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihre Verbände.
(4)
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche
Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,
5.
Vergütungen,6. Auslandsbesoldung.
(5)
Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen,
3.
Leistungsprämien,
4.
Zuschläge.
(6)
Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu
dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).
§ 2
Regelung durch Gesetz
(1)
Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch
Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich
zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen
Leistungen kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
§ 3
Anspruch auf Besoldung
(1)
Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung.
Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme
oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Absatz 1 genannten
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle
eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der
Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach §
23 Satz 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der
Einweisungsverfügung entspricht.
(2)
Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem
Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so
wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus
gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(5)
Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf
Verzugszinsen.
(6)
Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile
eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder
Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(7)
Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter verliert einen Anspruch
auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinaus geht, soweit
sie oder er den Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche
Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder
der nach § 85 Absatz 1 oder 2 bestimmten Stelle geltend macht.
§ 4
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit
(1)
In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder
Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei
Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden;
Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen.
Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes
gezahlt.
(2)
Werden Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit abgewählt, so gilt Absatz 1
entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte
Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt
entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft
Gesetzes.
§ 5
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Hat
die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der
obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird
die Besoldung aus dem Amt mit den höchsten Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe
vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Zahlungsweise
Für
Zahlungen nach diesem Gesetz hat die Empfängerin oder der Empfänger auf
Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf
das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr; bei einer
Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes
Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gebühr der
Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) in der jeweils geltenden Fassung. Die
Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin
oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden
werden, wenn die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund
nicht zugemutet werden kann.
§ 7
Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche
und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes
verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des
Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 8
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(1)
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich
in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden
Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen
Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweichend von
Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
gewährt.
(3)
Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung wird zusätzlich zu der Besoldung
nach Absatz 1 und 2 ein Zuschlag nach Maßgabe des § 70 gewährt.
§ 9
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
(1)
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni
2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 8 Absatz 1. Sie wird
mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand
zustehen würde.
(2)
Bei begrenzter Dienstfähigkeit wird zusätzlich zu der Besoldung nach Absatz 1
ein Zuschlag nach Maßgabe des § 71 gewährt.
§ 10
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
(1)
Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus der Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
eine Versorgung, werden ihre Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375
Prozent für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
Jahr; ihnen verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent ihrer Dienstbezüge.
Erhalten sie als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge
um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2)
Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit
gerechnet, in welcher die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richter ohne
Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und
Ruhegehaltsansprüche erwerben. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem
Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten
berücksichtigt werden.
(3)
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag,
Amtszulagen, Strukturzulage und ruhegehaltfähige Stellenzulagen, außerdem
ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie
hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an
Hochschulen.
§ 11
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
(1)
Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung
schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre
Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
Der Verlust der Bezüge ist durch die dienstvorgesetzte Stelle festzustellen.
(2)
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen
Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die
Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der
Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn die oder der
Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.
§ 12
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
(1)
Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für
eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein
infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes
Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen
oder Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen
Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen
Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2)
Erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter aus einer Verwendung
nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die
Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium
oder – soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht
wurde – mit der von ihnen bestimmten Stelle von der Anrechnung ganz oder
teilweise absehen.
§ 13
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
(1)
Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit
einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres
zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zuständige
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung.
§ 14
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1)
Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können Ansprüche auf Bezüge nur
abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2)
Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin
oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
§ 15
Rückforderung von Bezügen
(1)
Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine
gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung des Amtes in die
Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich,
wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger
ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3)
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen
wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der
überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht
erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht,
soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4)
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Beamtin, des Beamten, der
Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die
Personen, welche die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu
erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurück überwiesen
wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat,
dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der
überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über
den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erbinnen und Erben bleibt
unberührt.
§ 16
Anpassung der Besoldung
Die
Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen
und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den
Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 17
Versorgungsrücklage
(1)
Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und
des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
sicherzustellen, wird als Sondervermögen eine Versorgungsrücklage aus der
Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet.
Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen
Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozent abgesenkt werden.
(2)
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung gemäß
§ 16 nach Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der
nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die
Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung von künftigen
Versorgungsausgaben verwendet werden.
(3)
Der Versorgungsrücklage wird im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50
Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das
Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926)
zugeführt.
(4)
Das Nähere wird durch gesondertes Gesetz geregelt.
(5)
Die Pflicht, eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gemäß Absatz 1 Satz 1
zu bilden und den Unterschiedsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 dem Sondervermögen
zuzuführen, gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die
aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer
künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von
einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Jahresabschlusses Rückstellungen
in Höhe ihrer Pensionsverpflichtungen bilden.
§ 18
Dienstlicher Wohnsitz
(1)
Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters
ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2)
Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten,
der Richterin oder des Richters ist,
2.
den Ort, im dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt oder
3.
einen Ort im Inland, wenn die Beamtin oder der Beamte im Ausland an der
deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie
kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 19
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1)
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den
mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern
zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. Die
Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange
der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
(2)
Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene in der Landesbesoldungsordnung
B ist zwischen den Behördenleitungen und ihren Stellvertretungen ein
Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. Ein geringerer Abstand
ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unterhalb der
Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine
Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
§ 20
Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
(1)
Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters
bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch
nicht in einer Landesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren
Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der
Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung
bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in
den Fällen, in denen das Amt in einer Landesbesoldungsordnung noch nicht
enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Ist der Richterin oder dem Richter noch
kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der
Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem
Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden
Besoldungsgruppe.
(2)
Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die
Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung
von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab,
insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule,
so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die
Besoldung aus diesem Amt.
(3)
Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter ein Amt mit
höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann die Einweisung in die höhere Planstelle,
soweit sie besetzbar war, mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen
Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, erfolgen. In
Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von höchstens drei
Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser
Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichwertigen Amtes
tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen
werden, besetzbar waren.
(4)
Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich
der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei
einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen
in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn
abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines
Schuljahres Bestand haben wird.
§ 21
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
(1)
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das
Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der
Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist
abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem
Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend
bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis in ein Richterverhältnis oder bei
einem Wechsel aus einem Richterverhältnis in ein Beamtenverhältnis.
Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes
bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Amtszulagen
und die Strukturzulage auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden
ist.
(2)
Absatz 1 gilt bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche
Amtszeit. Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im
Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder die
Verringerung der in Absatz 1 genannten Dienstbezüge auf einer
Disziplinarmaßnahme beruht.
(3)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein
Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird
und das neue Grundgehalt geringer ist als das, das bis zur Zurruhesetzung
bezogen wurde. Entsprechendes gilt für Amtszulagen und die Strukturzulage.
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 22
Landesbesoldungsordnungen A und B
(1)
Die Zuordnung der Ämter der Beamtinnen und Beamten zu den Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung
besonderer Zulagen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt. §
23 sowie die §§ 32 und 40 bleiben unberührt.
(2)
Die Landesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die
Landesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind in den Anlagen 1 und 2 zu
diesem Gesetz,- die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen in den Anlagen 6
und 7 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
(3)
Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind
Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt
werden, die hinweisen auf
1.
den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
2.
die Laufbahn,
3.
die Fachrichtung,
in
Laufbahnen besonderer Fachrichtung ausschließlich auf den Dienstherrn. Die
Grundamtsbezeichnungen „Rätin, Rat“, „Oberrätin, Oberrat“, „Direktorin,
Direktor“ und „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ dürfen nur in
Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. Auf die
Amtsbezeichnung „Leitende Direktorin, Leitender Direktor“ in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 sind Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4)
Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für
die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit
dem für Inneres zuständigen Ministerium, für die Beamtinnen und Beamten der
Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem
für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 23
Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im kommunalen Bereich
Das
für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Besoldungsgruppen der
Landesbesoldungsordnungen A und B die folgenden Ämter der hauptamtlichen
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit zuzuordnen:
1.
der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner und
2.
der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler
Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhaltes im Vergleich
zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne
der Nummer 1.
Dabei
können bei den in Nummer 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse
höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese
Beamtinnen und Beamten können das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung
der Erfahrungsstufe abweichend von den §§ 29 und 30 Absatz 1 bis 3 geregelt
werden.
§ 24
Einstiegsämter
Die
Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen
zuzuweisen:
1.
in der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,
2.
in der Laufbahngruppe 1 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, in
technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3.
in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, in
technischen Laufbahnen der Besoldungsgruppe A 10,
4.
in der Laufbahngruppe 2 als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
§ 25
Einstiegsämter in Sonderlaufbahnen
(1)
Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte in Sonderlaufbahnen, bei denen im
Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung
zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als
nach § 24 erfordern, können der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in
die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in
den Landesbesoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2)
Das erste Einstiegsamt in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die
Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe
zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.
§ 26
Beförderungsämter
Beförderungsämter
dürfen mit Ausnahme der Fälle des § 19 Absatz 1 Satz 2 nur eingerichtet werden,
wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der
Wertigkeit der zugeordneten Funktion wesentlich abheben.
§ 27
Obergrenzen für Beförderungsämter
(1)
Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
2.
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
3.
in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
4.
in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
5.
in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
6.
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40
Prozent,
7.
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
Die
Prozentsätze beziehen sich
1.
für die Besoldungsgruppe A 8 oder A 9 auf die Gesamtzahl der Planstellen für
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (zweites Einstiegsamt) bis A 9
in der Laufbahngruppe 1 bei einem Dienstherrn,
2.
für die Besoldungsgruppe A 11, A 12 oder A 13 auf die Gesamtzahl der
Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 (ohne
zweites Einstiegsamt) in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn und
3.
für die Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 auf die Gesamtzahl der Planstellen
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 13 (zweites Einstiegsamt) bis
A 16 und B 2 in der Laufbahngruppe 2 bei einem Dienstherrn.
Die
für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn
ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die
Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf
die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den
Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr,
2.
die obersten Landesbehörden,
3.
Lehrerinnen und Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen
und Hochschulen,
4.
Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,
5.
Laufbahnen, in denen auf Grund des § 25 Absatz 1 das Einstiegsamt einer höheren
Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
6.
Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die
Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei
Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde.
(3)
Die Landesregierung wird ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung
der gemeinsamen Belange aller Dienstherren im Sinne des § 1 Absatz 1 durch
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der
Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen
festzulegen.
(4)
Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von
Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung
der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus
personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen
überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren
ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt
werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die
Obergrenzen nach einer Fußnote zur Landesbesoldungsordnung A aus gleichen
Gründen überschritten werden.
§ 28
Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden, allgemeinbildenden oder
beruflichen Schulen
und Handwerkskammern, Beförderungsämter an Schulen
(1)
Die Leitungsämter an unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn
örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der
Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten sowie die Leitungsämter an
allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der
Landesbesoldungsordnung A eingestuft werden.
(2)
Bei Anwendung der Obergrenzen des § 27 Absatz 1 auf die übrigen Leitungsämter
unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit
einer Amtszulage nach § 46 ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16
unberücksichtigt.
(3)
Die Ämter der Leitung und der ständigen Vertretung der Leitung eines
Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem
Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A
unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden
Schulen die Lehramtsbefähigung besteht. Dabei muss regelmäßig eines der beiden
Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn der
Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden.
(4)
Für die Verleihung der Leitungsämter an den Staatlichen Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach
dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils
geltenden Fassung Voraussetzung. Die Leitungsämter an den Staatlichen Zentren
für schulpraktische Lehrerausbildung werden nach Maßgabe der
Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die
Lehramtsbefähigung besteht.
(5)
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leitung einer Förderschule mit
Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem
Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des
Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.
(6)
Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen
im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung werden nach
Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche
Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden oder Förderschulen die Lehramtsbefähigung
besteht. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamt-schulbezogene
Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn der
Laufbahngruppe 2 mit zweitem Einstiegsamt mit Strukturzulage besetzt werden;
das gilt nicht für die Stellen der Leitungen der Sekundarstufe II.
(7)
Planstellen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit
Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen
Vertretung der Leitung einer Gesamtschule oder der didaktischen Leitung einer
Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im
Sinne des Absatzes 6 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig
festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe A 15 der
Landesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschulrektorinnen
und Gesamtschulrektoren der Besoldungsgruppen A 14 mit Amtszulage oder A 14
werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2
vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig
festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte
angerechnet.
(8)
Die in der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für
Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen im Eingangsamt sowie die
Amtsbezeichnungen „Oberstudienrätin, Oberstudienrat“ und „Studiendirektorin,
Studiendirektor“ dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.
(9)
An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leitungen erst
eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.
(10)
Absatz 6 Satz 1 sowie Absätze 8 und 9 gelten für Sekundarschulen entsprechend.
(11)
An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des 6.
Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die
an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die
Sekundarstufe I umfassen. Absatz 6 Satz 1 sowie Absatz 8 und 9 gelten
entsprechend. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können
die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden. Absätze 6 bis 9
gelten entsprechend.
(12)
Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und
Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für
sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt
an Sonderschulen verliehen werden.
(13)
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in der
Landesbesoldungsordnung A können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen
und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die
Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen
und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.
(14)
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als
der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der
Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung
zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion
ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes
entscheidet der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
§ 29
Bemessung des Grundgehalts
(1)
Das Grundgehalt wird, soweit die Landesbesoldungsordnung nicht feste Gehälter
vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg
in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung
und der Leistung.
(2)
Mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge
im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der ersten mit einem
Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe
(Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten
nach § 30 Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des
Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird. Ausgehend von
diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg. Frühere Dienstzeiten mit Anspruch
auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31 Absatz 1) im Geltungsbereich des
Grundgesetzes führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs auf
den Zeitpunkt der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge, soweit in §
30 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist; Satz 1 zweiter Halbsatz und die Sätze
2 und 3 gelten entsprechend. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3)
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis
zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von
vier Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg,
soweit in § 30 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2
werden auf volle Monate abgerundet. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
(4)
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der
Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg
festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei
einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei
dem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung
A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird
festgestellt, dass die Leistung nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen
Anforderungen entspricht, verbleibt die Beamtin oder der Beamte in der
bisherigen Stufe, bis die Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe
rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, die ohne die Hemmung des Aufstiegs
inzwischen erreicht wäre, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als
Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte
Leistungen erbracht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur
Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen
nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen
und Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder
einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.
(5)
Absatz 4 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe
nach § 4 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes. Die Entscheidung über die
Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die
zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die
Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung verbleibt die Beamtin oder der
Beamte in der bisherigen Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Beamtenverhältnis nicht
durch Entlassung auf Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so
regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach
Absatz 3.
§ 30
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1)
Bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 29 Absatz 2 werden als
berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in Absatz 4 nichts anderes
bestimmt ist:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl.
I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Geschwistern oder Kindern)
bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)
in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
5.
Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen
Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein
freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
6.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung in der jeweils geltenden Fassung, und
7.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1625) in der jeweils geltenden
Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) entspricht, nicht ausgeübt werden
konnte.
Weitere
hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit
sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Mit
Zustimmung des Finanzministeriums kann von Satz 1 Nummer 4 und Satz 2
abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen
gelten. Zeiten für zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen einer
hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen,
insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit insgesamt bis zu drei Jahren
als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden. Die Entscheidung nach den
Sätzen 2 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach
Absatz 2 nicht vermindert. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 wird
auf volle Monate aufgerundet.
(2)
Abweichend von § 29 Absatz 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch
folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von Lebenspartnerinnen und
Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
3.
Pflegezeiten in entsprechender Anwendung des Pflegezeitgesetzes,
4.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
5.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu
dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
6.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
7.
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
(§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im
öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich
gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,
8.
Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4; Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3)
Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 29
Absatz 2 Satz 4 ist unzulässig.
(4)
Für die Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs nach § 29 Absatz 2 Satz 4
und für die Anerkennung von Zeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz
2 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit
zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als
Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer
besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere
widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene
ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem
Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer
vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der
staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen
Organisation war oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung war.
§ 31
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1)
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die
Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2)
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte
gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der
Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren
sowie hauptamtliche Leitungen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32
Landesbesoldungsordnung W
(1)
Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen,
Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen
sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zu diesem Gesetz) geregelt. Die
Grundgehaltssätze sind in der Anlage 9 zu diesem Gesetz ausgewiesen. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind,
soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B
zugewiesen sind.
(2)
Die Ämter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind der Besoldungsgruppe
W 1, die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung (§ 19) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. An
Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 Prozent betragen. Das
Nähere bestimmt der Haushalt.
(3)
Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und
Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den
Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei
den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen
Fachbereichs.
§ 33
Leistungsbezüge
(1)
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable
Leistungsbezüge vergeben:
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- oder
Bleibe-Leistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und
Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).
(2)
Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der
Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies
erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich
außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der
Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen
Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen diesen Unterschiedsbetrag ferner
übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an der bisherigen
Hochschule Leistungsbezüge erhält, die diesen Unterschiedsbetrag erreichen oder
übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor
für eine nordrhein-westfälische Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an
eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von
Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.
(3)
Die am 1. Januar 2017 zustehenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um
2,5 Prozent, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.
§ 34
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Bei
der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sind
insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse,
die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu
berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als
laufender Bezug vergeben; sie können auch als Einmalzahlung gewährt werden. Es
kann vereinbart werden, dass gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an
den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 sollen bei einem neuen Ruf
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden
werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die
Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das
Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers
vorlegt.
§ 35
Besondere Leistungsbezüge
Für
besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen
Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden,
können Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. Diese
Leistungsbezüge können neben solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gewährt und
als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu
fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe
können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden.
Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall
des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass
gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen
teilnehmen.
§ 36
Funktions-Leistungsbezüge
§ 37
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(2)
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 können zusammen höchstens für
1.
2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe
von 42 vom Hundert des Grundgehalts,
2.
3 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe
von 52 vom Hundert des Grundgehalts,
3.
2 Prozent der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe
von 71 vom Hundert des Grundgehalts
für
ruhegehaltfähig erklärt werden.
(3)
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 an hauptamtliche Mitglieder von
Hochschulleitungen sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind
ruhegehaltfähig, soweit das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und
sofern das Mitglied aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt.
In anderen Fällen erhöhen Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In
den Fällen des Satzes 2 sind sie ruhegehaltfähig in Höhe eines Viertels, soweit
das Amt fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, soweit es fünf Jahre und zwei
Amtszeiten wahrgenommen wurde. Sie sind in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit
das Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen wurde und das Mitglied während
seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung
nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird oder die
Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Eintritt oder
Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
bezogen hat. § 5 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend.
(4)
Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit
solchen nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 zusammen, wird nur der bei der Berechnung
des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5)
Einmalzahlungen sind nicht ruhegehaltfähig.
(6)
Im Falle von gemeinsamen Berufungen mit einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung werden von der Hochschule festgesetzte Leistungsbezüge
bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Maßgabe der vorstehenden Absätze
ruhegehaltfähig, soweit dafür ein entsprechender Versorgungszuschlag entrichtet
worden ist.
§ 38
Vergaberahmen
§ 39
Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40
Landesbesoldungsordnung R
§ 41
Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 3
Familienzuschlag
§ 42
Grundlage des Familienzuschlags
§ 43
Stufen des Familienzuschlags
1.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in einer Ehe oder
Lebenspartnerschaft,
2.
verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie hinterbliebene
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter einer Lebenspartnerschaft,
3.
geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft für
aufgehoben oder nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber der früheren Ehegattin,
dem früheren Ehegatten, der früheren Lebenspartnerin oder dem früheren
Lebenspartner aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt
verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des
Betrags der Stufe 1 erreicht,
4.
andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person
nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung außer in den
Fällen des Satzes 3 nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person
Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrages der
Stufe 1 übersteigen.
Zur
Stufe 1 gehören ferner andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die
ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das
ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des
Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn
die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine
Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche
Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4
oder Satz 3 Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen
in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre
Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung,
wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin
oder den Richter maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten
anteilig gewährt.
(2)
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen
und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64
oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen
gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die
Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt
aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter
der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3)
Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für
nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes
zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen,
Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden
ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren
Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte,
Richterinnen oder Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder
für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag
erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4)
Steht die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner
einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters als Beamtin,
Beamter, Richterin, Richter, Soldatin, Soldat, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im
öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt
und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer
der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens
der Hälfte des Betrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält die
Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter den Betrag der Stufe 1 des
für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für
die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld. Eine Kürzung nach Satz 1 auf die
Hälfte des Betrags erfolgt nicht, wenn beide Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner in Teilzeit beschäftigt sind und zusammen nicht die regelmäßige
Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen. Auf den halbierten Betrag
nach Satz 1 findet § 8 keine Anwendung, wenn eine oder einer der Ehegatten,
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt
oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide in
Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige
Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5)
Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer
anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2
oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag
des Familienzuschlags der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter
gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende
Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige
Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des
Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet
auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im
Sinne des Satzes 1 vollzeitbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit
beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei
Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6)
Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen
ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen,
insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten,
Altersheimen die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen
Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1
bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem
öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen
Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in
Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder
vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine oder einer der in
Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Finanzministerium oder die von ihm
bestimmte Stelle.
(7)
Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur
Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben
und untereinander austauschen.
(8)
Lebenspartnerschaft, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne der
vorstehenden Absätze definieren sich nach § 1 Absatz 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes.
§ 44
Änderung des Familienzuschlags
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen, Zuschläge
Unterabschnitt 1
Amtszulagen und Strukturzulage
§ 45
Amtszulagen
(2)
Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil
des Grundgehalts.
(3)
Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den
Landesbesoldungsordnungen.
Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.
§ 46
Amtszulage für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden
unteren Verwaltungsbehörden sowie von Mittel- und Oberbehörden
§ 47
Strukturzulage
a)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der
Besoldungsgruppe A 6 und mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 7
(technischer Dienst, allgemeiner Vollzugsdienst bei den
Justizvollzugsanstalten, Vollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen des
Abschiebungshaftvollzugs, technischer Feuerwehrdienst) sowie
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
b)
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt der
Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 und ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte,
c)
Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem
Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer
Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit
und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.
Unterabschnitt 2
Stellenzulagen
§ 48
Stellenzulagen
(2)
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen
Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder
dem Richter vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur
Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden
unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden
muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung eine Stellenzulage weiter gewährt;
sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende
Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Behördenbereichs, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der
Richter eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine
Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages
gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen,
trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3)
Stellenzulagen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 16 nicht
teil, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich
bestimmt ist.
(5)
Die Stellenzulagen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind ruhegehaltfähig.
Die Stellenzulagen nach den §§ 49 bis 52 und nach § 56 Nummer 1 gehören zu den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
mindestens zehn Jahre zulagenberechtigt verwendet worden ist oder
2.
während einer zulagenberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und diese Verwendung mindestens
zwei Jahre gedauert hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigungen, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt
worden oder verstorben ist. Absatz 6 bleibt unberührt. Der Betrag der
ruhegehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand geltenden Anlage 15 zu diesem Gesetz. Die Ausschlussregelungen bei
den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen
Dienstbezügen.
(6)
Die Stellenzulage nach § 53 ist für Beamtinnen und Beamte nach § 53 Absatz 1 im
Umfang von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen
worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge
eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die
Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet
worden ist.
(7)
Die einzelnen Stellenzulagen ergeben sich aus den §§ 49 bis 56 sowie den
Landesbesoldungsordnungen. Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus der
Anlage 15.
§ 49
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(2)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes,
insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst
verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
(3)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1
gewährt.
§ 50
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(2)
Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der
Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der
Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
§ 51
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen,
Psychiatrischen Krankenanstalten,
in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in
Abschiebungshafteinrichtungen
(2)
Für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird die
Stellenzulage nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
§ 52
Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerverwaltung
a)
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
b)
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt.
Satz
1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte der Finanzgerichte,
die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2)
Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.
§ 53
Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal
1.
als Luftfahrzeugführerin oder als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum
Führen von Luftfahrzeugen oder
2.
als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine
Stellenzulage, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2)
Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf
Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine
durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, welche die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.
Danach
verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3)
Wer einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 hat und in eine weitere
Verwendung überwechselt, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage
nach Absatz 1 verbunden ist, erhält zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage
den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der
weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weiter
gewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch
nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der
geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden
ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere
Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4)
Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1 nur
gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die
Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach § 56 Nummer 1
gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
§ 54
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes
oder eines anderen Landes
1.
obersten Behörden oder Gerichtshöfen des Bundes oder
2.
obersten Behörden eines anderen Landes, das bei der Verwendung bei diesen
Behörden eine Stellenzulage gewährt,
die
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes
bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den die Beamtin, der Beamte, die
Richterin oder der Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. Die
Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 53 und 56 Nummer 1
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 57 findet bei Beendigung der
Verwendung keine Anwendung.
§ 55
Stellenzulagen für Lehrkräfte
1.
Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt
einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu
einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der
Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter
an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung wahrnehmen. Studienrätinnen und
Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei
entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren
Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf
Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden. Beträgt die Inanspruchnahme
als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei
Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung.
Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz
als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine
Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.
2.
Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt
einschließlich Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit der Befähigung zu
einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die Aufgaben als
Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung auf Bezirksebene
wahrnehmen. Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und
Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese
Stellenzulage.
3.
Studienrätinnen, Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte mit
zusätzlicher Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt.
4.
Lehrerinnen und Lehrer während der Dauer der Abordnung zu Kommunalen
Integrationszentren
a) als Fachkraft
b) als Leiterin oder Leiter.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von
Stellenzulagen zu regeln für
1.
Beamtinnen und Beamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie für
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die in ihrem
Hauptamt mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als
Lehrkräfte tätig sind,
2.
Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden
Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt:
a) ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte
der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,
b) Leitung eines Schülerheimes,
c) fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen
Schulformen,
d) Unterricht im Strafvollzugsdienst,
e) Verwendung als Fachberaterin oder Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte
bei Gesundheitsämtern,
f) Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
Eine
Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser
Funktion nicht durch die Einstufung berücksichtigt ist. Mit der Stellenzulage
nach Nummer 1 sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und der
Aufwand abgegolten.
§ 56
Weitere Stellenzulagen
1.
Beamtinnen und Beamte, die im Verfassungsschutz verwendet werden,
2.
Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt ab
der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung
als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker
vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung,
3.
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident
oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, für die
Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung
einer Sache teilnehmen.
Unterabschnitt 3
Andere Zulagen
§ 57
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
(2)
Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere
Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass
eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem
niedrigsten Betrag bemisst.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des § 53, bei Wegfall einer
Stellenzulage aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder bei Zahlung von
Auslandsbesoldung in der neuen Verwendung.
(4)
Wird eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger nach § 29 des
Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit im
Ruhestand unberücksichtigt bleibt.
§ 58
Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
(2)
Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht,
höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage
vermindert sich bei jeder Verleihung eines anderen Amtes mit höherem
Endgrundgehalt um den jeweiligen Erhöhungsbetrag; § 57 findet keine Anwendung.
(3)
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen
haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.
§ 59
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(2)
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der
das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage sind die Strukturzulage,
Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem
höherwertigen Amt nicht zustünden.
§ 60
Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(2)
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen
Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem
Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A
nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem
Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen
nach § 29 Absatz 4 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Rechtsverordnung
kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen
und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine
Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Erneute
Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen;
bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das
Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten,
Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht
übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(3)
Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer
haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Rechtsverordnung sind
Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass
geleistet werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden,
dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamtinnen oder
Beamte wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges
arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen
nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz
1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150
Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich
ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich Beteiligten.
Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt)
oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Rechtsverordnung Anrechnungs-
oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.
(4)
Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen
Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung
festgelegten betrieblichen Systems unter den Voraussetzungen gewährt werden,
dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt und dass der Dienstherr keine
Leistungsprämien und keine Leistungszulagen auf der Grundlage der Absätze 1 bis
3 gewährt. Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge
sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von
Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen.
Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt
werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder
Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen
und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist
so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel
für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.
(5)
Leistungsprämien, Leistungszulagen und Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 bis
4 sind nicht ruhegehaltfähig und sind auf Überleitungszulagen und
Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb
eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des
Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der
Entscheidung angehören.
§ 61
Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
(2)
Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind das Grundgehalt, Amts- und
Stellenzulagen, die Strukturzulage, der Familienzuschlag, Ausgleichs- und
Überleitungszulagen sowie auf einen Monat umgerechnete Sonderzahlungen.
(3)
Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, einer Übernahme oder einem
Übertritt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend. Die Ausgleichszulage nach Satz 1 ist ruhegehaltfähig, soweit sie
ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Wechseln aus einem Beamten- oder Richterverhältnis
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in den Geltungsbereich des
Gesetzes, bei denen eine Ernennung erfolgt.
§ 62
Forschungs- und Lehrzulage für Professorinnen und Professoren
§ 63
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 64
Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter
§ 65
Zulagen für besondere Erschwernisse
Unterabschnitt 4
Vergütungen
§ 66
Mehrarbeitsvergütung
(2)
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Mehrarbeitsvergütung
in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die
geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen
und Beamten nicht überschreiten.
(3)
Besoldung im Sinne des Absatzes 2 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag und
die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen. Bezüge, die nicht der
anteiligen Kürzung nach § 8 Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(4)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer
Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden
Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen
ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen
Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise
möglich ist.
§ 67
Sitzungsvergütung
§ 68
Vergütung im Vollstreckungsdienst
(2)
Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge
sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für
ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der
Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten
ist.
Unterabschnitt 5
Zuschläge
§ 69
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(2)
In der Landesbesoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent
des Anfangsgrundgehalts der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen;
Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen nicht höher als das
Endgrundgehalt sein. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf
der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe
nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20
Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem
Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch
befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt
werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung
wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt
werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 8 Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3)
Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 Prozent der
im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung
für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(4)
Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste
Dienstbehörde, im Landesbereich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder
der von ihm bestimmten Stelle.
§ 70
Zuschlag bei Altersteilzeit
(2)
Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung,
die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der
Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der
ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist,
bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des
Beamtenstatusgesetzes) unter Berücksichtigung des § 9 zustehen würde, gewährt.
Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die
Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den
Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer zu
vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben
unberücksichtigt.
(3)
Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der
Familienzuschlag, die Strukturzulage, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse
zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren der auslaufenden
Landesbesoldungsordnung C, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen
des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen.
(4)
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem
Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
(5)
Wenn eine Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
(Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge
geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne
Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des
Unterschiedsbetrags zu gewähren.
§ 71
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
(2)
Der Zuschlag beträgt zehn Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige
bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro monatlich.
Der Zuschlag und die Besoldung nach § 9 Absatz 1 dürfen die Besoldung bei
Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.
(3)
Zu den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gehören:
1.
das Grundgehalt,
2.
monatlich gewährte Zuschüsse zum Grundgehalt sowie Leistungsbezüge bei
Professorinnen und Professoren und bei hauptamtlichen Mitgliedern von
Leistungsgremien an Hochschulen,
3.
der Familienzuschlag,
4.
die Strukturzulage,
5.
Amts- und Stellenzulagen und
6.
Ausgleichs- und Überleitungszulagen.
§ 71a
Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen
1.
die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November
2019 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht hat oder
erreicht und
2.
ihre oder seine ausgeübte oder zu übertragende Funktion zur Herbeiführung eines
im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und
zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.
Der
Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit §
70 oder § 91 Absatz 4 gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts
und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des
Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 16 Absatz 1
des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. Wird der
Höchstruhegehaltsatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der
Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.
(2)
Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum des Hinausschiebens des Eintritts
in den Ruhestand nach § 32 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht
ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt
ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze zugestanden hätte. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die
Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus
dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Der
Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht
bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit in
einer Freistellungsphase.
(3)
Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 trifft bei Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium,
2.
der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Regionalverbandes
Ruhr das für das Innere zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3.
der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde oder
4.
der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahmen der Gemeinden und
Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde.
Unterabschnitt 6
Sonstiges
§ 72
Andere Zulagen, Vergütungen und Zuschläge
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 73
Auslandsbesoldung
Abschnitt 6
Anwärterbezüge
§ 74
Anwärterbezüge
(2)
Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 12 zu diesem
Gesetz und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag
sowie die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden
nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist.
(3)
Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im
Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. Die für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den
Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2
verbleiben.
(4)
Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein
Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von
Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 75
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 76
Anwärtersonderzuschläge
(2)
Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der
Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften
Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder
Beamter im öffentlichen Dienst (§ 31) in der Laufbahn verbleibt, für welche die
Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der
Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im
öffentlichen Dienst (§ 31) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3)
Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin,
der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht
erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung
abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.
§ 77
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
§ 78
Anrechnung anderer Einkünfte
(2)
Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein
Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit
außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge
angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag
die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin
oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Einstiegsamt der
entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.
(3)
Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im
öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen
Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.
§ 79
Kürzung der Anwärterbezüge
(2)
Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens
oder Rücktritts von der Prüfung oder
2.
in besonderen Härtefällen.
(3)
Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis
nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.
Abschnitt 7
Vermögenswirksame Leistungen
§ 80
Vermögenswirksame Leistungen
(2)
Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen
den Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese auch
erhalten.
(3)
Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 81 Absatz 1
erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate
desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksame Leistung wird im Kalendermonat
nur einmal gewährt.
(4)
Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 Euro monatlich. Anwärterinnen und
Anwärter (§ 74 Absatz 1), deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe
1 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten 13,29 Euro monatlich. § 8
Absatz 1 und § 9 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5)
Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten
des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des
Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des
Dienstverhältnisses maßgebend.
(6)
Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung
nach § 81 Absatz 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu
zahlen.
§ 81
Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
(2)
Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die
berechtigte Person diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der
vermögenswirksamen Leistungen verlangt.
Abschnitt 8
Sonstige Leistungen und sonstige Vorschriften
§ 82
Aufwandsentschädigungen
(2)
Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von
Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen
und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die
Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn
dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§ 83
Dienstordnungsmäßige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.
den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des
Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im
Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes
geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2)
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung darf die Besoldungsgruppe
B 6 nicht über-schreiten. Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der
stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe
niedriger einzustufen.
(3)
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach sachgerechter Bewertung
Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der in
Absatz 2 genannten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer festzulegen.
(4)
Die Landesregierung wird ermächtigt, Obergrenzen für Beförderungsämter der
dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Rechtsverordnung
entsprechend § 27 festzusetzen.
(5)
Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.
§ 84
Zuordnung zu Ämtern nach Einwohner- oder Schülerzahlen
(2)
Soweit sich an Schulen die Einreihung der Funktionsämter in die
Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl bestimmt, sind für das jeweilige
Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3)
§ 20 Absatz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 85
Zuständigkeitsregelungen
(2)
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der
jeweils geltenden Fassung werden dienstherrenübergreifend von der Stelle
festgesetzt, die die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes festsetzt.
Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des
Besoldungsrechts wahr, die ihr bis zum 1. Januar 2007 für die Besoldungsberechtigten
durch die Besoldungszuständigkeitsverordnung NRW vom 27. November 1979 (GV. NRW. S. 990) in der jeweils geltenden Fassung übertragen worden sind. Die
Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist
Besoldungsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für
die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90
des Landesbeamtengesetzes, dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig,
dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der
Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die handelnde Stelle
nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Besoldungsberechtigten
nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur
rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger
obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Landesbeamtengesetzes gelten insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und
Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten
regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(3)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das
Finanzministerium.
§ 86
Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W
(2)
Die am 30. Juni 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten der bisherigen
Besoldungsgruppen A 3 und A 4 der Bundesbesoldungsordnung A des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der
Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden zum 1. Juli 2016
in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet und in
eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 der
Landesbesoldungsordnung A eingewiesen.
(3)
Soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen,
Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, werden die Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Anlage 17 zu diesem Gesetz in die
entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet.
Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamtinnen
und Beamten sowie Richterinnen und Richter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes angehörten. Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter führen
die neue Amtsbezeichnung. Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen in den
bisherigen Laufbahnen besonderer Fachrichtung andere Zusätze zu den
Grundamtsbezeichnungen beigefügt waren als solche, die auf den Dienstherrn
hinweisen, werden diese Zusätze weiterhin beigefügt, bis die zuständige Stelle
einen neuen Zusatz zur Grundamtsbezeichnung bestimmt.
(4)
Beamtinnen und Richterinnen, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine männliche Amtsbezeichnung führen, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung
auch künftig in der männlichen Form zu führen.
§ 87
Übergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen und
Rektoren, Kanzlerinnen und Kanzler
(2)
Für die am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Hochschuldozentinnen,
Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen,
Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und
Assistenten sind der Abschnitt 2, Unterabschnitt 3 sowie die Anlage II des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung
sowie die Anlagen IV und IX des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des
Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001
(BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der
Besoldung nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006
geltenden Fassung, nach § 14 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen und nach § 16 anzuwenden.
(3)
Rektorinnen und Rektoren einer Hochschule, deren Besoldung sich nach einem der
in Anlage 5 zu diesem Gesetz unter „Künftig wegfallende Ämter“ aufgeführten Amt
bestimmt und die bis zu ihrer Ernennung als Professorin oder Professor der
Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse nach den
Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt als Rektorin oder Rektor und dem
Gesamtbetrag des Grundgehalts und der Zuschüsse gewährt, der in dem Amt als
Professorin oder Professor jeweils zugestanden hätte. Die Ausgleichszulage ist
ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich eines ruhegehaltfähigen Zuschusses
dient.
(4)
Die Ämter für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Amtsinhaberinnen
und Amtsinhaber werden als künftig wegfallende Ämter in der Anlage 5
fortgeführt. Die sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ergebenden Beträge sind
in der Anlage 10 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
(5)
Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in
einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der
Besoldungsgruppe W 3 übertragen.
§ 88
Grundgehaltssätze der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H
§ 89
Künftig wegfallende Ämter
§ 90
Übergangsregelung durch die Neuregelung der Auslandsbesoldung
§ 91
Sonstige Übergangsregelungen
(2)
Werden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder
Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt, sind diese, solange die bisherigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, außer in den Fällen des Satzes 5 als
Ausgleichs- oder Überleitungszulage in Höhe der am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zustehenden Höhe fortzuzahlen. Soweit sie für die Verringerung
von Dienstbezügen einschließlich von Stellenzulagen bei Dienstherrenwechseln in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 61
Absatz 1 Satz 4 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei
Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Wegfall von
Stellenzulagen zustehen, sind sie nach Maßgabe des § 57 Absatz 1 Satz 3 zu
vermindern. Soweit sie aufgrund von § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung
der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen zustehen, sind sie
nach Absatz 1 Satz 2 zu vermindern. Soweit sie in anderen Fällen als bei
Dienstherrenwechseln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für die
Verringerung des Grundgehalts einschließlich von Amtszulagen sowie der Zulage
nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden, gilt ab dem Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes § 21 entsprechend.
(3)
Beamtinnen und Beamten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen oder aufgrund von § 27
Absatz 4 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt erhalten, wird diese
weiterhin in der bisherigen Höhe gewährt, bis sie regulär die nächste Stufe des
Grundgehalts erreichen. Leistungszulagen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen,
Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen
oder aufgrund von § 42a des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen sind, solange die bisherigen Voraussetzungen vorliegen, bis
zum Ablauf der Befristung fortzuzahlen.
(4)
Wurde Altersteilzeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten, erfolgt
die Berechnung des Zuschlags abweichend von § 70 Absatz 2 nach § 6 Absatz 2 des
Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) geändert worden ist.
(5)
Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf
Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch
nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der
bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem
Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht
maßgebend.
(6)
Die Ruhegehaltfähigkeit der Zulagen nach den Nummern 8, 9, 10 und 12 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des
Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, die durch das
Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) weggefallen
ist, wird für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand getreten sind oder versetzt
worden sind und die bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand die
Voraussetzungen der Nummer 3a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung erfüllt haben, ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes wieder hergestellt. Für die Höhe der Ruhegehaltfähigkeit ist
der Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand maßgebend.
Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt
nicht.
(7)
Bei Anwärterinnen und Anwärtern (§ 74 Absatz 1), die sich am 31. Mai 2013 im
Vorbereitungsdienst bei einem Dienstherrn nach § 1 Absatz 1 befunden haben und
die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe
bis höchstens A 11 eintreten, richtet sich die Festsetzung der Stufe des
Grundgehalts abweichend von § 29 Absatz 2 entsprechend nach § 27 und § 28 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(8)
Bis zum 31. Dezember 2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem
Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils
geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur
Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum
1. Januar 2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge
integriert.
(9)
Am 1. Januar 2017 zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen erhöhen sich
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 um 5 Prozent,
für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sowie für die
Anwärterinnen und Anwärter um 3,75 Prozent und für die übrigen Beamtinnen und
Beamten sowie die Richterinnen und Richter um 2,5 Prozent. Für die
Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge
nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Soweit am 1. Januar 2017
Ausgleichs- und Überleitungszulagen erhöht werden, die der Verminderung
unterliegen, erhöhen die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 die Bemessungsgrundlagen
für die Verminderung.
(10)
Die Erhöhungen der Besoldung zum 1. Januar 2017, die auf die Integration der
jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen
sind, gelten nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs-
und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2
Satz 1.
(11)
Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Erfahrungsstufe 7 der Besoldungsgruppen A 3 oder A 4 befinden, werden der neu
hinzugefügten Erfahrungsstufe 8 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 7 nach den §§ 27 und 28 des
Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu
berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sechs Jahren,
der neu hinzugefügten Erfahrungsstufe 9, wenn diese Zeiten mehr als sechs Jahre
bis zu zehn Jahren und der neu hinzugefügten Erfahrungsstufe 10, wenn diese
Zeiten mehr als zehn Jahre betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der
Erfahrungsstufe 8 in die Erfahrungsstufe 9 und von der Erfahrungsstufe 9 in die
Erfahrungsstufe 10 gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Erfahrungsstufe 7 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre bis zu
sechs Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 8 und, soweit sie mehr als sechs
bis zu zehn Jahren betragen, als in Erfahrungsstufe 9 erbracht. Beamtinnen und
Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Erfahrungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 befinden, werden der neu
hinzugefügten Erfahrungsstufe 9 zugeordnet, wenn die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes in der Erfahrungsstufe 8 nach den §§ 27 und 28 des Übergeleiteten
Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden
Erfahrungszeiten mehr als drei Jahre bis zu sieben Jahren und der neu
hinzugefügten Erfahrungsstufe 10, wenn diese Zeiten mehr als sieben Jahre
betragen. Für den weiteren Stufenaufstieg von der Erfahrungsstufe 9 in die
Erfahrungsstufe 10 gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Erfahrungsstufe 8 erbrachten Zeiten, soweit sie mehr als drei Jahre betragen,
als in Erfahrungsstufe 9 erbracht. Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 6
befinden, werden der neu hinzugefügten Erfahrungsstufe 10 zugeordnet, wenn die
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Erfahrungsstufe 9 nach den §§ 27
und 28 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
zu berücksichtigenden Erfahrungszeiten mehr als vier Jahre betragen.
(12)
Ein Zuschlag nach § 71 ist auch in den Fällen zu zahlen, in denen vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes ein höherer Zuschlag bei begrenzter
Dienstfähigkeit als der nach den Regeln der Verordnung über die Gewährung eines
Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 407), die durch Verordnung vom 28. August 2012 (GV. NRW. S. 385) geändert worden ist, beantragt worden ist. In diesen Fällen ist der
Zuschlag nach § 71 ab dem Monat Januar des Jahres der Antragstellung,
frühestens jedoch ab dem Monat, in dem alle Tatbestandsvoraussetzungen
vorliegen, zu zahlen. Ein Antrag in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass ein
bezifferter Anspruch, etwa ein konkreter Zuschlagsbetrag, geltend gemacht
wurde. Über den Antrag darf noch nicht bestandskräftig entschieden sein.
(13)
Anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Überleitung der
vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter,
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen
Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird die
Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 festgesetzt. Die
Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des
Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1
erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017.
§ 92
Fortgeltung von Rechtsverordnungen
1.
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
November 1997 (BGBl. I S. 2764), die durch Artikel 258 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
2.
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3497), die durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.
I S. 1818) geändert worden ist,
3.
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden
ist,
4.
Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Januar 2003 (BGBl. I S. 8),
5.
Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 8.
August 2002 (BGBl. I S. 3177) geändert worden ist,
6.
Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist,
7.
Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), die
durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697) geändert worden ist,
8.
Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588),
die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732) geändert worden ist,
9.
Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585),
die durch Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731) geändert worden ist,
10.
Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976
(BGBl. I S. 1468),
11.
Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527)
und die
12.
Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), die durch
Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist.
(2)
Soweit nach diesem Gesetz die Landesregierung oder eine andere Stelle
ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben
die bisherigen Rechtsverordnungen der Landesregierung oder einer anderen Stelle
des Landes bis zum Inkrafttreten der jeweiligen neuen Rechtsverordnung in Kraft.
§ 93
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
siehe Anlage 1
Landesbesoldungsordnung A
siehe Anlage 2
Landesbesoldungsordnung B
siehe Anlage 3
Landesbesoldungsordnung R
siehe Anlage 4
Landesbesoldungsordnung W
Künftig wegfallende (kw) Ämter
siehe Anlage 6
Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung A)
bis Anlage 9
Grundgehaltssätze (Landesbesoldungsordnung W)
siehe Anlage 10
Grundgehaltssätze - auslaufend - (Landesbesoldungsordnung C)
bis Anlage 13
Familienzuschlag
siehe Anlage 14
Amtszulagen und Strukturzulage
siehe Anlage 15
Stellenzulagen und andere Zulagen
siehe Anlage 16
Auslandsbesoldung
siehe Anlage 17
Überleitungsübersicht
20320
Artikel 3
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§
1 Geltungsbereich
§
2 Arten der Versorgung
§
3 Regelung durch Gesetz
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§
4 Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
§
5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§
6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§
7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§
8 Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
§
9 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§
10 Sonstige Zeiten
§
11 Ausbildungszeiten
§
12 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§
13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten
§
14 Ausschlusszeiten
§
15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§
16 Höhe des Ruhegehalts
§
17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§
18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und
auf Probe
§
19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit
§
20 Allgemeines
§
21 Bezüge für den Sterbemonat
§
22 Sterbegeld
§
23 Witwengeld und Witwergeld
§
24 Höhe des Witwengeldes und des Witwergeldes
§
25 Witwenabfindung, Witwerabfindung
§
26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und nicht
witwergeldberechtigte Witwer
§
27 Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner
§
28 Waisengeld
§
29 Höhe des Waisengeldes
§
30 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und
Unterhaltsbeiträgen
§
31 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf
Lebenszeit und auf Probe
§
32 Beginn der Zahlungen
§
33 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
§
34 Bezüge bei Verschollenheit
Abschnitt 4
Unfallfürsorge
§
35 Allgemeines
§
36 Dienstunfall
§
37 Einsatzunfall
§
38 Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§
39 Heilverfahren
§
40 Pflegekosten
§
41 Unfallausgleich
§
42 Unfallruhegehalt
§
43 Erhöhtes Unfallruhegehalt
§
44 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte, frühere
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§
45 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
§
46 Unfallsterbegeld
§
47 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§
48 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§
49 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§
50 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§
51 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
§
52 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§
53 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§
54 Meldung und Untersuchungsverfahren
§
55 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
Abschnitt 5
Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§
56 Übergangsgeld
§
56a Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§
57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
§
58 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
§
59 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
§
60 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
§
61 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§
62 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§
63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§
64 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§
65 Verjährung
§
66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen
§
67 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge und von Versorgungsbezügen mit
Alters- und Hinterbliebenengeld
§
68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§
69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus
zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
§
70 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder
Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
§
71 Allgemeine Bestimmungen zur Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und
Ruhensvorschriften
§
72 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§
73 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§
74 Verlust und Erlöschen der Versorgung infolge Verurteilung
§
75 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
§
76 Anzeigepflicht
§
77 Anwendungsbereich
Abschnitt 7
Sondervorschriften
§
78 Entzug der Hinterbliebenenversorgung
§
79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung
§
80 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 8
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§
81 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§
82 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie hauptberufliches
Leitungspersonal an Hochschulen im Beamtenverhältnis
§
83 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 9
Anpassung der Versorgungsbezüge
§
84 Allgemeine Anpassung
Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger,
Beamtinnen und Beamte
§
85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte
§
86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter
§
87 Übergangsregelung für vorhandene Beamtinnen und Beamte
§
88 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§
89 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
§
90 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistentinnen
und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren
§
91 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
§
92 Übergangsregelung für die Verminderung der Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten
§
93 Übergangsvorschriften zur Verjährung
Abschnitt 11
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
§
94 Dienstherrenwechsel
§
95 Voraussetzungen
§
96 Abfindung
§
97 Berechnungsgrundlagen
§
98 Weitere Zahlungsansprüche
§
99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
§
100 Laufende Erstattungen
§
101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende
Erstattung
§
102 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels
nach § 95
Abschnitt 12
Schlussvorschriften
§
103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§
104 Fortgeltung von Rechtsverordnungen
§
105 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-Anlage-
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie ihrer Hinterbliebenen.
(2)
Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter
des Landes sowie ihrer Hinterbliebenen.
(3)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihre Verbände.
(4)
Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen
einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich
auf Ehegattinnen oder Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf
eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und deren Angehörige
sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren
Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.
(5)
Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit dies nicht
ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
§ 2
Arten der Versorgung
1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 4 bis 19),
2.
Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 33),
3.
Bezüge bei Verschollenheit (§ 34),
4.
Unfallfürsorge (§§ 35 bis 55),
5.
Übergangsgeld (§ 56),
5a.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (§ 56a) und
6.
familienbezogene Leistungen (§§ 58 bis 62).
§ 3
Regelung durch Gesetz
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die
gesetzlich zustehende Versorgung zur Folge haben sollen, sind unwirksam. Das
Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise
verzichtet werden.
(4)
Die oder der Versorgungsberechtigte verliert einen Anspruch auf Versorgung, der
über die gesetzlich zustehende Versorgung hinaus geht, soweit sie oder er den
Anspruch nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Versorgung
verlangt wird, schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der nach §
57 Absatz 2 bis 4 bestimmten Stelle geltend macht.
Abschnitt 2
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4
Entstehung und Berechnung des Ruhegehalts
1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die
Dienstzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das
Beamtenverhältnis und wird nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach
§ 9 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen.
Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3.
Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. 1990 II S. 889) genannten Gebiet zurückgelegt hat.
(2)
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes. Im Fall
des § 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der
jeweils geltenden Fassung entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt abweichend von
Satz 1 nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3)
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
§ 5
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag (§ 58 Absatz 1) der Stufe 1,
3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet
sind und
4.
Leistungsbezüge, die nach § 37 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig
sind,
die
der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt
zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
(Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines
Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als
ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den
Besoldungsgruppen A 7 und A 8 sind mit dem Faktor 0,99518 und in den übrigen
Besoldungsgruppen, mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in den
weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4, mit dem Faktor 0,99349 zu
vervielfältigen. Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
einen Unterhaltsbeitrag nach § 27, durch Gnadenerweis oder in Folge
Disziplinarentscheidung oder eine Versorgung auf Grund einer Entscheidung im
Dienstordnungsverfahren nach früherem Recht erhalten, sind die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 sowie in
den weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 mit dem Faktor 0,95238, in den
Besoldungsgruppen A 7 und A 8 mit dem Faktor 0,96385 und in den übrigen
Besoldungsgruppen mit dem Faktor 0,9756 zu vervielfältigen.
(2)
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines
Dienstunfalls nach § 36 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 bis 5 maßgebenden
Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die sie oder er
bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte
erreichen können.
(3)
Ist die Beamtin oder der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder
versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe oder das keiner Laufbahn angehört, und hat
sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes
vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei
Jahre erhalten, sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten
Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, setzt
die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe der Laufbahn fest, mindestens jedoch
bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe des
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe.
(4)
Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten, die früher ein höher besoldetes Amt
bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten haben, wird nach den
höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn der Übertritt in das niedriger
besoldete Amt nicht lediglich aus eigenem Interesse der Beamtin oder des
Beamten auf ihren oder seinen Antrag hin erfolgte.
(5)
Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die
Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat.
Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Erfahrungsstufe
des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum angerechnet, in dem
die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W
erhalten hat.
(6)
In die Zweijahresfrist nach den Absätzen 3 bis 5 ist die innerhalb dieser Frist
liegende, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen. Die Zweijahresfrist kommt nicht zur
Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
hat, in den Ruhestand versetzt wurde oder verstarb.
(7)
Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
des letzten Amtes nicht übersteigen.
§ 6
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
1.
im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe b des
Beamtenstatusgesetzes,
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei
beansprucht,
3.
einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen
werden,
4.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des
Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
5.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder
7.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(2)
Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) als
ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für
die Dauer der Beurlaubung voraus. Der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent
der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge. Die ruhegehaltfähigen
Bezüge bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung.
Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge, die dem Grunde nach
ruhegehaltfähig sind, sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. Das
Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 Absatz 1
des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
wurde,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Beamtin oder
der Beamte entlassen wurde, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einer
Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der
Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder
des Beamten beendet wurde,
a)
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte
oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn die Beamtin oder der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden
Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die
oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen
zulassen.
(4)
Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder
eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung
oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende
Voraussetzungen vorliegen,
4.
die Zeit des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis,
5.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 findet keine
Anwendung und
6.
die in einem Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger
zurückgelegte Dienstzeit.
§ 7
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1.
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als
Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat
oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 2 und 3
zurückgelegt hat, ohne daraus einen Versorgungsanspruch zu erlangen oder
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 5 zurückgelegt hat.
§
6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend, für
die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 gilt außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
entsprechend.
§ 8
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(2)
Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der die Beamtin oder der Beamte
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder einen vergleichbaren zivilen
Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach
Nummer 1 oder Absatz 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer
Heilbehandlung befunden hat.
(3)
Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und
Absatz 3 und für die Anwendung des Absatzes 2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4
bis 6 und Absatz 3 entsprechend.
§ 9
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
1.
Zeiten einer hauptberuflichen, in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten
obliegenden oder später einer Beamtin oder einem Beamten übertragenen
entgeltlichen Beschäftigung, sofern bei Beginn der Tätigkeit die
Laufbahnbefähigung vorgelegen hat, oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen
Tätigkeit.
Der
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit
im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten
Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder
Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
sind.
§ 10
Sonstige Zeiten
1.
a) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder
ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder
nichtöffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung,
b)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder
kommunaler Vertretungskörperschaften oder
c)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren
Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren
Landesverbänden
tätig
gewesen ist,
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem
Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung
für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung tätig gewesen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden.
In
den Fällen der Nummer 1 gilt dies nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen
dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt bestanden
hat. Die Zeit nach Satz 1 Nummer 3 kann jedoch höchstens bis zur Hälfte und
nicht über zehn Jahre hinaus berücksichtigt werden.
§ 11
Ausbildungszeiten
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-,
Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche
Prüfungszeit) oder
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das
Beamtenverhältnis vorgeschrieben war,
kann
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann dabei bis zu 1095
Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen, anerkannt werden.
Wurde die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt,
so steht diese der Schulbildung gleich.
(2)
Für die Beamtinnen und Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen
hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu
einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen sind. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Bei anderen als Laufbahnbewerberinnen und -bewerbern können Zeiten nach Absatz
1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für
Laufbahnbewerberinnen und -bewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der
Fachrichtung der Beamtin oder des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht
gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der
Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
§ 12
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2)
Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht
erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort
genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 13
Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten
(2)
Zeiten im Sinne der §§ 8 bis 12 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der
Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.
(3)
Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den
Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und
Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im
gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.
(4)
Zeiten nach den §§ 10, 11, § 81 Absatz 8 und § 82 Absatz 2 dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen
mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen
Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im
Sinne des § 68 handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 nicht übersteigen.
§ 14
Ausschlusszeiten
§ 15
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(2)
Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen
sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war,
kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt
für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung
des Urlaubs anerkannt worden ist. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland
nach § 37 Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3)
Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die des Absatzes 2
erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 16
Höhe des Ruhegehalts
(2)
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die
Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach §
33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt
wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende
gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 114
Absatz 3 oder § 117 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt wird oder
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt wird.
Die
Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent in den Fällen der Nummern 1 und 3
und 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der
Vollendung des 63. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen
des Satzes 1 Nummer 1 an die Stelle des 63. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin
oder den Beamten eine vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des
65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung
des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die
Beamtin oder der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes
1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der
Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr
vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6,
8 und 9 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach §§ 59 und 61 zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes
1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der
Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr
vollendet und mindestens 40 Jahre mit in Satz 7 genannten Zeiten zurückgelegt
hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu
vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung ist und das
63. Lebensjahr vollendet hat. § 13 Absatz 1 findet keine Anwendung. Soweit sich
bei der Berechnung nach den Sätzen 7 und 8 Zeiten überschneiden, sind diese nur
einmal zu berücksichtigen.
(3)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger
ist, 61,6 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 5.
(4)
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer
Rente die nach Anwendung des § 68 verbleibende Versorgung das nach den Absätzen
1 und 2 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds
zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung. In den von § 88
erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als
erdient. Der Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 bleibt bei der Berechnung
außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag
der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1
zurück bleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 58 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für Witwen, Witwer und Waisen.
(5)
Bei einer oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder
Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, welche die Beamtin oder
der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt
worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens
für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte
zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden
hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem
Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen. Das nach sonstigen
Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
§ 17
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in
den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 66 Absatz 5 bezieht.
Die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den
Betrag von 525 Euro nicht überschreiten.
(2)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die
Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht von § 62 Absatz 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig
berücksichtigt sind; § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Der hiernach berechnete
Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 16
Absatz 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt,
entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende
Kalendermonate unter Benutzung des Nenners zwölf umzurechnen. § 16 Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 31
Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht. Die Erhöhung endet vorher,
wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der
gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Rente,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist,
mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt
wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der
Erwerbstätigkeit.
§
54 Absatz 5 gilt sinngemäß.
(4)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung der Beamtin oder des
Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandsbeginns gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.
§ 18
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf
Probe
§ 19
Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion
Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit
§ 20
Allgemeines
1.
Bezüge für den Sterbemonat (§ 21),
2.
Sterbegeld (§ 22),
3.
Witwen- und Witwergeld (§§ 23, 24),
4.
Witwen- und Witwerabfindung (§ 25),
5.
Waisengeld (§§ 28, 29) und
6.
Unterhaltsbeiträge (§§ 26, 27, 31).
§ 21
Bezüge für den Sterbemonat
(2)
Noch nicht gezahlte Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die
Erben an die Ehegattin oder den Ehegatten und an die Abkömmlinge gezahlt werden.
§ 22
Sterbegeld
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte,
2.
die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen und
3.
auf Antrag
a)
die Verwandten der aufsteigenden Linie,
b)
Geschwister,
c)
Geschwisterkinder oder
d)
Stiefkinder.
Die
in Nummer 3 genannten Personen müssen zur Zeit des Todes mit der oder dem
Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder die oder der
Verstorbene muss ganz oder überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen
sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge
abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
(2)
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienst-, Anwärter- oder
Versorgungsbezüge für den Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen
nach § 73 des Landesbesoldungsgesetzes und der Vergütungen. § 5 Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann
angerechnet werden.
(3)
Sind Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 Satz 3 nicht vorhanden, ist sonstigen
Personen, welche die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag
Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen,
höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 2 gewährt.
(4)
Stirbt eine Empfängerin von Witwengeld oder ein Empfänger von Witwergeld, so
erhalten die Kinder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn
sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und
zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört
haben. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes oder des
Witwergeldes. Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes oder des
Witwergeldes ein Unterhaltsbeitrag bezogen wurde. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 23
Witwengeld und Witwergeld
1.
die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht erfüllt
hat,
2.
die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat,
es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falls die Annahme nicht
gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, oder
3.
sich die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand
befand und die Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des
Landesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten oder den Witwer einer Beamtin
auf Probe, der oder die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1
des Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28
Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zugestellt war.
§ 24
Höhe des Witwengeldes und des Witwergeldes
(2)
War die Witwe oder der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als die oder der
Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das
Witwengeld oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 50
Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr
ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 Prozent des Witwengeldes oder
Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach
Satz 1 errechnete Witwengeld oder Witwergeld darf nicht hinter dem
Mindestwitwengeld oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16
Absatz 3) zurück bleiben.
(3)
Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld oder Witwergeld ist auch bei der
Anwendung des § 30 auszugehen.
§ 25
Witwenabfindung, Witwerabfindung
(2)
Die Abfindung beträgt das 24fache des für den Monat, in dem die
Wiederverheiratung erfolgt ist, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und
Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Versorgungsbezuges. Eine Kürzung
nach § 30 und die Anwendung der §§ 66 und 67 Absatz 1 Nummer 3 bleiben außer
Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
(3)
Lebt der Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 33
Absatz 5 wieder auf, so ist die Abfindung in angemessenen monatlichen
Teilbeträgen von dem zu zahlenden Betrag des Versorgungsbezuges einzubehalten,
soweit sie für einen nach dem Wiederaufleben liegenden Zeitraum berechnet ist.
§ 26
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und nicht
(2)
Ein Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
1.
die Ehe zwar ein Jahr oder länger bestanden hat, nach den gegebenen Umständen
aber anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente,
der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht
besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder
2.
der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet
werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine
teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
1.
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung
bereits das 80. Lebensjahr vollendet hatte oder
2.
die Ehe weniger als fünf Jahre bestanden hat.
§ 27
Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen und frühere Ehemänner
1.
solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert
im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384) in der jeweils geltenden Fassung ist oder mindestens ein
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes
Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder
2.
wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der
nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes oder
Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des
entsprechend § 72 gekürzten Witwengeldes oder Witwergeldes nicht übersteigen. §
25 gilt entsprechend.
(2)
Absatz 1 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten
oder Ruhestandsbeamten und für den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin
oder Ruhestandsbeamtin, deren oder dessen Ehe mit dem Verstorbenen oder der
Verstorbenen aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
(3)
Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist
oder die Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eine Vereinbarung nach § 1587o des
Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden
Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 auch insoweit
zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
besteht, weil
1.
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Absatz 3 Satz 1
Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils
geltenden Fassung nicht möglich war,
2.
die ausgleichspflichtige Ehefrau oder der ausgleichspflichtige Ehemann die ihr
oder ihm nach § 1587b Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung auferlegten Zahlungen
zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung nicht erbracht hat,
3.
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund solcher
Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder
4.
das Familiengericht nach § 1587b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der
bis zum 31. Juli 1989 jeweils geltenden Fassung eine Regelung in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Eheleute nach §
1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Juli 1989 jeweils
geltenden Fassung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.
(4)
Ist die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt worden, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des
anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner einer verstorbenen Beamtin oder
Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die
oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten
hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
insoweit zu gewähren, als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt
zu leisten hatte. Auf den Unterhaltsbeitrag werden Renten aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen und nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden
Fassung, die sich von der oder dem Verstorbenen herleiten, angerechnet; das
gleiche gilt für sonstige Hinterbliebenenversicherungen, zu denen der
Arbeitgeber Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge geleistet
hat. Spätere Änderungen der Verhältnisse können berücksichtigt werden.
§ 28
Waisengeld
1.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit,
2.
einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten
oder
3.
einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, die oder
der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes) verstorben ist oder wenn ihr oder ihm die Entscheidung
über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des
Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war,
wenn
die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat.
(2)
Kein Waisengeld erhalten die Kinder einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder
eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch
Annahme als Kind begründet wurde und die Ruhestandsbeamtin oder der
Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die
Regelaltersgrenze nach § 31 Absatz 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes bereits
erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
Waisengeldes bewilligt werden.
§ 29
Höhe des Waisengeldes
(2)
Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder
der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwergeld berechtigt
ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes
erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf
zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und
des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3)
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen
mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
§ 30
Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(2)
Nach dem Ausscheiden einer witwen-, witwer- oder waisengeldberechtigten Person
erhöht sich das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten
vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch nicht
den vollen Betrag nach § 24 oder § 29 erhalten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen-, Witwer- oder
Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 27 gewährt wird.
(4)
Unterhaltsbeiträge nach § 26 Absatz 1 gelten für die Anwendung der Absätze 1
bis 3 als Witwen- oder Witwergeld. Unterhaltsbeiträge nach § 28 Absatz 2 Satz 2
dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit
gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 31
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit
und auf Probe
(2)
§ 25 gilt entsprechend.
§ 32
Beginn der Zahlungen
(2)
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 1 bis 3 beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, in dem eine der in § 27 Absatz 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemonats. Die
Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 27 Absatz 4 beginnt mit Ablauf des
Sterbemonats.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines
Unterhaltsbeitrages nach § 31.
§ 33
Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung
1.
für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie
oder er stirbt,
2.
für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie
oder er sich verheiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollendet.
(2)
Das Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
1.
sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von
höchstens vier Monaten befindet,
2.
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder
einen ähnlichen Dienst leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
Im
Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen
Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das
Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit §
29 Absatz 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages (§ 58 Absatz 1) angerechnet.
(3)
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 wird eine Waise, die
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von
nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als
Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für
einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die reguläre Dauer des inländischen gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer
des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus
berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die
Dauer dieses Dienstes maßgebend.
(4)
Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird über das 27. Lebensjahr
hinaus nur gewährt, wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu
dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn sich die
Waise in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehegattin, ihr Ehegatte, ihre
frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt
leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht
unterhält.
(5)
Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird die Ehe
aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Witwergeld wieder auf. Ein von
der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer
Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf den wieder aufgelebten
Versorgungsanspruch und den Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 anzurechnen.
Wird eine solche Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder
wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung
gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der
Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 34
Bezüge bei Verschollenheit
(2)
Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der
oder des Verschollenen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten würden oder einen
Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 21 und 22 gelten nicht.
(3)
Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge wieder auf, soweit
nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen. Nachzahlungen sind längstens
für die Dauer eines Jahres zu leisten. Die nach Absatz 2 für den gleichen
Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4)
Ergibt sich, dass bei einer Beamtin oder einem Beamten die Voraussetzungen des
§ 11 des Landesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2
gezahlten Bezüge von ihr oder ihm zurückgefordert werden.
(5)
Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt
oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verschollenen ausgestellt, so
ist die Hinterbliebenenversorgung ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden
Monats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu
festzusetzen.
Abschnitt 4
Unfallfürsorge
§ 35
Allgemeines
(2)
Die Unfallfürsorge umfasst:
1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
2.
Heilverfahren (§§ 39, 40),
3.
Unfallausgleich (§ 41),
4
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
5.
Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
6.
einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).
Im
Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach
Nummer 2 und 3 sowie nach § 45.
(3)
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 36
Dienstunfall
1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst,
zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte gemäß § 48 des
Landesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren
Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet
wird, sofern die Beamtin oder der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der
jeweils geltenden Fassung).
(2)
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges
zur und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der
Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen
Nähe eine Unterkunft, so gilt der Halbsatz 1 auch für den Weg von und zu der
Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen,
wenn die Beamtin oder der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der
Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
1.
ihr oder sein dem Grunde nach Kindergeld berechtigendes Kind, das mit ihr oder
ihm in einem Haushalt lebt, wegen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit oder
der beruflichen Tätigkeit beider Eheleute fremder Obhut anvertraut wird oder
2.
weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zur
und von der Dienststelle benutzt.
Ein
Unfall, den die oder der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 39)
oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3)
Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder
seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten
Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies
als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die
Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen
Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen die Beamtin
oder der Beamte am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich
aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in
der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden
gleichzusetzen, den eine Beamtin oder ein Beamter außerhalb des Dienstes
erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Beamtin oder Beamter angegriffen
wird. Gleichzusetzen ist ferner ein Körperschaden, den eine Beamtin oder ein
Beamter im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Aufruhr
oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich
angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5)
Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn eine
Beamtin oder ein Beamter, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
§ 37
Einsatzunfall
(2)
Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer
besonderen Auslandsverwendung im Sinne von Absatz 1
1.
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse zurückzuführen ist oder
2.
bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung
oder einer Gefangenschaft steht oder
3.
darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst
zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3)
§ 36 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4)
Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte
vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für
eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung
herbeigeführt hat. Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn
der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre.
§ 38
Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 39
Heilverfahren
1.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzend
Leistungen,
3.
Pflege (§ 40) und
4.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
(2)
Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu
unterziehen, wenn sie nach einer von der Dienstbehörde eingeholten ärztlichen
Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. Dies gilt nicht,
wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit
verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit bedeuten.
(3)
Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider-
und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.
(4)
Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das
Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
§ 40
Pflegekosten
(2)
Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass sie oder
er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen
Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.
§ 41
Unfallausgleich
(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten
körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in
allen Lebensbereichen zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls ein
abschätzbarer Grad der Schädigungsfolgen bereits bestanden, so ist für die
Berechnung des Unfallausgleichs von dem individuellen Grad der
Schädigungsfolgen der oder des Verletzten, der unmittelbar vor dem Eintritt des
Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieses
individuellen Grades der Schädigungsfolgen durch den Dienstunfall eingetreten
ist. Beruht der frühere Grad der Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall, so
kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere
Körperschäden können Mindestgrade festgelegt werden. Vorübergehende
Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein
Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
(3)
Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für
die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten
ist.
§ 42
Unfallruhegehalt
(2)
Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1
vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur
Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die
Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet. § 15 Absatz 3
gilt entsprechend.
(3)
Der Ruhegehaltssatz berechnet sich nach § 16 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass er
für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit anstatt um 1,79375 Prozent um 1,875
Prozent ansteigt, und erhöht sich zusätzlich um 20 Prozentpunkte. Das
Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht
übersteigen. Es darf nicht hinter 70,86 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.
§ 43
Erhöhtes Unfallruhegehalt
1.
der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 8,
2.
der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9,
3.
der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12 und
4.
der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16
bemessen.
(2)
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Beamtin oder der
Beamte
1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 36 Absatz 4
einen
Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3)
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn eine Beamtin oder ein
Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne
des § 37 erleidet und infolge des Einsatzunfalls oder des diesem
gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand
versetzt worden ist und im Zeitpunkt des diesem gleichstehenden Ereignisses
einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 erlangt hat.
§ 44
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte,
frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
(2)
Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1.
66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 bei einem Grad
der Schädigungsfolgen von 100,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 den diesem Grad
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(3)
Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag bis auf den Betrag nach
Absatz 2 Nummer 1 erhöht werden, solange die oder der Verletzte aus Anlass des
Unfalls unverschuldet arbeitslos ist.
(4)
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Absatz 1. Bei einer
früheren Beamtin oder einem früheren Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sie oder er
bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte.
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls entlassen worden, gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Der
Unterhaltsbeitrag für eine frühere Beamtin oder einen früheren Beamten auf
Widerruf in einem Amt, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach
billigem Ermessen festzusetzen.
(5)
Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nummer
1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 42 Absatz 3 Satz 3)
zurückbleiben. Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalls der in § 43 bezeichneten Art entlassen worden und beträgt
der Grad der Schädigungsfolgen der Beamtin oder des Beamten infolge des
Dienstunfalls im Zeitpunkt der Entlassung mindestens 50, treten an die Stelle
des Mindestunfallruhegehaltes 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 43
ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6)
§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend.
(7)
Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für eine frühere Ruhestandsbeamtin oder
einen früheren Ruhestandsbeamten, die oder der durch einen Dienstunfall
verletzt wurde und ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder
Ruhestandsbeamter verloren hat oder der oder dem das Ruhegehalt aberkannt
worden ist.
§ 45
Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
1.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 in Höhe des
Mindestunfallwaisengeldes nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Satz
3,
2.
bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 in Höhe eines diesem
Grad entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2)
§ 41 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Minderjährigen wird der Grad der
Schädigungsfolgen nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit
gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Die Sorgeberechtigten sind
verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.
(3)
Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent,
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.
(4)
Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten nach § 40 Absatz 2
angerechnet.
(5)
Hat eine unterhaltsbeitragsberechtigte Person Anspruch auf Waisengeld nach
diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.
Unfallsterbegeld
(2)
Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 zu 50 Prozent und Sterbegeld nach § 22 Absatz 3 in voller Höhe
anzurechnen.
§ 47
Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 48
Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 49
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(2)
Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den
Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes bewilligt
werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des
Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes
bezogen hat.
(3)
Für die Hinterbliebenen einer oder eines an den Unfallfolgen verstorbenen
Beamtin oder Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht
Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 47 zusteht.
(4)
§ 25 gilt entsprechend.
§ 50
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
§ 51
Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
(2)
Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 43
bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige
Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird ihren oder seinen
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung wie folgt gewährt:
1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten
eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro,
2.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten
die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in
Höhe von insgesamt 40.000 Euro,
3.
sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so
erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
20.000 Euro.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter,
die oder der
1.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals
während des Flugdienstes,
2.
als Helm- oder Schwimmtaucherin, Helm- oder Schwimmtaucher während des
besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3.
als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten
Munitionsuntersuchungs-personals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
4.
als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbandes bei einer besonders
gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
5.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber oder
6.
im Einsatz unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten
einen
Unfall erleidet, der nur auf die besonderen Verhältnisse des Dienstes nach den
Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Den Personenkreis des Satzes 1 und die zum
Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen bestimmt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
Tätigkeiten der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.
(4)
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere
Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen
Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 37
erleidet.
(5)
Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des
Absatzes 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, eine andere Angehörige oder ein
anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines
Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 37
verstorben ist.
(6)
Für eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 4 und 5 gelten § 36 Absatz 5
und § 37 Absatz 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als
auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 4 oder 5, wird nur die
einmalige Entschädigung gewährt.
(7)
Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die
Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach Absatz 3 anzurechnen.
§ 52
Schadensausgleich in besonderen Fällen
(2)
Im Fall einer Verwendung im Sinne des § 37 Absatz 1 wird Beamtinnen und Beamten
oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich
auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich
gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3)
Sind Beamtinnen oder Beamte oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes an
den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
verstorben, wird
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern oder
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
nach Nummer 1 nicht vorhanden sind,
ein
angemessener Ausgleich gewährt.
Der
Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt,
welche die Beamtin, der Beamte oder die oder der andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind
Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine
juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene
Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch die
Beamtin oder den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von
Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen.
(4)
Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird
er auf Grund derselben Ursache nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der
jeweils geltenden Fassung vorgenommen, sind die Absätze 1 bis 3 nicht
anzuwenden.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im
Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die oder der
Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(6)
Für den Schadensausgleich gelten § 36 Absatz 5 und § 37 Absatz 4 entsprechend.
§ 53
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(2)
Hat die oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne
gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch ihre
oder seine Dienstfähigkeit oder der Grad der Schädigungsfolgen ungünstig
beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die oder der Verletzte
ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
§ 54
Meldung und Untersuchungsverfahren
(2)
Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem
Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht
wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge
begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass die
oder der Berechtigte durch außerhalb ihres oder seines Willens liegende
Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem
mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge
des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung
weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. Die Unfallfürsorge wird
in diesen Fällen ab dem Tag der Meldung gewährt; zur Vermeidung von Härten kann
sie auch ab einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.
(3)
Die oder der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall sofort zu untersuchen, der ihr
oder ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein
Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Verletzten oder ihren oder
seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.
(4)
Unfallfürsorge nach § 35 Absatz 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der
Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als
Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 35
Absatz 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den
Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem
mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter
während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den
Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
(5)
Die betroffenen Personen haben sich auf Verlangen der obersten Dienstbehörde
von einer von ihr bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen
oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit
dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist.
Zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Schädigungsfolgen gilt dies
entsprechend. Die oberste Dienstbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen
und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.
Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere
Stellen übertragen.
§ 55
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(2)
Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können
gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die
in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der
Dienstunfall
1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht
worden ist oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im
Fall von Satz 1 Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und ihren
oder seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese
weitergehenden Ansprüche anzurechnen. Der Dienstherr, der Leistungen nach
diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen
einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.
(3)
Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4)
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines
Körper‑, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Leistungen
anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst
werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die
auf Beiträgen der Beamtinnen und Beamten oder anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes beruhen. Satz 3 gilt nicht in den Fällen des § 38.
Abschnitt 5
Übergangsgeld, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 56
Übergangsgeld
(2)
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher
entgeltlicher Tätigkeit (§ 13 Absatz 3) im Dienste desselben Dienstherrn oder
der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der
Versetzung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn; die vor
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit
berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind
nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht.
(3)
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 oder des § 23 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3
Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen wird,
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 18 bewilligt wird,
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
die Beamtin oder der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit
der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit entlassen wird.
(4)
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit
wie die Besoldung gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen,
in dem die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte die für ihr oder sein
Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode
der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5)
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5) ist in voller Höhe auf das
Übergangsgeld anzurechnen.
(6)
Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aus einem Amt im Sinne des § 37 des
Landesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein
Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sie oder er sich zur Zeit der
Entlassung befunden hat. § 4 des Landesbesoldungsgesetzes und § 4 Absatz 2 Satz
2 gelten entsprechend. Für die Dauer der Gewährung des Übergangsgeldes gilt §
16 Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Im
Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 66 Absatz 5)
verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des
Landesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den
Betrag dieser Einkünfte. § 77 Nummer 11 findet keine Anwendung.
§ 56a
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(2)
Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung oder
einmaligen Entschädigung nach § 51 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub
nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes gewährt.
(3)
Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den
Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder nach § 24 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes, das zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder
ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf
der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt
werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die
disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 57
Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
(2)
Die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden können
für die Versorgungsberechtigten des Landes durch Rechtsverordnung der
Landesregierung auf andere Stellen übertragen werden.
(3)
Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts können die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der
obersten Dienstbehörden durch diese übertragen werden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Im Fall des § 78 Absatz 1 tritt an die Stelle der
obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.
(4)
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden die Versorgungsbezüge der
Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils
geltenden Fassung sowie der Emeriti von der Stelle festgesetzt, die die
Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt. Sie nimmt
für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des
Versorgungsrechts wahr, die ihr durch die Verordnung nach Absatz 2 übertragen
werden. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle
wahr und ist Pensionsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis
90 des Landesbeamtengesetzes; dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des
Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule
der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die
Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander
personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz
1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben
erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gilt
insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu
übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die
Hochschule in einer Ordnung.
(5)
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von
Kann-Vorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen
werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 9
bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen
sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden
werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der
ihnen zugrunde liegenden Rechtslage.
(6)
Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom
Finanzministerium zu treffen.
(7)
Hat eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger ihren oder seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung
der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines
Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland abhängig machen.
(8)
Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger
auf Verlangen der zuständigen Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf
das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der
Kosten für die Konto-Gutschrift trägt die auszahlende Stelle; bei einer
Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die
Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr
der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11
Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnung. Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder
Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf
andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem
Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht
zugemutet werden kann.
(9)
Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die
gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Besoldung der
Beamtinnen und Beamten. Werden sie nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht
kein Anspruch auf Verzugszinsen. Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind
die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5
aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Beträge von
weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten
auszuzahlen.
(10)
Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat ab dem 1.
Januar 2021 Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf
Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu erteilen. Ein wiederholter
Antrag ist frühestens nach drei Jahren möglich. In besonders begründeten Fällen
ist eine solche Auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres und in
kürzerem Zeitabstand zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt
künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit
der zugrunde liegenden Daten. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei
Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. Die personalverwaltenden
Dienststellen der Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der Hochschulen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes stellen die geprüften,
erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung. Über die Erfahrungen mit der
Vorschrift ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten,
soweit die Beamtinnen und Beamte des Landes sowie der Hochschulen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes davon betroffen sind.
§ 58
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag
(2)
Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das
erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn
1.
in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
2.
Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
3.
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist und
4.
die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes hat.
Der
Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 66 und 67 nicht als
Versorgungsbezug. Im Fall des § 67 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
gezahlt.
§ 59
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
(2)
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet
mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet, spätestens nach 36
Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein
weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist,
wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3)
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der jeweils
geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(4)
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage. Bei einer
linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.
(5)
Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, wird ein
Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt, wenn
1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur
Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege
eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
oder Zeiten nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch besteht und
3.
der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind.
(6)
Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.
Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag
entsprechend.
(7)
Ruhegehalt, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag dürfen
zusammen nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des
Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe ergeben würde, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
(8)
Bei der Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie der Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften bleiben der Kindererziehungs- und
Kindererziehungsergänzungszuschlag außer Betracht.
(9)
Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein
vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7
und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf
Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 Absatz 2 bis
6 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 60
Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
(2)
War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats
fehlt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stirbt ein Beamter
vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36
Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach
dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf
des in § 59 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Stirbt das Kind vor
der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu
gewähren.