Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488
Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen |
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Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
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Erstes allgemeines Gesetz
zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
Vom 14. Juni 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes allgemeines Gesetz
zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen
216
Artikel
1
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
§ 1
Ziele
(1) In Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420; UN-Behindertenrechtskonvention) verankert dieses Gesetz Grundsätze für Nordrhein-Westfalen, die den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen fördern, schützen und gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde fördern. Damit werden die Träger öffentlicher Belange gleichzeitig aufgefordert, die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihres Zuständigkeits- und Aufgabenbereichs zu verwirklichen. Sie übernehmen damit auch Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen sowie die Vermeidung der Benachteiligung behinderter Menschen. Von grundlegender Bedeutung für den Inklusionsprozess sind insbesondere
1. die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit,
2. die Nichtdiskriminierung,
3. die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft,
4. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit,
5. die Chancengleichheit,
6. die Zugänglichkeit, Auffindbarkeit und Nutzbarkeit,
7. die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
8. die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
§ 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Belange. Träger öffentlicher Belange im Sinne dieses Gesetzes sind alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Beliehenen. Der Landtag, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Träger öffentlicher Belange sind darüber hinaus Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Hochschulen, der Landesrechnungshof sowie die staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und die Landesbetriebe im Sinne des § 14a des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist. Die Träger öffentlicher Belange sollen bei der Förderung und Stärkung inklusiver Lebensverhältnisse auch Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft übernehmen. Der Westdeutsche Rundfunk Köln und die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen sind Träger öffentlicher Belange, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen, die der Ausgestaltung des Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes dienen, bestehen.
§ 3
Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
§ 4
Frauen und Mädchen, Kinder und
Jugendliche, Eltern
(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderung zu berücksichtigen, insbesondere ihre volle Entfaltung sowie die Förderung und Stärkung ihrer Autonomie durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ergriffen. Zudem können Frauen, Mädchen, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und Eltern mit Behinderungen ihre Rechte in dem Inklusionsbeirat nach § 10 wahrnehmen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange berücksichtigen bei allen Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreffen, das Wohl der Kinder und Jugendlichen vorrangig. Sie wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt neben Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen und bei den sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt werden. Die Beteiligungsformen sollten entsprechend ihres Alters, Reife und Entwicklungsstand ausgestaltet sein.
(3) Zu Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind die spezifischen Bedürfnisse von Eltern mit Behinderungen und deren Kindern zu berücksichtigen.
§ 5
Allgemeine Grundsätze für die Träger öffentlicher Belange
(1) Die Herstellung inklusiver Lebensverhältnisse ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Alle Träger öffentlicher Belange wirken als Teil der Gesellschaft an der Gestaltung inklusiver Lebensverhältnisse im Sinne von § 1 Absatz 2 mit und beteiligen sich aktiv an der Bewusstseinsbildung im Sinne von Artikel 8 der UN-Behindertenrechtskonvention.
(2) Sie tragen den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung. Dabei sind die in Artikel 3 der UN-Behindertenrechtskonvention verankerten Grundsätze von ihnen zu beachten.
(3) Die Träger arbeiten bei der schrittweisen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
(4) Sie wirken darauf hin, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Belange unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes verfolgen. Soweit die Träger öffentlicher Belange Aufgaben durch Dritte durchführen lassen, haben sie sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die Ziele dieses Gesetzes beachten.
(5) Bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen durch die Träger öffentlicher Belange sind die Ziele dieses Gesetzes in geeigneten Bereichen ebenfalls zu beachten.
(6) Die Landesregierung ist verpflichtet, die in Nordrhein-Westfalen lebenden Menschen auf die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Herstellung inklusiver Lebensverhältnisse aufmerksam zu machen und sie für die Ziele der Inklusion zu sensibilisieren (Maßnahmen der Bewusstseinsbildung). Insbesondere erfasst die Landesregierung Beispiele gelungener inklusiver Praxis und macht sie bekannt (Inklusionskataster).
§ 6
Anforderungen an die Gesetzgebung
(1) Zur Umsetzung einer den Anforderungen an eine inklusive Gesellschaft genügenden Gesetzgebung sollen besondere gesetzliche Regelungen, die ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen Anwendung finden, vermieden und Anforderungen, die sich aus besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen ergeben, unmittelbar in den jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(2) Die Landesregierung prüft vor Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen. Die Auswirkungen eines Gesetzes auf Menschen mit Behinderungen sind jeweils im Gesetz aufzuzeigen.
§ 7
Zugänglichkeit der Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit
(1) Dienste und Einrichtungen für die Allgemeinheit sollen durch die Träger der öffentlichen Belange schrittweise barrierefrei gestaltet werden und müssen allgemein auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Sondereinrichtungen und -dienste für Menschen mit Behinderungen sollen soweit wie möglich vermieden werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange wirken darauf hin, dass die fachlich und regional erforderlichen Dienste in ausreichender Zahl und Qualität sozialräumlich zur Verfügung stehen.
(3) Die Kompetenz- und Koordinierungsstelle nach § 8 prüft, ob und inwieweit bereits bestehende Dienste und Einrichtungen des Landes für die Allgemeinheit im Sinne des Absatzes 1 angepasst und welche besonderen Dienste und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sukzessive in allgemeine Dienste und Einrichtungen, die bereits den Anforderungen des Absatzes 1 genügen, überführt werden können.
§ 8
Kompetenz- und Koordinierungsstelle
(1) Bei dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium wird eine Kompetenz- und Koordinierungsstelle eingerichtet.
(2) Diese koordiniert die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den verschiedenen Politikfeldern. Zudem achtet die Kompetenz- und Koordinierungsstelle auf die Einhaltung der Beteiligungspflichten nach § 9.
(3) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist in die Arbeit der Kompetenz- und Koordinierungsstelle einzubinden.
§ 9
Beteiligung von Menschen mit Behinderungen
(1) Die Träger öffentlicher Belange führen mit Verbänden und Organisationen der Menschen mit Behinderungen, einschließlich derer für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention, zur Durchführung dieses Gesetzes sowie bei anderen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
(2) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die Regelungen und Verfahren für die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie die Einbeziehung von Verbänden und Organisationen derart, dass Menschen mit Behinderungen beziehungsweise deren Verbände und Organisationen ihre Rechte nach Absatz 1 tatsächlich ausüben können.
(3) Die Träger öffentlicher Belange wirken aktiv auf ein Umfeld hin, in dem Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der inklusiven Lebensverhältnisse mitwirken können. Dabei sollen Menschen mit Behinderungen darin unterstützt und ermutigt werden, ihre Vereinigungsfreiheit wahrzunehmen, ihre eigenen Kompetenzen zu stärken, in ihren eigenen Angelegenheiten selbstständig und selbstbestimmt tätig zu werden, sowie ihre Interessen zu vertreten. Wesentlich hierfür sind insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf Landesebene und kommunaler Ebene vertreten, sowie geeignete unabhängige Beratungs- und Unterstützungsstrukturen.
§ 10
Inklusionsbeirat
(1) Als Schnittstelle zur Zivilgesellschaft nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention und in Umsetzung des Beteiligungsgebotes aus § 9 wird auf Landesebene ein Inklusionsbeirat eingerichtet.
(2) Der Inklusionsbeirat hat die Aufgabe,
1. die Landesregierung bei der Umsetzung dieses Gesetzes und der sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen zu beraten und
2. den sich aus Artikel 33 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Überprüfungsprozess zu gestalten.
Er wird dabei von der Monitoringstelle (§ 11) unterstützt.
(3) Der Inklusionsbeirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
1. der Landesregierung,
2. der Verbände und Organisationen auf Landesebene, die die Interessen der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertreten,
3. der Verbände und Organisationen auf Landesebene sowie auf kommunaler Ebene, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen tätig sind sowie
4. der oder dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen und
5. ständig beratenden Experten.
Die Mitglieder arbeiten gleichberechtigt und vertrauensvoll zusammen.
(4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt den Vorsitz. Die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien der Landesregierung entsenden für jeweils eine Legislaturperiode Vertreterinnen und Vertreter in den Inklusionsbeirat. Bei der Entsendung sollen die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien die geschlechterparitätische Besetzung beachten.
(5) Zur Unterstützung der Arbeit des Inklusionsbeirates können Fachbeiräte gebildet werden, die dem Inklusionsbeirat zuarbeiten. Die Ministerien entscheiden eigenständig über deren Einrichtung und Besetzung sowie Fragen der Organisation des jeweiligen Fachbeirats. Darüber hinaus können aus der Mitte des Inklusionsbeirates Vorschläge für die Einrichtung weiterer Fachbeiräte erfolgen.
(6) Das Nähere zu Aufgaben, Struktur und Organisation des Inklusionsbeirates regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Inklusionsbeirates durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen.
§ 11
Monitoringstelle
Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoringstelle) schließt das Land eine vertragliche Vereinbarung mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V.
§ 12
Berichterstattung
(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag beginnend mit der nächsten Legislaturperiode jeweils ein Mal zur Mitte der Legislaturperiode über die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und den Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, erstmalig zum 31. Dezember 2018.
(2) § 14 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 31. Dezember 2020 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
201
Artikel
2
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Verbot jeder Diskriminierung“.
b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Angemessene Vorkehrungen“.
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei NRW“.
d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Anlagen und Verkehr“.
e) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache“.
2. Die §§ 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhindern und zu beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung.
(2) Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442).
(3) Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes einzusetzen. Sie arbeiten hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammen.
(4) Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der Träger öffentlicher Belange liegen, sind Letztere verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. Bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen durch die Träger öffentlicher Belange sind die Ziele dieses Gesetzes in geeigneten Bereichen ebenfalls zu beachten.
§ 2
Verbot jeder Diskriminierung
(1) Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, auf Grund ihrer Behinderung oder ihrer drohenden Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorliegt, und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange dürfen Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren und haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt.
(3) Eine Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1879) in der jeweils geltenden Fassung stellt ebenfalls eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes dar.
(4) Machen Menschen mit Behinderungen eine Ungleichbehandlung auf Grund ihrer Behinderung durch einen Träger öffentlicher Belange glaubhaft, so muss der Träger öffentlicher Belange beweisen, dass eine Diskriminierung nicht vorliegt. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung auch aus weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen, ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegen (mehrdimensionale Diskriminierung).
§ 3
Angemessene Vorkehrungen
Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, gleichberechtigt mit anderen teilhaben und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben können.
Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine Diskriminierung im Sinne von § 2 Absatz 1 dar. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
§ 4
Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei Nordrhein-Westfalen
(1) Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu verwirklichen ist. Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
(2) Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen.
(3) Die Landesregierung unterstützt durch die Sicherstellung von Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Belange bei der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.
(4) Das Land unterhält eine Agentur, die vor allem die Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen sowie die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Barrierefreiheit informiert und berät (Agentur Barrierefrei NRW) sowie bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Herstellung von Barrierefreiheit unterstützt. Ein Steuerungskreis, dem Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen, des Landesbehindertenrates NRW, des für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministeriums und der Agentur Barrierefrei NRW angehören, legt die Arbeitsinhalte der Agentur fest. Zu den Arbeitsinhalten gehören insbesondere die Erstberatung, die Bereitstellung, die Bündelung und die Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit, zu universellem Design und assistiver Technologie sowie Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit wie auch Konzeptentwicklung und Forschung im Bereich technologiegestützter Barrierefreiheit.
(5) Das für Inklusion federführend zuständige Ministerium berichtet dem zuständigen Ausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags beginnend ab dem Jahr 2017 einmal jährlich über die Tätigkeiten der Agentur nach Absatz 4.
§ 5
Zielvereinbarungen
(1) Zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen, soweit dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Zielvereinbarungen zwischen den Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen und den Trägern öffentlicher Belange für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- und Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, treten an ihre Stelle landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderungen. Die vorstehend genannten Verbände können von den betreffenden Trägern die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
Die Ermächtigung nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S.3024) geändert worden ist, wonach die Verbände die Aufnahme von Verhandlungen mit Unternehmen und Unternehmensverbänden verlangen können, gilt auch für die Landesverbände.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 Absatz 2 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen und
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
(3) Ein Verband, der die Aufnahme von Verhandlungen nach Absatz 1 verlangt, hat dies gegenüber dem nach Absatz 5 federführend zuständigen Ministerium unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder fest steht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
2. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung oder
4. für die in Absatz 1 Satz 3 Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.
(5) Das für die Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderungen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diese dem Ministerium als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
(6) Sofern die Träger öffentlicher Belange Zielvereinbarungsgespräche ohne Ergebnis abbrechen oder abgeschlossene Zielvereinbarungen nicht einhalten, können die in Absatz 1 genannten Verbände dies gegenüber dem das Register führenden Ministerium anzeigen. Dieses fordert die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Diese sind verpflichtet, binnen eines Monats nach Zugang dieses Aufforderungsschreibens die Gründe für den Abbruch oder die Nichteinhaltung zur Eintragung in das Register mitzuteilen.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder
dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene
Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange
Klage erheben wegen eines Verstoßes gegen
1. das Diskriminierungsverbot nach den §§ 2 und 3 und
2. die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach den §§ 7 bis 10.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Fälle“ die Wörter „sowie generell bei Fragen der Barrierefreiheit“ eingefügt.
4. Die §§ 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Barrierefreiheit in den Bereichen
Anlagen und Verkehr
(1) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.
(2) Sofern die Träger öffentlicher Belange in ihrem jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich Pläne zur Sicherstellung oder Herstellung der Barrierefreiheit entwickeln, beziehen sie die Verbände der Menschen mit Behinderungen hierbei frühzeitig ein. Dabei soll den Verbänden hierbei fachliche Unterstützung gewährt werden. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten.
§ 8
Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache
(1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet anderer Bundes- oder Landesgesetze das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies im Verwaltungsverfahren zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,
1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsunterstützungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationshilfen entstehen, zu erstatten.
(2) Die Träger öffentlicher Belange sollen mit Menschen mit geistiger oder kognitiver Beeinträchtigung in einer leicht verständlichen Sprache kommunizieren.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt,
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,
2. die Art und Weise der Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Einzelheiten Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationsunterstützung und
4. die Bestimmung der im Sinne des Absatzes 1 geeigneten Kommunikationsunterstützung
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
§ 9
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
(1) Die Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange sollen im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten Schwierigkeiten mit dem Textverständnis durch beigefügte Erläuterungen in leicht verständlicher Sprache entgegen wirken. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass das Instrument der Leichten Sprache vermehrt eingesetzt und angewandt wird und entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
(3) Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen unentgeltlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, um eigene Rechte oder Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach §1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes ist zu beachten.
(4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien zu regeln, in welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 3 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur
Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und -Angebote schrittweise
technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium“ durch die Wörter „Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium“ ersetzt.
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bis zur Berufung einer neuen Beauftragten oder eines neuen Beauftragten nimmt
die bisherige Beauftragte oder der bisherige Beauftragte die Aufgaben weiterhin
kommissarisch wahr.“
b) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Verlangen“ die Wörter „der oder des Beauftragten“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
2. die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
3. die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien, die Leitung des Beirates der oder des Landesbehindertenbeauftragten, der aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen und Expertinnen und Experten besteht. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten und
4. die Wahrnehmung des Vorsitzes des Fachbeirates Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Die oder der Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung dieses Fachbeirates regeln.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ das Wort
„Landesbeauftragte“ und die Wörter „im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie oder er berät die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Belange von
Menschen mit Behinderungen und kann ihnen zur Durchsetzung der Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen Empfehlungen geben.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten“ gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene
(1) Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen. Das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.
(2) Die Landesregierung erarbeitet unter Beteiligung des Inklusionsbeirats Empfehlungen und Mustersatzungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen
berichtet der Landesregierung einmal in jeder Wahlperiode über ihre oder seine
Tätigkeit. Die Landesregierung leitet diesen Bericht mit ihrer Stellungnahme
und mit dem nach § 12 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes
zu erstellenden Bericht dem Landtag zu.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
2170
Artikel
3
Änderung des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium ist zuständige Behörde
für
1. die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3733) geändert worden ist,
2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, und
3. die näheren Bestimmungen zur Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Aufsichtsführende Behörde über die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:
„§ 2a
(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig
1. für Leistungen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
a) für Personen, die in § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch genannt sind, Menschen mit einer sonstigen geistigen oder
seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung
oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des
Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder
stationären Einrichtung zu gewähren; für Personen, die bei Vollendung des 65.
Lebensjahres weiterhin teilstationäre Leistungen in einer Werkstatt für
Menschen mit Behinderung erhalten, besteht die Zuständigkeit über das 65.
Lebensjahr hinaus bis zur Altersgrenze des § 41 Absatz 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Eingliederungshilfe nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in einer stationären Einrichtung erbracht wird;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt;
2.
a) für alle ambulanten Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen von der
Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne die ein
selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie nicht ermöglicht oder
gesichert werden kann; werden diese Leistungen erbracht, umfasst die Zuständigkeit
auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten Leistungen nach Buchstabe a erhalten haben, wenn die Leistung weiterhin in ambulanter Form erbracht wird,
3. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
4. für die Versorgung mit Körperersatzstücken im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und größeren Hilfsmitteln im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist; größere Hilfsmittel sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt,
5. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
a) wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,
b) wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu verhindern;
§ 97 Absatz 4 SGB XII bleibt unberührt;
6. für die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
7. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; die sachliche Zuständigkeit für Hilfen in einer Pflegefamilie nach dieser Vorschrift umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind und
8. für die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe b umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. § 4 Absatz2 und § 58 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I. S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sind zu beachten.
§ 2b
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen.“
3. Nach § 7 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Soweit erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3
bis 5 genannten Terminen abweichende Termine festlegen.“
4. Folgende §§ 8 bis 10 werden angefügt:
„§ 8
(1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und -strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.
(2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.
§ 9
(1) Zur Förderung der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Eingliederungshilfe wird eine Fachkommission gebildet. Dieser gehören Vertreterinnen oder Vertreter des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums, des für die Bereiche Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zuständigen Ministeriums, der überörtlichen Träger, der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen, der Verbände der privaten Anbieter, des Landesbehindertenrates Nordrhein-Westfalen, der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE NRW e.V. und der Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben an. Der Vorsitz und die Geschäftsführung liegen bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium. Zu den Aufgaben der Fachkommission gehört die fachliche Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen. Die Fachkommission kann hierzu zur Begleitung und Unterstützung Empfehlungen entwickeln. Aufgaben der Fachkommission sind insbesondere
1. die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
2. Erarbeitung von Empfehlungen für ein landeseinheitliches Hilfeplanverfahren,
3. Erarbeitung von Empfehlungen sowie Initiierung und Begleitung von Modellprojekten zur personenzentrierten Finanzierung und Hilfegewährung im Bereich des stationären Wohnens,
4. Erarbeitung von Empfehlungen für eine Sozialraumentwicklung,
5. Entwicklung von Maßnahmen zur Stärkung des persönlichen Budgets und
6. Erarbeitung einer Rahmenempfehlung zur Frühförderung unter Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkassen.
(2) Die Fachkommission legt alle fünf Jahre der Landesregierung einen Bericht über ihre Arbeit vor. Die Landesregierung prüft gemeinsam mit der Fachkommission, ob eine Erweiterung der Fachkommission für weitere Themen oder die Einbeziehung weiterer Rehabilitationsträger erforderlich und sinnvoll ist.
§ 10
Personen, für die bis zum 31. Dezember 2004 der höhere Grundbetrag nach § 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 15. Juli 1999 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320) geändert worden ist, zu Grunde gelegt wurde, erhalten diesen Grundbetrag weiter.“
216
Artikel
4
Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Dem § 9 Absatz 1 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.“
223
Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zu diesem Zweck haben Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen, die
Rechte aus § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils
geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung
Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. Dem § 100 Absatz 3 wird folgender Satz
angefügt:
„Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder eine
genehmigte Ersatzschule besuchen, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der
Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.“
1110
Artikel
6
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stimmzettel“ die Wörter „und erforderlichen
Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie
Informationen zur Wahl in Leichter Sprache“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Stimmzettel“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1112
Artikel
7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird durch ein Komma ersetzt.
2. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Stimmzettel“ die Wörter „und erforderlichen
Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie
Informationen zur Wahl in Leichter Sprache“ eingefügt.
201
Artikel
8
Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
Nordrhein-Westfalen
Die Kommunikationshilfenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Kommunikationshilfenverordnung“ durch das Wort „Kommunikationsunterstützungsverordnung“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen einer Behinderung für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, auf Nutzung von geeigneten Kommunikationsunterstützungen haben (Berechtigte). Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,
1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anspruch besteht in dem durch die Behinderung bedingten erforderlichen
Umfang. Dieser bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der
berechtigten Person.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entscheidung, welche Kommunikationsunterstützung genutzt werden soll,
treffen die Berechtigten. Diese teilen dem Träger öffentlicher Belange
möglichst frühzeitig die Art der Behinderung sowie die gewählte
Kommunikationsunterstützung mit. Der Träger öffentlicher Belange kann von der
Wahl der Berechtigten hinsichtlich der Kommunikationsunterstützung nur aus
wichtigem Grund abweichen. Eine Abweichung durch den Träger öffentlicher
Belange ist insbesondere dann möglich, wenn durch die Wahl das
Verwaltungsverfahren erheblich verzögert würde oder für das Verfahren
maßgebliche Fristen gefährdet werden. Sofern die Berechtigten den Einsatz von
bestimmten Personen als Kommunikationsunterstützer wünschen, sollen die Träger
dem Wunsch entsprechen, sofern durch die gewählte Kommunikationsunterstützung
im konkreten Fall die erforderliche Verständigung sichergestellt ist.
Die Behinderung sowie die Entscheidung über die Kommunikationsunterstützung sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Hör- oder Sprachbehinderung“ ersetzt durch das Wort „Behinderung“.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen“ durch die Wörter „Einsatz einer Kommunikationsunterstützung“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3
Kommunikationsunterstützungen“.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationsunterstützung“ durch die Wörter „Eine Kommunikationsunterstützung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Kommunikationsunterstützung kommen Personen zur
Kommunikationsunterstützung, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in
Betracht:
1. Personen zur Kommunikationsunterstützung sind insbesondere
a) gebärdensprachdolmetschende Personen,
b) schriftdolmetschende Personen,
c) oraldolmetschende Personen,
d) kommunikationsassistierende Personen,
e) lautsprachbegleitend gebärdende Personen oder
f) in taktil wahrnehmbare Sprache oder Gebärden übersetzende Personen,
g) in gestützter Kommunikation übersetzende Personen oder
h) sonstige Personen des Vertrauens
2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,
b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,
c) lautsprachbegleitende Gebärden,
d) die Deutsche Gebärdensprache oder
e) die Leichte Sprache
3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
a) akustisch-technische Hilfen oder
b) grafische Symbol-Systeme.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Art und Weise der Bereitstellung von
geeigneter Kommunikationsunterstützung
(1) Die Berechtigten können ihren Anspruch gegenüber den in § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) genannten Trägern öffentlicher Belange geltend machen. Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsunterstützungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationshilfen entstehen, zu erstatten.
(2) Für den Bereich der mündlichen Kommunikation
1. nach § 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 hat
a) die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die geeigneten Kommunikationsunterstützungen bereitzustellen oder
b) die für die Schule zuständige Aufsichtsbehörde die entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten,
2. nach § 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 haben die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 69 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl I S. 10), geändert worden ist, die geeigneten Kommunikationsunterstützungen bereitzustellen oder die entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe der Vergütung für kommunikationsunterstützende Personen richtet
sich nach dem Honorar für Simultandolmetscher gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776)
in der jeweils geltenden Fassung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es erhalten
1. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine Vergütung in voller Höhe des Honorars für Simultandolmetscher;
2. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 1;
3. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 1.
Die Träger öffentlicher Belange können abweichende Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Vergütung treffen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Person des
nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten“ durch die Wörter „in der Person zur
Kommunikationsunterstützung“ und die Wörter „in Höhe von 60 Euro erstattet“
durch die Wörter „erstattet, der dem Honorar für eine volle Stunde nach Absatz
2 Nummer 1 bis 3 entspricht“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird der Pauschalbetrag entsprechend
Absatz 2 anteilig berechnet.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Person“ durch die Wörter „der Person zur Kommunikationsunterstützung“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
e) Absatz 8 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Träger öffentlicher Belange vergüten die Leistungen unmittelbar
denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die
kommunikationsunterstützende Person selbst bereit, tragen die Träger die Kosten
nach § 5, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 erforderlich sind. In diesem
Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei
denn, sie wünschen dies oder es liegt ein besonderer Grund vor.“
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird § 6.
201
Artikel
9
Änderung der Verordnung über barrierefreie Dokumente
Die Verordnung über barrierefreie Dokumente vom 19. Juni 2004 (GV. NRW. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechte“ die Wörter „oder zur Wahrnehmung von
Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen
Gesetzbuches“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3“ ersetzt und die Angabe „gem. § 1 Absatz 2 BGG NRW“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zugänglichmachung von Dokumenten“.
b) Die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 9 Absatz 3" ersetzt.
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Dokumente sind den Berechtigten, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch
in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechte“ die Wörter „oder in Ausübung der Verpflichtungen nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt
„Die Berechtigten teilen den Trägern öffentlicher Belange rechtzeitig die Art
der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung
mit. Die Träger öffentlicher Belange sollen die von den Berechtigten gewählte
geeignete Form der Zugänglichmachung wählen. Abweichungen hiervon sind nur in
besonders begründeten Fällen statthaft.“
5. § 7 wird aufgehoben.
6. § 8 wird § 7.
Artikel
10
Aufhebung von Verordnungen
201
1. Die VO Behindertenbeirat NRW vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) wird aufgehoben.
2170
2. Die Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) wird aufgehoben.
2170
Artikel 11
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes
§ 4 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das durch Artikel 67 Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Arbeitsgemeinschaften
(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuer vertreten sind. Die Einbindung weiterer Beteiligter sowie der Erlass einer Geschäftsordnung bleibt der Arbeitsgruppe vorbehalten.
(2) Auf überörtlicher Ebene soll eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft eingerichtet werden, in der die mit den Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Verbände und Organisationen mitwirken. Das Nähere zur Organisation und Besetzung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft regelt die Geschäftsordnung.“
Artikel 12
Inkrafttreten, Evaluation
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden die durch das Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden und legt dem Landtag vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluierungsbericht vor.
Düsseldorf, den 14. Juni 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina
K a m p m
a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 442