Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 19 vom 30.6.2016 Seite 441 bis 488
Bekanntmachung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
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Bekanntmachung
des Neunzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 14. Juni 2016
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 8. Juni 2016 gemäß Artikel
66 Satz 2 der Landesverfassung dem Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
zugestimmt.
Der
Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 14. Juni 2016
Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der
Freistaat Thüringen
schließen
nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den
Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015, wird
wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:
„§ 11g Jugendangebot“.
b)
Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:
„§ 14a Berichterstattung der Rechnungshöfe“.
2.
Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres
Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in
öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
3. § 11b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „drei“
durch das Wort „zwei“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird das Wort „“EinsExtra“ “ durch das Wort „ “tagesschau24“ “ und das Komma nach dem neuen Wort „ “tagesschau24“ “ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
cc)
Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige Buchstabe c wird der neue
Buchstabe b.
b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „“BR-alpha“ “ durch das Wort „“ARD-alpha“ “
ersetzt und nach dem Wort „Bildung“ werden die Wörter „vom BR“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „drei“
durch das Wort „zwei“, das Wort „“ZDFinfokanal“ “
durch das Wort „“ZDFinfo“ “ und das Komma nach dem
neuen Wort „ “ZDFinfo“ “ durch das Wort „und“
ersetzt.
bb) Buchstabe b wird gestrichen,
der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und die Wörter „
“ZDF-Familienkanal“ “ werden durch das Wort „“ZDFneo“
“ ersetzt.
4.
Es wird folgender neuer § 11e Abs. 3 eingefügt:
„(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang
der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und
unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen.“
5. Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:
„§ 11g
Jugendangebot
(1)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten
gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das
Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger
Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen
Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten. Zu
diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle
Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und
Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot
soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell
gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die
Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2)
Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und
entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine
zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte
Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.
(3)
Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten
und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot
inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des
Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die
für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich
eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.
(4)
Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie
die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die
demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe
gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer
sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem
ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und
angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist
zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5)
Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das
Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges
Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem
Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig.
Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die
Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot
eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung
der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg
übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des
Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf
nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik)
verbreitet werden.
(6)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben
gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach § 11e Absatz 2 zu
veröffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:
1. den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
2. das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,
3. das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
4. die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,
5. den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
6.
den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen
Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von
Fernsehserien für das Jugendangebot.“
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.
7. Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:
„§ 14a
Berichterstattung der Rechnungshöfe
Der
für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der
Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios
einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen
Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und
der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit.
Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung
des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der
Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage
erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der
zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die
Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn
anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die
Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht
beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt
werden.“
8. § 16d wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„Mehrheitsbeteiligungen“ die Wörter „im Sinne von § 16c Abs. 3“ eingefügt, wird
das Komma nach der Angabe „ZDF“ durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach dem
Wort „Abschlussprüfer“ die Verweisung „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuches“ gestrichen.
bb) Satz 8 wird gestrichen und der
bisherige Satz 9 wird der neue Satz 8.
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 16a Abs. 1
Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen
Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8
entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die
Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen
oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des
Ergebnisses § 14a Anwendung.“
9.
Der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag wird folgende neue Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 11g Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages)
Negativliste Jugendangebot
1. Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
2. Branchenregister und -verzeichnisse,
3. Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),
4. Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,
5. Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
6. Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
7. Business-Networks,
8. Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
9. Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
10 Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
11. Routenplaner,
12. Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
13. Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,
14. Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
15. Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
16. Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
17.
Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und
Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1
bis 16 unzulässig sind.“
Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
In
§ 30 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch
den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, werden die
Sätze 4 und 5 gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
In
§ 30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt
geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21.
Dezember 2010, werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
Der
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen,
die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches
zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
4.
Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3
Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit
Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine
Vereinbarung geschlossen haben,“.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 5 bis 7 und in der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort „Krankenhäusern“ die Wörter „und Hospizen“ eingefügt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Satzteil „soweit nicht
Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags
übersteigen,“ gestrichen.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird die Verweisung auf „§§ 99, 100 Nr. 3“ durch die Verweisung auf „§§ 114, 115 Nr. 2“ ersetzt und die Wörter „Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt“ werden durch die Wörter „Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Verweisung auf „§§ 104 ff.“ durch die Verweisung auf „§§ 122 ff.“ ersetzt.
cc)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuches“ die Wörter „oder nach §
27d des Bundesversorgungsgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) Es wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten
Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und“.
cc)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4 und der Satzteil „die bei der
Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft
im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches“ wird durch den
Satzteil „deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung
nach Absatz 1“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem
Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch
drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung
beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz
1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der
Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf
denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die
Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde
liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr
vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände
möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
„Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten
Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die
Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird der
neue Satz 3.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt neu
gefasst:
„In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 4
angefügt:
„In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in
dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem
Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für
die Dauer eines Jahres gewährt.“
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt neu
gefasst:
„Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder
durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die
Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid
im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.“
bb) Es wird folgender neuer Satz 3
eingefügt:
„Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche
Bescheinigung.“
cc)
Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 4.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkbeitrag“ durch
die Wörter „Drittel des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt neu
gefasst:
„Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung
oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für
Zwecke der Einrichtung genutzt werden.“
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „länger als“ durch das Wort „mindestens“
ersetzt.
4.
In § 6 Abs. 4 werden die neuen Sätze 2 bis 7 angefügt:
„Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen
Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber
teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine
Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu
wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr
als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt.
Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so
ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der
Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal
jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert
werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.“
5.
In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5“ durch die
Verweisung auf „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
6.
§ 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder
Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen
Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich
die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet,
unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa In Satz 1 werden die Wörter „im Wege des
Ersuchens“ gestrichen.
bb) Es werden folgende neue Sätze 2
bis 4 eingefügt:
„Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der
Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies
sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und
Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen
des Adresshandels und der Adressverifizierung.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 5 und wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „dafür“ wird durch die Wörter „für die
Erhebung der Daten nach Satz 1“ ersetzt.
bbb) Es wird folgende neue Nummer 1
eingefügt:
„1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war
oder nicht möglich ist,“.
ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.
ee) m neuen Satz 8 werden die Wörter „den Meldegesetzen oder“ durch die Wörter „dem Bundesmeldegesetz oder den“ ersetzt.
ff)
Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Auskunftssperre“ die Wörter „gemäß § 51
des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt
Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen
und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben,
verarbeiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.“
c)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 6 und in Satz 1 wird die Verweisung
„in Absatz 4“ durch die Verweisung „in den Absätzen 4 und 5“ ersetzt.
d)
Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners
hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle
mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt
hat.“
8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch
die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar
2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die
Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen
gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der
Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten
stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
c)
In Absatz 10 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember
2020“ ersetzt und nach dem Wort „ankaufen“ wird der Satzteil „und von ihrem
Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen“
eingefügt.
9.
In § 15 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember
2020“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt
geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober
bis 20. November 2009, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle“.
b)
Es wird folgender neuer § 19b eingefügt:
„§ 19b Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle“.
c)
§ 25 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 25 Übergangsbestimmung“.
d)
§ 28 wird gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „elektronische Informations- und
Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien)“ durch die Wörter „Rundfunk und
Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b)
Im bisherigen Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunksendungen“ durch das
Wort „Sendungen“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Verweisung „und § 7 Abs. 1“
gestrichen und es werden die Wörter „oder den öffentlichen Frieden in einer die
Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht
oder gerechtfertigt wird,“ angefügt.
bb) Nummer 10 wird wie folgt neu
gefasst:
„10. kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder
jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder
pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen
mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder“.
b)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch
die Verweisung auf „§ 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4.
ab 18 Jahren.“
b)
In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt auf Antrag die
Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt
§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM bestätigte
Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und
Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote
nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „erschwert“ ein
Komma sowie die Wörter „oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung
versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2
ausgelesen werden kann,“ eingefügt.
bb) Es wird folgender neuer Satz 2
angefügt:
„Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne
Altersbeschränkung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zu befürchten“ durch
das Wort „anzunehmen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Satzteil
„Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren
nicht freigegeben sind“ durch den Satzteil „Ist eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter
zwölf Jahren anzunehmen“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „zu befürchten“ durch die Wörter „unter 14 Jahren anzunehmen“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 werden die Wörter „soweit ein berechtigtes Interesse gerade“ durch
die Wörter „es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse“ ersetzt und es
wird das Wort „vorliegt“ gestrichen.
g)
Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild
wiedergeben, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn
die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot
entwicklungsbeeinträchtigend ist.“
6.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Minderjährige“ durch die Wörter „Kinder oder
Jugendliche“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Minderjährige“ durch das Wort „Jugendliche“ ersetzt.
7.
In § 7 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie
müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme ermöglichen.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)“
durch die Angabe „KJM“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie
nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen,
ist diese vorrangig anzuwenden.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 5 Abs. 2“
durch die Verweisung auf „§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „15“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „erfüllt“ und der Halbsatz
„indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
verschlüsselt oder vorsperrt“ gestrichen.
10.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung
angekündigt, dürfen die Inhalte der Programmankündigung nicht
entwicklungsbeeinträchtigend sein.“
11. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11
Jugendschutzprogramme
(1)
Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach §
5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur
Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen
Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach
Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem
Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie
benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.
(2)
Zur Beurteilung der Eignung können auch solche Programme vorgelegt werden, die
lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu
Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.
(3)
Die KJM kann die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1
und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle durch Richtlinien festlegen.
(4)
Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein
Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die
Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung
von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und
die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter
Form zu veröffentlichen.
(5)
Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich
macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für
ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Absätzen 1 und 2 programmieren,
soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6)
Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im
Benehmen mit der KJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes
Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für
Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.“
12. § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12
Kennzeichnungspflicht
Anbieter
von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder
Spielen auf Bildträgern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine
Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf
Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem
Jugendschutzgesetz durchgeführt werden.“
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2
Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen.
Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden.“
b)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die neuen Absätze 7 und 8.
14.
In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „das Benehmen mit den“ die Wörter
„nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den“
eingefügt.
15.
§ 16 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere
zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
5. die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,
6. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik,
7. die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
8. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
9.
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.“
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „auf Antrag einer
Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde“ durch die Wörter
„leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde
einen Prüffall zu,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ die Wörter „und den obersten Landesjugendbehörden“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung
und danach“ gestrichen.
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen.
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist
„jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei
möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.
Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb
einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies „jugendschutz.net“ mitzuteilen.
Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
informiert „jugendschutz.net“ die KJM.“
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3 und im neuen
Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen.
c)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
„(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit
Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich
entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen
dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile
durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.“
d)
Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5.
19. Es werden folgende neue §§ 19a und b eingefügt:
„§ 19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1)
Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen
ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen
angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung
nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter
unverzüglich nachzugehen.
(2)
Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die
Eignung der Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre
Eignung nach § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung
eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.
§ 19b
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1)
Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die KJM Entscheidungen einer
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des
Beurteilungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen.
Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren
Aufgaben und Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM verlangen, dass sie diese
erfüllen. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird
nicht gewährt.
(2)
Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein
Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei
die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die
zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach
Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese
Beurteilung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms
gegenüber Auflagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.“
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe
gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter
nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und
deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur dann
zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen
Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM teilt der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung
nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein
Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM die
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter
angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen
nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei
Verstößen gegen § 4 Abs. 1.“
b)
In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters
von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.“
c)
Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder „jugendschutz.net“ an einen
Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses
Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer
Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.“
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt
geändert:
aaa) In Buchstabe d wird die Verweisung auf „§ 4 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4“ durch die Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1.
Alternative“ ersetzt und die Verweisung „oder § 7 Abs. 1“ gestrichen.
bbb) Es wird folgender neuer
Buchstabe e eingefügt:
„e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in
einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht
oder gerechtfertigt wird,“
ccc) Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die neuen Buchstaben f bis j.
ddd) Der bisherige Buchstabe j wird zum neuen Buchstaben k und nach der Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10“ werden die Wörter „kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder“ eingefügt.
eee) Der bisherige Buchstabe k wird zum neuen Buchstaben l.
bb) In Nummer 4 werden nach dem
Wort „wahrnehmen,“ die Wörter „es sei denn, er
kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein Angebot mit einer
zu niedrigen Altersstufe,“ angefügt.
b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs.
4“ durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 25
Übergangsbestimmung
Anerkannte
Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
vom 10. bis 27. September 2002, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, bleiben vom Inkrafttreten
dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf des 30. September 2018 unberührt.“
23.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und die bisherigen Sätze 5
bis 7 werden zu den neuen Sätzen 3 bis 5.
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
24. § 27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Notifizierung
Änderungen
dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht
gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.“
25.
§ 28 wird gestrichen.
Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1)
Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die
dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2)
Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in
Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September
2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(3)
Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)
Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in
der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
Für das
Land Baden-Württemberg:
Berlin, den 3. Dezember 2015
Winfried K r e t s c h m a n n
Für den
Freistaat Bayern:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Horst S e e h o f e r
Für das
Land Berlin:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Michael M ü l l e r
Für das
Land Brandenburg:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Dietmar W o i d k e
Für die
Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 7. Dezember
2015
Carsten S i e l i n g
Für die
Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Olaf S c h o l z
Für das
Land Hessen:
Berlin, den 3. Dezember
2015
V. B o u f f i e r
Für das
Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 3. Dezember
2015
E. S e l l e r i n g
Für das
Land Niedersachsen:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Stephan W e i l
Für das
Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Hannelore K r a f t
Für das
Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Malu D r e y e r
Für das
Saarland:
Saarbrücken, den 3. Dezember
2015
A. K r a m p-K a r r e
n b a u e r
Für den
Freistaat Sachsen:
Dresden, den 3. Dezember
2015
St. T i l l i c h
Für das
Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Reiner H a s e l o f f
Für das
Land Schleswig-Holstein:
Berlin, den 3. Dezember
2015
T. A l b i g
Für den
Freistaat Thüringen:
Berlin, den 3. Dezember
2015
Bodo R a m e l o w
GV. NRW. 2016 S. 452