Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze
1102
20020
2005
20320
Gesetz
zur Änderung
des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze
Vom 8. Juli 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Änderung
des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze
1102
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesministergesetzes
Das Landesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Die Urkunde für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wird von
der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, die Urkunde für die
Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten vollzogen.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Minister“ durch die Wörter „Ministerinnen und Minister“ ersetzt.
2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:
„§ 4a
(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.
§ 4b
(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der Amtszeit tätig war,
oder
2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt werden kann.
Die Untersagung ist zu begründen.
(2) Die Landesregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. Die Aufgabe des Gremiums wird der für die Aufgaben nach § 33 der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2005 (MBl. NRW. S. 604) gebildeten Ministerehrenkommission übertragen. Diese hat ihre Empfehlung zu begründen. Sie gibt die Empfehlung nicht öffentlich ab.
(3) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums zu veröffentlichen.
§ 4c
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe a, c, und d werden jeweils die Wörter „des Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Minister“ durch die Wörter „Ministerinnen und Minister“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident“ und das Wort „Minister“ durch die Wörter „Ministerinnen und Minister“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Landesbeamten“ durch die Wörter „Landesbeamtinnen und Landesbeamten“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „den Beamten“ durch die Wörter „den Beamtinnen oder den Beamten“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident“ ersetzt.
dd) In Buchstabe d werden die Wörter „den Landesbeamten“ durch die Wörter „den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landesbesoldungsgesetzes“ und dem Wort „Landesbeamtengesetzes“ jeweils die Wörter „vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)“ eingefügt.
5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „vom Innenminister und von dem Finanzminister“ durch die Wörter „von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen“ durch die Wörter „in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen“ ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Berechtigte“ durch die Wörter „die oder der Berechtigte“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Für“ durch das Wort „für“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne
des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung und die
Zeit nach Artikel 62 Absatz 3 der Landesverfassung.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 9,566 Prozent des Amtsgehalts und des
Familienzuschlags; es erhöht sich bis zu einer Amtszeit von zehn vollen Jahren
um 4,783 Prozent für jedes Jahr und für jedes weitere Jahr um 2,391 Prozent bis
zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei
Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu
erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben
würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Amtsjahre sind etwa
anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig
umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem
1. die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
2. bei mindestens zehnjähriger Amtszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres oder
3. das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Ende des Monats, in dem es die für Landesbeamtinnen und -beamte geltende Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt; das Ruhegehalt vermindert sich auch um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung im Falle des Satzes 1 Nummer 2 vor Erreichen des 62. Lebensjahres das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch nimmt. Die Minderung des Ruhegehalts darf 14,4 Prozent nicht überschreiten. Der Anspruch ruht ferner bis zum Ende des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung feststellt.“
9. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen“ durch die Wörter „der in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wird ein Beamter oder Richter“ durch die Wörter „Wird eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall einer Verletzung durch Unfall bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die
Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter, wenn sie oder er
nicht weiter im jeweiligen Amt verwendet wird, aus dem Beamten- beziehungsweise
Richterdienstverhältnis in den Ruhestand.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertreter der Minister“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter der Ministerinnen und Minister“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren
Dienstverhältnisses als Beamtin oder Beamter oder Richterin oder Richter oder
eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder
Landesministerin oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine
ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt oder das
Übergangsgeld nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die
ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen.“
12. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
(1) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 66 Absatz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet. Dies gilt nur bis zum Erreichen der für das jeweilige Mitglied der Landesregierung fiktiv zu ermittelnden beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze.
(2) Ein Anspruch auf Ruhegehalt nach diesem Gesetz ruht, soweit er zusammen mit einem Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Bundesministerin oder Bundesminister oder Landesministerin oder Landesminister, beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen und anderen Leistungen im Sinne des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes 71,75 Prozent der dem Versorgungsanspruch zu Grunde liegenden Amtsbezüge überschreitet.
(3) Erhält ein früheres Mitglied der Landesregierung öffentlich-rechtliche Alterssicherungen neben dem Ruhegehalt, bei denen die Zeit der Mitgliedschaft in der Landesregierung berücksichtigt wird, wird das Ruhegehalt um den Betrag gekürzt, der aus der Berücksichtigung dieser Zeiten im anderen System entstanden ist.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Europäischen Parlament um 50 Prozent, höchstens jedoch um 50 Prozent der Entschädigung nach § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 9 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung. Der ruhende Betrag darf jedoch den nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder sonstigen Kürzungsbestimmungen verbleibenden Betrag der Entschädigung nicht übersteigen.
(5) Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt.
(6) Für ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung oder seine Hinterbliebenen gilt § 69 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Hinterbliebene entsprechende Anwendung.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle findet
vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetz in der vor diesem Zeitpunkt
geltenden Fassung Anwendung. Die Versorgungsansprüche der Mitglieder der
Landesregierung, die am 16. Juli 2016 im Amt sind und ihrer Hinterbliebenen
richten sich nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses
Gesetzes; binnen sechs Monaten nach Ende der Amtszeit kann auch Versorgung nach
der geltenden Fassung des Landesministergesetzes beantragt werden. Wird ein
ehemaliges Mitglied der Landesregierung nach dem 16. Juli 2016 erneut in ein
Amtsverhältnis berufen, kann es binnen sechs Monaten nach Beendigung des Amtes
Versorgungansprüche auch nach der bis zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
dieses Gesetzes beantragen.“
14. § 20 wird aufgehoben.
2005
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen
Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1986 (GV. NRW. S. 109), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 werden die Wörter „§§ 3, 4 und 15 bis 18“ durch die Wörter „§§ 3 bis 4 d und 15 bis 18“ ersetzt und nach dem Wort „anzuwenden“ ein Semikolon und die Wörter „§ 4 a Absatz 1 des Landesministergesetzes jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt“ eingefügt.
2. § 9 Satz 2 wird aufgehoben.
20320
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) wird wie folgt geändert:“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 93 folgende Angabe eingefügt:
„§ 93a Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz 4“.
2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden hinter dem Wort “Landesregierung,“ die Wörter „soweit diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird,“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „und diese Zeit nicht im Rahmen eines aus diesem Amtsverhältnis zustehenden Anspruchs auf Ruhegehalt oder einer ruhegehaltähnlichen Versorgung berücksichtigt wird und noch kein Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis gezahlt wird,“ ersetzt.
3. Nach § 69i wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Übergangsvorschrift zur Änderung der Gleichstellung von Zeiten nach § 6 Absatz
4
Auf die zum 16. Juli 2016 vorhandenen Versorgungsfälle ist § 6 Absatz 4 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.“
20020
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
In § 18 Absatz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, werden die Wörter „ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Ralf J ä g e r
(L. S.)
GV. NRW. 2016 S. 619