Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624

Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)
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Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)

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Gesetz
zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der
Kindertagesbetreuung
(Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)

Vom 8. Juli 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der
Kindertagesbetreuung
(Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)

Artikel 1

Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kindpauschalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Prozent.“

2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden (Mietzuschuss), soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 2 798,13 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.“

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „19,96“ durch die Angabe „22,46“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land gewährt dem Jugendamt in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich je nach Gruppenform und Betreuungszeit aus Anlage 3 zu dieser Vorschrift ergibt. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“

4. § 21b Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend.“

5. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „758“ durch die Angabe „781“ ersetzt.

6. § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,“.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/ 2019 anzupassen,“.

7. Der Anlage 2 zu § 21 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 3 zu § 21

Zuschüsse gemäß § 21 Absatz 2 zu den Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019

Gruppenform I

Gruppenform II

Gruppenform III

25 Stunden

112,96

232,88

83,37

35 Stunden

151,36

312,47

111,29

45 Stunden

194,11

400,75

178,36

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 Euro.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Juli 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Ralf  J ä g e r

(L. S.)

Für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

Für den Finanzminister
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei

Franz-Josef  L e r s c h-M e n s e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Christina  K a m p m a n n

GV. NRW. 2016 S. 622