Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes) |
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Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung (Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)
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Gesetz
zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der
Kindertagesbetreuung
(Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)
Vom 8. Juli 2016
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der
Kindertagesbetreuung
(Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes)
Artikel 1
Das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 19 Absatz 2 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Kindpauschalen erhöhen sich abweichend von Satz
1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3
Prozent.“
2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt
gefasst:
„Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der
Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt
sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der
Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden (Mietzuschuss), soweit
eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht.
Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Von
diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 2 798,13 Euro für jede Gruppe in der
Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers
abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag in
Satz 3 gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.“
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „19,96“ durch die Angabe „22,46“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Land gewährt dem Jugendamt in den Kindergartenjahren 2016/2017,
2017/2018 und 2018/2019 für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich je
nach Gruppenform und Betreuungszeit aus Anlage 3 zu dieser Vorschrift ergibt.
Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der
Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.“
4. § 21b Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend.“
5. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „758“ durch die Angabe „781“ ersetzt.
6. § 26 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/ 2019 anzupassen,“.
7. Der Anlage 2 zu § 21 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 3 zu § 21
Zuschüsse gemäß § 21 Absatz 2 zu den Kindpauschalen für die Kindergartenjahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 |
Gruppenform I |
Gruppenform II |
Gruppenform III |
|
25 Stunden |
112,96 |
232,88 |
83,37 |
|
35 Stunden |
151,36 |
312,47 |
111,29 |
|
45 Stunden |
194,11 |
400,75 |
178,36 |
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Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb einen zusätzlichen Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 in Höhe von 389,52 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt der zusätzliche Zuschuss 446,83 Euro.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für
die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Ralf J ä g e r
(L. S.)
Für
die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Für
den Finanzminister
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
Die
Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
GV. NRW. 2016 S. 622