Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung des Landeszustellungsgesetzes |
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Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änderung des Landeszustellungsgesetzes
2010
Gesetz zur
Änderung
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und
zur Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Vom 8. Juli 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und
zur Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Gläubigerfiktion, Aufrechnung“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 61a Abgabe einer Erklärung“.
c)
Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Inkrafttreten, Berichtspflicht“.
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde
oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung für die
Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen. Das
Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der
Abgabenordnung. Die Vollstreckungsbehörde fertigt im Termin zur Abgabe der
Vermögensauskunft nach § 27 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung eine Niederschrift an.
Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ist nicht erforderlich. Mit dem
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802a bis 802l der
Zivilprozessordnung kann die Vollstreckungsbehörde auch den
Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung beauftragen. Die Anordnung der
Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgt in
jedem Fall durch die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die sofortige Abnahme kann in der Schuldnerwohnung erfolgen oder innerhalb von
zehn Arbeitstagen, nachdem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen,
im Büro des Vollziehungsbeamten.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 802f der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 284 der Abgabenordnung“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „den Vollziehungsbeamten der Justiz“ werden durch die Wörter „den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung“ und die Wörter „dem Vollstreckungsbeamten der Justiz“ durch die Wörter „dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Wird der Vollstreckungsauftrag mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt,
ist der Auftrag mit einem Dienstsiegel und dem Namen des für die Beauftragung
zuständigen Bediensteten zu versehen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Dem
Vollstreckungsauftrag kann eine Anlage beigefügt werden, aus der sich die
einzelnen Forderungen zur Gesamtforderung des Vollstreckungsauftrages dem Grund
und der Höhe nach sowie die jeweiligen Fälligkeiten ergeben. Die Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Wird der
Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden, ist er zu
unterschreiben oder mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen.“
3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der“ die Wörter „zunächst bei der Vollstreckungsbehörde zu erhebende“ eingefügt.
4. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
5.
Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern
und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit
oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben.“
6. In § 48 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Bußgeldes“ das Komma durch die Wörter „einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines“ ersetzt.
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Entsprechende Kostenanforderungen sind sofort vollziehbar.“
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last
auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.“
8. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
„§ 61a
Abgabe einer Erklärung
(1) Ist jemand durch Verwaltungsakt verpflichtet, eine Erklärung bestimmten Inhaltes abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und die Erklärung im Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes rechtswirksam abgeben konnte.
(2) Die Vollzugsbehörde teilt den Beteiligten mit, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der abzugebenden Erklärung notwendigen Genehmigungen einzuholen sowie Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Vollzugsbehörde eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer Behörde, einem Gericht oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung an Stelle des Betroffenen verlangen.“
9. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Inkrafttreten, Berichtspflicht“.
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2021 und
erstattet dem Landtag hierüber Bericht.“
10. Es werden ersetzt:
a) in § 1 Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 56 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 1 sowie § 81 das Wort „Innenministerium“ jeweils durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ und
b) in § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 sowie § 56 Absatz 2 Satz 1 das Wort „Innenministerium“ jeweils durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“.
Artikel 2
Änderung des Landeszustellungsgesetzes
Das Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Innenministeriums“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministeriums“ ersetzt.
2.
Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Geht der Rückschein nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufgabe des
Einschreibens zur Post ein, kann die Zustellung des Dokumentes auch nach Absatz
1 Nummer 4 erfolgen.“
3.
§ 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass im Fall der Veröffentlichung einer Benachrichtigung die Veröffentlichung
im Amtsblatt der Gemeinde erfolgt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in
eigener Ressortzuständigkeit
sowie für den Justizminister
Ralf J ä g e r
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
sowie für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Garrelt D u i n
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
zugleich für den Finanzminister
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 557