Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion |
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
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Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Vom 8. Juli 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur
Änderung
des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Artikel 1
§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt gefasst:
„Die Verteilung der Mittel erfolgt:
1. in Höhe von 24 Millionen Euro auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres und
2. in Höhe von 1 Million Euro durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 000 Euro an jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt und im Übrigen auf Basis der Schülerzahl der Berufskollegs in deren Trägerschaft am 15. Oktober des jeweils vorletzten Jahres.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Ralf J ä g e r
(L. S.)
Für die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
sowie für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Für den
Finanzminister
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
zugleich für den Finanzminister
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
GV. NRW. 2016 S. 558