Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 22 vom 15.7.2016 Seite 539 bis 624
Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Juli 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Landeswassergesetz
Artikel 2 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Artikel 3 Änderung des Aggerverbandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Erftverband
Artikel 7 Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Lippeverbandsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Niersverbandsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Ruhrverbandsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Wupperverbandsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Kurortegesetzes
Artikel 13 Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 14 Änderung der Kommunalabwasserverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Umsetzung von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - ABl. EG Nr. L 375 S. 1
Artikel 16 Änderung der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Artikel 17 Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
Artikel 18 Änderung der Emissionserklärungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
Artikel 20 Änderung der Selbstüberwachungsverordnung kommunal
Artikel 21 Änderung der Badegewässerverordnung
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern
Artikel 23 Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Artikel 24 Aufhebung der Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung
Artikel 25 Aufhebung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
Artikel 26 Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 27 Änderung des Landesabfallgesetzes
Artikel 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen
Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein–Westfalen
Artikel 30 Inkrafttreten
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Artikel 1
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG)
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich (zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen
§ 3 Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstige Gewässer (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 4 Eintragung im Grundbuch (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 5 Bisheriges Eigentum (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 6 Uferlinie (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 7 Verlandung, Überflutung (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 8 Uferabriss (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 9 Verlagerung des Gewässers (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 10 Inseln, verlassenes Gewässerbett (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 11 Bildung und Information
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten (zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 13 Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung (zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 14 Gehobene Erlaubnis (zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 15 Bewilligung (zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 16 Rechtsnachfolge (zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 17 Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 18 Duldungspflicht des Gewässereigentümers (zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 19 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 20 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 21 Eigentümer- und Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 22 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 23 Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 24 Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 25 Anlagen zur Benutzung eines Gewässers
§ 26 Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen
§ 27 Anschluss von Stauanlagen
§ 28 Nutzung der Wasserkraft
§ 29 Staumarke
§ 30 Unbefugtes Ablassen
§ 31 Gewässerrandstreifen (zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 32 Entnahmen aus dem Grundwasser (zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 33 Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
§ 34 Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 35 Wasserschutzgebiete (zu §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 36 Heilquellenschutzgebiete (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 37 Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung (zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 38 Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 39 Kostenumlage (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 40 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung (zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 41 Anzeigepflicht
§ 42 Verpflichtung zur Selbstüberwachung
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Grundsätze
§ 43 Begriffsbestimmung
§ 44 Beseitigung von Niederschlagswasser (zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 45 Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 2
Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang von
Pflichten
§ 46 Pflicht und Umfang der gemeindlichen Abwasserbeseitigung (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 47 Abwasserbeseitigungskonzept
§ 48 Abwasserüberlassungspflicht
§ 49 Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte
§ 50 Gemeinsame Abwasserbeseitigungspflicht (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 51 Übergangsregelung
§ 52 Übergang gemeindlicher Pflichten auf juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 53 Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 3
Umlage von Kosten, Ausgleichszahlungen
§ 54 Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung
§ 55 Beitrag an den Kosten der Wasserdienstleistung Abwasserbeseitigung
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitung und Selbstüberwachung
§ 56 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 57 Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen
§ 58 Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen (zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 59 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen (zu §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragte
§ 60 Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden (zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abschnitt 3
Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau
Unterabschnitt 1
Gewässerunterhaltung
§ 61 Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 62 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 63 Gewässerunterhaltung durch Dritte (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 64 Umlage des Unterhaltungsaufwands (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 65 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 2
Ausgleich der Wasserführung
§ 66 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
§ 67 Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung
Unterabschnitt 3
Gewässerausbau
§ 68 Pflicht zum Gewässerausbau (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 69 Umlage des Ausbauaufwands
§ 70 Vorteilsausgleich (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 71 Grundsätze für den Gewässerausbau (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 72 Finanzierungshilfen des Landes (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 73 Vorkaufsrecht
§ 74 Koordinierung der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer sowie des Ausgleichs der Wasserführung
Abschnitt 4
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
§ 75 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
§ 76 Bau und Betrieb
Abschnitt 5
Hochwasserschutz
Unterabschnitt 1
Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen
§ 77 Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen Hochwasserschutzbauten (zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 78 Unterhaltung und Wiederherstellung
§ 79 Umlage
§ 80 Entscheidung in Unterhaltungsfragen
§ 81 Statusbericht (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 82 Schutzvorschriften
Unterabschnitt 2
Überschwemmungsgebiete
§ 83 Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 84 Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 85 Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser (zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abschnitt 6
Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft
Unterabschnitt 1
Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des
Wasserhaushaltsgesetzes
§ 86 Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 87 Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Hochwasserrisikomanagementplanung (zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 88 Bekanntgabe und Verbindlichkeit der wasserwirtschaftlichen Planungen (zu §§ 75, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 2
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Daten und Dokumentation
§ 89 Grundlagen der Wasserwirtschaft (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 90 Informations- und Dokumentationspflichten (zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unterabschnitt 3
Wasserbuch
§ 91 Einrichtung des Wasserbuchs (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 92 Eintragung, Verfahren (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kapitel 4
Gewässeraufsicht
§ 93 Aufgaben der Gewässeraufsicht (zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 94 Überwachung von Abwassereinleitungen
§ 95 Gewässer- und Deichschau
§ 96 Kosten der Gewässeraufsicht (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kapitel 5
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte,
Mitwirkungspflichten
§ 97 Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 98 Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und Grundlagenermittlung (zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 99 Einschränkende Vorschriften (zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 100 Wasser- und Hochwassergefahr
Kapitel 6
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
§ 101 Enteignung und Enteignungsverfahren (zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 102 Entschädigungsverfahren (zu §§ 22, 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 103 Ausgleichsverfahren (zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 5, 6 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kapitel 7
Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen
Abschnitt 1
Verwaltungsverfahren
§ 104 Grundsätze
§ 105 Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten
§ 106 Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung (zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 107 Gewässerausbauverfahren (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
§ 108 Sondervorschrift für Wasserverbände
§ 109 Sachverständige
§ 110 Bauordnungsrechtliche Anforderungen
§ 111 Sicherheitsleistung
Abschnitt 2
Verordnungen
§ 112 Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden
§ 113 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
Kapitel 8
Behördenaufbau, Zuständigkeiten
§ 114 Behördenaufbau
§ 115 Sonderordnungsbehörden
§ 116 Aufsichtsbehörden
§ 117 Bestimmung der zuständigen Behörden
Kapitel 9
Verkehrliche Regelungen
§ 118 Schifffahrt
§ 119 Hafen- und Ufergeldtarife
§ 120 Fähren
§ 121 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports
Kapitel 10
Wassergefährdende Stoffe
§ 122 Wassergefährdende Stoffe (zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kapitel 11
Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
§ 123 Bußgeldvorschriften
§ 124 Einschränkung von Grundrechten
§ 125 Überleitung
§ 126 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Sachlicher Anwendungsbereich
(zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gewässer und deren Teile sowie für Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken oder auswirken können.
§ 2
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen
(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in
1.
Gewässer erster Ordnung:
die in der Anlage 1 unter A aufgeführten
Gewässerstrecken,
2.
Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 1 unter B aufgeführten
Gewässer,
3. sonstige Gewässer.
(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.
§ 3
Eigentumsverhältnisse an Gewässern erster und zweiter Ordnung, sonstige
Gewässer
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.
(2) Bildet ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer kein selbständiges Grundstück, ist es Bestandteil der Ufergrundstücke und gehört deren Eigentümern.
(3) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze
1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
2. für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie.
(4) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl Zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses.
(5) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.
(6) An
Grenzgewässern, die die Grenze zum Land Rheinland-Pfalz bilden, reicht, soweit
die Eigentumsverhältnisse nicht anderweitig geregelt sind, das Gewässereigentum
bis zur Landesgrenze.
§ 4
Eintragung im Grundbuch
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wird die Eintragung des dem Eigentümer des Ufergrundstücks gehörenden Anteils an einem Gewässer im Grundbuch beantragt, so ist er im Grundbuch und im Liegenschaftskataster nur als Anteil an dem Gewässer zu bezeichnen.
§ 5
Bisheriges Eigentum
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern einem anderen als den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.
(2) Zugunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern erster Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
§ 6
Uferlinie
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.
(2) Die Uferlinie kann durch die zuständige Behörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Jeder Beteiligte kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen. Die Bezeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt beseitigt oder verändert werden.
§ 7
Verlandung, Überflutung
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung wächst an fließenden Gewässern den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und seit dem Ende des Jahres, in dem sich der Pflanzenwuchs gebildet hat, drei Jahre verstrichen sind.
(2) Bei Seen, Teichen, Weihern und ähnlichen Wasseransammlungen gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Diese haben früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfang erforderlich ist.
(3) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, findet § 3 Anwendung.
(4) Werden an Gewässern zweiter Ordnung oder an sonstigen Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.
(5) Die Rechtsfolgen der Absätze 3 und 4 treten bei Überflutungen, die infolge künstlicher Einwirkungen entstanden sind, nur ein, wenn diese auf rechtlich zulässige Weise herbeigeführt worden sind. In diesem Fall hat derjenige, der die Überflutungen verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
§ 8
Uferabriss
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter von seinem Recht, das abgerissene Stück wegzunehmen, Gebrauch gemacht hat.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.
§ 9
Verlagerung des Gewässers
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Hat ein Gewässer zweiter Ordnung oder ein sonstiges Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neues Bett geschaffen, ist der frühere Zustand von dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde; sie kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen. § 64 Absatz 1 ist entsprechend und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anteile der Erschwerer entfallen.
(2) Erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Wiederherstellung nicht, sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, sofern das betroffene Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Gleiche gilt für andere Grundstücke mit genehmigter Bebauung, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung nach Absatz 1 nicht an und besteht kein Anspruch nach Absatz 2 auf Wiederherstellung, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbettes vom Land Entschädigung verlangen.
(4) Das Recht auf Wiederherstellung und Entschädigung erlischt binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat. Liegen besondere Gründe vor, kann die zuständige Behörde die Frist verlängern.
(5) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das kein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, findet § 3 Anwendung.
(6) Wird einem Gewässer zweiter Ordnung oder einem sonstigen Gewässer, das ein selbständiges Grundstück bildet, durch Baumaßnahmen ein neues Bett geschaffen, so wächst das Eigentum an den neuen Gewässerflächen dem Gewässereigentümer zu. Neue Eigentumsgrenze ist die Uferlinie.
(7) Die Rechtsfolge der Absätze 5 oder 6 tritt nur ein, wenn das neue Gewässerbett auf rechtlich zulässige Weise geschaffen worden ist. In diesem Fall hat derjenige, der dies verursacht hat, die betroffenen Eigentümer zu entschädigen.
(8) Tritt der Fall des Absatzes 1 bei Gewässern erster Ordnung ein, die Eigentum des Landes sind, so wird Eigentümer der neuen Gewässerstrecke das Land; die bisherigen Eigentümer des neuen Bettes sind zu entschädigen. Ist ein anderer als das Land Eigentümer des verlassenen Bettes, so hat er nach dem Maße seines Vorteils dem Land gegenüber zur Entschädigung beizutragen.
§ 10
Inseln, verlassenes Gewässerbett
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Tritt in einem Gewässer eine Erderhöhung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), oder wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen, bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert.
(2) Die §§ 6 bis 8 finden bei Inseln Anwendung.
§ 11
Bildung und Information
Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Schutzes der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung über die Bedeutung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ihre Bewirtschaftung und Nutzung für den Menschen sowie die Aufgaben der Wasserwirtschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit oberirdischen Gewässern und Grundwasser.
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:
1. Ems,
2. Maas,
3. Rhein und
4. Weser.
Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.
§ 13
Verordnungsermächtigung zur Gewässerbewirtschaftung
(zu § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer im Umfang der Ermächtigungen zum Schutz und zur Nutzung der Gewässer nach § 23 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, zum Schutz des Grundwassers in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.
§
14
Gehobene Erlaubnis
(zu § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.
§
15
Bewilligung
(zu § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
§
16
Rechtsnachfolge
(zu § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Übergang einer Erlaubnis oder einer Bewilligung auf den Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern es sich bei der Gewässerbenutzung um eine nach dem Abwasserabgabengesetz zu veranlagende Einleitung von Abwasser oder eine Entnahme von Wasser mit mehr als 3 000 Kubikmetern im Jahr handelt. Die Änderung des Rechtsinhabers ist von der zuständigen Behörde in das Wasserbuch einzutragen.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 17
Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.
§
18
Duldungspflicht des Gewässereigentümers
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bei künstlichen Gewässern und Talsperren ist der Gewässereigentümer nicht verpflichtet, erlaubnispflichtige Benutzungen zu dulden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden. Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.
§ 19
Gemeingebrauch
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jede Person darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, Wasser mittels fahrbarer Behältnisse entnehmen sowie Wasser aus einer erlaubnisfreien Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke einleiten, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen, insbesondere schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind, und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt nicht für künstliche Gewässer.
(2) Der Gemeingebrauch nach Absatz 1 Satz 1 wird auf das Einbringen von Fischnahrung erstreckt, soweit dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
(3) Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft auf eigene Gefahr um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schädiger auf Schadensersatz. Kann der Schädiger nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.
(4) Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.
(5) Soweit das Befahren des Gewässers nicht als Gemeingebrauch zugelassen ist, darf es auf nicht schiffbaren Gewässern nur mit widerruflicher Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 soll in der Regel nur für elektrisch angetriebene Fahrzeuge erteilt werden. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren darf sie nur erteilt werden, wenn die Schifffahrt dem öffentlichen Interesse oder der Betreuung des Kanu- oder des Rudersports dient und dem Unternehmer die Schifffahrt mit elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nicht zugemutet werden kann. Die Genehmigung ist zu versagen, mit Nebenbestimmungen zu versehen oder zu widerrufen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder die Belange des Naturhaushalts, des Immissionsschutzes, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Schutz der Fischerei oder die Unterhaltung des Gewässers dies erfordern.
(6) Die zuständige Behörde kann das Befahren mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch zulassen. Die Motoren dürfen in stehenden Gewässern keine höhere Geschwindigkeit als sechs Kilometer je Stunde ermöglichen.
(7) Kein Gemeingebrauch findet statt an Gewässern, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen.
§ 20
Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im
Uferbereich
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird,
1. bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und
2. bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln.
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer.
§ 21
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
§ 22
Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen der Genehmigung.
(2) Keine Anlagen im Sinn von Absatz 1 sind
1. Anlagen, die einer zulassungspflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung des Gewässers dienen,
2. Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen, in der die Belange des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden, oder die in einem bergrechtlichen Betriebsplan oder in einem Planfeststellungsbeschluss oder in einer Plangenehmigung zugelassen werden, sofern die Zulassung insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde ergangen ist,
3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des § 36 Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden und
4. Anlagen an den in der Anlage 1 unter Buchstabe A Abschnitt II Nummer 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen sowie an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern.
(3) Die Genehmigung wird grundsätzlich befristet erteilt und ist zu versagen, wenn die Anlage die Anforderungen nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBl. 1968 II S. 173) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wird. § 25 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 23
Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter
oberirdischen Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.
(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten; der Gewässerunterhaltungspflichtige kann angemessene Vorschüsse verlangen. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen nach Satz 3 festgesetzten Aufwand, soweit dieser im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann. Entsprechendes gilt, soweit eine Festsetzung nach Satz 3 nicht möglich ist, da der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist.
(3) Liegen der zuständigen Behörde hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Anlage nicht Anforderungen nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz entspricht, kann sie anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24
Anpassung und Rückbau von Anlagen in, an, über und unter
oberirdischen Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat die Anlage anzupassen, wenn sie nicht den Anforderungen nach § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht. Soweit die Anpassung wegen Veränderungen des Abflusses des Gewässers erforderlich ist, die auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, kann der Pflichtige nach Satz 1 vom jeweiligen Verursacher die Erstattung der Kosten verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn die verursachenden Maßnahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung gesetzlicher Pflichten dienen. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann die Zulassung widerrufen, wenn die Anlage die Vorgaben des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht einhält. Der Pflichtige nach § 23 Absatz 1 hat dann die Anlage zurückzubauen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher) zurückzuführen sind, erforderlich ist oder eine Anlage im Eigentum oder Erbbraurecht mehrerer steht, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer verpflichten, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 haben die Maßnahme zu dulden. Die Pflichtigen nach § 23 Absatz 1 sowie Verursacher nach Absatz 1 Satz 2 haben dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Kosten der Anpassung im Verhältnis ihres Anteils zu erstatten. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 25
Anlagen zur Benutzung eines Gewässers
(1) Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.
(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(3) Anlagen nach Absatz 2 dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 26
Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen
Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Anlage durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der für die Benutzung zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das außer Betrieb Setzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers diesem die Kosten der Erhaltung der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Das Land und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei. Die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.
§ 27
Anschluss von Stauanlagen
Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 28
Nutzung der Wasserkraft
(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen für das Gewässer sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes auszurichten. Dabei sind auch die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 6 Absatz 2 des Wasserhaushaltgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.
(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.
§ 29
Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die während des Sommers und Winters einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Staumarken erhalten bleiben.
(3) Staumarken werden von der zuständigen Behörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt.
(4) Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen, jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(5) Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt Absatz 3 sinngemäß.
(6) Die Aufwendungen für das Setzen, Erneuern, Versetzen, Berichtigen und Erhalten einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.
§ 30
Unbefugtes Ablassen
Es ist verboten, aufgestautes Wasser so abzulassen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu befürchten ist.
§ 31
Gewässerrandstreifen
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Außenbereich durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 Metern an Gewässerstrecken im Einzugsgebiet von Gewässerstrecken festzusetzen, in denen nach den Ergebnissen der jeweils letzten Überwachung nach § 9 Absatz 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung
1. bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 1 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in der Oberflächengewässerverordnung in der Anlage 7 oder in der Anlage 8 je nach Gewässertyp nach Anlage 1 zugeordnete Wert überschritten ist, und im Gewässer das im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgegebene Bewirtschaftungsziel für den ökologischen Zustand verfehlt wird, und
2. bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 2 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in den Anlagen 6 und 8 der Oberflächengewässerverordnung zugeordnete Wert überschritten ist.
(2) In Gewässerrandstreifen nach Absatz 1 ist § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Bereich von 5 Metern ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich verboten ist
1. die Anwendung und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen ist die Düngemittelanwendung auf Grünland, sowie
2. die Nutzung als Ackerland; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage von Dauerkulturen und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
(3) Grünlandumwandlungs- und -umbruchverbote gelten nicht für Grünland, auf dem nach Absatz 2 Nummer 2 die Nutzung als Ackerland beendet worden ist. Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung über den gesetzlichen Biotopschutz, das Netz Natura 2000 und über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope bleiben unberührt.
(4) Der Gewässerrandstreifen ist im Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuchs 5 Meter breit. Verboten ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Satz 2 gilt nicht, wenn das Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits bebaut ist oder dort am 16. Juli 2016 Baurecht bestand.
(5) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
1. die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,
2. weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist und
3. im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handelt.
Die zuständige Behörde soll den Gewässerrandstreifen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes insoweit durch ordnungsbehördliche Verordnung aufheben, als mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Ziele des Gesetzes im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern auf Grund verbindlich vereinbarter Maßnahmen oder durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Aufhebung des Gewässerrandstreifens nach Satz 2, die Anforderungen an die Wirkung der vereinbarten Maßnahmen und deren Nachweis sowie die Folgen der Verfehlung der gesetzten Ziele zu regeln.
(6) § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absätzen 1, 2, 4, und 5 entsprechend. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde dem Eigentümer oder der Person, die eine landwirtschaftliche Fläche an einem Gewässer bewirtschaftet, auf Antrag eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn bei der Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens und des an ihn grenzenden Grundstücks
a) keine Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der Anlage 3 eingesetzt werden,
b) die gesamte Düngung auf maximal 80 Prozent des errechneten Düngebedarfs von Stickstoff und Phosphor beschränkt wird,
c) maximal 120 Kilogramm Stickstoff pro Hektar aus organischen Düngemitteln stammen und
d) flüssige Düngemittel in den Boden eingebracht werden
sowie die entsprechende Bewirtschaftung nachgewiesen und auf Dauer sichergestellt ist. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn die Fläche eine Neigung von bis zu zwei Prozent aufweist.
Werden
Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5
Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu
anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu
leisten.
§ 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
§ 32
Entnahmen aus dem Grundwasser
(zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) nicht sichergestellt ist, kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt für ein Gebiet bestimmen, dass für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Verwaltungsakt für ein Gebiet Entnahmen von der Erlaubnispflicht auszunehmen, sofern nicht zu besorgen ist, dass durch die Entnahmen der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand nach § 4 Absatz 2 der Grundwasserverordnung befindet.
§ 33
Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen
(1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.
§ 34
Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen
(zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Bei dem unterirdischen Einbau von Anlagen oder Anlagenteilen oberhalb der obersten wasserführenden Schicht entfällt die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die Anlagen oder Anlagenteile einer Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Zulassung bedürfen, bei deren Erteilung geprüft wird, ob sie sich auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken, sowie für
1.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche die Anforderungen der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274) in der jeweils geltenden
Fassung
einhalten,
2. Anlagen nach Nummer 1, die im privaten Bereich verwendet werden, welche die Anforderungen einhalten, die für die Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten,
3. Anlagen und Anlagenteile, welche die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen. Die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein oder
4. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung.
In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 sowie in Gebieten nach § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der unterirdische Einbau von Anlagen und Anlagenteilen anzeigepflichtig. Besondere Regelungen für Gebiete nach Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zur Konkretisierung der Bestimmungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes treffen.
(3) Soweit die Bundesregierung keine Anforderungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt hat, kann das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für unterirdisch einzubauende oder ins Gewässer einzubringende geothermische Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Bohrungen Regeln der Technik für die Errichtung, die Ausführung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Unternehmen festlegen.
(4) Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser nach § 49 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben der Vorhabenträger oder der von diesem mit den Arbeiten Beauftragte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind unverzüglich einstweilen einzustellen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
§ 35
Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet, es sei denn die zuständige Behörde befristet sie; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, Inneres, Bauen und Verkehr zuständigen Ministerien sowie der Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete zu treffen, von denen in einer Festsetzung nach Satz 1 abgewichen werden kann.
(2) In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen verboten. Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann in einer Wasserschutzgebietsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen werden, wenn und soweit der Schutzzweck das Verbot für einen Teil des Wasserschutzgebiets nicht erfordert. § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Befreiung von Verboten findet Anwendung.
(3) Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, sollen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften für Wasserschutzgebiete nicht unterworfen werden, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen.
(4) Entscheidungen auf Grund von Wasserschutzgebietsverordnungen trifft die zuständige Behörde. Entscheidungen anderer als nach Wasserrecht zuständiger Behörden, die sich auf ein Wasserschutzgebiet beziehen, ergehen im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren.
(5) Die für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, hat der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte vorzulegen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Behörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 36
Heilquellenschutzgebiete
(zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 bis 5 gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort.
(2) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
§ 37
Wasserentnahmen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung
(zu §§ 12, 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Zulassung einer Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, ist nach § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes zu versagen, wenn
1. eine Beeinträchtigung der an die Wasserversorgung zu stellenden hygienischen, chemischen und sonstigen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung zu besorgen ist,
2. kein mengenmäßiger Nachweis über die Erforderlichkeit der Versorgung privater und gewerblicher Wasserabnehmer geführt ist und
3. andere Wasserentnahmerechte bestehen, die das gleiche Versorgungsgebiet und den gleichen Versorgungszweck betreffen, es sei denn, diese sind aus Gründen der Betriebssicherheit erforderlich.
(2) Bei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.
(3) Ist auf Grund von Inhaltsstoffen und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers zukünftig nicht sichergestellt werden kann, hat der Inhaber der Zulassung zu untersuchen, ob mit den vorhandenen Schutzauflagen im Wassereinzugsgebiet und der Aufbereitung sicherstellt werden kann, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 zu besorgen ist, und die Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Trinkwasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Trinkwasserversorgung aus dieser Wasserentnahme eingestellt wird.
§ 38
Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden haben in ihrem Gebiet eine dem Gemeinwohl entsprechende öffentliche Wasserversorgung sicherzustellen, das schließt die Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) ein. Eine Gemeinde kann ihre Aufgabe nach § 50 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Dritte übertragen oder diese Dritten überlassen, wenn damit eine ordnungsgemäße Wasserversorgung im Gemeindegebiet gewährleistet ist; die Sicherstellungspflicht nach Satz 1 verbleibt bei der Gemeinde. Die zur Wasserversorgung Verpflichteten oder die mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragten Unternehmen wirken auf einen haushälterischen Umgang mit dem Wasser hin. Unberührt bleiben die Regelungen zur Übertragung gemeindlicher Aufgaben nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung und wasserverbandrechtlicher Regelungen.
(2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind Maßnahmen zur qualitativen und quantitativen Sicherung der Trinkwasserversorgung durchzuführen, also Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, aus denen die Trinkwasserversorgung stattfindet oder die für die Trinkwassergewinnung vorgehalten werden sollen, um das zur Rohwassergewinnung genutzte Grundwasser oder Oberflächengewässer vorbeugend zu schützen, sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln oder des Standes der Technik der Trinkwasserversorgung. Außerdem sind Maßnahmen zur Förderung des sorgsamen Gebrauchs von Trinkwasser zu ergreifen.
(3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung entsprechend ihrer Pflichten nach Absatz 1 und 2 haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das die derzeitige Versorgungssituation und deren Entwicklung und damit verbundenen Entscheidungen mit Darstellung der Wassergewinnungsgebiete mit dem zugehörigen Wasserdargebot, der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsanlagen, der Beschaffenheit des Trinkwassers, der Verteilungsanlagen sowie der Wasserversorgungsgebiete und deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen beinhaltet, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel. Das Konzept ist der zuständigen Behörde erstmalig zum 1. Januar 2018 vorzulegen und alle sechs Jahre fortzuschreiben und erneut vorzulegen. Wird das Wasserversorgungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Rechtsverordnung Umfang und Inhalt des Wasserversorgungskonzeptes zu regeln.
§ 39
Kostenumlage
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 38 sowie § 35 Absatz 5 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz sicherstellen.
§ 40
Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche
Trinkwasserversorgung
(zu § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn in Anbetracht des Einzugsgebiets der Wasserkörper, welche die Qualität des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) beeinflussen, im Einzelfall zu besorgen ist, dass wegen Stoffen im Rohwasser die Anforderungen zum Schutz der Trinkwasserversorgung nicht eingehalten werden können.
(2) Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Aufbereitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und Betrieb vereinbar ist. Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen des § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen.
§ 41
Anzeigepflicht
Die Planung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebs für die öffentliche Trinkwasserversorgung hat der Betreiber unverzüglich nach Aufstellung des Planes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen, welche die technischen Grundzüge der Anlage oder der Änderungen erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann im Hinblick auf die Errichtung oder wesentliche Änderung Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten oder auszugleichen, oder um sicherzustellen, dass die Aufbereitungsanlagen entsprechend den Anforderungen des § 40 errichtet, geändert und betrieben werden.
§ 42
Verpflichtung zur Selbstüberwachung
(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1. Häufigkeit, Art, Ort und Umfang der Probeentnahmen in Abhängigkeit von der Entnahmemenge an der Entnahmestelle und
2. die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben, insbesondere welche mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Parameter des Rohwassers zu untersuchen und wie diese zu ermitteln sind.
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Grundsätze
§ 43
Begriffsbestimmung
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
1. die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder
2. den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.
§ 44
Beseitigung von Niederschlagswasser
(zu § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden; in diesem Fall sind die §§ 1 bis 13 und 214 bis 216 des Baugesetzbuches anzuwenden.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an Einleitungen nach Absatz 1 zu stellen. Es kann insbesondere Regelungen treffen über
1. die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
2. die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und
3. die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
§ 45
Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser
(zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.
(2) Die Einleitung von Abwasser in Gewässer im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2021 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Genehmigung der Flusskläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Flusskläranlage eingehalten werden. Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten.
Unterabschnitt 2
Gemeindliche und wasserverbandliche Abwasserbeseitigungspflicht,
Übergang von Pflichten
§ 46
Pflicht und Umfang der gemeindlichen Abwasserbeseitigung
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten von Abwasser, das auf einem Grundstück des Gemeindegebietes anfällt, sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Absatz 1 Satz 4 und 5,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und den Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 56,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung und
6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47.
Wenn das Abwasser mehrerer benachbarter Grundstücke über eine gemeinsame private Abwasserleitung der gemeindlichen Abwasserablage zugeführt wird, stellt die Gemeinde sicher, dass diese gemeinsame private Abwasserleitung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterhalten und betrieben wird.
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
1. Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 59 Absatz 4 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 59 Absatz 3 überprüft,
2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist und
3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben.
Eine auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Satzung zur Regelung von Fristen kann die Gemeinde fortbestehen lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach den §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten.
§ 47
Abwasserbeseitigungskonzept
(1) Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung) sowie über die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Maßnahmen vor. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Es wird von der Gemeinde erarbeitet, im Gebiet von Abwasserverbänden im Benehmen mit dem Abwasserverband. Die vom Abwasserverband gemäß § 53 Absatz 1 und 4 übernommenen Maßnahmen sind nachrichtlich auszuweisen. Das für Umwelt zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept zwingend aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der gemeindlichen Pflichten nach § 46 Absatz 1, insbesondere der sich aus § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 ergebenden Pflichten das Abwasserbeseitigungskonzept beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn die Gemeinde ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird das Abwasserbeseitigungskonzept nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 46 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn die Gemeinde die festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat sie dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.
(3) Das Abwasserbeseitigungskonzept hat auch Aussagen darüber zu enthalten, wie in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 44 und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann und welche Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 für die Niederschlagswasserbeseitigung noch erforderlich sind. Dabei sind die Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation und auf das Grundwasser und auf die oberirdischen Gewässer unter Berücksichtigung von Maßnahmen, die zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 geboten sind, sowie der Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung darzustellen.
§ 48
Abwasserüberlassungspflicht
Abwasser ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder im Falle eines Übergangs der Aufgabe nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 52 Absatz 1 dieser zu überlassen, soweit nicht nach den §§ 49 bis 53 der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Ist die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks übertragen worden, so geht diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten über.
§ 49
Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht, Übergang auf Dritte
(1) Die Gemeinde ist nicht zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
1. für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird, und
2. für unverschmutztes Abwasser, das zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde.
Unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, durch Satzung zu fordern, dass im Fall der Nummer 1 das Grundstück bezüglich des häuslichen Abwassers an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird; fordert die Gemeinde den Anschluss, finden die Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.
(2) Werden einem Einleiter von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auferlegt, ist er insoweit abwasserbeseitigungspflichtig.
(3) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, das von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast im Außenbereich sind, legt der Landesbetrieb Straßenbau dem für Umwelt zuständigen Ministerium eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57 noch erforderlichen Maßnahmen vor. § 47 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 freigestellt hat, ist der Nutzungsberechtigte selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Die Freistellung gilt als erteilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten von seiner Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers auch freistellen, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Nachweis nach Satz 1 ist von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundwasserstände zu führen, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch einen Bebauungsplan, einen Vorhabens- und Erschließungsplan oder eine baurechtliche Satzung begründet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen. Im Fall des Satzes 4 hat die Gemeinde den Nachweis der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der Planung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 57 Absatz 1 vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile freistellen und diese Pflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Gemeinde darüber hinaus bei landwirtschaftlichen Betrieben dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Schlamms übertragen, wenn die Schlammbehandlung in einer Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen unter Beachtung der geltenden abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird.
(6) Die zuständige Behörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag oder auf Antrag eines gewerblichen Betriebes nach Anhörung der Gemeinde widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus diesem Betrieb einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser zur gemeinsamen Fortleitung oder Behandlung in einer öffentlichen Abwasseranlage ungeeignet ist oder zweckmäßiger getrennt beseitigt wird. Im Gebiet eines Abwasserverbandes ist dieser zu beteiligen. § 53 Absatz 4 bleibt unberührt. Sollen kommunales Abwasser und Abwasser aus einem gewerblichen Betrieb gemeinsam behandelt werden, kann die zuständige Behörde die Abwasserbehandlung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des gewerblichen Betriebes auf diesen übertragen, wenn die Abwasserbehandlung durch den gewerblichen Betrieb zweckmäßiger ist.
§ 50
Gemeinsame Abwasserbeseitigungspflicht
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Sie können auf Anordnung der zuständigen Behörde zur gemeinsamen Durchführung verpflichtet werden, wenn anders die Abwasserbeseitigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann oder wenn die gemeinsame Durchführung zweckmäßiger ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die gemeinsame Durchführung
1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gewässerverunreinigung vermieden oder verringert oder
2. die Abwasserbeseitigung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann.
In dem Antrag auf Genehmigung sind die Bereiche der Abwasserbeseitigung zu bezeichnen, die gemeinsam durchgeführt werden sollen.
§ 51
Übergangsregelung
Bis zur Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde, für das die Gemeinde nach § 46 Absatz 1 die Abwasserbeseitigungspflicht hat, hat derjenige das Abwasser zu beseitigen und die für die Zwischenzeit erforderlichen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, bei dem das Abwasser anfällt. Ihm können die dafür erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Abwassereinleitung erlaubt werden, bis die Übernahme des Abwassers durch die Gemeinde erfolgt. Für den Zeitpunkt der Übernahme sind die in dem unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde genannten Fristen maßgeblich.
§ 52
Übergang gemeindlicher Pflichten auf juristische Personen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinde kann Aufgaben der Abwasserbeseitigung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Benachbarte Gemeinden können Aufgaben der Abwasserbeseitigung auch einem gemeinsamen Kommunalunternehmen nach den §§ 27 und 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Anzeige und die Genehmigung sind die übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 zu bezeichnen. Mit der Anzeige oder der Genehmigung wird die Anstalt oder das gemeinsame Kommunalunternehmen im Umfang der übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig.
(2) Die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes kann ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für das gesamte Gemeindegebiet auf den Verband mit dessen Zustimmung übertragen. Errichtete Anlagen müssen in dem Bestandsplan nach § 57 Absatz 1 Satz 4 erfasst sein. Die Gemeinde hat vor dem Übergang der Pflicht einen Nachweis über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen zu erstellen. Grundlage sind die haltungsweise zu erstellenden Investitionskosten und Abschreibungszeiten. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde vorzulegen und von ihr zu prüfen. Wird der Nachweis nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband davon ausgehen, dass der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wurde. Mit der verbandsrechtlichen Genehmigung geht die Abwasserbeseitigungspflicht im Umfang der übertragenen Aufgaben auf den sondergesetzlichen Wasserverband über. Der sondergesetzliche Wasserverband erhebt für die Erfüllung der übernommenen Pflicht Beiträge von der Gemeinde. Die Pflicht der Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 48 bleibt unberührt. Die Gemeinde und der sondergesetzliche Wasserverband haben die mit der Übertragung einhergehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zu dokumentieren.
§ 53
Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden
(zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Im Gebiet eines Abwasserverbandes obliegen für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohnerwerte bemessen sind, dem Verband
1. die Übernahme, Behandlung und Einleitung von Schmutzwasser oder mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser und
2. die Rückhaltung von Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, sofern das Abwasser vom Verband gemäß Nummer 1 zu behandeln ist.
Soweit dies noch erforderlich ist, hat der Verband die dazu notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 56 anzupassen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Verband und der betroffenen Gemeinde bestimmen, dass die Pflichten des Satzes 1 ganz oder teilweise der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger ist.
(2) Soweit Aufgaben, die dem Verband nach Absatz 1 obliegen, von einem bisher dazu Verpflichteten wahrgenommen werden, hat dieser die Aufgaben weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
(3) Der Abwasserverband legt der zuständigen Behörde für die Gemeindegebiete innerhalb des Verbandsgebietes im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 Absatz 1 Satz 1 zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 46 Absatz 1 vor. § 47 Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Die Vorschriften über die Verbandsaufsicht bleiben unberührt. Im Gebiet eines Abwasserverbandes kann die zuständige Behörde einer Kommune aufgeben, ihr Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 zu aktualisieren, wenn es für die Abstimmung von verbandlichem und gemeindlichem Abwasserbeseitigungskonzept erforderlich ist.
(4) Abwasserverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des Dritten und der Gemeinde als für die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Unterabschnitt 3
Umlage von Kosten, Ausgleichzahlungen
§ 54
Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung
Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 46 entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten
1. der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 46 Absatz 2 Satz 3,
2. für Maßnahmen zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder gesondert gebaute Fremdwasserbeseitigungsanlagen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlagen,
3. für Maßnahmen zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung,
4. für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Grundstücksanschlussleitungen, auch wenn diese nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, sowie für die Sicherstellungsaufgaben des § 46 Absatz 1 Satz 3 bei gemeinschaftlich genutzten privaten Abwasseranlagen,
5. für Kompensationsmaßnahmen im Gewässer als Ersatz für Rückhaltemaßnahmen bei der Einleitung von Niederschlagswasser, sofern die Maßnahmen im Gewässer im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung stehen,
6. für Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand,
7. für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung und
8. für
die Wahrnehmung der bei der Gemeinde verbliebenen Pflichten in den Fällen des
§ 52.
Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser sollen in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen.
§ 55
Beitrag an den Kosten der Wasserdienstleistung Abwasserbeseitigung
Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum Schutz einer öffentlichen Wasserversorgung geboten sind, oder werden besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt, weil der Ausbauzustand eines Gewässers zum Nutzen eines Unternehmens diese erfordert, um die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Abwasseranlagen, Einleitungen und Selbstüberwachung
§ 56
Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die gemäß § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden, soweit sie nicht durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt sind. Berühren sie bauaufsichtliche oder straßenbauliche Belange, werden sie im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Straßenbaubehörde eingeführt. Zur Unterhaltung der Abwasseranlagen gehört auch die Erhaltung der Bausubstanz. Bei Errichtung und Betrieb ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten, sofern dies mit den Anforderungen an die Einleitung und den übrigen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb vereinbar ist.
(2) Zur Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte (Konzentrationen und Frachten) verschlechtern, vorzubeugen. Bei Betriebsstörungen, die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben, oder bei unvermeidlichen Reparaturen, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen möglichst zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die zuständige Behörde über solche Reparaturen rechtzeitig, sowie über Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer solcher Betriebsstörungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 1 und 2 getroffen hat und noch treffen wird. Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.
§ 57
Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen
(1) Die Planung zur Erstellung, der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die private, gewerbliche oder diesen vergleichbaren Kanalisationsnetzen von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind, und für die öffentliche Abwasserbeseitigung sowie wesentliche Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann im Hinblick auf die Erstellung oder wesentliche Änderung der Planung sowie den Betrieb Regelungen treffen, um nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen oder um sicherzustellen, dass die Abwasseranlagen nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 56 Absatz 1 errichtet und betrieben werden. Wird die Planung nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann der Anzeigende davon ausgehen, dass er seine Planung umsetzen kann. Für bestehende Kanalisationsnetze haben die Betreiber einen Bestandsplan über die Abwasseranlagen und einen Plan über deren Betrieb aufzustellen. Die Pläne sind fortzuschreiben. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Art und Inhalt der vorzulegenden Unterlagen für die Anzeige, den Bestandsplan und den Plan über den Betrieb zu treffen.
(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Werden genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen serienmäßig hergestellt, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen aus dem übrigen Bundesgebiet gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Für diese Anlagen entfällt die Genehmigungspflicht. Keiner Genehmigung bedürfen Abwasserbehandlungsanlagen oder Teile von ihnen,
1. die wegen ihrer einfachen Bauart oder wegen nicht zu erwartender nachteiliger Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung in einer Rechtsverordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums festgelegt sind,
2. die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen; die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein, oder
3. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abwasserbehandlungsanlagen zu bestimmen, die wegen ihrer einfachen Bauart oder nicht zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen auf die Abwasserbeseitigung nach Satz 3 Nummer 1 keiner Genehmigung bedürfen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 57 Absatz 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
§ 58
Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen
(zu §§ 55, 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf die Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Abwasseranlagen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einzelfall für das Einleiten von Abwasser, das keiner Genehmigungspflicht nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, eine Genehmigungspflicht festzustellen und den Einleiter aufzufordern, eine Genehmigung zu beantragen, wenn durch die Einleitung des Abwassers in die Abwasseranlage eine schädliche Gewässerveränderung zu besorgen ist.
(3) Bei einer genehmigungspflichtigen Einleitung von Abwasser in eine private Abwasseranlage hat der Betreiber dieser Anlage den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern.
(4) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten.
§ 59
Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer und in Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
1.die Ermittlung der Abwassermenge und der Abwasserzusammensetzung,
2. Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probeentnahmen und
3. die Behandlung und Untersuchung der entnommenen Proben insbesondere darüber, welche Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers zu untersuchen sind, wie bei den Untersuchungen zu verfahren ist und in welcher Art und in welchem Umfang die Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind.
(2) Wer nach den §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 58 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes genehmigungspflichtig Stoffe und Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, kann von der zuständigen Behörde zur Selbstüberwachung, insbesondere dazu verpflichtet werden, Betriebseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen nachzuweisen, Aufzeichnungen über Betriebsvorgänge und eingesetzte Stoffe zu fertigen und das Abwasser durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Indirekteinleiter die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. Der Einleiter hat die Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde und dem Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage in den von der zuständigen Behörde bestimmten Zeitabständen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen.
(3) Abwasseranlagen sind nach Maßgabe des § 60 Absatz 1 und 2 und des § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltgesetzes zu betreiben. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 56 Absatz 2 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber, festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über
1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen,
2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, die Anerkennung durchgeführter Prüfungen, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung beziehungsweise Aberkennung der Sachkunde durch die zuständige nordrhein-westfälische Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau oder die zuständige Behörde, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen,
3. die Anforderungen an die Anerkennung von Schulungsinstitutionen durch die zuständige Behörde und
4. den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.
Unterabschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragte
§ 60
Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.
Abschnitt 3
Gewässerunterhaltung, Ausgleich der Wasserführung, Gewässerausbau
Unterabschnitt 1
Gewässerunterhaltung
§ 61
Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.
§ 62
Pflicht zur Gewässerunterhaltung
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt
1. bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten dem Land,
2. bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).
(2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
(3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.
(4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.
(5) Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Es gilt § 63 Absatz 2.
(6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden.
§ 63
Gewässerunterhaltung durch Dritte
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen übernommen werden. § 62 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1 und 2 zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen, wenn dieser in angemessener Frist seine Pflicht nicht oder nicht genügend erfüllt. Die Ersatzvornahme ordnet die zuständige Behörde an.
§ 64
Umlage des Unterhaltungsaufwands
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand zur Erhaltung und zur Erreichung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss sowie die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen auf
1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer), und
2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet) als durch den Abfluss Begünstigte.
Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach § 74 Absatz 2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Grundeigentümers der Erbbauberechtigte. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil wird vorab als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Erschwerer verteilt. Die danach verbleibenden Kosten sind die förderungsfähigen Aufwendungen. Der Teil der förderungsfähigen Aufwendungen, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, kann auf die Eigentümer im seitlichen Einzugsgebiet umgelegt werden. Dabei tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten. Als Gebührenmaßstab ist in der Satzung der Quadratmeter Grundstücksfläche zugrunde zu legen.
(2) Kreise und Wasserverbände können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebiets auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet umlegen. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 65
Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung
(zu §§ 39 bis 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest.
Unterabschnitt 2
Ausgleich der Wasserführung
§ 66
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung
(1) Soweit die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele und das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltgesetzes für die Bewirtschaftungsziele es erfordern, nachteilige Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung oder in sonstigen fließenden Gewässern auszugleichen, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet. Sofern die Gemeinde zum Ausgleich der Wasserführung verpflichtet ist, gilt § 62 Absatz 5.
(2) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
§ 67
Umlage des Aufwands für den Ausgleich der Wasserführung
(1) Die Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und Wasserverbände können den ihnen aus der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 66 entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Zum Aufwand gehört auch der Aufwand für die Erfüllung der Pflichten nach § 74 Absatz 2. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.
Unterabschnitt 3
Gewässerausbau
§ 68
Pflicht zum Gewässerausbau
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit schädliche Gewässerveränderungen nach § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 66 besteht. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums anhalten.
§ 69
Umlage des Ausbauaufwands
(1) Soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind kann der Pflichtige nach § 68 den ihm aus der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand innerhalb des Bereichs, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist, auf diejenigen, die zu nachteiligen Abflussveränderungen nicht nur unwesentlich beitragen (Veranlasser), umlegen. Der von den Veranlassern insgesamt aufzubringende Anteil wird als Prozentsatz des Gesamtaufwands festgesetzt und auf die einzelnen Veranlasser verteilt. Anstelle der Eigentümer, deren Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, und anstelle von Abwassereinleitern, deren Abwasser sie gemäß § 46 zu beseitigen haben, können die Gemeinden zu Umlagen herangezogen werden. Die Befugnis der Wasserverbände, stattdessen für Ausgleichsmaßnahmen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Absatz 1 Satz 3 aufzubringende Umlage auf die einzelnen Veranlasser abwälzen.
(2) Im Übrigen findet § 64 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 6 bis 8 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Anteile der Erschwerer entfallen.
§ 70
Vorteilsausgleich
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Gemeinden und Gemeindeverbände können den Vorteil nach Satz 1 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung umlegen.
(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 66 oder § 68, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.
(3) Soweit Maßnahmen des Landes oder des Bundes im Zuge der Unterhaltung oder des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, kann die zuständige Behörde die hierfür entstehenden Aufwendungen durch Verwaltungsakt auf diese umlegen. Die Gemeinden können die von ihnen gemäß Satz 1 zu zahlenden Aufwendungen in entsprechender Anwendung von §§ 64, 67, 69 auf die einzelnen Veranlasser oder Vorteilhabenden durch Satzung umlegen.
§ 71
Grundsätze für den Gewässerausbau
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Maßnahmen zum Gewässerausbau haben die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele, das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltgesetzes für die Bewirtschaftungsziele sowie den Risikomanagementplan nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die durch das für Umwelt zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Grundsätze für den Gewässerausbau zu beachten.
Unterabschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 72
Finanzierungshilfen des Landes
(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Soweit die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen ihren Aufwand nach §§ 64, 67, 69, 70 nicht umlegen können, da die zugrunde liegenden Maßnahmen insoweit dem Allgemeinwohl dienen, gewährt das Land ihnen einen Zuschuss im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Die Verteilung und Verwendung der Mittel richtet sich nach Richtlinien, die das für Umwelt zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags erlässt.
§ 73
Vorkaufsrecht
(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu
1. an Grundstücken, auf denen sich fließende oberirdische Gewässer befinden, und an unbebauten Grundstücken, die an diese Gewässer angrenzen,
2. an unbebauten Grundstücken, auf denen sich ein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet befindet, oder
3. an Grundstücken, auf denen Maßnahmen der Gewässerentwicklung nach einem gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht ausgelegten, festgestellten oder genehmigten Plan durchgeführt werden sollen,
sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Verzeichnis nach Absatz 4 aufgeführt ist. Dem Land steht ferner ein Vorkaufsrecht zu bei einem entgeltlichen Erwerb von Erbbaurechten, mit denen die Grundstücke des Satzes 1 belastet sind oder werden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks oder Erbbaurechts vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer oder Erbbauberechtigte kann aber verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück oder Erbbaurecht erstreckt, wenn ihm ansonsten der weitere Verbleib des nicht vom Vorkaufsrecht umfassten Grundstücks oder Erbbaurechts in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück oder Erbbaurecht, für das das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, für die betrieblichen Zwecke eines Betriebs, der sich auf anderen Grundstücken befindet, zwingend erforderlich ist. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn und soweit die Fläche im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches liegt und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsziele im Bewirtschaftungsplan oder der Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder für die konkrete Umsetzung einer Gewässerentwicklungsmaßnahme benötigt wird..
(2) Das Vorkaufsrecht wird durch die zuständige Behörde ausgeübt. Es kann auf schriftlichen Antrag eines Pflichtigen nach §§ 62, 66, 68 auch zu dessen Gunsten ausgeübt werden. Dann kommt der Kauf zwischen dem Pflichtigen und dem Verkäufer zustande. Den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags hat der Verkäufer der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Die zuständige Behörde hat das Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung nach Satz 4 oder 5 auszuüben.
(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch oder Erbbaugrundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Das Vorkaufsrecht steht dem Vorkaufsrecht auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang gleich. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt und nicht auf Verkauf eines Rechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die zuständige Behörde führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die Grundstücke, für die das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 Satz 1 besteht. Jede Notarin und jeder Notar darf das Verzeichnis elektronisch einsehen. Die jeweilige Einsichtnahme sowie das vom Verzeichnis der Notarin oder dem Notar jeweils zur Verfügung gestellte Ergebnis der Einsichtnahme wird dauerhaft gespeichert.
§ 74
Koordinierung der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer sowie des
Ausgleichs der Wasserführung
(1) Die Verpflichteten nach den §§ 62, 66, 68 haben in einer Einheit nach Anlage 4 ihre Maßnahmen, zu denen sie nach den §§ 62, 66, 68 verpflichtet sind, aufeinander abzustimmen. Die zuständige Behörde hat die Abstimmung zu unterstützen und sicherzustellen. Sie kann im Einvernehmen mit den Verpflichteten nach Satz 1 die Einheit nach Anlage 4 in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten aufteilen, für die dann die Pflichten nach Satz 1 gelten.
(2) Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 haben bis zum 22. Dezember 2018 und dann jeweils wieder nach 6 Jahren der zuständigen Behörde eine gemeinsame Übersicht ihrer Maßnahmen zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung vorzulegen, die für die Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 62, 66, 68 erforderlich sind, soweit die Maßnahmen nicht in einem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 46 aufgeführt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Übersicht zur Erreichung der im Bewirtschaftungsplan aufgestellten Ziele sowie zur Erfüllung der sich aus §§ 62, 66, 68 ergebenden Pflichten beanstanden und Maßnahmen und Fristen festlegen, wenn ein Pflichtiger nach Absatz 1 Satz 1 ohne zwingenden Grund die Durchführung erforderlicher Maßnahmen nicht oder verzögert vorsieht. Wird die Übersicht nach sechs Monaten nicht beanstandet, können die Pflichtigen davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von den Pflichtigen vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Pflichten nach den §§ 62, 66, 68 ordnungsgemäß erfüllt werden. Wenn ein Pflichtiger die für ihn in der Übersicht festgelegten Maßnahmen nicht oder nicht in der festgelegten Frist durchführt, hat er dies der zuständigen Behörde mit Begründung anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann dann nach Satz 1 vorgehen.
(4) Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm es erfordern, Maßnahmen vorgeben sowie Fristen setzen, wenn der Pflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von Maßnahmen aus der Übersicht verzögert.
Abschnitt 4
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
§ 75
Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern
(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 100 000 Kubikmeter umfasst.
(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.
(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 76 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.
§ 76
Bau und Betrieb
(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
(3) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.
(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß.
(5) Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.
(6) Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 75.
Abschnitt 5
Hochwasserschutz
Unterabschnitt 1
Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen
§ 77
Errichten, Beseitigen, Umgestalten von Deichen und anderen
Hochwasserschutzanlagen
(zu § 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie § 71 entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über das Errichten, Beseitigen und Umgestalten von Deichen, die durch das für Umwelt zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind. Die Sätze 1 und 2, die nachfolgenden Bestimmungen für Deiche sowie § 97 Absatz 2 gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen.
§ 78
Unterhaltung und Wiederherstellung
(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Die Unterhaltung eines Deiches umfasst die Erhaltung des Ausbauzustands, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Gewässers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. Die zuständige Behörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.
(3) Entspricht ein Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren oder wiederherzustellen. Die zuständige Behörde kann den Verpflichteten von seiner Pflicht nach Satz 1 befreien, wenn ein Hochwasserschutz nicht mehr erforderlich ist oder durch andere Maßnahmen erreicht wird. § 40 Absatz 3 Satz 2 und § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.
(4) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden, deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. Die Gemeinden können ungeachtet des § 79 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen.
(5) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 können von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Pflichten können nach Satz 1 nur insgesamt übernommen werden.
(6) Sofern einer Gemeinde nach den Absätzen 1 bis 3 Pflichten obliegen, kann sie diese insgesamt auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Gemeinde hat die Übertragung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen.
§ 79
Umlage
Die Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden. Zu den Kosten der Unterhaltung gehören die Aufwendungen für die Erfüllung von Pflichten nach § 81 sowie die Personal-, Sach- und Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Information der betroffenen Grundstückseigentümer. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest. Sofern Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 78 Absatz 2 unterhaltungspflichtig sind, können sie den ihnen entstehenden Aufwand zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 78 Absatz 2 und 3 als Gebühren entsprechend den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes auf Grundlage einer Satzung umlegen.
§ 80
Entscheidung in Unterhaltungsfragen
Die zuständige Behörde kann feststellen, wem die Unterhaltung obliegt, und die nach § 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten näher festlegen.
§ 81
Statusbericht
(zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Unterhaltungspflichtige über prüft regelmäßig die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit seines Deichs. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) In einem Statusbericht hat der Unterhaltungspflichtige jährlich, für untergeordnete Anlagen alle fünf Jahre den Zustand der Hochwasserschutzanlage, relevante Veränderungen im Abflussquerschnitt sowie seine Überwachungs-, Unterhaltungs- und Baumaßnahmen zu dokumentieren.
(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt des Statusberichts sowie die Definition der untergeordneten Anlagen nach Absatz 2 zu regeln.
§ 82
Schutzvorschriften
(1) Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:
1. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,
2. zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,
3. Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,
4. Gegenstände zu lagern und abzulagern,
5. Sträucher und Bäume zu pflanzen und
6. die Grasnarbe zu schädigen und zu entfernen.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 78 Absatz 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten.
(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 96 Absatz 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Überschwemmungsgebiete
§ 83
Festsetzung und vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch solche Gebiete, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.
(2) Die Festsetzung erfolgt durch ordnungsbehördliche Verordnung der zuständigen Behörde. Die Verordnung nach Satz 1 ist unbefristet; § 32 des Ordnungsbehördengesetzes findet keine Anwendung. Die zuständige Behörde legt den Entwurf der Verordnung und die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist durch ortsübliche Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt auf die Auslegung und die Möglichkeit der Stellungnahme hin. Die zuständige Behörde veranlasst, dass die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Überschwemmungsgebiet erstreckt, die Unterlagen nach Satz 3 für zwei Monate auslegen. Im Übrigen ist § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(3) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und
2. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Die Überschwemmungsgebiete nach Satz 1 werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen. Die zuständige Behörde legt die Karten des Überschwemmungsgebiets für die Dauer von zwei Monaten zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(4) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach § 76 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, zur vorläufigen Sicherung für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Für Gebiete nach Satz 1 gilt § 84 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 84
Besondere Bestimmungen für Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Bei Vorhaben nach § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes, die nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung
oder einer sonstigen Zulassung bedürfen und bei deren Erteilung auch die
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Absatz 3
Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu prüfen sind,
schließt die Genehmigung oder sonstige Zulassung auch die Genehmigung nach § 78
Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Die zuständige Behörde hat im
Einvernehmen mit der für die Genehmigung nach § 78 Absatz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes zuständigen Behörde zu
entscheiden.
(2) Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum nach § 78 Absatz 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann bei kleinen Eingriffen über ein Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich erfolgen. Das Hochwasserschutzregister führt die zuständige Behörde. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hochwasserschutzregister zu regeln, insbesondere
1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,
2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und
3. die Kostenerstattung.
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind
1. Anlagen zur Trinkwasserversorgung so zu errichten und zu betreiben, dass sie auch bei Hochwasser so betrieben werden können, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden, es sei denn, die Versorgung wird bei Hochwasser sichergestellt durch andere Anlagen, die die Anforderung erfüllen oder außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegen; vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung sind bis zum 31.Dezember2016 entsprechend nachzurüsten;
2. Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben; vorhandene Abwasseranlagen sind bis zum 31.Dezember2021 entsprechend nachzurüsten;
3. Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur so zu errichten und zu betreiben, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Vorhandene Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind bis zum 31. Dezember 2021 entsprechend nachzurüsten.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
§ 85
Melde-, Warn- und Alarmordnung zum Schutz vor Hochwasser
(zu § 79 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen zur Meldung von Hochwasser, insbesondere zur Verpflichtung von Personen zur Teilnahme am Hochwassernachrichtendienst, dessen Organisation und der Meldewege sowie zur Warnung vor Hochwasser.
(2) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für den Rhein als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.
(3) Aus der Einrichtung der Melde-, Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.
Abschnitt 6
Wasserwirtschaftliche Planung, Grundlagen der Wasserwirtschaft
Unterabschnitt 1
Hochwasserrisikomanagementplanung nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplanung nach §§ 82, 83 des
Wasserhaushaltsgesetzes
§ 86
Beteiligung bei Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu §§ 82, 83, 85 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 12 genannten Flussgebietseinheiten erarbeitet die oberste Wasserbehörde Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten und stellt sie im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und nach Anhörung des für den Umweltschutz zuständigen Ausschusses des Landtages auf. Bei der Erarbeitung werden die Träger öffentlicher Belange und ihnen Gleichgestellte, insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die betroffenen Wasserverbände und die betroffenen regionalen Planungsträger gemäß § 6 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Sie wirken bei der Erarbeitung mit, insbesondere unterstützen sie die oberste Wasserbehörde und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
§ 87
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Hochwasserrisikomanagementplanung
(zu § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständige Behörde legt
1. die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und
3. die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
§ 88
Bekanntgabe und Verbindlichkeit der wasserwirtschaftlichen Planungen
(zu §§ 75, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die oberste Wasserbehörde legt die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach §§ 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile der Flusseinzugsgebiete betreffen, aus und weist auf die Auslegung bei dem für die Umwelt zuständigen Ministerium und den zuständigen Behörden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hin. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich die Planung erstreckt, legt den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Die zuständige Behörde legt die Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einsicht für jedermann aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.
(2) Maßnahmen, die Risikomanagementpläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 75, 82 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen und Programmen nach Satz 1 planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die öffentlichen Planungsträger diese bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die nordrhein-westfälischen Anteile der Risikomanagementpläne, Maßnahmenprogramme und der Bewirtschaftungspläne für alle behördlichen Entscheidungen verbindlich.
Unterabschnitt 2
Grundlagen der Wasserwirtschaft, Daten und Dokumentation
§ 89
Grundlagen der Wasserwirtschaft
(zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die zuständigen Behörden ermitteln die Grundlagen der Wasserwirtschaft. Sie haben dabei die Regeln und Bestimmungen über das Erheben, Auswerten und Darstellen der Grundlagen des Wasserhaushalts anzuwenden, die durch das für Umwelt zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt werden. Soweit solche Regeln nicht veröffentlicht sind, müssen mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik angewandt werden. Die zuständigen Behörden ermitteln ferner im Zusammenwirken mit den Fachverbänden der Wasser- und Abfallwirtschaft den Stand der für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Technik und beteiligen sich an dessen Entwicklung, soweit dies für die Bedürfnisse der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes erforderlich ist. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind bei allen behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden geben über ihre Ermittlungen den Wasserbehörden, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den Wasserverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft; sie können auch private Interessenten beraten.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasserverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln. Sie gelten ebenfalls für Personen privaten Rechts, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder aufgrund von Pflichten, die ihnen auf Grund wasserrechtlicher Bestimmungen obliegen, Grundlagen des Wasserhaushalts ermitteln.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten sowie die nach § 88 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Berechtigten übermitteln nach näherer Bestimmung durch die oberste Wasserbehörde die erhobenen Daten unentgeltlich an die zuständige Behörde, sofern sie mit der zuständigen Behörde nichts anderes vereinbart haben. Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten zu übermitteln sind und nach welchen Anforderungen sich die Übermittlung richtet.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter verarbeitet werden. Eine Veröffentlichung hat so zu erfolgen, dass Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gezogen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 90
Informations- und Dokumentationspflichten
(zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete Verzeichnisse und Karten im Internet. Die zuständigen Wasserbehörden bewahren die Karten zur Bewertung der Hochwasserrisiken und der Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und deren Überarbeitungen nach den § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetz und deren Überarbeitung zur Einsicht für jedermann auf. Für die Nutzung der Daten für die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Entgelte erhoben.
Unterabschnitt 3
Wasserbuch
§ 91
Einrichtung des Wasserbuchs
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.
§ 92
Eintragung, Verfahren
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
1. Heilquellenschutzgebiete,
2. die von den §§ 23 und 62 abweichenden Unterhaltungspflichten und
3. die Zwangsrechte.
(2) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(3) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als ,,behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.
Kapitel 4
Gewässeraufsicht
§ 93
Aufgaben der Gewässeraufsicht
(zu § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,
1. die Gewässer,
2. ihre Benutzung,
3. die Indirekteinleitungen,
4. die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung,
5. die Wasserschutzgebiete,
6. die Überschwemmungsgebiete,
7. die Talsperren und Rückhaltebecken,
8. die Deiche und
9. die Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsvorschriften fallen,
auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.
(2) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen. Die Vorschriften der § 81 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Zur Gewässeraufsicht gehören Untersuchungen des natürlichen Wasserkreislaufs, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.
§ 94
Überwachung von Abwassereinleitungen
Einleitungen von Abwasser in Gewässer von im Jahresdurchschnitt mehr als ein Kubikmeter je zwei Stunden sind in der Weise zu überwachen, dass mehrmals im Jahr Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind. Ausgenommen sind Einleitungen von Abwasser, das keiner Behandlung bedarf, und Abwassereinleitungen, von denen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Die zur Überwachung erforderlichen Probeentnahmen und Untersuchungen werden von den zuständigen Behörden oder von den von ihnen beauftragten Untersuchungsstellen durchgeführt. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Abwassereinleiter auf wasserwirtschaftlichem Gebiet gegen Entgelt bereits in anderer Weise, insbesondere als Gutachter oder im Rahmen der Selbstüberwachung tätig sind.
§ 95
Gewässer- und Deichschau
(1) Die fließenden Gewässer sind, soweit es zur Überwachung der ordnungsmäßigen Gewässerunterhaltung geboten ist, im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. Dabei ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten ist.
(2) Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher ortsüblich öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 sind auf Deiche und Hochwasserschutzanlagen entsprechend anzuwenden. Den zur Unterhaltung Verpflichteten und den Eigentümern der Hochwasserschutzanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben
§ 96
Kosten der Gewässeraufsicht
(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.
(2) Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.
Kapitel 5
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte,
Mitwirkungspflichten
§ 97
Besondere Pflichten Dritter beim Gewässerausbau, Deichbau, der
Gewässerunterhaltung und der Gewässer- und Deichschau
(zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung eines Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vorbereitung und Durchführung einer Maßnahme nach § 77 sowie für die ordnungsgemäße Unterhaltung einer Hochwasserschutzanlage. Für die Deichunterhaltung haben Anlieger und Hinterlieger außerdem zu dulden, dass aus ihren Grundstücken Bestandteile entnommen werden, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer Gewässer- oder Deichschau nach § 95.
(4) An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
(5) Alle nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 4 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.
(6) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Schäden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt die Höhe des Schadensersatzes fest.
§ 98
Besondere Pflichten im Interesse der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
bei der Erteilung von Wasserrechten, Anzeigeverfahren und
Grundlagenermittlung
(zu § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zweck der Erfüllung der Wasserversorgungspflicht nach § 38 sowie der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 und für die Bediensteten der Gemeinde und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragen der Gemeinde entsprechend. Satz 1 gilt auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Recht, der nach § 52 die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.
(2) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend für Maßnahmen der zuständigen Behörde bei der Erteilung von Wasserrechten, Prüfung von Anzeigen und der Grundlagenermittlung.
§ 99
Einschränkende Vorschriften
(zu §§ 92, 93 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Vorschriften der §§ 92 und 93 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten und Parkanlagen. Eine Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben kann die zuständige Behörde jedoch anordnen, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.
§ 100
Wasser- und Hochwassergefahr
(1) Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Eisgang, Überflutungen durch Starkregen oder andere Ereignisse bedingten gegenwärtigen Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Ist ein Deich bei Hochwasser gefährdet, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anforderung der zuständigen Behörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Den in Anspruch genommenen Bewohnern des bedrohten Gebietes ist auf Verlangen Entschädigung zu gewähren. Der den in Anspruch genommenen Bewohnern benachbarter Gebiete entstehende Schaden ist in entsprechender Anwendung der §§ 40 und 41 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen. § 43 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. Entschädigungspflichtig ist der Unterhaltungspflichtige. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung fest.
(3) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach näherer Anordnung der zuständigen Behörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.
Kapitel 6
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
§ 101
Enteignung und Enteignungsverfahren
(zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie für ein nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestelltes oder genehmigtes Vorhaben notwendig ist, das dem Allgemeinwohl, insbesondere der Erreichung der wasserwirtschaftlichen Ziele nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 und 6 und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, der Schifffahrt oder der Speicherung von Energie dient.
(2) Eine Enteignung ist darüber hinaus für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Vorhaben zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- und Wasserhaushalts durch Wasserentzug zulässig.
(3) Die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Im Übrigen ist das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend anzuwenden.
§ 102
Entschädigungsverfahren
(zu §§ 22, 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz nichts anderes ergibt, finden auf Entschädigungsansprüche nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Anwendung. Für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Entschädigungsanspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Von der Pflicht zur Erstattung des zunächst vom Land aufgewandten Entschädigungsbetrages kann abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
(2) Ist das in das Eigentum des Entschädigungspflichtigen übergehende Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so sind die Artikel 52 und 53 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche anzuwenden.
§ 103
Ausgleichsverfahren
(zu §§ 22, 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 5 und 6 des
Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Auf das Ausgleichsverfahren findet das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.
(2) Der Ausgleich wird auf Antrag eines Beteiligten durch die zuständige Behörde festgesetzt. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks gilt auch die gärtnerische Nutzung. Der Antrag setzt voraus, dass die Beteiligten sich ernsthaft und vergeblich um eine gütliche Einigung bemüht haben. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Januar für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Er erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 100 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn anderweitige Leistungen für die Beschränkung der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks gewährt werden.
Kapitel 7
Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen
Abschnitt 1
Verwaltungsverfahren
§ 104
Grundsätze
Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.
§ 105
Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 97, 98 und 27 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen.
§ 106
Verfahren über Antrag auf gehobene Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Für das Verfahren über einen Antrag auf gehobene Erlaubnis oder eine Bewilligung gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. § 73 Absatz 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist die Erweiterung einer Gewässerbenutzung beabsichtigt, über die schon entschieden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 107
Gewässerausbauverfahren
(zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Dient der Gewässerausbau der Schifffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.
§ 108
Sondervorschrift für Wasserverbände
Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 69 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 109
Sachverständige
(1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 110
Bauordnungsrechtliche Anforderungen
(1) Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(2) Soweit Teile der Abwasserbehandlungsanlage Gebäude im Sinne des § 2 Absatz 2 der Landesbauordnung sind, schließt die wasserrechtliche Zulassung die baurechtliche Genehmigung oder eine Zustimmung nach § 80 der Landesbauordnung ein. Die für die wasserrechtliche Zulassung zuständige Behörde beteiligt die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
§ 111
Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
Abschnitt 2
Verordnungen
§ 112
Verordnungen der oberen und unteren Wasserbehörden
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung oder der vorläufigen Sicherung einer Fläche, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
§ 113
Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlass der Verordnung nach den §§ 51, 52 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 35, 36 zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluss. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten sind in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist entsprechend anzuwenden. Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden.
Kapitel 8
Behördenaufbau, Zuständigkeiten
§ 114
Behördenaufbau
(1) Oberste Wasserbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium.
(2) Obere Wasserbehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Wasserbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.
§ 115
Sonderordnungsbehörden
Die Wasserbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
§ 116
Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die oberste Wasserbehörde.
(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.
§ 117
Bestimmung der zuständigen Behörden
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
1. in derselben Sache die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden nach Wasserrecht begründet ist oder
2. eine einheitliche Regelung in benachbarten Bezirken oder eine zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und für das Grundwasser nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zweckmäßiger ist.
(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
Kapitel 9
Verkehrliche Regelungen
§ 118
Schifffahrt
(1) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
(2) Durch ordnungsbehördliche Verordnung können geregelt werden
1. die Ausübung der Schifffahrt auf schiffbaren Gewässern im Interesse des Naturschutzes, der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Ordnung (Schifffahrtsverordnung); die technische Sicherheit der zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge ist der zuständigen Behörde durch regelmäßige Überprüfung durch einen anerkannten Schiffssachverständigen unter Berücksichtigung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6.Dezember2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung sowie der örtlichen Verhältnisse oder durch Vorlage eines Schiffsattests nach den Bestimmungen dieser Verordnung nachzuweisen und
2. die Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen sowie das dortige Verhalten im Interesse der Unterhaltung der Häfen und Umschlaganlagen unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Belange sowie die Versorgung des Wasserfahrzeuges oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus während der Liegezeit (Hafenverordnung).
In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.
(3) Ist eine einheitliche Schifffahrts- oder Hafenverordnung für ein Gebiet notwendig, das über den Zuständigkeitsbereich einer nach Absatz 2 zuständigen Behörde hinausgeht, so erlässt sie das für Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
(4) Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 gelten nicht für Bundeswasserstraßen. Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für Schutz- und Sicherheitshäfen, in denen kein Güterumschlag stattfindet.
(5) Durch Rechtsverordnung kann das für den Verkehr zuständige Ministerium regeln
1. die Einrichtung und Nutzung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten und
2. die Anforderungen und technischen Spezifikationen für den Betrieb von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten.
§ 119
Hafen- und Ufergeldtarife
(1) Für die Inanspruchnahme öffentlicher Häfen, öffentlicher Lande- oder Umschlagstellen ist Hafen- und Ufergeld nach Maßgabe von Tarifordnungen oder Abgabesatzungen zu erheben, in denen die Zahlungspflichtigen, die einzelnen Tatbestände sowie die Tarif- oder Abgabesätze unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 festzusetzen sind. Hafengeld ist das für den Aufenthalt eines Wasserfahrzeuges oder einer sonstigen schwimmenden Anlage im Hafen oder in der Lande- oder Umschlagstelle, Ufergeld ist das bei Güterumschlag über das Ufer oder von Schiff zu Schiff, bei Schiffsverraumung unter Benutzung des Ufers oder bei Fahrgastverkehr erhobene Entgelt. Die Befugnis zur Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen (zum Beispiel Umschlag, Lagerung) bleibt unberührt.
(2) Das Hafen- und Ufergeld ist so zu bemessen, dass es zum Umfang und wirtschaftlichen Wert der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Das Aufkommen aus Hafen- und Ufergeld soll die Kosten der Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme es erhoben wird, nicht übersteigen. Bei der Festlegung sind die Umweltauswirkungen der Schiffe zu berücksichtigen.
(3) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden nach Anhörung der zuständigen Industrie- und Handelskammer von dem Hafenbetreiber festgesetzt.
(4) Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen sind von dem Hafenbetreiber ortsüblich bekanntzumachen. Die Tarifordnungen oder Abgabesatzungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung allgemein verbindlich.
§ 120
Fähren
(1) Die Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes bedarf der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit auf Grund staatlicher oder sonstiger Fährrechte (Fährregal, Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) eine Fähre rechtmäßig betrieben wird.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Verkehrsinteresses oder der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ihr entgegenstehen.
(4) Die Fährrechte des Landes sind aufgehoben; sonstige Fährrechte können durch Erklärung des Inhabers aufgehoben werden.
(5) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Betriebs- und Beförderungspflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse im Rahmen des dem Unternehmen Zumutbaren zu regeln.
§ 121
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports
(1) Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der zuständigen Behörde auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind oder eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 118 Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt. Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Lande- und Umschlagstellen, an diesen jedoch nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeugs zu dulden.
(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Den Schadensersatz hat der Eigentümer des Wasserfahrzeugs zu leisten. Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
Kapitel 10
Wassergefährdende Stoffe
§ 122
Wassergefährdende Stoffe
(zu §§ 62, 63 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium und das für Bauen zuständige Ministerium werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft, die Arbeit, den Verkehr, die Energie und die Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
1. technische Anforderungen an Anlagen, wobei als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes auch technische Vorschriften und Baubestimmungen gelten, die durch das für Umwelt zuständige oder das für Bauen zuständige Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eingeführt sind;
2. die Überwachung von Anlagen und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
3. die Zulassung von Sachverständigen nach § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) in der jeweils geltenden Fassung und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, und
4. die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten sind.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.
(3) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instand hält, instand setzt, reinigt oder prüft.
Kapitel 11
Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen
§ 123
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 die Bezeichnung der Uferlinie beseitigt oder verändert,
2. entgegen § 16 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
3. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Gewässer ohne Genehmigung befährt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 19 Absatz 5 Satz 4 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 22 Absatz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,
5. entgegen § 23 Absatz 1 oder 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage oder einer Anordnung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,
6. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 seiner Pflicht zur Anpassung der Anlage nicht nachkommt,
7. entgegen § 25 Absatz 2 die Anlage nach Anordnung nicht beseitigt oder den früheren Zustand nicht wieder herstellt oder entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
8. entgegen § 26 Satz 1 eine Anlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
9. entgegen § 29 Absatz 4 nicht für die Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und der Festpunkte sorgt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt oder entgegen § 29 Absatz 5 Satz 1 eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung ohne Genehmigung vornimmt,
10. entgegen § 30 aufgestautes Wasser ablässt,
11. im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ohne Befreiung den Verboten nach § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, entgegen den Verboten nach § 31 Absatz 2 ohne Befreiung Dünge- und Pflanzenschutzmittel einsetzt oder Ackerbau betreibt oder im Gewässerrandstreifen nach § 31 Absatz 4 Satz 1 ohne Befreiung dem Verbot nach § 31 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
12. entgegen § 40 Absatz 1 Anlagen nicht nach dem dort vorgeschriebenen Stand der Technik errichtet oder errichten lässt oder betreibt oder vorhandene Anlagen entgegen § 40 Absatz 3 nicht unverzüglich den Anforderungen anpasst,
13. entgegen § 41 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
14. entgegen § 42 Absatz 1 das Rohwasser nicht durch eine geeignete Stelle untersuchen lässt oder Untersuchungsergebnisse nicht vorlegt,
15. entgegen § 49 Absatz 5 und 6, § 51 seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
16. entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
17. entgegen § 57 Absatz 1 und 2 Abwasseranlagen ohne die erforderliche Anzeige, Genehmigung oder Zulassung betreibt oder, im Falle der Genehmigungsfreiheit nach § 57 Absatz 2, eine nicht den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechende Anlage betreibt,
18. entgegen § 58 Absatz 1 und 2 Abwasser ohne Genehmigung einleitet oder entgegen § 58 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
19. entgegen § 59 Absatz 2 seiner Pflicht zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder entgegen § 59 Absatz 3 seiner Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, Mängel nicht unverzüglich abstellt oder seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
20. entgegen § 76 Absatz 2 nicht seiner Pflicht nachkommt, Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen oder entgegen § 76 Absatz 3 Satz 1 Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder betreibt oder entgegen § 76 Absatz 5 nicht seiner Pflicht zur Selbstüberwachung oder zur Vorlage des Sicherheitsberichts nachkommt,
21. entgegen § 78 Absatz 2, 3 oder 5, § 77 Satz 3 seiner Pflicht zur Unterhaltung oder Sanierung oder Wiederherstellung des Deiches oder anderer Hochwasserschutzanlagen nicht nachkommt,
22. entgegen § 84 Absatz 3 Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasseranlagen oder Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ohne Befreiung nicht entsprechend den Anforderungen errichtet und betreibt oder innerhalb der Fristen nicht nachrüstet,
23. entgegen § 89 Absatz 2 Daten nicht zur Verfügung stellt,
24. entgegen § 100 Absatz 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
25. entgegen § 122 Absatz 3 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
26. einer Rechtsverordnung nach § 13, § 35 Absatz 1 Satz 3, § 57 Absatz 1 Satz 7, § 59 Absatz 1 oder 4, § 120 Absatz 5 oder § 122 Absatz 1 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
27. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 20, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Satz 1, oder § 118 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,
28. einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 oder § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder
29. einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 124
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person), Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 (Recht auf Freiheit der Berufswahl), Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Artikel 14 (Eigentum) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 125
Überleitung
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem 16. Juli 2016
1. nach § 99 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 22 fort,
2. nach § 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 57 Absatz 2 fort.
(3) Eine Erlaubnis, die vor dem 16. Juli 2016 nach § 44 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der bis dahin geltenden Fassung im vereinfachten Verfahren erteilt worden ist, gilt fort.
(4) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen entsprechenden Verordnungen fort; Abweichungen vom Verbot des § 35 Absatz 2 Satz 2 durch eine Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 muss nach dem 16. Juli 2016 getroffen werden. § 35 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen. § 83 Absatz 2 Satz 2 gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.
(5) Heilquellen, die auf Grund bisherigen Rechts staatlich anerkannt sind oder deren Gemeinnützigkeit auf Grund bisherigen Rechts festgestellt ist, gelten als anerkannte Heilquellen nach § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(6) § 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1 in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung als Vorranggebiete für die Sicherung und den oberirdischen Abbau von oberflächennaher Bodenschätzen mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt worden sind. § 35 Absatz 2 gilt nicht für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von § 35 Absatz 2 Satz 1, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden sind.
(7) Ein vor dem 16. Juli 2016 bereits begonnenes Zulassungsverfahren wird nach den Regelungen zum Verfahren der bis dahin geltenden Fassung des Landeswassergesetzes zu Ende geführt.
§ 126
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.“
77
Artikel 2
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes –
(Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen – AbwAG NRW)
Teil 1
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 1
Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter
(zu §§ 8, 9 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) in der jeweils geltenden Fassung abgabepflichtig.
(2) Der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
§ 2
Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände
(zu § 9 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden legen
1. die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtenden,
2. die von ihnen nach § 1 Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden und
3. die nach Absatz 2 von Abwasserverbänden auf sie umgelegten
Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter um. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.
(2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 1 Absatz 2 und für Flusskläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.
(3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht, Verrechnung
(zu § 10 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.
(3) Zum Nachweis der nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:
1. eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtverminderung,
2. eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,
3. eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,
4. eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtverminderung.
Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.
(4) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.
(5) Im Fall des § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Für den Fall, dass das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(6) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.
(7) Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.
(8) Im Falle des § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.
(9) Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Ein gewerbliches Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 2
Bewertungsgrundlagen
§ 4
Besonderheit bei Nachklärteichen
(zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes)
Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Den Umfang der Verminderung schätzt die zuständige Behörde.
Teil 3
Ermitteln der Schädlichkeit
§ 5
Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu §§ 2, 4, 9 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen
1. die Jahresschmutzwassermenge und
2. die Überwachungswerte (§ 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes).
Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrunde gelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen.
(2) Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.
(4) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.
(5) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flusskläranlagen zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlagen berechnet wird. In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören, dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flusskläranlagen gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. Der für die Flusskläranlagen Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flusskläranlagen eingeleitete Niederschlagswasser. Die in § 8 Absatz 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht gilt auch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flusskläranlagen vorliegen.
(6) Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Messergebnisse und Daten mitzuteilen. Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(7) Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, dass die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(8) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes muss gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 7 durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum einmal in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes. Diese Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, erklärt, ist die Abwassermenge kontinuierlich zu messen. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.
§ 6
Überwachung der Abwassereinleitung
(zu §§ 4, 6 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Überwachung entsprechend.
§ 7
Ermitteln in sonstigen Fällen
(zu § 6 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.
(2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Schätzung entsprechend.
§ 8
Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von
verschmutztem Niederschlagswasser
(zu §§ 7, 8 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 49 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes übertragen worden ist.
(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn
1. die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Nummer 3 und des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen; solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, müssen die Anlagen den nach Maßgabe des Landeswassergesetzes eingeführten Regeln der Technik für die Trenn- und Mischkanalisation entsprechen,
2. die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und
3. eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Absatz 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
Enthält bei Satz 1 Nummer 2 die Erlaubnis oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten. Der Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Die Nachweisunterlagen zur Begründung des fristgemäß gestellten Antrags sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beizubringen; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern.
(3) Werden Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Die § 3 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei Anschlüssen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(4) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres auszugehen.
§ 9
Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.
Teil 4
Festsetzen und Erheben der Abgabe
§ 10
Abgabeerklärung
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist der Abgabepflichtige nicht selbst Abwassereinleiter, hat ihm dieser die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.
§ 11
Festsetzen der Abgabe
(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.
(3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.
§ 12
Fälligkeit, Verjährung
(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Abgabe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe fällig geworden ist, und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.
§ 13
Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Teil 5
Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten
§ 14
Zweckbindung
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 15 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.
(2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.
§ 15
Verwaltungsaufwand
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 6 entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt.
§ 16
Mittelvergabe
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Aus dem Abgabeaufkommen sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern unter Berücksichtigung
1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und
2. sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.
Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Vorhaben. Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung der obersten Wasserbehörde.
§ 17
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
Bei Vollzug dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1. aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) die Bestimmungen über
a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3),
b) den Steuerpflichtigen (§§ 32, 34 und 35),
c) das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
d) die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
e) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung und Amtshilfe (§§ 108 bis 117),
f) über die Verwaltungsakte (§§ 118 bis 132),
g) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen (§ 150 Absatz 1, § 153 Absatz 1),
h) über die Festsetzungsverjährung (§ 171 Absatz 1 bis 3a, 12 und 13),
i) Leistungsort, Tag der Zahlung (§ 224 Absatz 1 und 2), Aufrechnung (§ 226), Zahlungsverjährung (§§ 230 und 231), Verzinsung (§§ 233, 234 bis 236, 237 Absatz 1, 2 und 4, §§ 238 und 239), Säumniszuschläge (§ 240);
2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung (§§ 232, 234 bis 240).
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet des § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und 5 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
3. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehene Festsetzung zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 19
Ermächtigung
Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.
§ 20
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
77
Artikel
3
Änderung des Aggerverbandsgesetzes
Das Aggerverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 20), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil: Finanzplanung,
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die
Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil: Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs
Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1
gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Dem §
6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d) Nummer
13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, die §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4.im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz “ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen
von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf
die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 4
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes
Das Eifel-Rur-Verbandsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die Angabe zu Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren
durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht
für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreise“ die Wörter „und die Städteregion Aachen“ eingefügt.
b) Die
folgenden Sätze werden angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein
Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von
diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In§ 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung
der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von
Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 16 Absatz 1wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreise“ die Wörter „und die Städteregion Aachen“ eingefügt.
b) In
Satz 4 werden nach dem Wort „Kreise,“ die Wörter
„Städteregion Aachen,“ eingefügt.
13. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
14. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
15. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
16. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
17. § 22 wird aufgehoben.
18. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
21. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
22. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
23. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
24. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
25. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag
mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen
von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf
die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
27. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift“.
28. § 39 wird aufgehoben.
29. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Inkrafttreten“.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
77
Artikel 5
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes
Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e)Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
f) Die Angabe
zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in
abgewandelter Form zu verwenden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Dem
Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über
die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme
in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von
jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf
(Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1
des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. Dem §
5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied der Genossenschaft ist ferner jedes Unternehmen oder sein
Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer
Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht
oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
6. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 übernommenen Aufgaben.“
7. In § 11 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
8. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Genossen“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ eingefügt.
9. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer
3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 21a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung und“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
10. § 14
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
11. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d) Nummer
13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 21a).“.
12. Dem
§ 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
13. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4“ eingefügt.
14. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
15. § 21 wird aufgehoben.
16. § 21 a wird wie folgt gefasst:
„§ 21a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
17. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
20. In § 27 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
21. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
22. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
23. In § 35 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach
Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 16 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben
genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,
3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
25. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
26. § 38 wird aufgehoben.
27. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Erftverband
Das Gesetz über den Erftverband in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
) Die
Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 30 a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt gefasst:
„Zwölfter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten“.
f) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 (weggefallen)“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Delegiertenversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs
Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1
gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz des Landeswassergesetzes vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 133.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 9“ ersetzt.
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Grundwasser fördern,“ die Wörter „fördern lassen,“ eingefügt.
b) In Satz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Grundwasser fördern“ ein Komma und die Wörter „, fördern lassen“ eingefügt.
c)Die
folgenden Sätze werden angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied
für die nach § 4 Absatz 2 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 15 Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 16 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 22
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 30a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
12. § 25 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 30a).“
13. Dem
§ 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 30 wird aufgehoben.
17. § 30 a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Delegiertenversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.
18. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- und“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Personen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Personen“ eingefügt, das Wort „Innenministerium“ wird durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ und die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr“ werden durch die Wörter „für Bergbau zuständigen Ministerium“ ersetzt.
23. In § 54 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts- und“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen
von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf
die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 25 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt gefasst:
„Zwölfter Teil
Auflösung, Übergangsvorschrift“.
27. § 59 wird aufgehoben.
28. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 7
Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes
Das Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in
abgewandelter Form zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über
die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme
in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von
jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf
(Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1
des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8“ ersetzt.
6. Dem §
6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht oder erschwert
hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Genossen
für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Genossen“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer
Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen
Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Haushaltswirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaftsführung“ ersetzt und werden die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Haushaltsjahres oder“ und die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,
3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Inkrafttreten“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 8
Änderung des Lippeverbandsgesetzes
Das Lippeverbandsgesetz vom 7.Februar1990 (GV. NRW. S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs
Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1
gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Dem §
6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 wird werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Haushaltsjahres oder“ und die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 9
Änderung des Niersverbandsgesetzes
Das Niersverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil: Finanzplanung,
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil: Auflösung, Inkrafttreten“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
h) Die
Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In §
13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer
Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c) Nummer
7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu §2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Haushaltsjahres oder“ und die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen
von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf
die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Inkrafttreten“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 10
Änderung des Ruhrverbandsgesetzes
Das Ruhrverbandsgesetz vom 7.Februar1990 (GV. NRW. S. 178), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu Artikel 3 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs
Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1
gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Dem §
6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu §2 Absatz 5 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Haushaltsjahres oder“ und die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen
von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf
die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Artikel 3
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
77
Artikel 11
Änderung des Wupperverbandsgesetzes
Das Wupperverbandsgesetz vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 40), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil:
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
b) Die
Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)“.
c) Die
Angabe zu § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a Wirtschaftsplan, Finanzplanung“.
d) Die
Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil:
Auflösung, Inkrafttreten“.
f) Die
Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)“.
g) Die
Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
h) Die Angabe
zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Inkrafttreten“.
2. Dem §
1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form
zu verwenden.“
3. Dem §
2 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die
Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der
nächsten Sitzung bekannt zu geben.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem
Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten
der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung
der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung,
die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant,
gebaut, betrieben und unterhalten werden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen
Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs
Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1
gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25.Juni1995 (GV. NRW. S. 133).“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
6. Dem §
6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger
gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung
bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat,
oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt.
Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt.“
7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden
Mitglied für die nach § 4 Absatz 1 übernommenen Aufgaben.“
8. In § 12 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.Dezember2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern „dem Mitglied“ die Wörter „oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist,“ eingefügt.
10. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die
Aufstellung der Finanzplanung (§ 22a) sowie die Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Rücklagen,“.
b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter „der Jahresrechnung oder“ gestrichen.
c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
11. § 15
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach
ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den
öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen.“
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des
Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,“.
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von
Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die
Höhe der Verpflichtung,“.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Handelsgewerbe“ die Wörter „sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen“ eingefügt.
d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung
(§ 22a).“
13. Dem
§ 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine
Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen.“
14. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4“ eingefügt.
15. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge“.
16. § 22 wird aufgehoben.
17. § 22 a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Wirtschaftsplan, Finanzplanung
(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verbandsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Der von der Verbandsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
2. höhere Kredite erforderlich werden,
3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.
(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.
(9) Die Verbandsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.
(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen.“
18. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushaltswirtschaft oder“ und die Wörter „Vermögenshaushalts oder“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ gestrichen.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Vermögensplans“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushalts-gesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu Beiträgen für die Zeit danach“ durch die Wörter „vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden“ ersetzt.
20. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Einzelpläne“ und die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Haushaltsjahres“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt und werden die Wörter „eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder“ gestrichen.
21. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
22. § 29 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Landesbeamten“ die Wörter „oder tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Beamten“ die Wörter „oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person“ eingefügt.
23. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. In § 36 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Haushalts- oder“ gestrichen.
25. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter „den Dienstvertrag mit dem Vorstand“ durch das Wort „Dienstverträge“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Der Beschluss nach § 17 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:
1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben,
3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und
5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
26. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:
„Zehnter Teil
Auflösung, Inkrafttreten“.
27. § 39 wird aufgehoben.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
21281
Artikel 12
Änderung des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007
In § 13 des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
77
Artikel 13
Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.Januar2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 32, 33, 34 und 35“ durch die Angabe „§§ 17, 19, 20 und 21“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 LWG“ durch die Wörter „§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.“
3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „über“ die Wörter „Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers,“ eingefügt.
77
Artikel 14
Änderung der Kommunalabwasserverordnung
Die Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), die zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53 LWG“ durch die Wörter „§ 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 4 LWG“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 4 LWG“ durch die Wörter „§ 47 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Satz 9 LWG“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „18 b“ durch die Angabe „60“ und die Angabe „§ 57 LWG“ durch die Wörter „§ 57 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 LWG“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „7a“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
4.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1
und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf.“
77
Artikel 15
Änderung der JGS-AnlagenV
Die JGS-AnlagenV vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2006 (GV. NRW. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „19 g Abs. 2“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16 LWG“ durch die Wörter „§ 53 des Wasser-haushaltsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 a Abs. 1 WHG“ durch die Wörter „§ 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushalts-gesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in
Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig
gesichert sind.“
77
Artikel 16
Änderung der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über
Wasser- und Bodenverbände
Die Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (GV. NRW. S. 321), die zuletzt durch Artikel 144 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Umwelt zuständige Ministerium“ und die Wörter „der Oberkreisdirektor“ durch die Wörter „die Landrätin oder der Landrat“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Inkrafttreten“.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
95
Artikel 17
Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
In § 47 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 123 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
77
Artikel 18
Änderung der Emissionserklärungsverordnung
In § 2 Satz 3 der Emissionserklärungsverordnung vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 68), die durch Artikel 105 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 53 Abs. 6 LWG“ durch die Wörter „§ 50 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
77
Artikel 19
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „19g Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „62 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2“ durch die Wörter „51 Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „36a Abs. 1“ durch die Angabe „86“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 13 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 83 Absatz 2 und 3 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „19g Abs. 3“ durch die Angabe „62 Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1wird die Angabe „19g Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „62 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „§§ 51, 52 und 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35“ ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „19h Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „63 Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 19h Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
6. § 10 Absatz 1wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „19g Abs. 1“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „7a“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1werden die Wörter „§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1werden die Wörter „(§19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „19g“ durch die Angabe „62“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 19i Wasserhaushaltsgesetz“ durch die Wörter „§ 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und des § 64 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 19l des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „19g Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „62 Absatz 2“ ersetzt.
10. In § 14 werden die Wörter „§ 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 19l des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und die Wörter „§ 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen “ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „19g Abs.1 und 2“ durch die Angabe „62 Absatz 1“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „161 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „127 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 19h Wasserhaushaltsgesetz“ durch die Wörter „§ 63 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.
77
Artikel 20
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung kommunal
Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Absatz 2 Satz 2 und § 9 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 116 LWG“
durch die Wörter „§ 93 des Landeswassergesetzes vom 25.Juni1995 (GV. NRW.
S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 116 LWG“ durch die Wörter „§ 93 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 53 bis 54 LWG“ durch die Wörter „§§ 46 und 49 Absatz 1 bis 6 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
77
Artikel 21
Änderung der Badegewässerverordnung
§ 2 Satz 1 der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, sowie für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.“
94
Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern
In den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 7.September2009 (GV. NRW. S. 515), die durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 676) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 37 Absatz 2 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 118 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
77
Artikel 23
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
3. In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 161 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz“ durch die Wörter „§ 123 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes“ ersetzt.
77
Artikel 24
Aufhebung der Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und
Überwachungsverordnung
Die Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung vom 10. Februar 2006 (GV. NRW. S. 52) wird aufgehoben.
77
Artikel 25
Aufhebung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die
Verbrennung von Abfällen
Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen vom 31. Juli 2003 (GV. NRW. S. 517, ber. S. 616) wird aufgehoben.
641
Artikel 26
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 10 Absatz 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Nummer 3 wird Nummer 2.
74
Artikel 27
Änderung des Landesabfallgesetzes
§ 36 des Landesabfallgesetzes vom 21.Juni1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Kosten der Überwachung
(1) Die Kosten der Überwachung sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm abfallrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der nach Absatz 1 Verantwortliche Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.“
77
Artikel 28
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und
Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991
(BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.Februar1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), das durch Artikel 149 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 wird folgender fünfter Teil eingefügt:
„Fünfter Teil
Regelungen von zulässigen Aufgaben
(zu § 2 WVG)
§ 16
Aufgaben
(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben die Aufgabe übernehmen, Maßnahmen nach § 31 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung ihrer Mitglieder zu organisieren und zu koordinieren.
(2) Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 2 Nummer 9 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des Landeswassergesetzes.“
2. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt gefasst:
„§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.“
2129
Artikel 29
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
Nordrhein-Westfalen
In der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, werden die Nummern 1, 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Juli 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
sowie für den Justizminister
Ralf J ä g e r
(L. S.)
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Garrelt D u i n
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina
K a m p m
a n n
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei zugleich für den Finanzminister
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 559