Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 18 vom 20.5.1999 Seite 147 bis 156
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz
über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke
der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 20. April
1999
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
763
Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung
der Versicherungsunternehmen
und der Versorgungswerke der Freien Berufe
im Land Nordrhein-Westfalen
(Landesversicherungsaufsichtsgesetz - VAG NRW)
§ 1
Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen
Das Finanzministerium übt die
Versicherungsaufsicht über diejenigen öffentlich-rechtlichen
Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen aus, die nicht der Aufsicht des
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen.
§ 2
Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen
(1) Die dem Land übertragene
Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen wird von der
Bezirksregierung ausgeübt, in deren Bezirk das Versicherungsunternehmen seinen
Sitz hat.
(2) Oberste
Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
§ 3
Aufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe
(1) Die Versorgungswerke unterstehen der
Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) und als Versicherungsaufsicht durch das Finanzministerium ausgeübt wird.
Die allgemeine Körperschaftsaufsicht wird im Benehmen mit dem zuständigen
Fachministerium ausgeübt.
(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungswerke und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, daß die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, daß sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplans erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Finanzministerium eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungswerke regelt, insbesondere Bestimmungen enthält,
1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
2. zur Kapitalausstattung,
3. zur Vermögensanlage,
4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
5. zur Jahresabschlußprüfung,
6.
zu den Aufsichtsbefugnissen.
(3)
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht und
treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
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Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das
Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) wird wie folgt geändert:
a)
§ 23 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b)
§ 28 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen
ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine
Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.“
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Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die
Rechtsanwaltsversorgung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), geändert durch
Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt geändert:
§ 13 wird
aufgehoben.
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Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Köln
Das Gesetz über
das Notarversorgungswerk Köln vom 4. November 1986 (GV. NRW. S 680), geändert
durch Gesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 376), wird wie folgt
geändert:
§ 14 wird
aufgehoben.
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Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer
Das Gesetz über die Versorgung der
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), wird wie
folgt geändert:
a) § 12 Abs. 2 wird
aufgehoben.
b) § 14 wird
aufgehoben.
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Artikel 5 a
Änderung des Baukammerngesetzes NW
Das Baukammerngesetz
NW vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Mai 1998 (GV. NRW. S. 391), wird wie folgt geändert:
§ 85 wird wie folgt gefaßt:
„§ 85
Aufsichtsbehörde
Die
allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) über die
Architektenkammer und die Ingenieurkammer-Bau mit Ausnahme der
Versorgungseinrichtung führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium
(Aufsichtsbehörde).“
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Artikel 5 b
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater
Das Gesetz über die Versorgung der
Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661) wird wie folgt geändert:
a)
§ 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
b)
§ 15 wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über
die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen im Land Nordrhein-Westfalen
vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 370), geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), außer Kraft.
Düsseldorf, den
20. April 1999
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Wolfgang C l e m e n t
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
(L. S.)
Der Innenminister
Fritz B e h r e n s
Der Minister
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
Peer S t e i n b r ü c k
Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
Ilse B r u s i s
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Bauen und Wohnen
Michael V e s p e r
GV. NRW. 1999 S. 154