Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)
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Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

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Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher,
Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen
(Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder
Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Vom 6. Juli 2016

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung setzt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin/Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ und „Staatlich anerkannte Heilpädagogin/Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ um. Sie regelt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungsnachweisen und die Durchführung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahmen.

(2) Über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß Absatz 1 entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602).

§ 2
Deutsche Sprachkenntnisse

Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind für den Zugang zur Berufsausübung nachzuweisen, sofern Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vorlage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht. Der Nachweis kann auch erbracht werden durch eine schriftliche und mündliche Prüfung, die ein von einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik bestellter Prüfungsausschuss nach Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch die obere Schulbehörde vornimmt. Dasselbe gilt für die Erbringung des Nachweises im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.

Abschnitt 2
Ausgleichsmaßnahmen

Kapitel 1
Anpassungslehrgang

§ 3
Art und Dauer

(1) Der Anpassungslehrgang erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller wesentliche Unterschiede gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW auszugleichen hat.
Er besteht aus
1. der Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen im Rahmen des Berufspraktikums und
2. einer Zusatzausbildung in einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik.
Die Berufsausübung im Rahmen des Berufspraktikums erfolgt für die Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik gemäß § 31 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240; ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 14; ber. S. 706) geändert worden ist, im Umfang von 900 Stunden, für die Fachrichtung Heilpädagogik nach den Fächern „Heilpädagogische Praxis mit schulischer Begleitung“ und „Projektarbeit“ im Umfang von 600 Stunden.

(2) Wird der Anpassungslehrgang durch Urlaub aus besonderen Anlässen oder Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 20 Arbeitstagen unterbrochen, verlängert sie sich um den über 20 Arbeitstage hinausgehenden Zeitraum.

§ 4
Zusatzausbildung

(1) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erfolgt in der Fachschule durch die Teilnahme an den entsprechenden Wahlpflichtkursen der fachtheoretischen Ausbildung. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

(2) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers und den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erfolgt durch die Teilnahme an geeigneten Unterrichtsveranstaltungen einer Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik auf Empfehlung der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

§ 5
Organisation und Bewertung

(1) Das Berufspraktikum ist in geeigneten Einrichtungen im näheren Umkreis der Fachschule abzuleisten, die die Zusatzausbildung durchführt. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag genehmigen, dass der Anpassungslehrgang in einer außerhalb des näheren Umkreises der Fachschule gelegenen Einrichtung erfolgt, sofern die fachlichen Voraussetzungen zur Ausbildung vorliegen.

(2) Die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der Fachschule zu. Dabei ist die Fachschule rechtzeitig zu beteiligen. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sind während des Anpassungslehrgangs Fachschülerinnen und Fachschüler des Berufskollegs.

(3) Der Anpassungslehrgang wird nach einem Ausbildungsplan zum Ausgleich der von der oberen Schulaufsichtsbehörde im Bescheid gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschiede durchgeführt. Er wird von der Fachschule begleitet. Die Teilnahme am praxisbegleitenden Unterricht gemäß § 31 Absatz 4 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg ist verpflichtend.

(4) Der Anpassungslehrgang kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch im europäischen Ausland durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 1 bis 3 und 5 geregelten Anforderungen erfüllt sind. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs ist eine zuständige Person in der jeweiligen Einrichtung zu benennen. Die Durchführung des Abschlussprojekts muss gewährleistet sein. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs, der Präsentation der Projektarbeit und des Kolloquiums erfolgen an der jeweils zuständigen Fachschule.

(5) Während des Anpassungslehrgangs ist im Rahmen der Zusatzausbildung eine Projektarbeit zu fertigen. Dafür hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer praxisgerechte Lösungen einer Aufgabe aus dem jeweiligen beruflichen Handlungsfeld zu planen, die zur Realisierung notwendigen Maßnahmen durchzuführen und das Ergebnis eigenständig zu beurteilen, zu reflektieren, zu dokumentieren und zu präsentieren. Die Projektarbeit soll berufliche Handlungskompetenz verdeutlichen und in einem Tätigkeitsfeld erstellt werden, in dem nach dem Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers festgestellt wurden.

(6) Die Projektarbeit kann einzeln oder in Gruppen von bis zu vier Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmern durchgeführt werden. Die Bearbeitungsdauer wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsumfangs vorgegeben. Das Thema, die Bearbeitungsdauer und der daraus folgende Abgabetermin der Projektarbeit werden von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam festgelegt. Wird eine Projektarbeit von einer Gruppe durchgeführt, ist bei der Themenstellung sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der an der Arbeit Beteiligten festzustellen und zu bewerten sind.

(7) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat zu erklären, dass die Projektarbeit selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden. Es ist zu versichern, dass alle wörtlichen und sinngemäßen Übernahmen aus anderen Werken als solche kenntlich gemacht wurden.

(8) Die Projektarbeit wird von der jeweiligen Lehrkraft oder dem jeweiligen Lehrerteam gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, bewertet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(9) Ist die Projektarbeit nicht mit mindestens ,,ausreichend“ bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin wird unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit von der Fachschule im Einvernehmen mit der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgesetzt.

(10) Ist die Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet, entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss gemäß § 32 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg über die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung. Diese Prüfung wird gemäß § 33 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg durchgeführt. Das Kolloquium wird zur Projektarbeit durchgeführt.

(11) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer hat den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, wenn die fachliche Leistung während des Lehrgangs, die Projektarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet sind. Wird der Lehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, kann er von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde für die Dauer von bis zu einem Jahr verlängert werden.

(12) Die Leistungen am Ende des Anpassungslehrgangs werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu einer Gesamtbewertung mit der Benotung gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW zusammengefasst. Das Thema der Projektarbeit und die Benotung werden in die Teilnahmebescheinigung übernommen. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach erfolgreichem Abschluss des Anpassungslehrgangs eine Teilnahmebescheinigung mit folgendem Vermerk: „Sie/Er hat den Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert.“. Wird der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen, erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer darüber einen Bescheid mit Begründung. Das Ergebnis des Anpassungslehrgangs ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben, die gemäß § 1 Absatz 2 über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen entscheidet.

§ 6
Beendigung

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Anpassungslehrgang kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

§ 7
Änderung der Ausübung des Wahlrechts

(1) Wer am Anpassungslehrgang teilnimmt, kann bis zum Ablauf der Hälfte der festgelegten Lehrgangszeit seine Wahl ändern und unter Einhaltung der Fristen einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung stellen.

(2) Mit der Zulassung zur Eignungsprüfung endet der Anpassungslehrgang.

Kapitel 2
Eignungsprüfung

§ 8
Zweck, Prüfungsausschuss

(1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers, der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers oder der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen auszuüben. Sie erstreckt sich auf die gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgelegten wesentlichen Unterschiede. Die Eignungsprüfung hat zu berücksichtigen, dass der Prüfling bereits über eine Qualifikation zur Ausübung seines Berufes verfügt.

(2) Sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, wird die Eignungsprüfung gemäß §§ 18 und 34 der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, abgelegt. Die Eignungsprüfung umfasst neben der praktischen Prüfung maximal zwei schriftliche und mündliche Arbeiten.

(3) Die Durchführung der Eignungsprüfung erfolgt nach den §§ 16 bis 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg.

§ 9
Prüfungsleistungen, Prüfungstermine

(1) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt und umfasst eine praktische Prüfung und maximal zwei Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten, in denen nach dem Bescheid der oberen Schulaufsichtsbehörde gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsgesetzes NRW wesentliche fachwissenschaftliche, fachpraktische, fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Unterschiede festgestellt wurden.

(2) Die Ablegung der Eignungsprüfung wird spätestens ein Jahr nach der Entscheidung über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede gemäß § 10 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ermöglicht.

§ 10
Beurteilung

(1) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote erfolgen gemäß § 48 des Schulgesetzes NRW. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.

(2) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer erhält nach bestandener Eignungsprüfung eine Bescheinigung mit folgenden Vermerk: „Sie/Er hat die Eignungsprüfung erfolgreich absolviert.“. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer darüber einen Bescheid mit Begründung. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben, die gemäß § 1 Absatz 2 über den Antrag auf Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen entscheidet.

§ 11
Wiederholung

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.

(3) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.

§ 12
Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

Abschnitt 3
Schlussbestimmung

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Juli 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 626