Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640

Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung
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Neunte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

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Neunte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

Vom 1. Juli 2016

Auf Grund des § 19 Absatz 8 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

„§ 19 Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II“.

2. In § 18 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 2 und 3“ ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19
Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II

(1) Sonderpädagogische Förderung aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 11 bis 15 endet spätestens

1. mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder

2. nach einem Schulbesuch von mehr als zehn Schuljahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses,

soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Verfahren nach den §§ 11 bis 15 über einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Sekundarstufe II allein dann, wenn die Schülerin oder der Schüler nach der Wahl der Eltern ein Berufskolleg als Förderschule besuchen soll.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 endet die sonderpädagogische Förderung im Berufskolleg als Förderschule spätestens mit dem Ende der Schulpflicht in der Sekundarstufe II. Abweichend davon kann eine Schülerin oder ein Schüler auch dann ein Berufskolleg als Förderschule besuchen, solange sie oder er an einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligten Rehabilitationsmaßnahme zum Erwerb eines ersten Berufsabschlusses in einem Berufsausbildungsverhältnis teilnimmt (§§ 19, 115 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist). In diesem Fall gilt ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung als festgestellt; ein Verfahren nach den §§ 11 bis 15 findet nicht statt.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler mit einem während der Vollzeitschulpflicht förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird auch danach ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert, solange sie oder er aufgrund der Schulpflicht oder einer Berechtigung nach § 19 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW eine Schule besucht. Bei der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in ein allgemeines Berufskolleg als Ort des Gemeinsamen Lernens wird sie oder er dort bis zu drei Jahre im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung unterrichtet. Der Schulbesuch dient der Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogisch gefördert, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das sie oder er nach dem Ende der Schulpflicht begonnen hat.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler mit einem während der Vollzeitschulpflicht förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation oder im Förderschwerpunkt Sehen oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung wird auch danach in der Sekundarstufe II während der Schulpflicht oder des Besuchs eines Bildungsgangs zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert. Darüber hinaus wird sie oder er sonderpädagogisch gefördert, solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das sie oder er nach dem Ende der Schulpflicht begonnen hat.

(6) Für die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung oder den Wechsel des Förderschwerpunkts in der Sekundarstufe II gilt § 18. Werden bei den in Absatz 5 genannten Förderschwerpunkten Anhaltspunkte für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erstmals zu Beginn oder während der Zeit des Schulbesuchs in der Sekundarstufe II festgestellt, ist gemäß den §§ 11 bis 16 zu verfahren.“

4. In § 28 Absatz 2 wird die Bezeichnung „(§ 20 Absatz 7)“ durch die Bezeichnung „(§ 21 Absatz 7)“ ersetzt.

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Eine Schülerin oder ein Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung und einem während der Vollzeitschulpflicht spätestens in Klasse 8 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Sekundarstufe II ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert, wenn sie oder er bis dahin zielgleich unterrichtet worden ist entweder

a) im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder

b) im Förderschwerpunkt Sprache und

die obere Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn für die Sekundarstufe II dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zuordnet.

Im Übrigen gilt § 19 Absatz 3.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Juli 2016

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2016 S. 628