Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 23 vom 29.7.2016 Seite 625 bis 640
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
7123
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich
anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin
und Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
Vom 15. Juli 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie,
Kinder, Jugend, Kultur und Sport:
Artikel 1
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ vom 5. Juni 2014 (GV. NRW. S. 401) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge.“.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „und danach alle fünf
Jahre“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 15. Juli 2016
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Christina K a m p m a n n
GV. NRW. 2016 S.