Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678
Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz |
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Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz
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Achte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsverordnung KiBiz
Vom 29. Juli 2016
Auf
Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), von denen Nummer 1 und 2 zuletzt durch Gesetz vom
8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) und Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden sind, verordnet
das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Zustimmung
des Finanzministeriums:
Artikel 1
Die
Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die
zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) geändert
worden ist, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung
nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz,“.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gilt der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21
Absatz 2 KiBiz als mitbeantragt.“
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
c)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
d)
Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar
2016 (BGBl. I S. 130)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindpauschalen“ die Wörter „und des
zusätzlichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz“
eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 21
Absatz 2 Kinderbildungsgesetz“ eingefügt.
cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 3 erfolgt die
Bewilligung des zusätzlichen Zuschusses für das Kindergartenjahr 2016/2017 zu
dessen Beginn.“
b)
In Absatz 3 werden Satz 2 und Satz 6 aufgehoben.
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angaben „§ 1 Absatz 6“ jeweils durch die Angabe
„§ 1 Absatz 5“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „ Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“
ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit
§ 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 2, 3, 4, 8 und 10 Kinderbildungsgesetz
(zusätzliche Zuschüsse zu den Kindpauschalen, Verfügungspauschale, zusätzliche
U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) und nach den §§
21a und 21b Kinderbildungsgesetz (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden jeweils im Voraus zu
Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach §
2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt.“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden Satz 1 und Satz 2 aufgehoben.
c)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch „Absatz 4“ ersetzt.
4.
In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „Regelungen zur Leistung eines
zusätzlichen Zuschusses nach § 20 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz“ gestrichen.
5.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter: „Der zusätzliche Zuschuss zur
Kaltmiete“ durch die Wörter „Der Mietzuschuss“ ersetzt.
6.
§ 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss
entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als
Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben
worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll.“.
7.
In § 15 werden die Wörter „ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 758 Euro und“
gestrichen und die Angabe „769“ durch „781“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Düsseldorf,
den 29. Juli 2016
Für die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
und
Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Rainer S c h m e l t z e r
GV. NRW. 2016 S. 672