Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678

Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz
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Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung KiBiz

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Achte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsverordnung KiBiz

Vom 29. Juli 2016

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 - 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), von denen Nummer 1 und 2 zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) und Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport mit Zustimmung des Finanzministeriums:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung KiBiz vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„nach § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) geändert worden ist, auf der Grundlage der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz,“.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mit dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gilt der zusätzliche Zuschuss gemäß § 21 Absatz 2 KiBiz als mitbeantragt.“

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130)“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindpauschalen“ die Wörter „und des zusätzlichen Zuschusses nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 21 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz“ eingefügt.

cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 3 erfolgt die Bewilligung des zusätzlichen Zuschusses für das Kindergartenjahr 2016/2017 zu dessen Beginn.“

b) In Absatz 3 werden Satz 2 und Satz 6 aufgehoben.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angaben „§ 1 Absatz 6“ jeweils durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „ Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Landesmittel im Sinne der § 21 Absatz 1 (Kindpauschalen) in Verbindung mit § 21e (Planungsgarantie), § 21 Absatz 2, 3, 4, 8 und 10 Kinderbildungsgesetz (zusätzliche Zuschüsse zu den Kindpauschalen, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, Mietzuschuss, Ausgleich Elternbeitragsfreiheit) und nach den §§ 21a und 21b Kinderbildungsgesetz (Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen und Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) werden jeweils im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden nach § 2 Absatz 1, 2, 3 und 5 ergibt.“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden Satz 1 und Satz 2 aufgehoben.

c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 5“ durch „Absatz 4“ ersetzt.

4. In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „Regelungen zur Leistung eines zusätzlichen Zuschusses nach § 20 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz“ gestrichen.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter: „Der zusätzliche Zuschuss zur Kaltmiete“ durch die Wörter „Der Mietzuschuss“ ersetzt.

6. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung steht einem Mietzuschuss entgegen, wenn die investiv geförderte Einrichtung, die bisher im Eigentum, als Erbbauberechtigter oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig als Mieteinrichtung betrieben werden soll.“.

7. In § 15 werden die Wörter „ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 758 Euro und“ gestrichen und die Angabe „769“ durch „781“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. Juli 2016

Für die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
und
Für den Finanzminister
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Rainer  S c h m e l t z e r

GV. NRW. 2016 S. 672