Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678
Verordnung über die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung) |
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Verordnung über die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung)
21260
Verordnung
über die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen
und Meldevergütungen
(Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung)
Vom
12. Juli 2016
Auf Grund des § 26
Absatz 1 Nummer 5 bis 7 des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege
und Alter, insoweit auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 6 im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium, dem Justizministerium und dem Ministerium für Inneres
und Kommunales und insoweit auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 7 nach Anhörung
der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
§
1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung
regelt das Verfahren der Gewährung und der Abrechnung von
Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen nach Maßgabe der Vorschrift des §
65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254)
geändert worden ist, zwischen den Kostenträgern nach § 2, meldepflichtigen
Personen nach § 3 und der juristischen Person des Privatrechts, der gemäß § 4
des Landeskrebsregistergesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94) die
Aufgaben der klinischen Krebsregistrierung übertragen worden sind
(Landeskrebsregister).
§
2
Kostenträger
(1) Kostenträger
sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Verpflichten
sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf
Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen
zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser
Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende
Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.
§
3
Meldepflichtige Personen
Meldepflichtige
Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter
Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort
genannten Personen.
§
4
Krebsregisterpauschale
(1) Krebsregisterpauschale
ist die fallbezogene Pauschale gemäß § 65c Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in Höhe von 119 Euro, die dem Landeskrebsregister einmalig für
jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor gemäß § 65c Absatz 1
Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen ist. Nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien sind
hiervon ausgenommen.
(2) Ab dem Jahr
2015 tritt an die Stelle des Betrages von 119 Euro jeweils der entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, erhöhte
Betrag oder der nach § 65c Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
angepasste Betrag.
(3) Vereinbaren die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von § 65c Absatz 4 Satz
2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abweichende Höhe der
Krebsregisterpauschale in einer Vereinbarung gemäß § 65c Absatz 4 Satz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2
dieser Betrag.
§
5
Zahlung der Krebsregisterpauschale
(1) Für die
Abrechnung der Krebsregisterpauschale werden der Datenannahmestelle des
Kostenträgers, bei dem die Patientin oder der Patient versichert ist, die Daten
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5 sowie die Daten gemäß § 12
Absatz 5 des Landeskrebsregistergesetzes übermittelt. Die Daten nach Satz 1
können ergänzt werden durch organisatorische und technische Angaben, soweit
diese in der jeweils geltenden in den Fördervoraussetzungen gemäß § 65c Absatz
2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Technischen Anlage bestimmt
sind.
(2) Für die
Übermittlung der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche
elektronische Datenaustauschverfahren genutzt.
(3) Die
Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister
Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach
Eingang der Daten.
(4) Die Zahlung der Krebsregisterpauschale an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Daten nach Absatz 1, sofern die Abrechnung nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist.
(5) Die
Datenübermittlung hat ausschließlich verschlüsselt nach dem jeweils geltenden
Stand der Technik zu erfolgen.
§
6
Meldevergütung
(1) Für jede gemäß
§ 14 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes vorgesehene Meldung an das
Landeskrebsregister ist dem Leistungserbringer eine Meldevergütung zu zahlen,
wenn die zu übermittelnden Daten vollständig und unter Beachtung der Maßgaben
von § 15 Absatz 1 des Landeskrebsregistergesetzes gemeldet wurden. Meldungen,
die nicht-melanotische Hautkrebsarten und ihre
Frühstadien betreffen, sind von dieser Vergütung ausgenommen. Vergütungen, die
auf Grund von Satzungen gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 1 des
Landeskrebsregistergesetzes vom Landeskrebsregister gezahlt werden, bleiben
hiervon unberührt. Für Meldungen, die unter Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 2
des Landeskrebsregistergesetzes erfolgen, kann eine Meldevergütung gezahlt
werden, wenn die Verzögerung nicht auf einem Verschulden der meldepflichtigen
Person beruht.
(2) Die Höhe der
Meldevergütung ergibt sich aus den Vorgaben der
Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung vom 15. Dezember 2014 in der jeweils
geltenden Fassung zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft e.V., der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 65c Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (www.gkv-spitzenverband.de).
(3) Zum Zweck der Festlegung
der jeweiligen Meldevergütung nimmt die Datenannahmestelle des
Landeskrebsregisters Kontakt mit der Datenvalidierungs- und -speicherstelle
auf, die den Meldeanlass anhand der verknüpften Daten im Landeskrebsregister
bestimmt. Die Datenannahmestelle übermittelt die Daten gemäß § 2 Absatz 4
Nummer 1 bis 6, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 7 Nummer 2 und § 12 Absatz 5 zwecks
Prüfung an die Datenannahmestellen der Kostenträger, sofern nach § 2 Absatz 2
nicht von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer
gesonderten Vereinbarung abgestimmt wurden.
(4) Gegenüber dem
Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der
Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder seiner Daten
versichert ist, zur Zahlung verpflichtet.
§
7
Zahlung der Meldevergütung
(1) Die
Kostenträger prüfen die übermittelten Daten und geben dem Landeskrebsregister
Rückmeldungen sowie Beanstandungen hierzu innerhalb von 31 Kalendertagen nach
Eingang der Daten.
(2) Für die Übermittlung
der Daten wird das in den Förderkriterien gemäß § 65c Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene bundesweit einheitliche elektronische
Datenaustauschverfahren genutzt.
(3) Die Zahlung der
Meldevergütung an das Landeskrebsregister erfolgt spätestens innerhalb von 45
Tagen ab Eingang der Daten nach § 6 Absatz 3 Satz 2, sofern die Abrechnung
nicht innerhalb dieser Frist beanstandet worden ist. Fällt für die
Meldevergütung Umsatzsteuer an, ist diese von den Kostenträgern zusätzlich zu
erstatten.
(4) Der Anspruch
der meldepflichtigen Person auf die Zahlung der Meldevergütung entsteht erst zu
dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erstattungsbetrag von den Kostenträgern
beim Landeskrebsregister eingegangen ist. Er entsteht in der Höhe, in der er
beanstandungsfrei geblieben ist und wird vom Landeskrebsregister innerhalb von
spätestens 45 Tagen nach Eingang der Zahlung nach Absatz 3 an die
meldepflichtige Person ausgezahlt.
§
8
Auskunftsrecht der Kostenträger
Hat die Patientin oder
der Patient zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Meldung beim Landeskrebsregister
eingeht, der Verarbeitung der Meldung durch das Landeskrebsregister und der
Übermittlung der Daten gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 die Versicherung gewechselt,
sind die Datenannahmestellen der Kostenträger berechtigt und verpflichtet, dem
Landeskrebsregister den zutreffenden Kostenträger mitzuteilen.
§
9
Löschung
In der
Datenannahmestelle des Landeskrebsregisters werden die Identitätsdaten von
Patientinnen und Patienten nach Abrechnung der Krebsregisterpauschale und der
Meldevergütung mit den Kostenträgern (§§ 5 und 7) gelöscht.
§
10
Datenverarbeitung durch das Landeskrebsregister
Das
Landeskrebsregister gewährleistet, dass die Datenübermittlung den Grundsätzen
des § 9 des Landeskrebsregistergesetzes sowie der Anlage zu § 9 des
Landeskrebsregistergesetzes genügt. Sieht die Technische Anlage zum
bundesweiten einheitlichen elektronischen Austauschverfahren ergänzend weitere
Maßgaben vor, sind diese ebenfalls zu beachten.
§
11
Datenannahme und Datenverarbeitung durch die Kostenträger
Die Kostenträger
sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und
Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der
Abrechnung zu verarbeiten.
§
12
Inkrafttreten, Befristung
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige
Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1. Juli 2021 über die
Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 12.
Juli 2016
Die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV.
NRW. 2016 S. 67