Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678
Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
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Änderung der
Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes
zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder
zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste
für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 4. Mai 2016
Bekanntmachung des
Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes
Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Juli 2016
Die Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln
vom 4. Mai 2016 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Dr. Hildegard K a l u
z a
Die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die
Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur
Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien-
und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 (GV. NRW. S. 389), die zuletzt am 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427) geändert worden
ist, wird aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. September
2015 gemäß § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Berufsbildung“
durch das Wort „Berufsbild“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im ersten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 1 bis
3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung
Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen zu fertigen:
1. Prüfungsbereich: Grundlagen, Struktur und Entwicklung des
Informationswesens
a) Strukturen des Informationswesens
b) Geschichte des Informationswesens in Deutschland
c) Historisches Grundlagenwissen, Quellenkunde
d) Informationswirtschaft in Deutschland
2. Prüfungsbereich: Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens
a) Management
b) Finanzwesen
c) Interne und Externe Kommunikation
d) Bau, Einrichtung, Technik
e) Marktforschung und Marketing
f) Personalrecht und Personalwirtschaft
g) Medien- und Benutzeranalyse
h) Informationstechnologie
3. Prüfungsbereich: Recht im beruflichen Kontext
a) Grundlagen des nationalen und europäischen Rechts
b) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
c) Rechtsstellung der Einrichtungen des Informationswesens
d) Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
Persönlichkeitsrechte
e) Urheber- und Medienrecht
f) Rechtliche Grundlagen für Akquise und Übernahme von
Informationsressourcen
g) Rechtsfragen der Benutzung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den
Prüfungsbereichen 1 und 3 stehen jeweils 180 Minuten zur Verfügung. Für die
Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 2, 4
und 5 stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung.“
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „vierfacher“ durch das
Wort „dreifacher“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5.3 b“ durch die Angabe „5.3 c“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe
„5.3.b“ jeweils durch die Angabe „5.3 c“ ersetzt.
4. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
5. In § 25 Absatz 4 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „56 Absatz 1“ durch die Angabe „54“ ersetzt.
7. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vorangegangen“
durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.
Köln, den 4. Mai 2016
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
Gertrud B e r g k e m p e r – M a r k s
GV. NRW. 2016 S. 673