Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678

Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
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Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

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Änderung der Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von
Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes
zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder
zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 4. Mai 2016

Bekanntmachung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 1. Juli 2016

Die Änderung der Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln vom 4. Mai 2016 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Dr. Hildegard K a l u z a

Die Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2012 (GV. NRW. S. 389), die zuletzt am 25. Juli 2014 (GV. NRW. S. 427) geändert worden ist, wird aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. September 2015 gemäß § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Berufsbildung“ durch das Wort „Berufsbild“ ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im ersten Prüfungsteil sind nach Abschluss der Fortbildungsbereiche 1 bis 3 des Rahmenlehrplans zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung Aufsichtsarbeiten aus folgenden Prüfungsbereichen zu fertigen:

1. Prüfungsbereich: Grundlagen, Struktur und Entwicklung des Informationswesens
a) Strukturen des Informationswesens

b) Geschichte des Informationswesens in Deutschland
c) Historisches Grundlagenwissen, Quellenkunde
d) Informationswirtschaft in Deutschland

2. Prüfungsbereich: Organisation und Management in Einrichtungen des Informationswesens

a) Management

b) Finanzwesen

c) Interne und Externe Kommunikation

d) Bau, Einrichtung, Technik

e) Marktforschung und Marketing

f) Personalrecht und Personalwirtschaft

g) Medien- und Benutzeranalyse

h) Informationstechnologie

3. Prüfungsbereich: Recht im beruflichen Kontext
a) Grundlagen des nationalen und europäischen Rechts

b) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht

c) Rechtsstellung der Einrichtungen des Informationswesens
d) Informationsfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und
Persönlichkeitsrechte

e) Urheber- und Medienrecht

f) Rechtliche Grundlagen für Akquise und Übernahme von

Informationsressourcen
g) Rechtsfragen der Benutzung.“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 1 und 3 stehen jeweils 180 Minuten zur Verfügung. Für die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsbereichen 2, 4 und 5 stehen jeweils 240 Minuten zur Verfügung.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „vierfacher“ durch das Wort „dreifacher“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „5.3 b“ durch die Angabe „5.3 c“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „5.3.b“ jeweils durch die Angabe „5.3 c“ ersetzt.

4. In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.

5. In § 25 Absatz 4 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „300“ ersetzt.

6. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „56 Absatz 1“ durch die Angabe „54“ ersetzt.

7. In § 28 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vorangegangen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.

Köln, den 4. Mai 2016

Bezirksregierung Köln

Im Auftrag

Gertrud  B e r g k e m p e r – M a r k s

 GV. NRW. 2016 S. 673