Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI

Vom 13. Juli 2016

Auf Grund des § 10 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:

Artikel 1

An § 12 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970) geändert worden ist, werden die folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen, wenn dies beantragt ist oder erkennbar dem Willen der Antragstellerin oder des Antragsstellers entspricht. Wird die Festsetzung für einen Zeitraum vor dem Tag der Antragsstellung beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, soweit bezogen auf die Antragsstellung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, vorlagen.

(9) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, obwohl dies rechtzeitig vor dem Ablaufdatum beantragt wurde, so gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge vorläufig als weiterhin im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheides mit dem Vorbehalt, dass allein der Folgebescheid abschließend über die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides entscheidet. Satz 1 gilt nicht, wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Juli 2016

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara S t e f f e n s

GV. NRW. 2016 S. 674