Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
820
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI
Vom 13. Juli 2016
Auf Grund des § 10 Absatz 9 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625)
verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im
Einvernehmen mit dem Landtag:
Artikel 1
An § 12 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970) geändert worden ist, werden die folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen
vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum,
frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen, wenn
dies beantragt ist oder erkennbar dem Willen der Antragstellerin oder des
Antragsstellers entspricht. Wird die Festsetzung für einen Zeitraum vor dem Tag
der Antragsstellung beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden,
soweit bezogen auf die Antragsstellung die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert
worden ist, vorlagen.
(9) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor
Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid
(Folgebescheid) erteilt, obwohl dies rechtzeitig vor dem Ablaufdatum beantragt
wurde, so gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge vorläufig
als weiterhin im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
anerkannt bis zum Erlass des neuen Festsetzungsbescheides mit dem Vorbehalt,
dass allein der Folgebescheid abschließend über die anerkennungsfähigen Beträge
ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides entscheidet. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten
Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Düsseldorf, den 13. Juli 2016
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2016 S. 674