Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach und im Markscheidefach (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)
203015
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
im Bergfach und im Markscheidefach
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach)
Vom 26. Juli 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14.
Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht |
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Teil 1 |
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§ 1 |
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 2 |
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen |
§ 3 |
Bewerbung |
§ 4 |
Einstellung |
§ 5 |
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Teil 2 |
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§ 6 |
Begriffe und Dauer |
§ 7 |
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung |
§ 8 |
Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstellen |
§ 9 |
Reisezeit |
§ 10 |
Theoretische Ausbildung |
§ 11 |
Beurteilung während der Ausbildung |
§ 12 |
Urlaub, Dienstunfähigkeit |
§ 13 |
Entlassung |
Teil 3 |
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§ 14 |
Zweck der Prüfung |
§ 15 |
Prüfungsausschuss |
§ 16 |
Meldung und Zulassung zur Prüfung |
§ 17 |
Durchführung der Prüfung |
§ 18 |
Häusliche Prüfungsarbeit |
§ 19 |
Aufsichtsarbeiten |
§ 20 |
Mündliche Prüfung |
§ 21 |
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung |
§ 22 |
Prüfungsniederschrift |
§ 23 |
Unterbrechung der Prüfung |
§ 24 |
Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten |
§ 25 |
Prüfungsergebnis und Zeugnis |
§ 26 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 27 |
Einsicht in die Prüfungsakte |
§ 28 |
Wirkung der Prüfung |
Teil 4 |
|
§ 29 |
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen |
Teil 5 |
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§ 30 |
Übergangsvorschrift |
§ 31 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es,
Nachwuchskräfte für den technischen Verwaltungsdienst in der Laufbahngruppe 2,
zweites Einstiegsamt und für eine Tätigkeit nach Maßgabe des
Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863; ber. S. 975) in
der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen der Privatwirtschaft auszubilden.
Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten
herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an der
Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu
ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht,
Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind
Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Über das
Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für staatspolitische,
rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie für den Umweltschutz
gefördert werden.
§ 2
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für das zweite
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
1. im bergtechnischen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und
2. im bergvermessungstechnischen Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe 2, zweites
Einstiegsamt des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes kann
eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2. die jeweilige Ausbildung als Beflissener nach dem
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und
Handwerk „Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und
Beflissenen des Markscheidefachs“ vom 13. November 2014 (MBl. NRW. S. 687) in
der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß abgeschlossen hat und
3. den Abschluss eines Studiums als Master of Science, Master of Engineering oder Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule mit einer Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) oder einer nach Absatz 4 als gleichwertig anerkannten, auch ausländischen Hochschulprüfung
a) im Bergfach gemäß Anlage 1 oder
b) im Markscheidefach gemäß Anlage 2 besitzt.
(3) Der Nachweis des jeweiligen Wissensspektrums ist durch
persönlich qualifizierende Prüfungen anhand eines Abschlusszeugnisses sowie
eines Diploma Supplement zu erbringen. Die mit diesem Abschluss
vorauszusetzende Fähigkeit, selbständig Fachwissen zu beherrschen und
wissenschaftsmethodisch anzuwenden, ist darüber hinaus durch eine das Studium
abschließende, qualifizierende Master- oder Diplomarbeit zu belegen.
(4) Die Gleichwertigkeit des an einer ausländischen
Hochschule erworbenen Abschlusses im Sinne von Absatz 2 Nummer 3 stellt die
Einstellungsbehörde fest. Rechtzeitig vor der Entscheidung ist das für Bergbau
zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu beteiligen.
(5) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen und
ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn
erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
§ 3
Bewerbung
(1) Bewerbungen um die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen.
Einstellungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich
des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsvoraussetzungen,
3. eine Kopie des Zeugnisses über den Bachelor-Abschluss oder die Diplom-Vorprüfung,
4. eine Kopie des Zeugnisses über den Master-Abschluss oder die Diplom-Hauptprüfung,
5. eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Science, Master of Engineering beziehungsweise Diplom-Ingenieur und
6. eine Kopie der Bescheinigung über den ordnungsgemäßen
Abschluss der Ausbildung als Beflissener gemäß den Bestimmungen über die
Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs vom 13.
November 2014 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung
müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden
1. die Abschrift einer Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Geburtsschein),
2. ein am Tag der Vorlage höchstens drei Monate altes amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über die Einsatzfähigkeit in bergbaulichen Betrieben sowie über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,
3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
4. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche
Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft anhängig sind.
§ 4
Einstellung
(1) Die Einstellungsbehörde trifft die Entscheidung über die
Einstellung und die damit verbundene Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(2) Mit der Zulassung ist der Termin für die Einstellung in
den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wird dem Termin ohne triftigen Grund nicht
nachgekommen, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
(3) Nach dem Vorbereitungsdienst besteht kein Anspruch auf
eine Verwendung im öffentlichen Dienst.
§ 5
Ernennung,
Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen während des
Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Bergreferendarin“ oder
„Bergreferendar“ beziehungsweise „Bergvermessungsreferendarin“ oder
„Bergvermessungsreferendar“.
(2) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tag, an dem die
Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.
(3) Das für Bergbau zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen kann eine Regelung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) treffen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 6
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große
Staatsprüfung und dauert 24 Monate.
(2) Nach den Vorschriften des Laufbahnrechts können
Tätigkeiten angerechnet werden, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen
Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es sind mindestens ein Jahr und 18
Wochen Vorbereitungsdienst zu leisten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann, falls die Zulassung zur
Prüfung nach § 16 Absatz 3 abgelehnt wird, oder wenn aus anderen Gründen das
Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt noch nicht erreicht
ist, durch die Einstellungsbehörde um einen angemessenen Zeitraum verlängert
werden. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes darf insgesamt ein Jahr
nicht überschreiten.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines
Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) und einer Elternzeit nach der
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu verlängern.
(5) Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten sollen auf den
Vorbereitungsdienst regelmäßig nur insoweit angerechnet werden, wenn sie
zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach
Absatz 2 und über die Verlängerung nach den Absätzen 3 bis 5 entscheidet die
Einstellungsbehörde.
§ 7
Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsleitung
(1) Die Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der
Referendarinnen und Referendare. Ausbildungsbehörde ist die für Bergbau
zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Leiterin oder der Leiter der
Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Referendarinnen und Referendare.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen
Beamten des höheren Dienstes zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung
lenkt und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung der
Referendarinnen und Referendare und weist sie für die einzelnen
Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu.
§ 8
Gliederung der Ausbildung,
Ausbildungsstellen
(1) Die Ausbildung gliedert sich im Einzelnen nach Maßgabe
des Rahmenausbildungsplans (Anlage 3) und obliegt im Einzelnen den dort
genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen).
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt einen Ausbildungsplan auf,
der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt
im Einzelnen festlegt. Wünsche der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf
die Reisezeit nach § 9, können berücksichtigt werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen
die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit
dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
(4) Auf Antrag oder nach Übereinkunft der Beteiligten kann
die Ausbildung in einzelnen Abschnitten auch bei sonstigen geeigneten
Verwaltungen oder Stellen erfolgen.
§ 9
Reisezeit
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine vierwöchige
Reisezeit als eigenen Ausbildungsabschnitt im Sinne der Anlage 3.
(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit haben
die Referendarinnen und Referendare der Ausbildungsbehörde einen Plan über die
beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die
Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage
eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines
schriftlichen Reiseberichtes verbinden.
§ 10
Theoretische Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden neben ihrer
praktischen Ausbildung bei der für Bergbau zuständigen Behörde im
Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums in internen und
externen Lehrveranstaltungen ausgebildet. Hierbei ist sicherzustellen, dass
sich die Ausbildung auf die in § 20 Absatz 1 und 2 jeweils genannten Gebiete
erstreckt. Daneben ist sicherzustellen, dass eine Ausbildung in den
Fachgebieten Organisation und Führungsaufbau von Behörden und Unternehmen,
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Bergwirtschaft einschließlich Kosten-,
Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung erfolgt.
(2) Der Ausbildungsbehörde sind Teilnahmebescheinigungen von
sämtlichen Lehrveranstaltungen in Kopie vorzulegen.
§ 11
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen oder
Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder
Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren
Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die
Beurteilung nach dem Muster der Anlage 4 muss erkennen lassen, ob das Ziel des
Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten
oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle
weniger als die Hälfte der vorgesehenen Ausbildungszeit, bestätigt die
Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung
des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung
entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung
eine abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 5 ab.
(4) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der
einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der
Anzahl der Wochen der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe
dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungswochen
ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 21 Absatz 3
gilt entsprechend.
(5) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter
Menschen und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der
Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
(6) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen und
Referendaren aktenkundig zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen.
§ 12
Urlaub, Dienstunfähigkeit
(1) Die Referendarinnen oder Referendare erhalten
Erholungsurlaub nach den geltenden Vorschriften.
(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für
Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst
kann um die Dauer des Sonderurlaubs verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst
soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden.
(3) Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen
Prüfungsarbeit gemäß § 18 darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus
triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit der vorsitzenden Person des
jeweiligen gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 15 zulässig. Die Frist für
die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
§ 13
Entlassung
(1) Die Referendarin oder der Referendar ist auf ihren oder
seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(2) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter
Widerruf des Beamtenverhältnisses kann ferner erfolgen, wenn
1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden,
2. das Ziel der Ausbildung auch nach zwölfmonatiger Verlängerung nicht erreicht wird,
3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 16 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen, oder
4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Teil 3
Große Staatsprüfung
§ 14
Zweck der Prüfung
In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und
Referendare nachzuweisen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule
erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der
Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und
technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen
verfügen.
§ 15
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung der Bergreferendarinnen und Bergreferendare
wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im
Bergfach abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen
Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955
(Ministerialblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft, S. 51), das zuletzt
durch das Verwaltungsabkommen vom 28. Februar und 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629)
geändert worden ist, gebildet wird.
(2) Die Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen und
Bergvermessungsreferendare wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den
höheren Staatsdienst im Markscheidefach abgelegt, der auf Grund des
Verwaltungsabkommens über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den
höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23.Oktober 1998 (Amtsblatt des
Landes Brandenburg ABl., Nr. 46, S. 946) gebildet wurde.
§ 16
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich
spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung zur Großen Staatsprüfung
bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Hierbei haben sie anzugeben,
ob sie die Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 19 handschriftlich oder mit Hilfe
eines von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestellten Computers anfertigen
möchten.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen oder
Referendare spätestens einen Monat vor dem Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung
beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit
der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem
Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung
einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.
(3) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses
entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt den Referendarinnen und
Referendaren und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung sowie Ort und
Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit
schriftlich mit.
§ 17
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit
und drei Aufsichtsarbeiten. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen
Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(2) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses stellt
die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, setzt Ort und Zeit für die
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest und
veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars. Sie bestimmt die
für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.
(3) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft
die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses.
§ 18
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Die Bergreferendarinnen und Bergreferendare haben in der
häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis zu
behandeln. Die Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendare
haben in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus dem Bereich des
Markscheidewesens zu behandeln.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht
Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des
Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der
Abgabe bei einem Zustelldienst. Die Referendarin oder der Referendar hat am
Schluss der Arbeit zu versichern, dass diese ohne fremde Hilfe angefertigt
wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet wurden.
(3) Auf Antrag kann die vorsitzende Person des
Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarin oder der
Referendar ohne Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit
verhindert ist.
(4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig
eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet,
so ist die Referendarin oder der Referendar von den Aufsichtsarbeiten und der
mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
§ 19
Aufsichtsarbeiten
(1) Die drei Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander
folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen den
Referendarinnen und Referendaren fünf Stunden zur Verfügung. Für
Referendarinnen und Referendare mit einer körperlichen Behinderung kann diese
Frist auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Für Bergreferendarinnen und Bergreferendare ist je eine
Aufgabe
1. den in § 20 Absatz 1 Nummern 1 und 2,
2. den in § 20 Absatz 1 Nummer 3 sowie
3. den in § 20 Absatz 1 Nummer 4
genannten Gebieten zu entnehmen.
(3) Für Bergvermessungsreferendarinnen und
Bergvermessungsreferendare ist je eine Aufgabe
1. den in § 20 Absatz 2 Nummern 1 und 2,
2. den in § 20 Absatz 2 Nummer 3 sowie
3. den in § 20 Absatz 2 Nummer 4
genannten Gebieten zu entnehmen.
(4) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu
stellen. Die beiden Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 17 Absatz 2
Satz 2 zuständigen Stelle getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar
in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die
Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur
Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten
in Gegenwart der zu prüfenden Personen zu öffnen. Vor Beginn der
Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von
Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin.
(5) Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift
an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede
Unregelmäßigkeit. Die abgegebene Arbeit und die Niederschrift sind dem
Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung der Bergreferendarinnen und
Bergreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. Bergtechnik und Gesundheitsschutz,
2. Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
3. Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und
4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und
soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- und Ordnungsrecht,
Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht.
(2) Die mündliche Prüfung der Bergvermessungsreferendarinnen
und Bergvermessungsreferendare erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
2. Markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
3. Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben, öffentliche Haushalte und
4. Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht,
haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht,
Wasserrecht, Umweltrecht.
(3) Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu
verbinden, die der Referendarin oder dem Referendar am dritten Arbeitstag vor
dem Prüfungstag zu übergeben sind. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe
vorzubereiten. Stichwortartige Notizen als Hilfestellung sind zugelassen.
(4) Die Prüfung einer Person soll in der Regel nicht länger
als 75 Minuten dauern, davon ungefähr 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag.
Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft
werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen oder
Vertreter des für Bergbau zuständigen Ministeriums sowie Personen, die ein
gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei
der mündlichen Prüfung als Zuhörende anwesend sein. Dieses gilt insbesondere
für Vertreterinnen und Vertreter des Hauptpersonalrates des für Bergbau
zuständigen Ministeriums im Rahmen der im Landespersonalvertretungsgesetz vom
3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, festgelegten
Regelungen.
(6) Mit Zustimmung der zu prüfenden Referendarinnen und
Referendare kann die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses dienstlich
interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Es kann ferner eine
geeignete Person zur Anfertigung der Prüfungsniederschrift hinzugezogen werden.
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen
und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten
sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig
voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag zu versehen. Die
Leistungen in den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 beziehungsweise
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 aufgeführten Prüfungsgebieten werden
mit einer Note einschließlich Punktzahl jeweils einzeln bewertet.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu
bewerten:
sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte |
für eine Leistung, |
gut (2) = 11 bis 13 Punkte |
für eine Leistung, |
befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte |
für eine Leistung, |
ausreichend (4) = 5 bis 7 |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, |
mangelhaft (5) = 2 bis 4 |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
|
ungenügend (6) = 0 bis 1 |
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und |
(4) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der
Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der
Gesamtbewertung der Ausbildung nach § 11 Absatz 4 gebildet. Dabei werden die
häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die
Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt
sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
(5) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender
Zuordnung vorzunehmen:
13,50 bis 15,00 Punkte |
= |
sehr gut, |
10,50 bis 13,49 Punkte |
= |
gut, |
7,50 bis 10,49 Punkte |
= |
befriedigend, |
4,50 bis 7,49 Punkte |
= |
ausreichend, |
1,50 bis 4,49 Punkte |
= |
mangelhaft, |
0 bis 1,49 Punkte |
= |
ungenügend. |
Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.
Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu
vermerken.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis
mindestens „ausreichend“ ist. Sind drei oder mehr Einzelnoten schlechter als
„ausreichend“, ist sie nicht bestanden.
§ 22
Prüfungsniederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu
fertigen, in der
1. die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
2. die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten,
3. die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
4. das Gesamtergebnis der Prüfung und
5. etwaige Unregelmäßigkeiten
festgestellt werden. Sie ist von der vorsitzenden Person des
Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den
Aufsichtsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
§ 23
Unterbrechung der Prüfung
(1) Ist die Referendarin oder der Referendar aus triftigem
Grund an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert,
sind unverzüglich der gemeinsame Prüfungsausschuss und die Ausbildungsbehörde
unter Angabe der Gründe zu verständigen. Des Weiteren ist unverzüglich der
Nachweis der Verhinderung zu erbringen.
(2) Die vorsitzende Person erkennt den Grund für die
Unterbrechung der Prüfung als triftig an, wenn eine von der Referendarin oder
dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. In Krankheitsfällen
ist ein ärztliches, auf Verlangen amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht
angefertigte häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist zum
nächstmöglichen Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue
Aufgaben zu stellen.
(4) Eine aus triftigem Grund nicht angetretene oder
abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist zum nächstmöglichen
Termin nachzuholen.
(5) Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne
triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt
die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
§ 24
Täuschungsversuch,
ordnungswidriges Verhalten
(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der
während der Prüfung eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung
verstößt, ist von der Aufsicht führenden Person oder von der vorsitzenden
Person des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann
die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung
einer Aufsichtsarbeit ausschließen.
(2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines
Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung
entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Aufsichtsarbeit
in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in der Regel mit der Note „ungenügend“. In
besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser
Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten
Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.
§ 25
Prüfungsergebnis und Zeugnis
(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der
Referendarin oder dem Referendar nach Beendigung der Prüfung die Gesamtnote der
Prüfung sowie die Noten und Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung
bestanden, so wird ihr oder ihm ein von der vorsitzenden Person des
Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der
Gesamtpunktzahl ausgehändigt.
(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung
nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet.
Über das Nichtbestehen erhält sie oder er vom Prüfungsausschuss einen
rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die
Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate
nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während
dieser Zeit wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakte
Nach Abschluss der Prüfung kann die Referendarin oder der
Referendar die eigene Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.
§ 28
Wirkung der Prüfung
(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt
1. die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und
2. die Bergvermessungsreferendarin oder der
Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die
Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des
Markscheidefachs“ zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und
Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben,
endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt
gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als
abgeleistet.
(3) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen
Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst.
Teil 4
Berufliche Entwicklung
innerhalb der Laufbahngruppe 2
§ 29
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und
bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes
Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites
Einstiegsamt, nach den allgemeinen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.
(2) Die für Bergbau zuständige Behörde bestimmt im
Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium den Zeitpunkt sowie
den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden
Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Übergangsvorschrift
Für Vorbereitungsdienstverhältnisse, die bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind die Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 14.
Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom
3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, beziehungsweise die
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im
Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392), die zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) geändert worden ist, in ihrer
bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 31
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Bergfach vom 14. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 630) und die Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 392) außer
Kraft.
Düsseldorf, den 26. Juli 2016
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
des Landes Nordrhein-Westfalen
Garrelt D u i n
GV. NRW. 2016 S. 654