Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 24 vom 10.8.2016 Seite 641 bis 678

Elfte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Norm
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Elfte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

822

Elfte Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

Vom 6. Juli 2016

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2016 in Münster gemäß §§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), die zuletzt durch Satzung vom 10. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 909) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 9 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW)“ durch die Wörter „§ 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886)“ ersetzt.

2. § 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 2 Abs. 1 Nr. 17, 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII); § 135 SGB VII bleibt unberührt,“.

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung (z.B. Studentenwerke) aufhalten, weil sie auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten,“ durch die Wörter „des zuständigen Studierendenwerks (§ 1 des Studierendenwerksgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547)) aufhalten, weil sie dort durch die Hochschule, ihre Studierenden untereinander, die studentische Selbstverwaltung oder das Studierendenwerk“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „ , für welche die Unfallkasse zuständig ist, oder die mit der Hochschule zusammenarbeitende Einrichtung“ durch die Wörter „oder das Studierendenwerk, für welche die Unfallkasse zuständig ist, “ ersetzt.

c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „und Studierendenwerke“ eingefügt.

d) Folgender Satz 5 wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten für Kinder von Beschäftigten der Hochschule entsprechend.“

4. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die Gewährung freiwilliger Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren (§ 41 Absatz 2).“

5. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „„Pensionsfonds der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen““ die Wörter „(Anhang zu dieser Vorschrift)“ eingefügt.

6. Nach § 38 wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt VIII
Übertragene Aufgaben

§ 39
Erstattung Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr, die nach § 21 Absatz 2 Satz 1 BHKG verpflichtet sind, für Zeiten einer auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Feuerwehrangehörigen Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären, wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erstattet.

(2) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben in den in Absatz 1 genannten Krankheitsfällen gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festgelegter Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der durch gemeindliche Satzung festgelegte Höchstbetrag darf bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen und entsprechend für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten (§§ 18, 19 BHKG) bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch den Dienst bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz angeordnet werden, verursachten Krankheit mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinden tritt (§ 21 Absatz 4 BHKG).

§ 40
Umlage der Kosten nach § 39

(1) Der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für die ihr gemäß § 21 BHKG übertragenen Aufgaben von den Gemeinden und Kreisen gemeinsam erstattet (§ 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 BHKG).

(2) Die Erstattungsbeträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden ist, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Zu den Ausgaben gehören

1. die Leistungen an die privaten Arbeitgeber nach § 21 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 BHKG oder die beruflich Selbständigen nach § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 BHKG,

2. die Kosten, die der Unfallkasse durch die übertragenen Aufgaben entstehen (§ 30 Absatz 2 Satz 1 SGB IV).

Für die Berechnung der Erstattungen sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind. Die Verwaltungskosten werden pauschaliert. Als Verwaltungskosten werden 5 Prozent der abgerechneten Leistungen festgelegt.

(3) Es werden getrennte Umlagegruppen für die Kreise und die Gemeinden gebildet. Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 G (Umlage nach § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 BHKG)“ sind die Gemeinden, Mitglieder der Umlagegruppe „BHKG 21 KR (Umlage nach § 21 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 4 BHKG)“ die Kreise. Der jeweilige Anteil der Umlagegruppe (Umlageanteil) entspricht dem Verhältnis der Summe der Ausgaben (Absatz 2), die der einzelnen Umlagegruppe zuzurechnen sind, zur Summe aller von der Unfallkasse aufgebrachten Ausgaben.

(4) Die Ausgaben (Absatz 2) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden und Kreise umgelegt. Maßgeblich sind die mit Stand 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Umlagegruppe und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(5) Der von den Gemeinden und Kreisen zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 4 errechneten Hebesatzes mit der für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Kreis geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(6) Zur Sicherung des Erstattungsaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.

(7) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Kreisen und Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und

2. die Zahlungsfrist.

Der Beitragsvorschuss nach Absatz 6 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Vorschuss und

2. die Zahlungsfrist.

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist).

(8) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.

§ 41
Freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren

(1) Auf der Grundlage des § 56 Absatz 2 BHKG erbringt die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen (§ 9 BHKG) oder deren Hinterbliebene, wenn Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nach dem SGB VII nicht bestehen.

(2) Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses beschlossenen Anhangs zu § 42 Absatz 3 Nummer 2.

§ 42
Richtlinien für freiwillige Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem ehrenamtlichen Dienst in Feuerwehren

(1) Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von aktiven ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihrer Hinterbliebenen, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben.

(2) Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -). Die Gesundheitsschäden im Sinne der Regelung sind solche, die durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurden, ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu entsprechen. Dies gilt auch für Todesfälle.

(3) Für Freiwillige Unterstützungsleistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen:

1. Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 9 BHKG) und ihre Hinterbliebenen, soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz, Übung und Vorbereitungshandlungen) eingetreten ist.

2. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalisierte Entschädigungen gemäß der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches als freiwillige Leistung.

3. Leistungen nach diesen Richtlinien werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch durch Verwaltungsentscheidung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen abgelehnt worden sind. Die vom Träger des Feuerschutzes an die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen erstattete Unfallanzeige gilt als Stellungnahme des Unternehmers. Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten).

4. In besonderen Härtefällen, die existenzgefährdend sind oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Betroffenen darstellen, kann der Feuerwehrausschuss zusätzlich zu den Pauschalen nach der Anlage zu diesen Richtlinien (Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2) Beihilfen bis zu 10 000 Euro gewähren.

(4) Sollte nach Zahlung einer Entschädigung auf der Grundlage dieser Richtlinien ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, wird entsprechend angewandt.

(5) Diese Richtlinien gelten auch für Fälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 abgeschlossen worden sind.

§ 43
Umlage der Ausgaben nach §§ 41, 42

(1) Die Ausgaben für freiwillige Unterstützungsleistungen werden auf die Gemeinden umgelegt. Zu den Ausgaben gehören die geleisteten Unterstützungen nach § 42 in Verbindung mit § 56 Absatz 2 BHKG.

(2) Die Umlage wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterstützungen geleistet wurden, festgesetzt. Für die Berechnung der Umlage sind die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich, die in der Jahresrechnung nachgewiesen sind.

(3) Die Ausgaben (Absatz 1) werden nach der Einwohnerzahl auf die Gemeinden umgelegt. Maßgeblich sind die mit Stand 31. Dezember des Abrechnungsjahres durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Zahlen. Der Hebesatz ergibt sich aus der Division der Ausgaben (Absatz 1) durch die Einwohnerzahl und wird auf vier Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(4) Der von den Gemeinden zu zahlende Beitrag ergibt sich aus der Multiplikation des nach Absatz 3 errechneten Hebesatzes mit der für die Gemeinde geltenden Einwohnerzahl. Der Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(5) Zur Sicherung des Umlageaufkommens können Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erhoben werden.

(6) Über die nach Absatz 4 ermittelten Beiträge wird den Gemeinden ein Bescheid erteilt, in dem anzugeben sind:

1. der ermittelte Beitrag unter Angabe des individuellen Beitragsmaßstabes und des Hebesatzes und

2. die Zahlungsfrist.

Der Beitragsvorschuss nach Absatz 5 wird mit gesondertem Bescheid festgesetzt, in dem anzugeben sind:

1. der festgesetzte Vorschuss und

2. die Zahlungsfrist.

Die Anfechtungsklage gegen die Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

(7) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist.“

7. Der bisherige Abschnitt VIII wird Abschnitt IX.

8. Der bisherige § 39 wird § 44.

9. Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Geht der Teil eines Unternehmens im Umlagejahr auf ein neu gegründetes Unternehmen in der Zuständigkeit der Unfallkasse über, so reduziert sich der individuelle Beitrag des abgebenden Unternehmens um 1/12 je vollen Monat des Beitrages, der auf die Zahl der übergegangenen Beschäftigten im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 4, der übergegangenen Kinder im Sinne des § 4 Absatz 8 Satz 4, der übergegangenen Schüler im Sinne des § 4 Absatz 9 Satz 4 sowie der übergegangenen Schüler, Studierenden, Lernenden und Teilnehmer einer Maßnahme im Sinne des § 4 Absatz 10 Satz 4 entfällt.“

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.

b) § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern der Beitrag eines Unternehmens den Betrag von 250 000 Euro erreicht oder das Unternehmen die Unfallkasse zur Einziehung des Beitrags vom Girokonto ermächtigt und der zu zahlende Jahresbetrag 500 Euro erreicht, wird der Betrag, abhängig vom Zeitraum der Zuständigkeit der Unfallkasse für das Unternehmen im Umlagejahr, in bis zu vier gleichen Teilen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, frühestens jedoch zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.“

10. Nach dem Anhang zu § 31 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Bestimmungen über die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen für die von der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen auf die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen übergegangenen Beamten, wird folgender Anhang angefügt:

Anhang zu § 42 Absatz 3 Nummer 2 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Pauschalisierte Entschädigungen

Als freiwillige Unterstützungsleistungen werden pauschal geleistet:

Fallgruppen

Kriterien

Entschädigung


Fallgruppe I


Leichtere Körper- und Gesundheitsschäden ohne (bleibende) Funktionsbeeinträchtigungen


I.1


Ohne Arbeitsunfähigkeit oder
mit Arbeitsunfähigkeit von weniger als fünf zusammenhängenden Tagen


entfällt


I.2


Mit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen


entfällt


Fallgruppe II


Erkrankungen, welche nach den Erfahrungswerten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen über die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus auf Dauer zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in nachfolgender Abstufung führen:


II.1


20 bis 30 %


3.000,- €


II.2


mehr als 30 bis 45 %


4.000,- €


II.3


50 bis 75 %


7.000,- €


II.4


80 bis 100%


10.000,-€


Fallgruppe III


Todesfälle

15.000,- €“

Artikel 2

Artikel 1 Nummern 1, 4, 6 bis 8 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016, Nummern 3 und 5 am Tage nach der Veröffentlichung und Nummern 2 und 9 am 1. Januar 2017 in Kraft.

Münster, den 6. Juli 2016

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

B i e w a l d

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

GENEHMIGUNG

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 6. Juli 2016 beschlossene Elfte Änderung der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, 21. Juli 2016

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

V A 4- 3591.112

Im Auftrag

F r i e d r i c h

Siegel

GV. NRW. 2016 S. 675