Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 51 vom 25.11.1997 Seite 389 bis 394

Anordnung über die Vertretung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis Vom 23. September 1997 I. Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis, in Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über Widersprüche zu entscheiden, auf die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen, soweit diese oder die ihr nachgeordnete Verwaltung den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.
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Anordnung über die Vertretung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis Vom 23. September 1997 I. Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis, in Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über Widersprüche zu entscheiden, auf die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen, soweit diese oder die ihr nachgeordnete Verwaltung den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.

Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 letzter Halbsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis, in Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über Widersprüche zu entscheiden, auf die Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen, soweit diese oder die ihr nachgeordnete Verwaltung den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.

II.

Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Düsseldorf, den 23. September 1997

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

Der Vorstand

GV. NW. 1997 S. 393