Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 28 vom 26.9.2016 Seite 783 bis 792
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016) |
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zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
Vom 20. September 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung eines zweiten Nachtrags
zum Haushaltsplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2016
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2016)
Artikel 1
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 920), in der Fassung des
Nachtragshaushaltsgesetzes 2016 vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 201)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „69 564 601 100“ durch die Zahl „69 950 081 600“ ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c) wird wie
folgt gefasst:
„c) Grundstücke in Siegen, Gemarkung Geisweid, Flur
14, Flurstück 80 mit einer Größe von 8.598 m2, Gemarkung Weidenau, Flur 22, Flurstück 360 mit einer Größe von 590 m2,
sowie eine aus den Grundstücken Gemarkung Weidenau,
Flur 22, Flurstücke 359 und 464 noch zu vermessende Teilfläche mit einer Größe
von ca. 5.500 m2.“
bb) In Nummer 3 Buchstabe b) wird die Zahl „1.600“ durch die Zahl „2.400“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Abgabe von Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes
Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass an Gemeinden und Gemeindeverbände die vom Land beschafften „Landeslizenzen im Rahmen des Klimaschutzes für Software zur Ermittlung von CO2-Bilanzen und der sich daraus ergebenden Szenarien zur Ableitung klimaschonender Maßnahmen“ unentgeltlich abgegeben werden können.“
3. § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend hiervon beträgt der Konsolidierungsbeitrag bis zum Jahr 2019
einschließlich 10 Prozent.“
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Zahl „230 000 000“ durch die Zahl „210 000 000“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Soziale Baulandentwicklung
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Bürgschaften zu Gunsten der NRW.BANK für Darlehen an die NRW.URBAN Kommunale Entwicklung GmbH, Düsseldorf, zur Vorfinanzierung von Grunderwerb und Grundstücksentwicklungsmaßnahmen im Treuhandauftrag von Kommunen zur Gewinnung von Grundstücken mit dem Ziel der Verstärkung des geförderten Wohnungsbaus bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.“
5. § 28 Absatz 3 Satz 3 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Fördergegenstände des Projektaufrufs Kommunaler Klimaschutz. NRW“
6. Der dem Haushaltsgesetz 2016 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird durch den diesem Nachtrag beigefügten Gesamtplan ersetzt.
7. Der dem Haushaltsgesetz 2016 beigefügte Haushaltsplan wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den 20. September 2016
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Rainer S c h m e l t z er
Der Justizminister
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Christina K a m p m a n n
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
und Chef der Staatskanzlei
Franz-Josef L e r s c h-M e n s e
GV. NRW. 2016 S. 784