Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 51 vom 25.11.1997 Seite 389 bis 394

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Publikationen Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland Vom 11. September 1997 Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 11. September 1997 folgende Satzung beschlossen:
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Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Publikationen Bekanntmachung des Landschaftsverbandes Rheinland Vom 11. September 1997 Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 11. September 1997 folgende Satzung beschlossen:

Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 11. September 1997 folgende Satzung beschlossen:

„Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Publikationen

§ 1

Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veröffentlichungen im Bereich der Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege sowie durch Ausstellungskataloge, Begleitpublikationen zu volkskundlichen Filmen und Filmen des Medienzentrums Rheinland und durch die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse über Sammlungsbestände in den Museen, über einzelne Projekte der volkskundlichen, historischen und sprachkundlichen Arbeit, über Tagungen im Rahmen der landschaftlichen Kulturpflege und Zeitschriften.

§ 2

Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Landschaftsverband erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder Wegfall des in § 1 beschriebenen Zwecks nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 6

Diese Satzung tritt mit Wirkung 1. Januar 1997 in Kraft.“

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr . W i l h e l m

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
als Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

E s s e r

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekanntgemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 2. Oktober 1997

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

E s s e r

GV. NW. 1997 S. 392