Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1997 Nr. 52 vom 27.11.1997 Seite 395 bis 398
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung Vom 11. November 1997 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet: |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung Vom 11. November 1997 Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom
29. April 1997 (GV. NW. S. 82) wird im Benehmen mit dem Ausschuß
für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1)
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b darf in
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in
den §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44
Abs. 1 und 52 Abs. 1 festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein
Bewerber, der die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Buchstabe f erworben hat, darf in
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wenn er das
für vergleichbare Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstaben a und b jeweils
geltende Höchstalter noch nicht überschritten hat. Hat sich die Einstellung
oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen
Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige
Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern
höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger,
insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister
sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die jeweilige
Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen drei und vier insgesamt
höchstens um sechs Jahre überschritten werden. Schwerbehinderte
Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt oder
übernommen werden. § 13 Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum
30. Juni 1976 geltenden Fassung und § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
bleiben unberührt; bei einem Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines
Zulassungsscheins, der nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes erfüllt, gilt für Lauf bahnen mit
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung die jeweilige Höchstaltersgrenze nicht
als überschritten, wenn er unverzüglich nach Ableisten des
Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis
auf Probe eingestellt oder übernommen wird und er bei der Einstellung in den
Vorbereitungsdienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Andere Bewerber dürfen eingestellt oder übernommen werden, wenn sie
das jeweils für sie geltende Mindestlebensalter nach § 45 Abs. 3 Satz 1 noch
nicht um 5 Jahre überschritten haben."
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer
a) in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes das 30. Lebensjahr,
b) in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes
das 32. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
6. § 30 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"sie in der letzten dienstlichen Beurteilung vor Zulassung zur
Einführung nach Nr. 4 die beste Beurteilungsnote erhalten haben; beruht die
Beurteilung auf Beurteilungsrichtlinien, für die Richtsätze gelten, reicht auch
die zweit beste Beurteilungsnote aus,"
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
9. § 40 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der
letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der
Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den
jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten
haben,"
10. In § 43 Abs. 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
"Sie muß eine einjährige Tätigkeit als
Bauleiter und eine vierjährige Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2, in der
Standsicherheitsnachweise angefertigt und geprüft wurden, umfassen."
11. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe darf eingestellt oder
übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
d) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2" durch die
Wörter "Absatz 3" ersetzt.
12. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe,
Probezeit"
b) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Als Laufbahnbewerber darf in die in diesem Abschnitt genannten
Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen
werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
c) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
d) In dem neuen Absatz 3 werden in Buchstabe a die Wörter "§ 29 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 und § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Wörter
"§ 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 39 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3"
ersetzt; in Buchstabe b werden die Wörter "§ 35 Abs. 2, § 44 Abs. 2"
durch die Wörter "§ 35 Abs. 3, § 44 Abs. 3" und die Wörter "§ 29
Abs. 1" durch die Wörter "§ 29 Abs. 2" ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2" durch die
Wörter "Absatz 3" ersetzt.
13. In § 62 a werden in Absatz 2 nach den Wörtern "Ministerium für
Schule und Weiterbildung" die Wörter "oder die von ihm beauftragte
Stelle" eingefügt.
14. In § 67 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "§ 32 Abs. 4" die
Wörter "§ 40 Satz 2 Nr. 2," eingefügt.
15. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Probe: § 6 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 29 Abs.
1, § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 1,";
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Probezeit und der Mindestprobezeit: § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 4, § 25 Abs. 2 und 4, § 29 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 35 Abs.
2 und 4, § 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 44 Abs. 2 und 4, § 46 Abs. 1 und 3, §
52 Abs. 2,";
cc) in den Nummern 5 und 6 werden nach den Wörtern "§ 40" jeweils
die Wörter "Satz 1" eingefügt;
b) in Absatz 3 werden in Nummer 3 nach den Wörtern "§ 40" die
Wörter "Satz 1" eingefügt.
16. In § 85 werden nach den Wörtern "§ 40" die Wörter "Satz
1" eingefügt.
17. § 89 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Die in § 6 in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung
dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen gelten für
a) Bewerber, die am 1. September 1998 eine Einstellungszusage für einen
Vorbereitungsdienst oder für die Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit im
öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
besitzen,
b) Beamte, die sich am 1. September 1998 im Beamtenverhältnis auf Widerruf
befinden und die jeweils in §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 39 Abs. 1 und
52 Abs. 1 festgesetzte Höchstaltersgrenze bei einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hätten,
c) Angestellte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst zum Zweck der Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe aufgenommen und bis zum Ablauf der hauptberuflichen
Tätigkeit einen Antrag auf Übernahme gestellt haben
fort."
18. In der Anlage 2 wird nach Nummer 3.7 folgende Nummer 3.8 angefügt:
"3.8 Nichttechnischer Dienst, in dem überwiegend Kennt- nisse in der gesetzlichen Unfallversicherung erfor- derlich sind |
Absolvent der Pri- vaten Fachhochschule des Bundesverbandes der Unfallversiche- rungsträger Bad-Hers- feld (Diplom-Prüfung)" |
19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.9 wird vor dem Wort "Geographen" das Wort
"Biologen;" eingefügt;
b) In Nummer 2.19 wird vor dem Wort "Chemiker" das Wort
"Biologen;" eingefügt;
c) In Nummer 2.21 werden nach dem Wort "Weiterbildung" die Wörter
", Ministerium für Wissenschaft und Forschung" eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 11. November 1997
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
(L. S.)
Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Franz-Josef K
n i o l a