Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 29 vom 12.10.2016 Seite 793 bis 836

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 4 (a)
Anlage 4 (b)
Anlage 4 (c)
Anlage 5
Anlage 6
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

203014

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 29. September 2016

Auf Grund des § 7 Absatz 2 und § 116 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GV. NRW. S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu)“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAP2.2-Feu)“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweites Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

5. In § 10 Satz 2 werden die Wörter „des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857)“ durch die Wörter „des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. In § 12 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „den höheren feuerwehrtechnischen Dienst“ durch die Wörter „die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes“ ersetzt.

8. In § 18 Absatz 6 Satz 3, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des höheren“ durch die Wörter „der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

9. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „des gehobenen“ durch die Wörter „der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ und das Wort „höheren“ durch die Wörter „zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des“ ersetzt.

10. Die Anlagen 1, 4, 5 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. September 2016

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 820