Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 30 vom 19.10.2016 Seite 837 bis 848
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO) |
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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
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Verordnung
über den Hochschulzugang
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
(Berufsbildungshochschulzugangsverordnung
- BBHZVO)
Vom
7. Oktober 2016
Auf Grund des § 49 Absatz
4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) und des § 41
Absatz 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) neu
gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und
Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung:
§
1
Grundsätze
(1) Wer in der
beruflichen Bildung qualifiziert ist und über keine oder keine ausreichende
Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 49 Absatz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes
vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) oder gemäß § 41 Absatz 1 bis 3 des
Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden
ist, verfügt, hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Zugang zu einem
Hochschulstudium. Zugangsberechtigt ist, wer
1. eine berufliche
Aufstiegsfortbildung (Zugang nach § 2),
2. eine dem
Berufsabschluss und dem angestrebten Studium fachlich entsprechende berufliche
Tätigkeit (Zugang nach § 3),
3. nach dem
Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und eine Zugangsprüfung (Zugang nach
§ 4 Absatz 1) oder
4. nach dem
Berufsabschluss eine berufliche Tätigkeit und ein Probestudium (Zugang nach § 4
Absatz 2)
absolviert hat. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für im Ausland erworbene und nach den
Anerkennungsgesetzen des Bundes oder des Landes gleichwertige Qualifikationen.
(2) Zugang besteht
zu Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
führen.
(3) Die sonstigen
Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Absatz 7 bis 10 des Hochschulgesetzes und nach
§ 41 Absatz 7 bis 10 des Kunsthochschulgesetzes bleiben unberührt.
(4) Das
Zulassungsrecht bleibt unberührt.
§
2
Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung
(1) Zugang zum
Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung
erlangt hat:
1. Meisterbrief im
Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der
jeweils geltenden Fassung,
2. gleichwertiger
Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils
geltenden Fassung oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen,
3. Abschluss einer
Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der
Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung,
die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,
4. Abschluss einer
gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im
Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und
sozialpädagogischen Berufe oder
5. Abschluss einer
sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten
Aufstiegsfortbildung.
(2) Die
Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem
Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Fortbildungsabschluss ausnahmsweise ohne
vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.
§
3
Zugang auf Grund fachlich entsprechender
Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit
(1) Zugang zum
Studium hat auch, wer
1. den Abschluss
einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen
Berufsausbildung erlangt hat und
2. danach
mindestens drei Jahre im Ausbildungsberuf oder in einem der Berufsausbildung
fachlich entsprechenden Beruf tätig war. Für Stipendiatinnen und Stipendiaten
des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
(2) Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach
Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30.
September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im
Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit
Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die
ausreichende berufliche Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zu dem auf
Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt nicht
eingereicht wird. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung nach Absatz
1 Nummer 1 wird als berufliche Tätigkeit angerechnet. Eine mindestens hälftige
Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden
Anteil anzurechnen.
(3) Die
Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in einem dem
Berufsabschluss und der beruflichen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 fachlich
entsprechenden Studiengang.
§
4
Zugang auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums
(1) An einer
Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer
1. den Abschluss
einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen
Berufsausbildung erlangt hat und
2. danach
mindestens drei Jahre in einem auch der Berufsausbildung oder dem angestrebten
Studium fachlich nicht entsprechenden Beruf tätig war.
Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des
Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
(2) Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach
Absatz 1 Nummer 2 ist bei zulassungsbeschränkten Studiengängen der 30.
September für das Wintersemester und der 31. März für das Sommersemester, im
Übrigen der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen und Bewerber mit
Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis über die
ausreichende berufliche Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zu dem auf
Antrag von der Hochschule aus besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt nicht
eingereicht wird.
Der beruflichen
Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige
Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes
im Sinne von § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S.
197) in der jeweils geltenden Fassung oder die Pflege einer oder eines
Angehörigen im Sinne von § 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden
Fassung.
Als berufliche
Tätigkeit werden außerdem angerechnet:
1. der freiwillige
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
2. der
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April
2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
3. das freiwillige
soziale Jahr,
4. das freiwillige ökologische Jahr,
5. die Tätigkeit
als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils
geltenden Fassung oder
6. der Abschluss
einer weiteren Berufsausbildung nach Absatz 1 Nummer 1.
Eine mindestens
hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 4 oder 5 genannten
Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.
(3) In Studiengängen,
die nicht zulassungsbeschränkt sind, kann die sich bewerbende Person unter den
Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch ein Probestudium aufnehmen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der ausreichenden beruflichen
Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Bewerbungsschluss für Bewerberinnen
und Bewerber mit Hochschulreife. Die Einschreibung erlischt, wenn der Nachweis
bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zu dem auf Antrag von der Hochschule aus
besonderen Gründen festgesetzten Zeitpunkt nicht eingereicht wird.
(4) Das
Probestudium und das Studium, für das die Zugangsprüfung abgelegt wird, sind
nicht auf einen dem Berufsabschluss oder der beruflichen Tätigkeit fachlich
entsprechenden Studiengang beschränkt.
(5) Die Hochschule
kann durch Prüfungsordnung regeln, dass in besonders begründeten Einzelfällen
an der Zugangsprüfung für einen fachlich entsprechenden Studiengang teilnehmen
kann, wer eine mehrjährige herausgehobene oder inhaltlich besonders
anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat, ohne zuvor einen Berufsabschluss erlangt
zu haben.
§
5
Dauer und Erfolg des Probestudiums
(1) Das
Probestudium dauert mindestens zwei Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums
erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme
an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.
(2) Das
erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des
Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist erfolgreich, wenn
1. in
Bachelorstudiengängen pro absolviertem Probesemester durchschnittlich
mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System
erworben wurden oder
2. in
Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen
werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen
erbracht wurden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb
der absolvierten Probesemester vorgesehen sind.
(3) Die Hochschule
regelt das Nähere des Probestudiums durch Ordnung. Sie soll insbesondere den
Fristablauf nach Absatz 1 Satz 1 und den erforderlichen Nachweis nach Absatz 2
Satz 2 entsprechend anpassen für
1.
Teilzeitstudierende,
2. Studierende mit
Behinderung oder chronischer Erkrankung,
3. die Mitwirkung
als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule,
der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke,
4. die Wahrnehmung
des Amtes der oder des Gleichstellungsbeauftragten,
5. die Pflege und
Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne von §25 Absatz 5 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
6. die Pflege einer
oder eines Angehörigen im Sinne von §16 Absatz 5 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch sowie
7. sonstige
vergleichbare Umstände.
(4) Im Übrigen
gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes, des
Kunsthochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere
werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 des
Hochschulgesetzes beziehungsweise § 40 des Kunsthochschulgesetzes für einen
oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.
§
6
Zugangsprüfung
(1) Durch die
Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen
und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs
erfüllt. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die
Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf. Mit
Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon
abgewichen werden. Bei Mehrfachstudiengängen kann die Hochschule regeln, dass
die Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein von ihr zu bestimmendes Fach
genügt, sofern dies kein Nebenfach ist.
(2) Die Hochschulen
können bei der Gestaltung und der Abnahme der Zugangsprüfung zusammenwirken.
(3) Der
Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.
(4) Die bestandene
Zugangsprüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums im
ersten Fachsemester. Auf Antrag wird die an einer anderen Hochschule des Landes
oder in der Trägerschaft des Landes erfolgreich abgelegte Zugangsprüfung
anerkannt, sofern hinsichtlich der durch die Prüfung nachgewiesenen Kompetenzen
kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
§63a Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes beziehungsweise §55a Absatz 2 und 3
Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend.
(5) Das Nähere des
Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die
Hochschule durch Ordnung.
§
7
Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung
(1) Die in der
Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die
Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
(2) Über die
bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang
und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein
Bescheid erteilt. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich.
§
8
Bewerbung, Fristen
(1) Die Bewerbung
ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die
erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der
Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.
(2) Mit Ausnahme
der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung ablegen, gelten die für
Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife geltenden Fristen, sofern die
Hochschule keine abweichende Regelung trifft.
(3) Die
Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester
endet am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann
diese Frist verlängern.
§
9
Beratung und Eignungstest
(1) Bewerberinnen
und Bewerber sollen an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch
teilnehmen. Hierdurch soll ermittelt werden, ob erforderliches fachliches oder
methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch über
Möglichkeiten des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer
Studienerfolgsprognose informieren.
(2) Die Hochschule
bietet allen Bewerberinnen und Bewerbern, die keine Zugangsprüfung ablegen,
einen Test an, in dem vor Beginn des Studiums die Eignung für den angestrebten
Studiengang getestet wird. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Testergebnis hat
keinen Einfluss auf den Zugang zum Studium.
(3) Die Hochschule
kann besondere Angebote zum Ausgleich des fehlenden fachlichen oder
methodischen Vorwissens bereitstellen.
§
10
Hochschulwechsel
(1) Der Wechsel der
Hochschule zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich
verwandten Studiengang ist für die in §§ 2 und 3 genannten Personen zulässig.
Das Gleiche gilt für Studierende gemäß § 4 Absatz 2 während des Probestudiums
unter der Bedingung, dass der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule
nicht zulassungsbeschränkt ist. Andernfalls ist eine Zugangsprüfung abzulegen.
(2) Für Studierende
nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 5 anerkannt
wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen Studiums möglich. § 5
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diese Erfordernisse für
Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, durch
Ordnung entsprechend anpassen.
(3) Die abgebende
Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.
(4) Studierende,
die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung
Qualifizierte aufgenommen haben und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2
zugangsberechtigt wären, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich
verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen,
wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie zwei Semester lang erfolgreich
studiert haben.
§
11
Information
Die Hochschulen
stellen dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium jährlich auf dessen
Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:
1. Anteil der
Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,
2. Anteil der
Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden
Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,
3. Anteil der
Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,
4. Anteil der
Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,
5. Anteil der
Studierenden, die an anderen Hochschulen ihr Studium als beruflich
Qualifizierte aufgenommen haben,
6. abgelegte und
bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen,
7. Studienerfolg
der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und
8. Alter und
Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen
Tätigkeit.
§
12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160),
die durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Bestimmungen in
Hochschulordnungen, die auf der Grundlage der Zugangsprüfungsverordnung vom 24.
Januar 2005 (GV. NRW. S. 21), die durch Verordnung vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) aufgehoben worden ist, oder der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung
vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) erlassen worden sind, gelten fort. Soweit
Bestimmungen in Hochschulordnungen dieser Verordnung widersprechen, treten sie
außer Kraft. Soweit nach dieser Verordnung ausfüllende Bestimmungen der
Hochschule notwendig sind, sind die Hochschulordnungen unverzüglich dieser
Verordnung anzupassen. Soweit nach der Verordnung ausfüllende Bestimmungen der
Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das für die
Hochschulen zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende
Bestimmungen erlassen.
(3) Die
Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle
fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Rechtsverordnung.
Düsseldorf, den 7.
Oktober 2016
Die
Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2016 S. 838