Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 33 vom 18.11.2016 Seite 871 bis 932
Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung
20320
Verordnung zur Änderung
der Dienstwohnungsverordnung
Vom 26. Oktober 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales für die Beamtinnen und Beamten und die Richterinnen und Richter des Landes und das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände:
Artikel 1
Änderung der Dienstwohnungsverordnung
Die Dienstwohnungsverordnung vom 3. Mai 2012 (GV. NRW. S. 201) wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes sind auch Betriebskosten, die bei
einem privatrechtlichen Mietverhältnis vom Mieter zu tragen wären, zu
berücksichtigen, soweit die Dienstwohnungsinhaberin oder der
Dienstwohnungsinhaber diese nicht nach § 9 neben der Dienstwohnungsvergütung zu
entrichten hat.“
2.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind von der Dienstwohnungsinhaberin
oder dem Dienstwohnungsinhaber die auf die Dienstwohnung entfallenden Kosten
für Strom, Gas, Heizung einschließlich Warmwasser, Wasserversorgung,
Entwässerung sowie die Grundgebühren und sonstige Entgelte für
Breitbandanschlüsse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sowie § 10 zu entrichten.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 26. Oktober 2016
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Norbert W a 1 t e r - B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2016 S. 872