Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 36 vom 30.11.2016 Seite 977 bis 990
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
282
Verordnung zur
Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Vom 8. November 2016
Artikel
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Die Anlage der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert:
1. In Teil A des Verzeichnisses werden nach den Wörtern „Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30),“ die Wörter „Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559),“ eingefügt.
2. Teil B des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „22.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG)“ werden die Wörter „22.3 Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.
b) Der Anhang I wird wie folgt geändert:
aa) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe „§§ 49, 50 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)“ durch die Angabe „§§ 41, 42 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Im fünften Spiegelstrich wird die Angabe „§ 58 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
cc) Im sechsten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 99 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926)“ durch die Angabe „§ 22 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
dd) Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe nach „§ 106 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926))“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Der Anhang II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 20.1.4 wird die Angabe „§ 105 LWG“ durch die Angabe „§ 75 LWG“ ersetzt.
bb) In Nummer 20.1.25 wird die Angabe „§ 14 LWG“ durch die Angabe „§ 35 LWG“ ersetzt.
cc) In Nummer 20.1.31.3 wird die Angabe „(§ 105 Absatz 1 LWG)“ durch die Angabe „(§ 75 Absatz 1 LWG)“ und die Angabe „(§ 105 Absatz 2 LWG)“ durch die Angabe „(§ 75 Absatz 2 LWG)“ ersetzt.
dd) Nummer 20.1.38 wird wie folgt gefasst:
„20.1.38
§ 79 Absatz 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets-einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-heit Weser“.
ee) Die Nummer 22.1 wird wie folgt gefasst:
„22.1
Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (LWG)
22.1.1
§ 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.2
§ 9
Verpflichtung zur Wiederherstellung des Gewässerbettes (Absatz 1 Satz 2) und Fristverlängerung bei Vorliegen besonderer Gründe (Absatz 4 Satz 2) an Gewässern zweiter Ordnung
zuständig: BezReg
22.1.3
§ 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1
Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie bei Inseln
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.4
Rechtsnachfolge
22.1.4.1
§ 16 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige der Rechtsnachfolge
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.4.2
§ 16 Satz 2
Eintragung der Änderung in das Wasserbuch
zuständig: BezReg
22.1.5
§ 19
Zulassung des Befahrens mit kleinen elektrisch angetriebenen Fahrzeugen und Segelbooten mit elektrischem Hilfsmotor auf nicht schiffbaren Gewässern als Gemeingebrauch (Absatz 6 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.6
§ 20 Satz 1 und 2
Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich auch durch ordnungsbehördliche Verordnung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.7
§ 21
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder eines Verwaltungsakts zur Regelung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.8
§ 25
Anordnung der Beseitigung einer Benutzungsanlage, Anordnung, den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 Satz 1 und 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.9
§ 26
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Satz 5), Fristbestimmung (Satz 6) und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Satz 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.10
§ 28 Absatz 4 Satz 2
Entgegennahme der Anzeige, den Nutzungszweck der Wasserkraftanlage zu ändern
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.11
§ 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 5 Satz 1)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 1 und 2) BezReg
22.1.12
§ 31
Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen sowie zur abweichenden oder weitergehenden Regelung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 1), Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Aufhebung von Gewässerrandstreifen (Absatz 5 Satz 2), Erteilung einer widerruflichen Befreiung (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung BezReg
22.1.13
§ 33
Genehmigung des dauernden Außerbetriebsetzens und Beseitigens (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1), Entgegennahme der Verpflichtungserklärung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 3 und Satz 4), Festsetzung des zu erstattenden Betrags (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5), Fristbestimmung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 6), Befreiung von der Sicherheitsleistung (Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 9), Befreiung von der Pflicht zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige bei Änderung einer Anlage zur Benutzung von Grundwasser (Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständig ist
22.1.14
§ 35
Festsetzung von Wasserschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig bei Wasserschutzgebieten zum Schutz von Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.15
§ 36
Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten durch ordnungsbehördliche Verordnung (Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 1), Untersagung von Handlungen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der BezReg Arnsberg
22.1.16
§ 37
Entgegennahme der Untersuchung (Absatz 3), Sicherstellung der Einstellung von Wasserentnahmen (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.17
§ 38
Entgegennahme (Absatz 3 Satz 2), Prüfung und Beanstandung des Wasserversorgungskonzepts (Absatz 3 Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.18
§ 41
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 3)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.19
§ 42
Zulassung der Untersuchung durch das betroffene Unternehmen (Absatz 1 Satz 2), Entgegennahme der vorzulegenden Untersuchungsergebnisse (Absatz 1 Satz 3 und 4)
zuständig: bei Entnahmen von mehr als 600 000 m³/a BezReg
22.1.20
§ 47
Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 1 Satz 1), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 2 Satz 3), Beanstandung des Abwasserbeseitigungskonzepts, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg
22.1.21
§ 49 Absatz 6
Freistellung der Gemeinde von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben einschließlich der von diesen genutzten Flächen und aus anderen Anlagen und deren Übertragung auf den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage (Satz 1), Übertragung der Abwasserbehandlung auf einen gewerblichen Betrieb (Satz 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.22
§ 50 Absatz 1
Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 1), Anordnung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (Satz 2)
zuständig: BezReg mit folgenden Ausnahmen:
Zusammenschlüsse von Abwasserbeseitigungspflichtigen von Grundstücken außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 49 Absatz 5),
Zusammenschlüsse von nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken zur gemeinsamen Beseitigung von Niederschlagswasser
22.1.23
§ 52 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Satz 2), Genehmigung der Übertragung auf ein gemeinsames Kommunalunternehmen (Satz 5)
zuständig: BezReg
22.1.24
§ 52 Absatz 2
Entgegennahme, Prüfung und Beanstandung des Nachweises über den Investitionsbedarf
zuständig: BezReg
22.1.25
§ 53
Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflicht in Einzelfällen (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 1), Anordnung der Aktualisierung des Abwasserbeseitigungskonzepts (Absatz 3 Satz 4), Entgegennahme der Anzeige der Übernahme weiterer Maßnahmen der Abwasserbeseitigung (Absatz 4 Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.26
§ 55
Festsetzen der Ausgleichszahlung
zuständig: BezReg
22.1.27
§ 57 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige (Satz 1), Treffen von Regelungen (Satz 2), Verlangen des Bestandsplans und des Plans über den Betrieb bei öffentlichen Kanalisationsnetzen und deren Entgegennahme (Satz 6)
zuständig: bei Anlagen zur Behandlung von Schmutz- und Mischabwasser von mehr als 2 000 Einwohnerwerten BezReg
22.1.28
§ 57 Absatz 2 Satz 2
Bauartzulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
zuständig: LANUV
22.1.29
§ 58 Absatz 1
Genehmigung der Einleitung flüssiger Stoffe in öffentliche und private Ab-wasseranlagen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.30
§ 58 Absatz 2
Feststellung einer Genehmigungspflicht, Aufforderung zur Beantragung einer Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
zuständig: BezReg
22.1.31
§ 58 Absatz 3
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.32
§ 58 Absatz 4 Satz 1
Vorlage eines Verzeichnisses der genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen oder privaten Abwasseranlage zuständig ist
22.1.33
§ 59 Absatz 2
Verpflichtung des Indirekteinleiters zur Selbstüberwachung (Satz 1), Zulassung der Eigenuntersuchung durch den Indirekteinleiter (Satz 2), Entgegennahme der Nachweise, Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnisse, Bestimmung der Zeitabstände für die Vorlage (Satz 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.1.34
§ 59 Absatz 3
Verpflichtung des Betreibers zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (Satz 2), Festlegung von Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung (Satz 3), Entgegennahme des Prüfergebnisses des Sachverständigen (Satz 4), Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Mängelabstellung (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwasseranlage zuständig ist
22.1.35
§ 62 Absatz 5 Satz 2 und 4
Genehmigung der Übertragung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung
zuständig: BezReg
22.1.36
§ 63
Zustimmung zur Unterhaltungsvereinbarung (Absatz 1 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 1 Satz 3), Anordnung der Ersatzvornahme (Absatz 2 Satz 2)
zuständig bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg
22.1.37
§ 65
Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht im Streitfall (Satz 1), Festsetzung des Schadensersatzes (Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung BezReg
22.1.38
§ 68 Satz 2
Anhaltung zur Erfüllung der Gewässerausbaupflicht und Fristsetzung
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung: BezReg
22.1.39
§ 70
Festsetzung des Vorteilsausgleichs im Streitfall (Absatz 1 Satz 2),
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.40
§ 70 Absatz 3 Satz 1
Umlage der Aufwendungen des Landes oder Bundes auf die Gemeinden für Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen von Gewässern erster Ordnung, die auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen
zuständig: BezReg
22.1.41
§ 73
Ausübung des Vorkaufsrechts (Absatz 2 Satz 1), Entgegennahme der Mitteilung über den Vertragsinhalt (Absatz 2 Satz 4)
zuständig: BezReg
22.1.42
§ 73 Absatz 4 Satz 1
Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses über Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht besteht
zuständig: LANUV
22.1.43
§ 74
Unterstützung und Sicherstellung der Abstimmung (Absatz 1 Satz 2), Aufteilung der Einteilung in kleinere wasserwirtschaftliche Einheiten (Absatz 1 Satz 3), Entgegennahme der Maßnahmenübersicht zum Ausbau und Ausgleich der Wasserführung sowie zur Gewässerunterhaltung (Absatz 2 Satz 1), Beanstandung der Maßnahmenübersicht, Festlegung von Maßnahmen und Fristen (Absatz 3 Satz 1 und 4), Entgegennahme der Anzeige (Absatz 3 Satz 3), Vorgabe von Maßnahmen und Fristsetzung (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.44
§ 76 in Verbindung mit § 29
Setzen, Erneuern, Versetzen und Berichtigen der Staumarke (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Beschädigung und Änderung der Staumarke und Festpunkte (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 4), Genehmigung der die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung (Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 Satz 1), Entgegennahme des Sicherheitsberichtes (Absatz 5 Satz 2), Verpflichten des Betreibers zur Anlagenüberprüfung, Einvernehmenserklärung (Absatz 5 Satz 3), Feststellung der Notwendigkeit von Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 6)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.45
§ 78
Einschränkung des Unterhaltungsumfangs (Absatz 2 Satz 4), Befreiung von der Verpflichtung zur Wiederherstellung eines Deichs (Absatz 3 Satz 2), Festsetzung des Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung (Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 42 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes), Heranziehung der Gemeinden zur Unterhaltung (Absatz 4 Satz 1), Zustimmung zur Vereinbarung (Absatz 5 Satz 1), Widerruf der Zustimmung (Absatz 5 Satz 2), Entgegennahme der Anzeige der Übertragung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.46
§ 79 Satz 3
Festlegung des Beitrags im Streitfall
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.47
§ 80
Entscheidung über die Unterhaltungspflicht und Festlegung der nach § 81 Absatz 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen und Pflichten
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.48
§ 82
Genehmigung von Maßnahmen bei Hochwasserschutzanlagen (Absatz 1 Satz 3), Befreiung vom Verbot nach Absatz 1 (Absatz 2 Satz 1), Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit weitergehenden Regelungen zum Schutz von Deichen (Absatz 3 Satz 1)
zuständig: bei Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.49
§ 83 in Verbindung mit § 76 WHG
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 und 3), Auslegung des Verordnungsentwurfs und der Karten des Überschwemmungsgebiets, Hinweisung durch ortsübliche Bekanntmachung (Absatz 2 Satz 3), Veranlassung der Auslegung von Unterlagen (Absatz 2 Satz 4), Auslegung der Karten des Überschwemmungsgebiets (Absatz 3 Satz 3), Auslegung der Karten vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete (Absatz 4 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.50
§ 84
Führung des Hochwasserschutzregisters (Absatz 2 Satz 2), Erteilung der Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (Absatz 3 Satz 2)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.51
§ 87
Information und aktive Beteiligung der Öffentlichkeit sowie öffentliche Bekanntmachung
zuständig:
BezReg Münster für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-heit Ems
BezReg Düsseldorf für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebiets-einheit Rhein
BezReg Köln für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietseinheit Maas
BezReg Detmold für den Risikomanagementplan Anteil NRW an der Flussgebietsein-heit Weser
22.1.52
§ 88
Auslegung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms (Absatz 1 Satz 2), Auslegung der Risikomanagementpläne (Absatz 1 Satz 3)
zuständig: BezReg
22.1.53
§ 89 Absatz 1
Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft (Satz 1), Erteilung einer Auskunft (Satz 6)
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
22.1.54
§ 89 Absatz 1 Satz 4
Ermittlung des Standes der Technik, Beteiligung an dessen Entwicklung
zuständig: LANUV
22.1.55
§ 89 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme von wasserwirtschaftlichen Daten
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; LANUV
22.1.56
§ 90
Führung von Verzeichnissen und Karten über festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (Satz 1), Aufbewahrung der Karten (Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Festsetzung oder vorläufige Sicherung zuständig ist
22.1.57
§ 91
Anlegung und Führung des Wasserbuchs
zuständig: BezReg
22.1.58
§ 93 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Gewässeraufsicht
22.1.58.1
Gewässer und Gewässerschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.58.2
Benutzung der Gewässer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Benutzung zuständig ist
22.1.58.3
Indirekteinleitungen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Indirekteinleitung zuständig ist
22.1.58.4
Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Entnahme zuständig ist
22.1.58.5
Überschwemmungsgebiete (Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.58.6
Talsperren und Rückhaltebecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
zuständig: BezReg, sofern sie für das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG zuständig ist
22.1.58.7
Deiche und Deichschau (Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und § 95)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch die Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern BezReg
22.1.58.8
Anlagen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung oder Genehmigung der Anlage zuständig ist
22.1.59
§ 93 Absatz 1 Satz 2
Aufforderung zur Antragstellung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung zuständig ist
22.1.60
§ 94 Satz 3
Probeentnahmen und Untersuchungen, Beauftragung von Untersuchungsstellen
zuständig: LANUV
22.1.61
§ 96 Absatz 1 Satz 1
Kostenauferlegung
zuständig: BezReg, sofern sie nach § 93 für die Gewässeraufsicht zuständig ist
22.1.62
§ 97
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen, Betretungsrechte
22.1.62.1
Anordnung der Duldung (Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für den Gewässerausbau zuständig ist
22.1.62.2
Anordnung der Duldung (Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Maßnahme nach § 77 oder die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlage zuständig ist
22.1.62.3
Anordnung der Duldung (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Durchführung der Gewässer- oder Deichschau zuständig ist
22.1.62.4
Anordnung der Duldung (Absatz 4 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerunterhaltung zuständig ist
22.1.62.5
Festsetzen der Höhe des Schadensersatzes (Absatz 6 Satz 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Anordnung der Duldung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 zuständig ist
22.1.63
§ 100
Wasser- und Hochwassergefahr
22.1.63.1
Anforderung von Hilfeleistung (Absatz 1), Anforderung von Hilfeleistung und Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Beförderungsmitteln und Baustoffen (Absatz 2 Satz 1), Festsetzung der Höhe der Entschädigung (Absatz 2 Satz 6)
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken BezReg
22.1.63.2
Anordnung des Einsatzes von Stauanlagen (Absatz 3)
zuständig: bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Talsperren und Rückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 und 3) BezReg
22.1.64
§ 109 Absatz 1 Satz 1
Heranziehung von Sachverständigen, Anordnung Unterlagen vorzulegen
zuständig: BezReg, sofern sie für das jeweilige Verfahren, die Gewässeraufsicht oder Abnahme zuständig ist
22.1.65
§ 110 Absatz 1
Prüfung der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
zuständig: BezReg, sofern sie für die für die Zulassung der Anlage, bei Benutzungsanlagen für die Zulassung der Benutzung zuständige zuständig ist
22.1.66
§ 111 Satz 1
Verlangen einer Sicherheitsleistung
zuständig: BezReg, sofern sie für die wasserrechtliche Entscheidung zuständig ist
22.1.67
§ 118
Schifffahrt
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt und zum Verhalten in Häfen und an Umschlagstellen (Absatz 2 Satz 1)
zuständig: BezReg
22.1.68
§ 120 Absatz 1
Errichtung und Ausübung eines Fährbetriebs
zuständig: BezReg
22.1.69
§ 121 Absatz 1 Satz 1
Ausschluss einzelner Strecken
zuständig: bei Gewässern erster Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren BezReg
22.1.70
§ 122 Absatz 3 Satz 1
Entgegennahme der Anzeige
zuständig: BezReg, sofern sie für die Zulassung der Anlage zuständig ist“.
ff) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:
„22.3
Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) in der jeweils geltenden Fassung (AbwAG NRW)
22.3.1
§ 3 Absatz 1
Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme (Satz 1 und 2)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Genehmigung der Anlage zuständig ist; LANUV
22.3.2
§ 3 Absatz 2
Entgegennahme der Nachweise (Satz 1), Verlangen von Sachverständigengutachten und Bestätigungen (Satz 2)
zuständig: LANUV
22.3.3
§ 3 Absatz 3
Entgegennahme der Angaben und Unterlagen (Satz 3), Verlangen eines Messprogramms und dessen Abstimmung (Satz 4)
zuständig: LANUV
22.3.4
§ 3 Absatz 5
Entgegennahme der Anzeige nach § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung (Satz 1), Entgegennahme des Nachweises über die Anpassung der Anlage (Satz 3)
zuständig: LANUV
22.3.5
§ 4 Satz 2
Schätzung des Wirkungsgrades von Nachklärteichen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.6
§ 5 Absatz 1
Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge und der Überwachungswerte (Satz 1), nachträgliche Ergänzung bereits erteilter Bescheide (Satz 3), Überprüfung und Neufestsetzung der Jahresschmutzwassermenge (Satz 4), Entgegenahme der Ermittlungsergebnisse zur Jahresschmutzwassermenge (Satz 5)
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.7
§ 5 Absatz 5 Satz 1
Erlass einer Rechtsverordnung über die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten bei Flusskläranlagen
zuständig: BezReg
22.3.8
§ 5 Absatz 6
Entgegennahme der in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmenden Angaben
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.9
§ 5 Absatz 7 Satz 1
Entgegennahme der Erklärung
zuständig: LANUV
22.3.10
§ 5 Absatz 8 Satz 8
Entgegennahme der Messergebnisse
zuständig: LANUV
22.3.11
§ 6 Satz 1
Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes
zuständig: BezReg, sofern sie für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständig ist
22.3.12
§ 7 Absatz 2
Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge
zuständig: LANUV
22.3.13
§ 8 Absatz 2
Entgegennahme des Antrags (Satz 1 und 4), Entgegennahme der Nachweisunterla-gen, Verlängerung der Frist (Satz 5)
zuständig: LANUV
22.3.14
§ 9 Satz 1
Schätzung der Vorbelastung
zuständig: LANUV
22.3.15
§ 10
Entgegennahme der Daten und Unterlagen (Satz 1), Verlängerung der Frist (Satz 3)
zuständig: LANUV
22.3.16
§ 11 Absatz 1 Satz 1
Festsetzung der Abgabe
zuständig: LANUV
22.3.17
§ 13
Einziehung der Abgabe (Absatz 1), Stundung der Abgabe (Absatz 2), Erlass der Abgabe (Absatz 3), Niederschlagung der Abgabe (Absatz 4)
zuständig: LANUV
22.3.18
§ 16 Absatz 2
Förderung von Maßnahmen
zuständig: BezReg“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Verordnung wird erlassen
a) von der Landesregierung auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,
- des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes und
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
sowie
b) vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags auf Grund
- § 117 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, und
- § 19 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559).
Düsseldorf, den 8. November
2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der
Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2016 S. 978