Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 35 vom 28.11.2016 Seite 965 bis 976

Gesetz zur Einführung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes
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Gesetz zur Einführung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes

602

Gesetz
zur Einführung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes

Vom 15. November 2016

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Einführung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes

Artikel 1
Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) In den Jahren 2017 bis 2022 werden aus den Mitteln, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden, weiteren Gemeinden Konsolidierungshilfen nach Maßgabe von § 12 zur Verfügung gestellt.“

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12
Dritte Stufe Stärkungspakt

(1) Ab dem Jahr 2017 wird der Kreis der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einmalig erweitert (dritte Stufe des Stärkungspaktes). Für diesen Teilnehmerkreis wird letztmalig im Jahr 2022 eine Konsolidierungshilfe ausgezahlt. Zur Finanzierung der dritten Stufe stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 8 zur Verfügung. Falls diese Mittel zur Finanzierung der dritten Stufe zunächst nicht ausreichen, wird der Stärkungspaktfonds den fehlenden Betrag durch Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro vorfinanzieren. Die Zins- und Tilgungsleistungen für den vorfinanzierten Betrag werden aus den Mitteln erbracht, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden Gemeinden zur Verfügung gestellt, aus deren Jahresabschluss 2014 oder Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen sich eine Überschuldung ergibt. Ergibt sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen, muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein.

(3) Gemeinden, die die Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 31. Januar 2017 bei der Bezirksregierung beantragen (Teilnehmer der dritten Stufe). Eine Teilnahme setzt voraus, dass der Bezirksregierung mit dem Antrag die vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorgelegt werden. Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden. Die Teilnehmer der dritten Stufe unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie die bisher teilnehmenden Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Ab dem Jahr 2017 erhalten die Teilnehmer der dritten Stufe eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus 29,38 Prozent des durchschnittlichen Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit ihrer Jahresabschlüsse 2013 und 2014.

(5) Die Auszahlung der Mittel erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt. Letztmalig ist eine Auszahlung im Dezember 2022 möglich. Die Auszahlungsvoraussetzungen müssen von der Gemeinde bis spätestens zum 1. Dezember 2022 gegenüber der Bezirksregierung nachgewiesen worden sein. § 5 Absatz 4 findet Anwendung.

(6) Die Teilnehmer der dritten Stufe müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2017 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Der Haushaltssanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Gemeinde nach dem Haushaltssanierungsplan den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der für das jeweilige Haushaltsjahr gezahlten Konsolidierungshilfe spätestens ab dem Jahr 2020 erreicht. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 4 und Nummer 2 Satz 2 finden Anwendung. Spätestens im Jahr 2023 muss der Haushalt nach dem Haushaltssanierungsplan ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen sein. § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 finden Anwendung.

(7) Im Übrigen finden die §§ 7 bis 11 Anwendung.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a)  Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung überprüft für die gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden bis zum Ablauf des Jahres 2016 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.“

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die gemäß § 12 teilnehmenden Gemeinden wird zum 31. Dezember 2019 der bisherige Erfolg des Programms insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert.“

Artikel 2
Änderung des  Stärkungspaktfondsgesetzes

Das Stärkungspaktfondsgesetz vom 28. November 2012 (GV. NRW. S. 577) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtsfähig“ durch das Wort „teilrechtsfähig“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.“

2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a
Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium im Namen und für Rechnung des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro aufzunehmen, soweit das Sondervermögen zur Finanzierung der dritten Stufe nach § 2 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973) geändert worden ist, über keine auskömmlichen Mittel verfügt. Von dieser Ermächtigung kann bis zum 31. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden.

§ 3b
Tilgung

Die aufgenommenen Kredite sind spätestens bis zur Auflösung des Sondervermögens gemäß § 9 Satz 1 zu tilgen. Aus den nicht mehr benötigten Mitteln gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Stärkungspaktgesetzes sind die Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen.“

3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Forderungen“ die Wörter „und Verbindlichkeiten“ eingefügt.

4. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

5. In § 10 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. November 2016

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2016 S. 973