Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 35 vom 28.11.2016 Seite 965 bis 976
Erstes Gesetz zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
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Erstes Gesetz
zur Änderung
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 15. November 2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz
zur Änderung
des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Teil 5 wie folgt gefasst:
„Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
2. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)“ durch die Angabe „1, 2 und 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424“ ersetzt.
3. Nach § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Teil 3
Weitere Angebote“
4.
Dem § 16 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach §
45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.
Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden sind sowie des § 45d Absatz 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S.
1368) geändert worden ist, ergeben, werden von den Kreisen und kreisfreien
Städten wahrgenommen, mit Ausnahme der Verfahren über die Anerkennung der
Vergleichbarkeit von Qualifikationen, die mindestens dem Inhalt und Umfang
einer Qualifizierung gemäß der Richtlinien, die auf der Grundlage des § 87b des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, entsprechen, den Verfahren im
Zusammenhang mit Förderungen von Vorhaben nach den §§ 45c und 45d des Elften
Buches Sozialgesetzbuch sowie etwaiger Rechtsstreitverfahren. Die Kreise und
kreisfreien Städte nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung wahr.
(4) Die Aufsicht über die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 3 führt
1. die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kreise und kreisfreien Städte. Diese stellt insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern von Angeboten beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt und
2. das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten lassen. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckgemäßen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieser Verordnung geboten erscheint.“
5. Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt
„Teil 4
Maßnahmen des Landes“
6. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt
„Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den 15. November 2016
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für die
Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m el
GV. NRW. 2016 S. 974