Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 36 vom 30.11.2016 Seite 977 bis 990

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

20321

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Vom 8. November 2016

Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), der zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium:

Artikel 1

Die Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 31. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 716), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „entsprechend der landesbesoldungsrechtlichen Regelung“ durch die Wörter „in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) in der jeweils geltenden Fassung und der nach Absatz 4 dieser Vorschrift erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

(1) Erhält eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Summe aus dem monatlich erzielten Bruttoentgelt und der monatlich erzielten, nicht nach Absatz 2 zur Anrechnung führenden Bruttozusatzvergütung auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet, soweit sie insgesamt das Eineinhalbfache des Grundbetrages zuzüglich des Eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlags übersteigt.

(2) Wird eine Zusatzvergütung für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezogen, werden vor der Anrechnung nach Absatz 1 25 Prozent der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung vorab auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bis 4 angerechnet. Lediglich der Teil der monatlich erzielten Bruttozusatzvergütung, der nicht zu einer Vorabanrechnung nach Satz 1 führt, fließt in die anzurechnende Summe nach Absatz 1 ein.

(3) Bei der Bestimmung des Bruttobetrags der Unterhaltsbeihilfe und des Grundbetrags im Sinne der Absätze 1 und 2 ist § 5 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(4) Monatlich erzielte Bruttozusatzvergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der Quotient aus der Summe der im Zeitraum einer Zuweisung erzielten Bruttozusatzvergütungen und der Anzahl der Monate der Zuweisung.

(5) Eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen ersten Zahlungstermin der dienstvorgesetzten Stelle das zu erwartende Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgesehene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anzuzeigen. Jede spätere Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.“

3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „die Unterhaltsbeihilfe“ durch die Wörter „den Grundbetrag“ ersetzt und die Wörter „des Grundbetrages“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. November 2016

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2016 S. 989